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F-8858/2025

F-8858/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-10 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1-3 - ein türkisches Ehepaar mit ihrer minderjährigen Tochter (geb. am [...] 2018) - ersuchten am 13. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 24. April 2018 in Italien um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 2 je am 18. Januar 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. C. Am 19. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Informationen betreffend allfällige Gewährung internationalen Schutzes in Italien sowie die anwendbaren Aufenthaltsbestimmungen (vgl. Art. 34 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). D. Am 21. Februar 2022 antworteten die italienischen Behörden auf das Informationsersuchen und bestätigten, dass den Beschwerdeführenden 1-3 der Flüchtlingsstatus bis zum 14. Mai 2024 zuerkannt worden sei. E. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 wurde den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat (Italien) gewährt. Diese nahmen dazu mit Schreiben vom 3. März 2022 Stellung. F. Am 24. Februar 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3. Diesem Ersuchen stimmten die italienischen Behörden am 8. Juni 2022 zu. G. Am (...) 2022 kam die Tochter D._______ (fortan: Beschwerdeführerin 4) zur Welt. H. Am 5. Oktober 2022 stellte das Zivilstandsamt der Stadt E._______ - weil die Beschwerdeführenden die eingeforderten Dokumente nicht fristgerecht eingereicht hätten - einen Antrag auf Ausstellung eines Geburtsscheins mit Minimalangaben beim Gemeindeamt des Kantons Zürich. I. Am 14. Dezember 2022 wurde die Geburt beurkundet und am 26. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden, die Beschwerdeführerin 4 in die Rückübernahme einzuschliessen, und stellte diesen die Geburtsurkunde zu. J. Mit Schreiben vom 14. März 2024 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage beantwortete die Vorinstanz am 18. März 2024. K. Am 19. November 2024 stellten die Beschwerdeführenden erneut eine Verfahrensstandsanfrage. Die Vorinstanz liess die Anfrage unbeantwortet. L. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erneut nach dem Verfahrensstand und drohten die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an. Diese Anfrage beantwortete die Vorinstanz am 16. Juli 2025. M. Am 12. September 2025 forderte die Vorinstanz die italienischen Behörden erneut auf, die Beschwerdeführerin 4 in die Rückübernahme einzuschliessen. N. Mit Eingabe vom 18. November 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei festzustellen, dass das vorliegende Asylverfahren vor der Vorinstanz zu lange gedauert habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asylgesuch beförderlich zu behandeln und zeitnah einen Entscheid zu fällen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. O. Am 8. Dezember 2025 forderte die Vorinstanz die italienischen Behörden erneut auf, die Beschwerdeführerin 4 in die Rückübernahme einzuschliessen. P. Die Vorinstanz liess sich am 10. Dezember 2025 vernehmen. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 31. Dezember 2025. Q. Am 7. Januar 2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Zuständig ist die Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre.

E. 1.3 Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass die rechtsuchende Person ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hat, bevor sie an die Beschwerdeinstanz gelangt. Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch besteht immer dort, wo es um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis geht (Markus Müller, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 5 VwVG N. 10), sofern die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2016/20 E. 3).

E. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet (vgl. Urteile des BVGer E-6199/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.4; D-3403/2025 vom 30. Juli 2025 E. 1.4).

E. 2.1 Da das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung einer Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in einen sicheren Drittstaat zuständig wäre (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG), ist es auch für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden 1-3 ersuchten am 13. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl (die Beschwerdeführerin 4 wurde mit ihrer Geburt vom [...] 2022 in das Asylgesuch der Familie aufgenommen). Über diese Gesuche hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Die Beschwerdeführenden haben am 14. März und am 19. November 2024 die Vorinstanz aufgefordert, einen Entscheid zu fällen und im Schreiben vom 14. Juli 2025 gleichzeitig die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt. Diese haben sie schliesslich am 18. November 2025 anhängig gemacht. Die Beschwerdeführenden sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert und der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden.

E. 2.3 Auf die im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, die Beschaffenheit des Streitgegenstands, die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien, das Verhalten der Beteiligten sowie die spezifischen Entscheidungsabläufe (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2).

E. 3.2 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde - im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung - zwar wie vorliegend bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen bzw. gewillt ist, tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (vgl. Urteil des BGer 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; B-147/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2).

E. 3.3 Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte absolut stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (Urteil des BGer 1C_150/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren im Wesentlichen, sie würden sich nun seit 47 Monaten im Asylverfahren befinden. Seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum geplanten Nichteintretensentscheid am 23. Februar 2022 sei kein weiterer Verfahrensschritt von der Vorinstanz erfolgt. Sie seien eine Familie mit zwei kleinen Kindern und hätten seit ihrer Ankunft in der Schweiz mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Sie erhielten hier eine enge medizinische und psychiatrische Betreuung, inklusive stationärer Aufenthalte in Kliniken und Spitälern. Sie seien aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung und der seltenen Krankheit der Beschwerdeführerin 3 als äusserst vulnerabel einzustufen. Die 30-monatige Untätigkeit der Vorinstanz stelle eine das Beschleunigungsverbot verletzende Rechtsverzögerung dar. Das Argument der Vorinstanz - wonach sie jederzeit selbständig nach Italien zurückkehren könnten - habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem identisch gelagerten Fall explizit verworfen.

E. 4.2 In ihrer Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, bis dato sei eine Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden für die Beschwerdeführerin 4 ausstehend. Sie - die Vorinstanz - habe sich fortlaufend darum bemüht, durch die italienischen Behörden eine Zustimmung für die Beschwerdeführerin 4 herbeizuführen. Dies würden auch die wiederholten Erinnerungsschreiben sowie die Bemühungen ihrer ehemaligen Vertretungsperson bei den italienischen Behörden zeigen. Ohne Zustimmung der italienischen Behörden sei es ihr - gemäss Rechtsprechung - nicht möglich, einen Nichteintretensentscheid und eine Wegweisung nach Italien zu verfügen. Es stehe den Beschwerdeführenden durch die Beschaffung von Ersatzreisepapieren und einer anschliessenden selbständigen Rückkehr nach Italien die Möglichkeit offen, eine Deblockierung ihrer Situation herbeizuführen. Es sei nicht ihr anzulasten, dass bisher kein Entscheid zu den Asylgesuchen der Beschwerdeführenden ergehen konnte. Vielmehr sei dies auf Umstände zurückzuführen, die ausserhalb des Handlungsspielraums der Schweizer Behörden lägen. Da keine Kommunikation der italienischen Behörden vorliege, die sicherstelle, dass die Beschwerdeführerin 4 ebenfalls nach Italien zurückkehren könne, bleibe die Zustimmung der italienischen Behörden betreffend deren Rückübernahme abzuwarten.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden replizieren, gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil bedürfe es bei Familien bei der Rückführung nach Italien einer rechtsgenüglichen Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden (Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI). In casu sei die Rückübernahmezusicherung seit dreieinhalb Jahren unvollständig und somit nicht rechtsgenüglich. Sodann sei ihr Flüchtlingsstatus in Italien seit dem 14. Mai 2024 - und somit seit 19 Monaten - abgelaufen. Dies werfe Fragen darüber auf, ob Italien überhaupt zu ihrer Rückübernahme verpflichtet wäre. Da der Vorinstanz die Probleme mit den italienischen Behörden hinsichtlich Rückführungen bekannt seien, hätte sie nicht jahrelang untätig bleiben dürfen.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Deren Überschreitung kann im Einzelfall jedoch eine Rechtsverzögerung begründen, sofern für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden 1-3 haben am 13. Dezember 2021 ihre Asylgesuche in der Schweiz gestellt. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte somit im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits drei Jahre und elf Monate. Diese lange Verfahrensdauer bedürfte - namentlich im Lichte des beabsichtigten Nichteintretensentscheids und der für diese Verfahren spezialgesetzlich vorgesehenen kurzen Behandlungsfristen - einer besonderen Rechtfertigung.

E. 5.3 Aus den vorinstanzlichen Akten sowie den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung geht hervor, dass die Beschwerdeführenden in Italien - zumindest bis zum 14. Mai 2024 - über einen gültigen Flüchtlingsstatus verfügt haben und dass die italienischen Behörden die Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3 nach Italien am 8. Juni 2022 im Grundsatz zugesichert haben.

E. 5.4 Die Geburt der Beschwerdeführerin 4 wurde am 14. Dezember 2022 durch das Zivilstandsamt der Stadt E._______ beurkundet. Am 26. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden, die Beschwerdeführerin 4 in die Rückübernahme einzuschliessen. Am 14. März 2024 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erstmalig nach dem Verfahrensstand. Aus einer internen E-Mail-Korrespondenz der Vorinstanz vom 15. beziehungsweise 18. März 2024 wird ersichtlich, dass ein Mitarbeiter der Vorinstanz momentan mit den italienischen Behörden betreffend die pendenten Rückübernahmefälle Italiens verhandle, um Zustimmungen zu erwirken. Dabei handelte es sich um eine allgemeine Besprechung der Problematik - und gerade nicht um eine Rückfrage im konkreten Fall. Inwiefern diese Verhandlungen sodann tatsächlich stattgefunden haben und was konkret besprochen worden ist, ergibt sich nicht aus den Verfahrensakten. Die weitere Verfahrensstandsanfrage vom 19. November 2024 löste - soweit ersichtlich - keine Reaktion der Vorinstanz aus. Erst am 12. September 2025 - nach einer dritten Verfahrensstandsanfrage vom 16. Juli 2025 und damit zwei Jahre und sieben Monate nach dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme der Beschwerdeführerin 4 - fragte sie erstmals erneut bei den italienischen Behörden betreffend die Rückübernahme sämtlicher Beschwerdeführenden nach.

E. 5.5 Angesichts dieser zeitlichen Abfolge drängt sich der Schluss auf, dass das Zuwarten der Vorinstanz mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. oben E. 2.1) nicht vereinbar ist. Insbesondere im Zeitraum vom 26. Januar 2023 (Rückübernahmeersuchen betreffend Beschwerdeführerin 4) bis 12. September 2025 (erneute Anfrage betreffend Rückerübernahme der Beschwerdeführerin 4) ist das Verfahren stillgestanden, wobei dafür kein Grund ersichtlich ist. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht in Betracht fallen soll, solange nicht betreffend sämtliche Beschwerdeführenden eine rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt beziehungsweise die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) nicht (fristgerecht) nachgekommen sind, ändert nichts am Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung innert angemessener Frist. Unter den gegebenen Umständen erscheint es auch nicht gerechtfertigt, weiterhin auf eine Antwort beziehungsweise eine (rechtsgenügliche) Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden zu warten. Eine objektive Rechtfertigung für die Fristüberschreitung liegt somit nicht vor und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche eine solche rechtfertigen könnten (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-3403/2025 E. 5.2.3; D-947/2025 vom 9. April 2025 E. 5.3).

E. 5.6 Schliesslich ist das von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführte Argument, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund ihres Flüchtlingsstatus jederzeit selbständig nach Italien zurückzukehren, für die Frage, ob die lange Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist vereinbar ist, offensichtlich nicht von Relevanz (vgl. Urteil D-947/2025 E. 5.5).

E. 5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführenden als unangemessen lang zu erachten ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist daher berechtigt.

E. 5.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8858/2025 Urteil vom 10. April 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, alle von der Türkei, alle vertreten durch Mag. iur. Ivan Stepic, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-3 - ein türkisches Ehepaar mit ihrer minderjährigen Tochter (geb. am [...] 2018) - ersuchten am 13. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 24. April 2018 in Italien um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 2 je am 18. Januar 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. C. Am 19. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Informationen betreffend allfällige Gewährung internationalen Schutzes in Italien sowie die anwendbaren Aufenthaltsbestimmungen (vgl. Art. 34 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). D. Am 21. Februar 2022 antworteten die italienischen Behörden auf das Informationsersuchen und bestätigten, dass den Beschwerdeführenden 1-3 der Flüchtlingsstatus bis zum 14. Mai 2024 zuerkannt worden sei. E. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 wurde den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat (Italien) gewährt. Diese nahmen dazu mit Schreiben vom 3. März 2022 Stellung. F. Am 24. Februar 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3. Diesem Ersuchen stimmten die italienischen Behörden am 8. Juni 2022 zu. G. Am (...) 2022 kam die Tochter D._______ (fortan: Beschwerdeführerin 4) zur Welt. H. Am 5. Oktober 2022 stellte das Zivilstandsamt der Stadt E._______ - weil die Beschwerdeführenden die eingeforderten Dokumente nicht fristgerecht eingereicht hätten - einen Antrag auf Ausstellung eines Geburtsscheins mit Minimalangaben beim Gemeindeamt des Kantons Zürich. I. Am 14. Dezember 2022 wurde die Geburt beurkundet und am 26. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden, die Beschwerdeführerin 4 in die Rückübernahme einzuschliessen, und stellte diesen die Geburtsurkunde zu. J. Mit Schreiben vom 14. März 2024 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage beantwortete die Vorinstanz am 18. März 2024. K. Am 19. November 2024 stellten die Beschwerdeführenden erneut eine Verfahrensstandsanfrage. Die Vorinstanz liess die Anfrage unbeantwortet. L. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erneut nach dem Verfahrensstand und drohten die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an. Diese Anfrage beantwortete die Vorinstanz am 16. Juli 2025. M. Am 12. September 2025 forderte die Vorinstanz die italienischen Behörden erneut auf, die Beschwerdeführerin 4 in die Rückübernahme einzuschliessen. N. Mit Eingabe vom 18. November 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei festzustellen, dass das vorliegende Asylverfahren vor der Vorinstanz zu lange gedauert habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asylgesuch beförderlich zu behandeln und zeitnah einen Entscheid zu fällen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. O. Am 8. Dezember 2025 forderte die Vorinstanz die italienischen Behörden erneut auf, die Beschwerdeführerin 4 in die Rückübernahme einzuschliessen. P. Die Vorinstanz liess sich am 10. Dezember 2025 vernehmen. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 31. Dezember 2025. Q. Am 7. Januar 2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Zuständig ist die Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre. 1.3 Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass die rechtsuchende Person ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hat, bevor sie an die Beschwerdeinstanz gelangt. Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch besteht immer dort, wo es um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis geht (Markus Müller, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 5 VwVG N. 10), sofern die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2016/20 E. 3). 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet (vgl. Urteile des BVGer E-6199/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.4; D-3403/2025 vom 30. Juli 2025 E. 1.4). 2. 2.1 Da das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung einer Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in einen sicheren Drittstaat zuständig wäre (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG), ist es auch für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 2.2 Die Beschwerdeführenden 1-3 ersuchten am 13. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl (die Beschwerdeführerin 4 wurde mit ihrer Geburt vom [...] 2022 in das Asylgesuch der Familie aufgenommen). Über diese Gesuche hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Die Beschwerdeführenden haben am 14. März und am 19. November 2024 die Vorinstanz aufgefordert, einen Entscheid zu fällen und im Schreiben vom 14. Juli 2025 gleichzeitig die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt. Diese haben sie schliesslich am 18. November 2025 anhängig gemacht. Die Beschwerdeführenden sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert und der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden. 2.3 Auf die im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, die Beschaffenheit des Streitgegenstands, die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien, das Verhalten der Beteiligten sowie die spezifischen Entscheidungsabläufe (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2). 3.2 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde - im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung - zwar wie vorliegend bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen bzw. gewillt ist, tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (vgl. Urteil des BGer 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; B-147/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). 3.3 Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte absolut stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (Urteil des BGer 1C_150/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren im Wesentlichen, sie würden sich nun seit 47 Monaten im Asylverfahren befinden. Seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum geplanten Nichteintretensentscheid am 23. Februar 2022 sei kein weiterer Verfahrensschritt von der Vorinstanz erfolgt. Sie seien eine Familie mit zwei kleinen Kindern und hätten seit ihrer Ankunft in der Schweiz mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Sie erhielten hier eine enge medizinische und psychiatrische Betreuung, inklusive stationärer Aufenthalte in Kliniken und Spitälern. Sie seien aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung und der seltenen Krankheit der Beschwerdeführerin 3 als äusserst vulnerabel einzustufen. Die 30-monatige Untätigkeit der Vorinstanz stelle eine das Beschleunigungsverbot verletzende Rechtsverzögerung dar. Das Argument der Vorinstanz - wonach sie jederzeit selbständig nach Italien zurückkehren könnten - habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem identisch gelagerten Fall explizit verworfen. 4.2 In ihrer Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, bis dato sei eine Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden für die Beschwerdeführerin 4 ausstehend. Sie - die Vorinstanz - habe sich fortlaufend darum bemüht, durch die italienischen Behörden eine Zustimmung für die Beschwerdeführerin 4 herbeizuführen. Dies würden auch die wiederholten Erinnerungsschreiben sowie die Bemühungen ihrer ehemaligen Vertretungsperson bei den italienischen Behörden zeigen. Ohne Zustimmung der italienischen Behörden sei es ihr - gemäss Rechtsprechung - nicht möglich, einen Nichteintretensentscheid und eine Wegweisung nach Italien zu verfügen. Es stehe den Beschwerdeführenden durch die Beschaffung von Ersatzreisepapieren und einer anschliessenden selbständigen Rückkehr nach Italien die Möglichkeit offen, eine Deblockierung ihrer Situation herbeizuführen. Es sei nicht ihr anzulasten, dass bisher kein Entscheid zu den Asylgesuchen der Beschwerdeführenden ergehen konnte. Vielmehr sei dies auf Umstände zurückzuführen, die ausserhalb des Handlungsspielraums der Schweizer Behörden lägen. Da keine Kommunikation der italienischen Behörden vorliege, die sicherstelle, dass die Beschwerdeführerin 4 ebenfalls nach Italien zurückkehren könne, bleibe die Zustimmung der italienischen Behörden betreffend deren Rückübernahme abzuwarten. 4.3 Die Beschwerdeführenden replizieren, gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil bedürfe es bei Familien bei der Rückführung nach Italien einer rechtsgenüglichen Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden (Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI). In casu sei die Rückübernahmezusicherung seit dreieinhalb Jahren unvollständig und somit nicht rechtsgenüglich. Sodann sei ihr Flüchtlingsstatus in Italien seit dem 14. Mai 2024 - und somit seit 19 Monaten - abgelaufen. Dies werfe Fragen darüber auf, ob Italien überhaupt zu ihrer Rückübernahme verpflichtet wäre. Da der Vorinstanz die Probleme mit den italienischen Behörden hinsichtlich Rückführungen bekannt seien, hätte sie nicht jahrelang untätig bleiben dürfen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Deren Überschreitung kann im Einzelfall jedoch eine Rechtsverzögerung begründen, sofern für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. 5.2 Die Beschwerdeführenden 1-3 haben am 13. Dezember 2021 ihre Asylgesuche in der Schweiz gestellt. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte somit im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits drei Jahre und elf Monate. Diese lange Verfahrensdauer bedürfte - namentlich im Lichte des beabsichtigten Nichteintretensentscheids und der für diese Verfahren spezialgesetzlich vorgesehenen kurzen Behandlungsfristen - einer besonderen Rechtfertigung. 5.3 Aus den vorinstanzlichen Akten sowie den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung geht hervor, dass die Beschwerdeführenden in Italien - zumindest bis zum 14. Mai 2024 - über einen gültigen Flüchtlingsstatus verfügt haben und dass die italienischen Behörden die Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3 nach Italien am 8. Juni 2022 im Grundsatz zugesichert haben. 5.4 Die Geburt der Beschwerdeführerin 4 wurde am 14. Dezember 2022 durch das Zivilstandsamt der Stadt E._______ beurkundet. Am 26. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden, die Beschwerdeführerin 4 in die Rückübernahme einzuschliessen. Am 14. März 2024 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erstmalig nach dem Verfahrensstand. Aus einer internen E-Mail-Korrespondenz der Vorinstanz vom 15. beziehungsweise 18. März 2024 wird ersichtlich, dass ein Mitarbeiter der Vorinstanz momentan mit den italienischen Behörden betreffend die pendenten Rückübernahmefälle Italiens verhandle, um Zustimmungen zu erwirken. Dabei handelte es sich um eine allgemeine Besprechung der Problematik - und gerade nicht um eine Rückfrage im konkreten Fall. Inwiefern diese Verhandlungen sodann tatsächlich stattgefunden haben und was konkret besprochen worden ist, ergibt sich nicht aus den Verfahrensakten. Die weitere Verfahrensstandsanfrage vom 19. November 2024 löste - soweit ersichtlich - keine Reaktion der Vorinstanz aus. Erst am 12. September 2025 - nach einer dritten Verfahrensstandsanfrage vom 16. Juli 2025 und damit zwei Jahre und sieben Monate nach dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme der Beschwerdeführerin 4 - fragte sie erstmals erneut bei den italienischen Behörden betreffend die Rückübernahme sämtlicher Beschwerdeführenden nach. 5.5 Angesichts dieser zeitlichen Abfolge drängt sich der Schluss auf, dass das Zuwarten der Vorinstanz mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. oben E. 2.1) nicht vereinbar ist. Insbesondere im Zeitraum vom 26. Januar 2023 (Rückübernahmeersuchen betreffend Beschwerdeführerin 4) bis 12. September 2025 (erneute Anfrage betreffend Rückerübernahme der Beschwerdeführerin 4) ist das Verfahren stillgestanden, wobei dafür kein Grund ersichtlich ist. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht in Betracht fallen soll, solange nicht betreffend sämtliche Beschwerdeführenden eine rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt beziehungsweise die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) nicht (fristgerecht) nachgekommen sind, ändert nichts am Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung innert angemessener Frist. Unter den gegebenen Umständen erscheint es auch nicht gerechtfertigt, weiterhin auf eine Antwort beziehungsweise eine (rechtsgenügliche) Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden zu warten. Eine objektive Rechtfertigung für die Fristüberschreitung liegt somit nicht vor und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche eine solche rechtfertigen könnten (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-3403/2025 E. 5.2.3; D-947/2025 vom 9. April 2025 E. 5.3). 5.6 Schliesslich ist das von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführte Argument, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund ihres Flüchtlingsstatus jederzeit selbständig nach Italien zurückzukehren, für die Frage, ob die lange Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist vereinbar ist, offensichtlich nicht von Relevanz (vgl. Urteil D-947/2025 E. 5.5). 5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführenden als unangemessen lang zu erachten ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist daher berechtigt. 5.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 6.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: