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D-3403/2025

D-3403/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-30 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Mai 2024 fanden die Personalienaufnahmen (PA) der Beschschwerdeführenden 1 und 2 statt. Gleichentags ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtlinge (gültig bis zum [...]) erteilt worden sei. Sie stimmten der Überstellung zu, wobei sie festhielten, es bleibe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione; Anmerkung des Gerichts) erfüllt seien. C. Am 12. Juni 2024 erteilte das SEM einen internen Auftrag zur Dokumentenüberprüfung. Die Dokumentenanalyse erfolgte am 14. Juni 2024. D. Am 16. Oktober 2024 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton St. Gallen zugewiesen. E. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2024 fragte das SEM bei den italienischen Behörden den Bearbeitungsstand ihrer Anfrage vom 27. Mai 2024 an. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass betreffend die Bearbeitung der Asylgesuche eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung vorliege, und dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde beigelegt waren die Vollmachten vom 23. Mai 2024, eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 6. Mai 2025, eine Kostennote vom 8. Mai 2025 sowie (nicht in das Aktenverzeichnis des SEM aufgenommene) Verfahrensstandsanfragen an das SEM per E-Mail vom 22. Oktober 2024 - beantwortet vom SEM mit E-Mail vom 23. Oktober 2024 - und vom 11. April 2025. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten darauf mit Eingabe vom 13. Juni 2025.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgül-tig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. Mai 2024 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann - innerhalb der Schranken von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person hat allerdings darzulegen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten oder verweigerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23) Das SEM hat das Asylverfahren der Beschwerdeführenden bis anhin noch nicht abgeschlossen. Mit den Verfahrensstandanfragen vom 22. Oktober 2024 und vom 11. April 2025 haben die Beschwerdeführenden ihr aktuelles und praktisches Interesse am Verfügungserlass durch das SEM dargelegt. Nachdem das SEM trotz Aufforderung keinen Entscheid gefällt hat, durften die Beschwerdeführenden nach Treu und Glauben annehmen, das SEM werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen.

E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungs- beziehungsweise -verweigerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Ver-fahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Eine eigentliche Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl. Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 9 zu Art. 46a). Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f., m.w.H.).

E. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass dem SEM seit Beginn des Asylverfahrens in der Schweiz bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden in Italien einen Schutzstatus besitzen würden. Die Vorinstanz habe weder ein Gespräch mit den Beschwerdeführenden durchgeführt noch das rechtliche Gehör betreffend Italien gewährt. Damit werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Fall sei nicht komplex gelagert und die Fristen im Rückübernahmeverfahren gesetzlich geregelt. Es handle sich um Asylgesuche einer Familie mit zwei minderjährigen Kindern, weshalb besondere Rechte und Pflichten zu berücksichtigen seien. Das SEM habe zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat zurückkehren könnten und ob auf dieser Grundlage ein Nichteintretensentscheid gefällt werden könne. Das behördliche Handeln könne nicht bis zu einem allfällig künftigen kooperativen Verhalten der italieni-schen Behörden aufgeschoben werden. Die Streitsache sei für die Beschwerdeführenden von erheblicher Bedeutung, da ihre Integration weit fortgeschritten sei.

E. 4.2 Das SEM entgegnet in seiner Vernehmlassung, die Beschwerdeführenden seien transparent über den Stand des Verfahrens informiert worden. Es sei zudem klar kommuniziert worden, zu welchem Zeitpunkt das rechtliche Gehör gewährt werden würde. Es sei auch ausdrücklich auf die aktuell langen Wartefristen hingewiesen worden. Mit der erneuten Anfrage an die italienischen Behörden sei das Verfahren aktiv geführt und die notwendigen Schritte unternommen worden. Eine Untätigkeit oder Verzögerung sei nicht ersichtlich. Ohne die Zustimmung der italienischen Behörden könne keine formelle Verfügung erlassen werden, da die Zustimmung Bestandteil des Nichteintretens sei. Da die Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausstehend sei, könne der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt werden. Das rechtliche Gehör werde im Regelfall nach oder zeitnah zum Eingang der Zustimmung gewährt. Die Beschwerdeführenden hätten in Italien einen Schutzstatus erhalten, weshalb das Eintreten auf das Asylgesuch nicht prioritär sei. Den Beschwerdeführenden sei aus der aktuellen Verfahrensdauer weder ein irreparabler rechtlicher noch tatsächlicher Nachteil entstanden. Im Übrigen gehe das Bundesverwaltungsgericht selbst davon aus, dass der Umstand, dass die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-In-Transfers durchführen würden, ein temporäres Vollzugshindernis darstelle, welchem allein im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein werde.

E. 4.3 In der Replik wird entgegnet, der Familie mit zwei minderjährigen Kindern seien infolge der übermässig langen Verfahrensdauer bereits erhebliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstanden. Minderjährige Asylsuchende würden im Asylverfahren besonderen Schutz geniessen, was sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu berücksichtigen sei. Die Situation der Beschwerdeführenden entspreche keinem Regelfall. Die aussergewöhnlich lange Dauer des Verfahrens, die fortgeschrittene Integration der Kinder sowie deren besondere Schutzbedürftigkeit begründeten eine abweichende Interessenlage, die ein Absehen von einer Rückführung und ein Eintreten auf das Asylgesuch oder subsidiär die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigen würde. Die rechtliche Lage betreffend Erlass eines Nichteintretensentscheids ändere nichts daran, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführenden behandelt werden könne.

E. 5.1 Die Aktenlage lässt nicht den Schluss zu, das SEM verweigere im vorliegenden Fall den Entscheid über das von den Beschwerdeführenden am 19. Mai 2024 eingereichte Asylgesuch. Vielmehr stellt das SEM in seiner Vernehmlassung implizit in Aussicht, über das Asylgesuch werde nach Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung Italiens befunden. Es steht damit nicht infrage, dass das SEM einen Entscheid fällen möchte; fraglich ist einzig, wie lange dieser Entscheid noch auf sich warten lassen wird. Demnach liegt keine Rechtsverweigerung vor.

E. 5.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob sich das SEM eine Rechtsverzögerung hat zuschulden kommen lassen.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreitung im Einzelfall jedoch eine Rechtsverzögerung begründen kann, sofern für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden haben am 19. Mai 2024 - also vor rund zwölf Monaten - ihre Asylgesuche in der Schweiz gestellt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht weiter hervor, dass die italienischen Behörden anerkennen, dass die Beschwerdeführenden in Italien über einen gültigen Flüchtlingsstatus verfügen, und dass die italienischen Behörden einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien am 5. Juni 2024 im Grundsatz zugestimmt haben, wobei die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI zu prüfen sind. Aktenkundig ist sodann, dass das SEM mit Ausnahme der Nachfrage an die italienischen Behörden vom 30. Oktober 2024 keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen hat.

E. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss, dass das Zuwarten des SEM weder mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. oben E. 3.1) noch mit den spezialgesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 Abs. 5 AsylG) vereinbar ist. Die vorinstanzliche Verfahrensdauer - welche zum Zeitpunkt der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene bereits ein Jahr betrug - wird im Fall der Beschwerdeführenden dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht gerecht, zumal sich die Vorin-stanz seit der letzten Nachfrage bei den italienischen Behörden am 30. Oktober 2024 zu keinerlei weiteren Schritten, so namentlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs oder einer weiteren Nachfrage, veranlasst gesehen hat - auch nicht nach Eingang des vorliegenden Rechtsverzögerungsgesuches. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensent-scheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht in Betracht fallen soll, solange keine aus Sicht des SEM rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt beziehungsweise die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) nicht (fristgerecht) nachgekommen sind, ändert nichts am Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Eine objektive Rechtfertigung für die Fristüberschreitung liegt somit nicht vor und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche eine solche rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-947/2025 vom 9. April 2025 E. 5.3). Auch das Argument der Vorinstanz, wonach das Eintreten auf die Asylgesuche nicht prioritär sei, da die Beschwerdeführenden einen Schutzstatus in Italien hätten, verfängt aufgrund des Gesagten nicht.

E. 5.2.4 Gestützt auf die gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführenden als unangemessen lang zu erachten ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist daher berechtigt.

E. 6 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden beförderlich weiterzuführen und die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen und anschliessend die Asylgesuche innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden beförderlich weiterzuführen und die Asylgesuche innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3403/2025 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Mai 2024 fanden die Personalienaufnahmen (PA) der Beschschwerdeführenden 1 und 2 statt. Gleichentags ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtlinge (gültig bis zum [...]) erteilt worden sei. Sie stimmten der Überstellung zu, wobei sie festhielten, es bleibe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione; Anmerkung des Gerichts) erfüllt seien. C. Am 12. Juni 2024 erteilte das SEM einen internen Auftrag zur Dokumentenüberprüfung. Die Dokumentenanalyse erfolgte am 14. Juni 2024. D. Am 16. Oktober 2024 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton St. Gallen zugewiesen. E. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2024 fragte das SEM bei den italienischen Behörden den Bearbeitungsstand ihrer Anfrage vom 27. Mai 2024 an. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass betreffend die Bearbeitung der Asylgesuche eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung vorliege, und dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde beigelegt waren die Vollmachten vom 23. Mai 2024, eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 6. Mai 2025, eine Kostennote vom 8. Mai 2025 sowie (nicht in das Aktenverzeichnis des SEM aufgenommene) Verfahrensstandsanfragen an das SEM per E-Mail vom 22. Oktober 2024 - beantwortet vom SEM mit E-Mail vom 23. Oktober 2024 - und vom 11. April 2025. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten darauf mit Eingabe vom 13. Juni 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgül-tig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. Mai 2024 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann - innerhalb der Schranken von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person hat allerdings darzulegen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten oder verweigerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23) Das SEM hat das Asylverfahren der Beschwerdeführenden bis anhin noch nicht abgeschlossen. Mit den Verfahrensstandanfragen vom 22. Oktober 2024 und vom 11. April 2025 haben die Beschwerdeführenden ihr aktuelles und praktisches Interesse am Verfügungserlass durch das SEM dargelegt. Nachdem das SEM trotz Aufforderung keinen Entscheid gefällt hat, durften die Beschwerdeführenden nach Treu und Glauben annehmen, das SEM werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung einzutreten.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungs- beziehungsweise -verweigerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Ver-fahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Eine eigentliche Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl. Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 9 zu Art. 46a). Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f., m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass dem SEM seit Beginn des Asylverfahrens in der Schweiz bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden in Italien einen Schutzstatus besitzen würden. Die Vorinstanz habe weder ein Gespräch mit den Beschwerdeführenden durchgeführt noch das rechtliche Gehör betreffend Italien gewährt. Damit werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Fall sei nicht komplex gelagert und die Fristen im Rückübernahmeverfahren gesetzlich geregelt. Es handle sich um Asylgesuche einer Familie mit zwei minderjährigen Kindern, weshalb besondere Rechte und Pflichten zu berücksichtigen seien. Das SEM habe zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat zurückkehren könnten und ob auf dieser Grundlage ein Nichteintretensentscheid gefällt werden könne. Das behördliche Handeln könne nicht bis zu einem allfällig künftigen kooperativen Verhalten der italieni-schen Behörden aufgeschoben werden. Die Streitsache sei für die Beschwerdeführenden von erheblicher Bedeutung, da ihre Integration weit fortgeschritten sei. 4.2 Das SEM entgegnet in seiner Vernehmlassung, die Beschwerdeführenden seien transparent über den Stand des Verfahrens informiert worden. Es sei zudem klar kommuniziert worden, zu welchem Zeitpunkt das rechtliche Gehör gewährt werden würde. Es sei auch ausdrücklich auf die aktuell langen Wartefristen hingewiesen worden. Mit der erneuten Anfrage an die italienischen Behörden sei das Verfahren aktiv geführt und die notwendigen Schritte unternommen worden. Eine Untätigkeit oder Verzögerung sei nicht ersichtlich. Ohne die Zustimmung der italienischen Behörden könne keine formelle Verfügung erlassen werden, da die Zustimmung Bestandteil des Nichteintretens sei. Da die Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausstehend sei, könne der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt werden. Das rechtliche Gehör werde im Regelfall nach oder zeitnah zum Eingang der Zustimmung gewährt. Die Beschwerdeführenden hätten in Italien einen Schutzstatus erhalten, weshalb das Eintreten auf das Asylgesuch nicht prioritär sei. Den Beschwerdeführenden sei aus der aktuellen Verfahrensdauer weder ein irreparabler rechtlicher noch tatsächlicher Nachteil entstanden. Im Übrigen gehe das Bundesverwaltungsgericht selbst davon aus, dass der Umstand, dass die italienischen Behörden aktuell keine Dublin-In-Transfers durchführen würden, ein temporäres Vollzugshindernis darstelle, welchem allein im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein werde. 4.3 In der Replik wird entgegnet, der Familie mit zwei minderjährigen Kindern seien infolge der übermässig langen Verfahrensdauer bereits erhebliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstanden. Minderjährige Asylsuchende würden im Asylverfahren besonderen Schutz geniessen, was sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu berücksichtigen sei. Die Situation der Beschwerdeführenden entspreche keinem Regelfall. Die aussergewöhnlich lange Dauer des Verfahrens, die fortgeschrittene Integration der Kinder sowie deren besondere Schutzbedürftigkeit begründeten eine abweichende Interessenlage, die ein Absehen von einer Rückführung und ein Eintreten auf das Asylgesuch oder subsidiär die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigen würde. Die rechtliche Lage betreffend Erlass eines Nichteintretensentscheids ändere nichts daran, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführenden behandelt werden könne. 5. 5.1 Die Aktenlage lässt nicht den Schluss zu, das SEM verweigere im vorliegenden Fall den Entscheid über das von den Beschwerdeführenden am 19. Mai 2024 eingereichte Asylgesuch. Vielmehr stellt das SEM in seiner Vernehmlassung implizit in Aussicht, über das Asylgesuch werde nach Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung Italiens befunden. Es steht damit nicht infrage, dass das SEM einen Entscheid fällen möchte; fraglich ist einzig, wie lange dieser Entscheid noch auf sich warten lassen wird. Demnach liegt keine Rechtsverweigerung vor. 5.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob sich das SEM eine Rechtsverzögerung hat zuschulden kommen lassen. 5.2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreitung im Einzelfall jedoch eine Rechtsverzögerung begründen kann, sofern für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden haben am 19. Mai 2024 - also vor rund zwölf Monaten - ihre Asylgesuche in der Schweiz gestellt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht weiter hervor, dass die italienischen Behörden anerkennen, dass die Beschwerdeführenden in Italien über einen gültigen Flüchtlingsstatus verfügen, und dass die italienischen Behörden einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien am 5. Juni 2024 im Grundsatz zugestimmt haben, wobei die Voraussetzungen für die Unterbringung der Familie in einer Einrichtung des SAI zu prüfen sind. Aktenkundig ist sodann, dass das SEM mit Ausnahme der Nachfrage an die italienischen Behörden vom 30. Oktober 2024 keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen hat. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Aktenlage zum Schluss, dass das Zuwarten des SEM weder mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. oben E. 3.1) noch mit den spezialgesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 Abs. 5 AsylG) vereinbar ist. Die vorinstanzliche Verfahrensdauer - welche zum Zeitpunkt der Vernehmlassung auf Beschwerdeebene bereits ein Jahr betrug - wird im Fall der Beschwerdeführenden dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht gerecht, zumal sich die Vorin-stanz seit der letzten Nachfrage bei den italienischen Behörden am 30. Oktober 2024 zu keinerlei weiteren Schritten, so namentlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs oder einer weiteren Nachfrage, veranlasst gesehen hat - auch nicht nach Eingang des vorliegenden Rechtsverzögerungsgesuches. Allein der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensent-scheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht in Betracht fallen soll, solange keine aus Sicht des SEM rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt beziehungsweise die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) nicht (fristgerecht) nachgekommen sind, ändert nichts am Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Eine objektive Rechtfertigung für die Fristüberschreitung liegt somit nicht vor und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche eine solche rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-947/2025 vom 9. April 2025 E. 5.3). Auch das Argument der Vorinstanz, wonach das Eintreten auf die Asylgesuche nicht prioritär sei, da die Beschwerdeführenden einen Schutzstatus in Italien hätten, verfängt aufgrund des Gesagten nicht. 5.2.4 Gestützt auf die gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführenden als unangemessen lang zu erachten ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist daher berechtigt.

6. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden beförderlich weiterzuführen und die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen und anschliessend die Asylgesuche innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden beförderlich weiterzuführen und die Asylgesuche innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: