Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden 1-4 - ein irakisches Ehepaar mit ihren zwei minderjährigen Kindern - ersuchten am 27. Juni 2022 um Asyl in der Schweiz. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 28. September 2016 sowie am 21. April 2017 bereits in Deutschland beziehungsweise in Italien um Asyl nachgesucht hatten und ihnen am 16. November 2017 in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war. A.c Am 12. Juli 2022 wurde mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein persönliches Gespräch und rechtliches Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durchgeführt. A.d Am selben Tag ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen stimmten die italienischen Behörden am 29. September 2022 zu. A.e Am 29. November 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zugewiesen. A.f Am (...) 2022 kam der Sohn E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 5) zur Welt. A.g Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 (Datum Posteingang SEM: 27. Dezember 2022) wurde das SEM durch den Kanton F._______ über die Geburt des Beschwerdeführers 5 informiert. A.h Mit Eingaben vom 6. und vom 28. Februar 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM verschiedene Unterlagen (medizinische Berichte, Geburtsbestätigung) betreffend die Beschwerdeführenden 3-5 zukommen. A.i Am 20. Juni 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden, den Beschwerdeführer 5 in die Rückübernahme einzuschliessen und die Gültigkeit der Rückübernahmezusicherung vom 29. September 2022 zu bestätigen. A.j Mit Schreiben vom 30. August 2024 erkundigte sich die zugewiesene Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand, reichte weitere medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 ein und beantragte im Namen der Beschwerdeführenden die sofortige Verfügung von deren vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. A.k Am 15. Oktober 2024 wurde erneut um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht und für den Fall, dass das SEM innert angemessener Zeit weiterhin keine Schritte tätige, die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens angedroht. Diese Anfrage beantwortete das SEM am 18. Oktober 2024. A.l Mit E-Mail vom 22. Oktober 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin im Namen der Beschwerdeführenden erneut um baldmögliche Entscheidfällung. A.m Am 3. April 2025 erinnerte das SEM die italienischen Behörden an die Anfrage vom 20. Juni 2024 und bat um Antwort. Daraufhin teilten die italienischen Behörden noch am selben Tag mit, dass das Gesuch aufgrund der Geburt des Beschwerdeführers 5 ergänzt worden sei. A.n Gemäss Mitteilungen des (...) vom 15. Januar 2025 und vom 22. April 2025 war der Beschwerdeführer 1 vom 6. Januar 2025 bis zum 22. April 2025 unbekannten Aufenthalts. B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragten darin, es sei festzustellen, dass betreffend die vorliegenden Asylverfahren eine Rechtsverzögerung vorliege. Das SEM sei anzuweisen, die Asylgesuche ohne weitere Verzögerung zu behandeln und eine anfechtbare Verfügung im Asylverfahren zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Am 23. Mai 2025 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. D. Mit Replik vom 11. Juni 2025 hielten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren Begehren fest.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden (Art. 31a AsylG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Die betroffene Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat. Erforderlich ist zudem bei Verzögerung des Verfügungserlasses, dass sie ihr Begehren wiederholt, bevor sie die Beschwerde einreicht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.20 ff.). Das SEM hat das Asylverfahren der Beschwerdeführenden bis anhin noch nicht abgeschlossen. Mit diversen Eingaben, darunter den Verfahrensstandanfragen vom 30. August 2024 und vom 15. Oktober 2024, haben die Beschwerdeführenden ihr aktuelles und praktisches Interesse am Verfügungserlass durch das SEM manifestiert. Nachdem das SEM auch über sechs Monate nach der letzten Verfahrensstandanfrage vom 15. Oktober 2024, mit welcher die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden war, keinen Entscheid gefällt hatte, durften sie Anfang Mai 2025 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen, zumal sie - soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich - im damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von der Nachfrage des SEM bei den italienischen Behörden vom 3. April 2025 hatten.
E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a VwVG, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Juni 2025 wird im Wesentlichen moniert, die Vorinstanz begründe die lange Verfahrensdauer und ihr langes Untätigbleiben lediglich mit dem Verhalten der italienischen Behörden und der noch ausstehenden Antwort der italienischen Behörden auf das Rückübernahmeersuchen, welches auch den Beschwerdeführer 5 beinhalte. Die Beschwerdeführenden würden zum Zeitpunkt des Beschwerdeversands seit fast drei Jahren auf einen Entscheid die Zuständigkeit ihres Asylverfahrens betreffend warten. Der vorliegende Fall sei nicht komplexer Natur, was der Angemessenheit der Verfahrensdauer einen engen Rahmen setze. Dies umso mehr, da es sich bei den beiden älteren Kindern um vulnerable Personen handle, wie die diversen, schon lange vorliegenden medizinischen Unterlagen aufzeigen würden. Es liege in der Kompetenz des SEM, den Erlass einer vorläufigen Aufnahme zu verfügen, wobei das Abwarten auf die hängige Antwort Italiens obsolet wäre. Zur Stützung ihrer Argumentation verwiesen die Beschwerdeführenden auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5129/2023 vom 5. Februar 2024 und D-947/2025 vom 9. April 2025.
E. 4.2 In seiner Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der zeitliche Ablauf der Abklärungen zur Rückübernahme liege in den Händen der italienischen Behörden. Den Akten könne entnommen werden, dass der Kontakt mit den italienischen Behörden bestehe und diese, entsprechend der letzten Rückmeldung vom 3. April 2025, an den ausstehenden Abklärungen arbeiten würden. Die eingebrachten gesundheitlichen Einschränkungen vermöchten die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht zu überschreiten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift habe damit keine Grundlage bestanden, aufgrund der Vulnerabilität der Kinder die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Betreffend das Urteil D-5129/2023 sei anzuführen, dass im betreffenden Fall ein kooperatives Verhalten der zypriotischen Behörden nach Einschätzung des Gerichts zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten gewesen sei. Im Urteil D-947/2025 habe das Gericht erkannt, dass das SEM nach Eingang der unzureichenden Zustimmung durch die italienischen Behörden keine weiteren Schritte unternommen habe, um von den italienischen Behörden die gewünschte Zusicherung zu erhalten. Zudem seien in dem betreffenden Verfahren über längere Zeit Abklärungen des SEM gelaufen, ob eine Wegweisung für die Beschwerdeführenden in diesem Fall noch zumutbar sei. Im vorliegenden Fall habe zu keinem Zeitpunkt in Frage gestanden, dass die Wegweisung nach Italien grundsätzlich möglich, zumutbar und zulässig sei.
E. 4.3 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden entgegen, die Rechtsvertretung sei nie darüber informiert worden, dass die italienischen Behörden bestätigt hätten, der Fall sei bei ihnen in Bearbeitung. Da die Details dieser Bestätigung nicht bekannt seien, könne nicht rechtsgenüglich dazu Stellung genommen werden. Ebenfalls sei nicht bekannt, ob die italienischen Behörden die spezifischen Behandlungen, welche die Kinder der Beschwerdeführenden benötigten, sicherstellen würden. Die Untätigkeit der italienischen Behörden könne keine Rechtfertigung dafür sein, dass das hiesige Verfahren so lange dauere. Es stehe dem SEM frei, die vorläufige Aufnahme zu verfügen oder auf die Asylgesuche einzutreten und die Schutzbedürftigkeit selbst zu prüfen. Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Italien (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 [SR 0.142.114.549]; Anmerkung des Gerichts) habe die ersuchte Vertragspartei den eigenen Entscheid der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen schriftlich mitzuteilen. Diese Frist sei längst überschritten worden.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreitung im Einzelfall jedoch eine Rechtsverzögerung begründen kann, sofern für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben am 27. Juni 2022 ihre Asylgesuche in der Schweiz gestellt. Das erstinstanzliche Verfahren dauert somit insgesamt bereits mehr als drei Jahre und vier Monate. Diese lange Verfahrensdauer bedürfte - namentlich im Lichte des beabsichtigten Nichteintretensentscheids und der für diese Verfahren spezialgesetzlich vorgesehenen kurzen Behandlungsfristen - einer besonderen Rechtfertigung.
E. 5.3 Aus den vorinstanzlichen Akten sowie den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung geht hervor, dass die Beschwerdeführenden in Italien über einen gültigen Flüchtlingsstatus verfügen und dass die italienischen Behörden die Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-4 nach Italien am 29. September 2022 im Grundsatz zugesichert haben. Um die geltend gemachte besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführenden 3 und 4 wusste die Vorinstanz aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen schon zu diesem Zeitpunkt. Von der Geburt des Beschwerdeführers 5 erfuhr das SEM ebenfalls Ende 2022. Bereits zu diesem Zeitpunkt verfügte die Vorinstanz somit grundsätzlich - mit Ausnahme der Rückübernahmezusicherung betreffend den Beschwerdeführer 5 - über alle wesentlichen Entscheidgrundlagen.
E. 5.4 In der Folge verstrichen rund eineinhalb Jahre, bis das SEM am 20. Juni 2024 die italienischen Behörden um Einschluss des im (...) 2022 geborenen Beschwerdeführers 5 sowie um Bestätigung der Gültigkeit der Rückübernahmezusicherung anfragte. Diese lange Dauer lässt sich nur zum Teil dadurch erklären, dass sich die Geburtsregistrierung aufgrund fehlender Dokumente verzögert hatte (vgl. zivilstandsamtliche Bestätigung der Geburtsanmeldung vom 12. Dezember 2023 [SEM-act. 54/1]).
E. 5.5 Stärker fällt vorliegend ins Gewicht, dass das SEM nach der Anfrage an die italienischen Behörden vom 20. Juni 2024 beinahe neun Monate untätig blieb. Auf Nachfrage des SEM vom 3. April 2025 antworteten die italienischen Behörden mit E-Mail vom selben Tag: «[T]he request was supplemented by the birth of E._______. This Office urged that the family be placed in a suitable facility». Aus dem Wortlaut dieser E-Mail ergibt sich zwar eine Bestätigung, dass das Rückübernahmeersuchen neu auch den Beschwerdeführer 5 umfasst. Die Antwort enthält aber - trotz ausdrücklichen Ersuchens des SEM - keine eindeutige Bestätigung der Gültigkeit der Rückübernahmezusicherung. Vielmehr bleibt aufgrund des Hinweises betreffend die Unterbringung der Familie unklar, ob die italienischen Behörden die Rückübernahmezusicherung vom Vorhandensein geeigneter Strukturen abhängig machen, ob diesbezüglich Abklärungen laufen und ob beziehungsweise wann das SEM mit einer (definitiven) Antwort rechnen kann. Aus dem anschliessenden erneuten Zuwarten während weiteren sieben Monaten ist zu schliessen, dass offenbar auch die Vorinstanz Zweifel daran hegt, ob die Antwort der italienischen Behörden als definitive Zusicherung verstanden werden kann, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Anders lässt es sich kaum erklären, weshalb sie vorliegend noch immer keinen Entscheid gefällt hat.
E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Sachlage zum Schluss, dass das weitere Zuwarten des SEM weder mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. oben E. 3.1) noch mit den spezialgesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 Abs. 5 AsylG) vereinbar ist. Es steht ausser Frage, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer von drei Jahren und vier Monaten im Fall der Beschwerdeführenden dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist in keiner Weise gerecht wird. Unter den gegebenen Umständen erscheint es objektiv auch nicht gerechtfertigt, weiterhin auf eine Antwort beziehungsweise eine (rechtsgenügliche) Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden zu warten. Ein weiteres Zuwarten des SEM würde den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung verletzen. Es sind vorliegend auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche die übermässig lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführenden rechtfertigen könnten (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-947/2025 vom 9. April 2025 E. 5.3 und D-5129/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4.3).
E. 5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführenden als unangemessen lang zu erachten ist. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen, erweist sich somit als berechtigt.
E. 5.8 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und die betreffenden Verfahren zum Abschluss zu bringen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie im vorliegenden Verfahren durch eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurden, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das Verfahren zum Abschluss zu bringen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3303/2025 Urteil vom 17. Oktober 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...), alle Irak, vertreten durch Dr. iur. Jasmine Andenmatten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1-4 - ein irakisches Ehepaar mit ihren zwei minderjährigen Kindern - ersuchten am 27. Juni 2022 um Asyl in der Schweiz. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 28. September 2016 sowie am 21. April 2017 bereits in Deutschland beziehungsweise in Italien um Asyl nachgesucht hatten und ihnen am 16. November 2017 in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war. A.c Am 12. Juli 2022 wurde mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein persönliches Gespräch und rechtliches Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durchgeführt. A.d Am selben Tag ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen stimmten die italienischen Behörden am 29. September 2022 zu. A.e Am 29. November 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zugewiesen. A.f Am (...) 2022 kam der Sohn E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 5) zur Welt. A.g Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 (Datum Posteingang SEM: 27. Dezember 2022) wurde das SEM durch den Kanton F._______ über die Geburt des Beschwerdeführers 5 informiert. A.h Mit Eingaben vom 6. und vom 28. Februar 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM verschiedene Unterlagen (medizinische Berichte, Geburtsbestätigung) betreffend die Beschwerdeführenden 3-5 zukommen. A.i Am 20. Juni 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden, den Beschwerdeführer 5 in die Rückübernahme einzuschliessen und die Gültigkeit der Rückübernahmezusicherung vom 29. September 2022 zu bestätigen. A.j Mit Schreiben vom 30. August 2024 erkundigte sich die zugewiesene Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand, reichte weitere medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 ein und beantragte im Namen der Beschwerdeführenden die sofortige Verfügung von deren vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. A.k Am 15. Oktober 2024 wurde erneut um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht und für den Fall, dass das SEM innert angemessener Zeit weiterhin keine Schritte tätige, die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens angedroht. Diese Anfrage beantwortete das SEM am 18. Oktober 2024. A.l Mit E-Mail vom 22. Oktober 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin im Namen der Beschwerdeführenden erneut um baldmögliche Entscheidfällung. A.m Am 3. April 2025 erinnerte das SEM die italienischen Behörden an die Anfrage vom 20. Juni 2024 und bat um Antwort. Daraufhin teilten die italienischen Behörden noch am selben Tag mit, dass das Gesuch aufgrund der Geburt des Beschwerdeführers 5 ergänzt worden sei. A.n Gemäss Mitteilungen des (...) vom 15. Januar 2025 und vom 22. April 2025 war der Beschwerdeführer 1 vom 6. Januar 2025 bis zum 22. April 2025 unbekannten Aufenthalts. B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragten darin, es sei festzustellen, dass betreffend die vorliegenden Asylverfahren eine Rechtsverzögerung vorliege. Das SEM sei anzuweisen, die Asylgesuche ohne weitere Verzögerung zu behandeln und eine anfechtbare Verfügung im Asylverfahren zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Am 23. Mai 2025 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. D. Mit Replik vom 11. Juni 2025 hielten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren Begehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden (Art. 31a AsylG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Die betroffene Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat. Erforderlich ist zudem bei Verzögerung des Verfügungserlasses, dass sie ihr Begehren wiederholt, bevor sie die Beschwerde einreicht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.20 ff.). Das SEM hat das Asylverfahren der Beschwerdeführenden bis anhin noch nicht abgeschlossen. Mit diversen Eingaben, darunter den Verfahrensstandanfragen vom 30. August 2024 und vom 15. Oktober 2024, haben die Beschwerdeführenden ihr aktuelles und praktisches Interesse am Verfügungserlass durch das SEM manifestiert. Nachdem das SEM auch über sechs Monate nach der letzten Verfahrensstandanfrage vom 15. Oktober 2024, mit welcher die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden war, keinen Entscheid gefällt hatte, durften sie Anfang Mai 2025 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen, zumal sie - soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich - im damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von der Nachfrage des SEM bei den italienischen Behörden vom 3. April 2025 hatten. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a VwVG, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Juni 2025 wird im Wesentlichen moniert, die Vorinstanz begründe die lange Verfahrensdauer und ihr langes Untätigbleiben lediglich mit dem Verhalten der italienischen Behörden und der noch ausstehenden Antwort der italienischen Behörden auf das Rückübernahmeersuchen, welches auch den Beschwerdeführer 5 beinhalte. Die Beschwerdeführenden würden zum Zeitpunkt des Beschwerdeversands seit fast drei Jahren auf einen Entscheid die Zuständigkeit ihres Asylverfahrens betreffend warten. Der vorliegende Fall sei nicht komplexer Natur, was der Angemessenheit der Verfahrensdauer einen engen Rahmen setze. Dies umso mehr, da es sich bei den beiden älteren Kindern um vulnerable Personen handle, wie die diversen, schon lange vorliegenden medizinischen Unterlagen aufzeigen würden. Es liege in der Kompetenz des SEM, den Erlass einer vorläufigen Aufnahme zu verfügen, wobei das Abwarten auf die hängige Antwort Italiens obsolet wäre. Zur Stützung ihrer Argumentation verwiesen die Beschwerdeführenden auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5129/2023 vom 5. Februar 2024 und D-947/2025 vom 9. April 2025. 4.2 In seiner Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der zeitliche Ablauf der Abklärungen zur Rückübernahme liege in den Händen der italienischen Behörden. Den Akten könne entnommen werden, dass der Kontakt mit den italienischen Behörden bestehe und diese, entsprechend der letzten Rückmeldung vom 3. April 2025, an den ausstehenden Abklärungen arbeiten würden. Die eingebrachten gesundheitlichen Einschränkungen vermöchten die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK nicht zu überschreiten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift habe damit keine Grundlage bestanden, aufgrund der Vulnerabilität der Kinder die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Betreffend das Urteil D-5129/2023 sei anzuführen, dass im betreffenden Fall ein kooperatives Verhalten der zypriotischen Behörden nach Einschätzung des Gerichts zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten gewesen sei. Im Urteil D-947/2025 habe das Gericht erkannt, dass das SEM nach Eingang der unzureichenden Zustimmung durch die italienischen Behörden keine weiteren Schritte unternommen habe, um von den italienischen Behörden die gewünschte Zusicherung zu erhalten. Zudem seien in dem betreffenden Verfahren über längere Zeit Abklärungen des SEM gelaufen, ob eine Wegweisung für die Beschwerdeführenden in diesem Fall noch zumutbar sei. Im vorliegenden Fall habe zu keinem Zeitpunkt in Frage gestanden, dass die Wegweisung nach Italien grundsätzlich möglich, zumutbar und zulässig sei. 4.3 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden entgegen, die Rechtsvertretung sei nie darüber informiert worden, dass die italienischen Behörden bestätigt hätten, der Fall sei bei ihnen in Bearbeitung. Da die Details dieser Bestätigung nicht bekannt seien, könne nicht rechtsgenüglich dazu Stellung genommen werden. Ebenfalls sei nicht bekannt, ob die italienischen Behörden die spezifischen Behandlungen, welche die Kinder der Beschwerdeführenden benötigten, sicherstellen würden. Die Untätigkeit der italienischen Behörden könne keine Rechtfertigung dafür sein, dass das hiesige Verfahren so lange dauere. Es stehe dem SEM frei, die vorläufige Aufnahme zu verfügen oder auf die Asylgesuche einzutreten und die Schutzbedürftigkeit selbst zu prüfen. Gemäss Art. 6 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Italien (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 [SR 0.142.114.549]; Anmerkung des Gerichts) habe die ersuchte Vertragspartei den eigenen Entscheid der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen schriftlich mitzuteilen. Diese Frist sei längst überschritten worden. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Ein solcher Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG), wobei es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreitung im Einzelfall jedoch eine Rechtsverzögerung begründen kann, sofern für die lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben am 27. Juni 2022 ihre Asylgesuche in der Schweiz gestellt. Das erstinstanzliche Verfahren dauert somit insgesamt bereits mehr als drei Jahre und vier Monate. Diese lange Verfahrensdauer bedürfte - namentlich im Lichte des beabsichtigten Nichteintretensentscheids und der für diese Verfahren spezialgesetzlich vorgesehenen kurzen Behandlungsfristen - einer besonderen Rechtfertigung. 5.3 Aus den vorinstanzlichen Akten sowie den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung geht hervor, dass die Beschwerdeführenden in Italien über einen gültigen Flüchtlingsstatus verfügen und dass die italienischen Behörden die Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-4 nach Italien am 29. September 2022 im Grundsatz zugesichert haben. Um die geltend gemachte besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführenden 3 und 4 wusste die Vorinstanz aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen schon zu diesem Zeitpunkt. Von der Geburt des Beschwerdeführers 5 erfuhr das SEM ebenfalls Ende 2022. Bereits zu diesem Zeitpunkt verfügte die Vorinstanz somit grundsätzlich - mit Ausnahme der Rückübernahmezusicherung betreffend den Beschwerdeführer 5 - über alle wesentlichen Entscheidgrundlagen. 5.4 In der Folge verstrichen rund eineinhalb Jahre, bis das SEM am 20. Juni 2024 die italienischen Behörden um Einschluss des im (...) 2022 geborenen Beschwerdeführers 5 sowie um Bestätigung der Gültigkeit der Rückübernahmezusicherung anfragte. Diese lange Dauer lässt sich nur zum Teil dadurch erklären, dass sich die Geburtsregistrierung aufgrund fehlender Dokumente verzögert hatte (vgl. zivilstandsamtliche Bestätigung der Geburtsanmeldung vom 12. Dezember 2023 [SEM-act. 54/1]). 5.5 Stärker fällt vorliegend ins Gewicht, dass das SEM nach der Anfrage an die italienischen Behörden vom 20. Juni 2024 beinahe neun Monate untätig blieb. Auf Nachfrage des SEM vom 3. April 2025 antworteten die italienischen Behörden mit E-Mail vom selben Tag: «[T]he request was supplemented by the birth of E._______. This Office urged that the family be placed in a suitable facility». Aus dem Wortlaut dieser E-Mail ergibt sich zwar eine Bestätigung, dass das Rückübernahmeersuchen neu auch den Beschwerdeführer 5 umfasst. Die Antwort enthält aber - trotz ausdrücklichen Ersuchens des SEM - keine eindeutige Bestätigung der Gültigkeit der Rückübernahmezusicherung. Vielmehr bleibt aufgrund des Hinweises betreffend die Unterbringung der Familie unklar, ob die italienischen Behörden die Rückübernahmezusicherung vom Vorhandensein geeigneter Strukturen abhängig machen, ob diesbezüglich Abklärungen laufen und ob beziehungsweise wann das SEM mit einer (definitiven) Antwort rechnen kann. Aus dem anschliessenden erneuten Zuwarten während weiteren sieben Monaten ist zu schliessen, dass offenbar auch die Vorinstanz Zweifel daran hegt, ob die Antwort der italienischen Behörden als definitive Zusicherung verstanden werden kann, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Anders lässt es sich kaum erklären, weshalb sie vorliegend noch immer keinen Entscheid gefällt hat. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei dieser Sachlage zum Schluss, dass das weitere Zuwarten des SEM weder mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. oben E. 3.1) noch mit den spezialgesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 Abs. 5 AsylG) vereinbar ist. Es steht ausser Frage, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer von drei Jahren und vier Monaten im Fall der Beschwerdeführenden dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist in keiner Weise gerecht wird. Unter den gegebenen Umständen erscheint es objektiv auch nicht gerechtfertigt, weiterhin auf eine Antwort beziehungsweise eine (rechtsgenügliche) Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden zu warten. Ein weiteres Zuwarten des SEM würde den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung verletzen. Es sind vorliegend auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche die übermässig lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführenden rechtfertigen könnten (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-947/2025 vom 9. April 2025 E. 5.3 und D-5129/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4.3). 5.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführenden als unangemessen lang zu erachten ist. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen, erweist sich somit als berechtigt. 5.8 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und die betreffenden Verfahren zum Abschluss zu bringen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie im vorliegenden Verfahren durch eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurden, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das Verfahren zum Abschluss zu bringen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: