Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 8. April 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, und es sei nicht von einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan auszugehen. A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.d Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 hob das SEM seinen Entscheid vom 8. April 2020 im Rahmen des Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. A.e Mit Entscheid D-2521/2020 vom 2. Februar 2022 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. B. B.a Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 reichte B._______, C._______, eine Vollmacht des Beschwerdeführers beim SEM ein. B.b Am 20. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Information über den aktuellen Stand seines Verfahrens. B.c Das SEM ersuchte das Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni 2022 um Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens D-2521/2020. B.d Am 7. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM eine Beweismitteleingabe ein. B.e Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 liess das Bundesverwaltungsgericht dem SEM das Beschwerdedossier D-2521/2020 zukommen. B.f Am 23. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM erneut eine Verfahrensstandanfrage ein. C. Mit Eingabe vom 28. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht nahm der Beschwerdeführer auf den Abschreibungsentscheid vom 2. Februar 2022 Bezug und führte aus, die vom Gericht in Auftrag gegebene Prüfung seines Asylgesuchs werde seit fast einem Jahr in die Länge gezogen. Er habe seither zwei Anfragen gemacht, welche vom SEM nicht beantwortet worden seien. (...). Er erhalte weiterhin Drohungen. Obwohl er in diesem Jahr viel durchgemacht habe, sei ihm vom SEM immer noch nicht politisches Asyl gewährt worden. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2022 den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 qualifizierte der Instruktionsrichter die Eingabe sinngemäss als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, bis zum 16. Dezember 2022 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM führte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - in seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2022 aus, ihm sei bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen bedrückend sein können. Auch sei unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von nun zehn Monaten nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch das SEM unbefriedigend sei. Es sei aber angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von Asylgesuchen im Jahr 2022 und weiteren hohen Eingängen (Ukraine) nicht möglich gewesen, das Verfahren des Beschwerdeführers innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. In diesem Zusammenhang verwies es auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014 (E. 4.1), wonach bei hoher Arbeitslast unvermeidbar sei, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden könne. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht. H. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 7. Februar 2023) führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung des SEM sinngemäss aus, aufgrund des Umstandes, dass ihm im Gegensatz zu seinen regimefreundlichen Landsleuten D._______ und E._______ noch nicht politisches Asyl gewährt worden sei, vermute er eine Verbindung zwischen dem SEM und (...).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das SEM gehört zu den in Art. 33 VGG umschriebenen Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das rechtlich geschützte Interesse besteht bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde im engeren Sinne - unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Sache obsiegen wird - darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (vgl. BVGE 2016/17 E. 6.3; BGE 131 V 407 E. 1.1 und 125 V 118 E. 2b). Der Beschwerdeführer hat das SEM um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend sein Asylgesuch vom 23. Januar 2018 ersucht. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.
E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).
E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat. Anderseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM das Asylverfahren bis anhin noch nicht abgeschlossen hat.
E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte oder verweigerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre.
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist.
E. 4.2 Das Gericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können.
E. 4.3 Betreffend das hängige Asylverfahren des Beschwerdeführers kann die bisherige Verfahrensdauer von rund 13 Monaten seit der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist, dass das SEM auf die nach weniger als drei Monaten nach der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte erste Verfahrensstandanfrage vom 20. April 2022 hin nicht untätig blieb, sondern Anfang Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht um Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens ersuchte. Zwar erhielt der Beschwerdeführer beziehungsweise sein für das Asylverfahren neu mandatierter Rechtsvertreter von dieser letzten Verfahrenshandlung des SEM keine Kenntnis und ist unbefriedigend, dass sowohl die erste als auch die weniger als neun Monate nach der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte zweite Verfahrensstandanfrage unbeantwortet blieben. Nebst der in der Vernehmlassung erwähnten hohen Arbeitsbelastung, welcher Rechnung zu tragen ist, gilt es vorliegend zu beachten, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers eine gewisse Komplexität aufweist. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass das SEM nach gut eindreiviertel Jahren im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren D-2521/2020 am 28. Januar 2022 seinen ursprünglichen Entscheid vom 8. April 2020 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm. Allein daraus, dass die beiden Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet blieben und dieser erst im Rahmen der Vernehmlassung der Rechtsverzögerungsbeschwerde eine Erklärung für die für ihn nicht erkennbare Weiterbehandlung seines Asylverfahrens erhielt, kann nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 28. November 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert, lag doch die letzte Verfahrenshandlung erst knapp sechs Monate zurück. Somit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM das Asylverfahren nun beförderlich behandeln und innerhalb einer angemessenen Frist abschliessen wird.
E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 28. November 2022 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Begehren in Gesamtwürdigung der Aktenlage - seit der Einreichung des Asylgesuchs sind mittlerweile mehr als fünf Jahre vergangen - als nicht aussichtlos zu bezeichnen war und von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5493/2022 Urteil vom 27. März 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 8. April 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, und es sei nicht von einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan auszugehen. A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.d Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 hob das SEM seinen Entscheid vom 8. April 2020 im Rahmen des Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. A.e Mit Entscheid D-2521/2020 vom 2. Februar 2022 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. B. B.a Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 reichte B._______, C._______, eine Vollmacht des Beschwerdeführers beim SEM ein. B.b Am 20. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Information über den aktuellen Stand seines Verfahrens. B.c Das SEM ersuchte das Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni 2022 um Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens D-2521/2020. B.d Am 7. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM eine Beweismitteleingabe ein. B.e Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 liess das Bundesverwaltungsgericht dem SEM das Beschwerdedossier D-2521/2020 zukommen. B.f Am 23. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM erneut eine Verfahrensstandanfrage ein. C. Mit Eingabe vom 28. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht nahm der Beschwerdeführer auf den Abschreibungsentscheid vom 2. Februar 2022 Bezug und führte aus, die vom Gericht in Auftrag gegebene Prüfung seines Asylgesuchs werde seit fast einem Jahr in die Länge gezogen. Er habe seither zwei Anfragen gemacht, welche vom SEM nicht beantwortet worden seien. (...). Er erhalte weiterhin Drohungen. Obwohl er in diesem Jahr viel durchgemacht habe, sei ihm vom SEM immer noch nicht politisches Asyl gewährt worden. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2022 den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 qualifizierte der Instruktionsrichter die Eingabe sinngemäss als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, bis zum 16. Dezember 2022 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM führte - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - in seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2022 aus, ihm sei bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen bedrückend sein können. Auch sei unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von nun zehn Monaten nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch das SEM unbefriedigend sei. Es sei aber angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von Asylgesuchen im Jahr 2022 und weiteren hohen Eingängen (Ukraine) nicht möglich gewesen, das Verfahren des Beschwerdeführers innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. In diesem Zusammenhang verwies es auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014 (E. 4.1), wonach bei hoher Arbeitslast unvermeidbar sei, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden könne. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht. H. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 7. Februar 2023) führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung des SEM sinngemäss aus, aufgrund des Umstandes, dass ihm im Gegensatz zu seinen regimefreundlichen Landsleuten D._______ und E._______ noch nicht politisches Asyl gewährt worden sei, vermute er eine Verbindung zwischen dem SEM und (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das SEM gehört zu den in Art. 33 VGG umschriebenen Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das rechtlich geschützte Interesse besteht bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde im engeren Sinne - unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Sache obsiegen wird - darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (vgl. BVGE 2016/17 E. 6.3; BGE 131 V 407 E. 1.1 und 125 V 118 E. 2b). Der Beschwerdeführer hat das SEM um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend sein Asylgesuch vom 23. Januar 2018 ersucht. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat. Anderseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM das Asylverfahren bis anhin noch nicht abgeschlossen hat. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte oder verweigerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist. 4.2 Das Gericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. 4.3 Betreffend das hängige Asylverfahren des Beschwerdeführers kann die bisherige Verfahrensdauer von rund 13 Monaten seit der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist, dass das SEM auf die nach weniger als drei Monaten nach der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte erste Verfahrensstandanfrage vom 20. April 2022 hin nicht untätig blieb, sondern Anfang Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht um Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens ersuchte. Zwar erhielt der Beschwerdeführer beziehungsweise sein für das Asylverfahren neu mandatierter Rechtsvertreter von dieser letzten Verfahrenshandlung des SEM keine Kenntnis und ist unbefriedigend, dass sowohl die erste als auch die weniger als neun Monate nach der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte zweite Verfahrensstandanfrage unbeantwortet blieben. Nebst der in der Vernehmlassung erwähnten hohen Arbeitsbelastung, welcher Rechnung zu tragen ist, gilt es vorliegend zu beachten, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers eine gewisse Komplexität aufweist. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass das SEM nach gut eindreiviertel Jahren im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren D-2521/2020 am 28. Januar 2022 seinen ursprünglichen Entscheid vom 8. April 2020 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm. Allein daraus, dass die beiden Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet blieben und dieser erst im Rahmen der Vernehmlassung der Rechtsverzögerungsbeschwerde eine Erklärung für die für ihn nicht erkennbare Weiterbehandlung seines Asylverfahrens erhielt, kann nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 28. November 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert, lag doch die letzte Verfahrenshandlung erst knapp sechs Monate zurück. Somit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass das SEM das Asylverfahren nun beförderlich behandeln und innerhalb einer angemessenen Frist abschliessen wird. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 28. November 2022 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Begehren in Gesamtwürdigung der Aktenlage - seit der Einreichung des Asylgesuchs sind mittlerweile mehr als fünf Jahre vergangen - als nicht aussichtlos zu bezeichnen war und von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: