Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 30. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme statt. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer verschiedene - teilweise übersetzte - Beweismittel zu den Akten. D. Am 22. Juni 2022 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. E. Mit Entscheid vom 24. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. F. Am 11. August 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. G. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere fremdsprachige Beweismittel - ohne Übersetzung - seine Ehefrau und Kinder betreffend zu den Akten und ergänzte seine Vorbringen. H. Mit Eingaben vom 9. Februar, 27. April und 26. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer weiterführende Angaben zur Situation seiner Familie in seinem Heimatland und ersuchte um prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs. I. Am 14. Februar respektive 9. Mai und 5. Juli 2023 antwortete das SEM auf diese Ersuchen dahingehend, die Geschäftslast des SEM sei sehr hoch, weshalb der baldige Erlass einer Asylverfügung oder das Einleiten allfälliger weiterer Instruktionsmassnahmen nicht möglich seien. Die Frist von zwei Monaten für das erweiterte Verfahren stelle zudem lediglich eine Ordnungsfrist dar. J. Mit Eingabe vom 11. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren innert 30 Tagen mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Verfügung vom 14. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung innert Frist einzureichen. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor. L. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2023 führte die Vorinstanz aus, die Wartezeiten würden angesichts voller Unterkünfte aufgrund der Ukraine-Krise und steigender Asylgesuchszahlen aktuell häufig etwas länger dauern, gerade für Personen im erweiterten Verfahren. Aus diesem Grund seien unter anderem auch viele Gesuche türkischer und syrischer Staatsangehöriger noch hängig, die ebenfalls aus der vom schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 betroffenen Region stammen würden. Die Gesuche würden in der Regel nach dem Datum des Gesucheingangs abgearbeitet, was auch dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung bekannt sein dürfte. Vor diesem Hintergrund sei es wenig zielführend, wenn der Beschwerdeführer von Anfang Februar bis Ende Juni 2023 dreimal hintereinander eine Verfahrensstandanfrage ans SEM richte. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2023 befinde sich nicht in den SEM-Akten, weshalb davon auszugehen sei, dass das SEM dieses nie erhalten habe. Die darin enthaltene kurze Frist mit einer ultimativen Forderung, das Asylgesuch innert 30 Tagen zu entscheiden, sei angesichts der aktuellen, vorgenannten Umstände nicht angezeigt. M. Mit Replik vom 8. September 2023 führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung des SEM aus, die Eingabe vom 7. Juli 2023 sei korrekt aufgegeben worden, allerdings sei die Zustellung - gemäss Auskunft der Post - unbekannt. Selbst wenn die Eingabe nicht korrekt zugestellt worden wäre, sei bereits mit Eingabe vom 26. Juni 2023 ausdrücklich festgehalten worden, dass die Wartezeit des Beschwerdeführers nicht zumutbar und unverzüglich eine Entscheidung zu fällen sei, zumal sich die Vorinstanz ihrer langen Untätigkeit bewusst gewesen sei. Seine Familie befinde sich zudem seit dem Erdbeben in der Türkei in einer vulnerablen Situation. Der Beschwerdeführer sei deshalb psychisch angeschlagen. Das SEM habe diese Umstände ebenfalls mitzuberücksichtigen. Mit den drei Eingaben zwischen Februar und Juni 2023 habe der Beschwerdeführer auf seine psychische Verfassung aufmerksam machen sowie Auskunft über den Verfahrensstand erhalten wollen. Die Vorinstanz habe indes diesbezüglich keine Informationen preisgegeben und ihn damit in seiner Unsicherheit belassen. N. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer erneut auf seine Situation aufmerksam.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ist einerseits den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, zu entnehmen. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.
E. 1.4 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das BVGer die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, er habe seit mehreren Monaten keine Neuigkeiten seitens des SEM erhalten. Dieses habe seine persönliche Situation nicht berücksichtigt und seine Untätigkeit lediglich mit der Arbeitslast begründet. Seit der ergänzenden Anhörung vom 11. August 2022 seien bereits mehr als zwölf Monate vergangen, in welchen die Vorinstanz keine weiteren Instruktionsmassnahmen vorgenommen habe, trotz der vulnerablen Situation des Beschwerdeführers, nachdem dessen Familie vom Erdbeben in der Türkei betroffen worden sei. Trotz erhöhter Arbeitslast durch den Ukrainekrieg lasse sich eine solch lange Untätigkeit des SEM nicht rechtfertigen, zumal dem Dossier keine Hinweise zu entnehmen sind, die eine solche Untätigkeit aus objektiven Gründen rechtfertigen würden. Insgesamt sei vorliegend von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist.
E. 5.2 Eingangs ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (Art. 37 AsylG) abgelaufen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2).
E. 5.3 Die bisherige Verfahrensdauer von etwas mehr als eineinhalb Jahren und über einem Jahr seit der ergänzenden Anhörung erscheint zwar lang, kann aber angesichts der seither getätigten Eingaben seitens des Beschwerdeführers noch nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist dabei ebenfalls, dass das SEM zum einen die ausführlichen Anhörungen nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer reichte zum andern zahlreiche Beweismittel ein, die - soweit ersichtlich - teilweise nicht oder nur summarisch übersetzt wurden (vgl. etwa SEM-Akte A15 F43 und F47). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 machte er neue Ereignisse betreffend die Ehefrau geltend (sie sei wegen ihm von den Behörden kurze Zeit festgenommen und später weiter behelligt worden) und reichte wiederum ein nicht übersetztes Beweismittel ein. Zwar haben bis zur Verfahrensstandanfrage im Februar 2023 keine erkennbaren Instruktionsmassnahmen des SEM stattgefunden. Das Einreichen von unübersetzten Beweismitteln verursacht aber einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bei der Vorinstanz und deutet gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hin. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Antworten auf die Verfahrensstandanfragen, auf die sie jeweils rasch reagiert hat, lediglich auf ihre grosse Arbeitsbelastung und die zu beachtende Priorisierung der Verfahren Bezug nahm, zumal dies - wie bereits erwähnt - durchaus Auswirkungen auf die Verfahrensdauer der einzelnen Verfahren hat. Diesbezüglich ist zudem festzustellen, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem solch kurzen Rhythmus Verfahrensstandanfragen zu versenden, die der Vorinstanz kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei derselben führen. Somit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, auch aufgrund einer gewissen Komplexität des Verfahrens, unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden.
E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. August 2023 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4386/2023 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Meriem El May, Caritas Genève - Service Juridique, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 30. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme statt. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer verschiedene - teilweise übersetzte - Beweismittel zu den Akten. D. Am 22. Juni 2022 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. E. Mit Entscheid vom 24. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. F. Am 11. August 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. G. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere fremdsprachige Beweismittel - ohne Übersetzung - seine Ehefrau und Kinder betreffend zu den Akten und ergänzte seine Vorbringen. H. Mit Eingaben vom 9. Februar, 27. April und 26. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer weiterführende Angaben zur Situation seiner Familie in seinem Heimatland und ersuchte um prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs. I. Am 14. Februar respektive 9. Mai und 5. Juli 2023 antwortete das SEM auf diese Ersuchen dahingehend, die Geschäftslast des SEM sei sehr hoch, weshalb der baldige Erlass einer Asylverfügung oder das Einleiten allfälliger weiterer Instruktionsmassnahmen nicht möglich seien. Die Frist von zwei Monaten für das erweiterte Verfahren stelle zudem lediglich eine Ordnungsfrist dar. J. Mit Eingabe vom 11. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren innert 30 Tagen mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Verfügung vom 14. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung innert Frist einzureichen. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor. L. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2023 führte die Vorinstanz aus, die Wartezeiten würden angesichts voller Unterkünfte aufgrund der Ukraine-Krise und steigender Asylgesuchszahlen aktuell häufig etwas länger dauern, gerade für Personen im erweiterten Verfahren. Aus diesem Grund seien unter anderem auch viele Gesuche türkischer und syrischer Staatsangehöriger noch hängig, die ebenfalls aus der vom schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 betroffenen Region stammen würden. Die Gesuche würden in der Regel nach dem Datum des Gesucheingangs abgearbeitet, was auch dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung bekannt sein dürfte. Vor diesem Hintergrund sei es wenig zielführend, wenn der Beschwerdeführer von Anfang Februar bis Ende Juni 2023 dreimal hintereinander eine Verfahrensstandanfrage ans SEM richte. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2023 befinde sich nicht in den SEM-Akten, weshalb davon auszugehen sei, dass das SEM dieses nie erhalten habe. Die darin enthaltene kurze Frist mit einer ultimativen Forderung, das Asylgesuch innert 30 Tagen zu entscheiden, sei angesichts der aktuellen, vorgenannten Umstände nicht angezeigt. M. Mit Replik vom 8. September 2023 führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung des SEM aus, die Eingabe vom 7. Juli 2023 sei korrekt aufgegeben worden, allerdings sei die Zustellung - gemäss Auskunft der Post - unbekannt. Selbst wenn die Eingabe nicht korrekt zugestellt worden wäre, sei bereits mit Eingabe vom 26. Juni 2023 ausdrücklich festgehalten worden, dass die Wartezeit des Beschwerdeführers nicht zumutbar und unverzüglich eine Entscheidung zu fällen sei, zumal sich die Vorinstanz ihrer langen Untätigkeit bewusst gewesen sei. Seine Familie befinde sich zudem seit dem Erdbeben in der Türkei in einer vulnerablen Situation. Der Beschwerdeführer sei deshalb psychisch angeschlagen. Das SEM habe diese Umstände ebenfalls mitzuberücksichtigen. Mit den drei Eingaben zwischen Februar und Juni 2023 habe der Beschwerdeführer auf seine psychische Verfassung aufmerksam machen sowie Auskunft über den Verfahrensstand erhalten wollen. Die Vorinstanz habe indes diesbezüglich keine Informationen preisgegeben und ihn damit in seiner Unsicherheit belassen. N. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer erneut auf seine Situation aufmerksam. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ist einerseits den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, zu entnehmen. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.4 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das BVGer die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, er habe seit mehreren Monaten keine Neuigkeiten seitens des SEM erhalten. Dieses habe seine persönliche Situation nicht berücksichtigt und seine Untätigkeit lediglich mit der Arbeitslast begründet. Seit der ergänzenden Anhörung vom 11. August 2022 seien bereits mehr als zwölf Monate vergangen, in welchen die Vorinstanz keine weiteren Instruktionsmassnahmen vorgenommen habe, trotz der vulnerablen Situation des Beschwerdeführers, nachdem dessen Familie vom Erdbeben in der Türkei betroffen worden sei. Trotz erhöhter Arbeitslast durch den Ukrainekrieg lasse sich eine solch lange Untätigkeit des SEM nicht rechtfertigen, zumal dem Dossier keine Hinweise zu entnehmen sind, die eine solche Untätigkeit aus objektiven Gründen rechtfertigen würden. Insgesamt sei vorliegend von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist. 5.2 Eingangs ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (Art. 37 AsylG) abgelaufen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2). 5.3 Die bisherige Verfahrensdauer von etwas mehr als eineinhalb Jahren und über einem Jahr seit der ergänzenden Anhörung erscheint zwar lang, kann aber angesichts der seither getätigten Eingaben seitens des Beschwerdeführers noch nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist dabei ebenfalls, dass das SEM zum einen die ausführlichen Anhörungen nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer reichte zum andern zahlreiche Beweismittel ein, die - soweit ersichtlich - teilweise nicht oder nur summarisch übersetzt wurden (vgl. etwa SEM-Akte A15 F43 und F47). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 machte er neue Ereignisse betreffend die Ehefrau geltend (sie sei wegen ihm von den Behörden kurze Zeit festgenommen und später weiter behelligt worden) und reichte wiederum ein nicht übersetztes Beweismittel ein. Zwar haben bis zur Verfahrensstandanfrage im Februar 2023 keine erkennbaren Instruktionsmassnahmen des SEM stattgefunden. Das Einreichen von unübersetzten Beweismitteln verursacht aber einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bei der Vorinstanz und deutet gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hin. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Antworten auf die Verfahrensstandanfragen, auf die sie jeweils rasch reagiert hat, lediglich auf ihre grosse Arbeitsbelastung und die zu beachtende Priorisierung der Verfahren Bezug nahm, zumal dies - wie bereits erwähnt - durchaus Auswirkungen auf die Verfahrensdauer der einzelnen Verfahren hat. Diesbezüglich ist zudem festzustellen, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem solch kurzen Rhythmus Verfahrensstandanfragen zu versenden, die der Vorinstanz kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei derselben führen. Somit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, auch aufgrund einer gewissen Komplexität des Verfahrens, unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden.
6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. August 2023 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: