Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. B. Am 17. Mai 2022 fand die Befragung zu Identität und Reiseweg statt, am 23. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel, unter anderem heimatliche Gerichtsdokumente, zu den Akten reichen, am 10. Oktober 2022 wurde er zu seinen Gesuchsgründen angehört und am 17. Oktober 2022 wurde sein Gesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Am 21. März 2023 und 26. April 2023 reichte er beim SEM Anfragen zum Verfahrenstand ein, welche unbeantwortet blieben. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 reichte er - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei beantragt er, es sei festzustellen, dass das Verfahren übermässig lang dauere und das SEM sei anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2023 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 12. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingaben vom 26. September 2023 und 10. Oktober 2023 fragte der Beschwerdeführer beim SEM erneut nach dem Verfahrensstand.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Die betroffene Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Mit Schreiben vom 21. März 2023 und 26. April 2023 fragte der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und bat um einen baldigen Entscheid. Diese Schreiben wurden vom SEM nicht beantwortet. Nachdem das SEM weder weitere Instruktionsmassnahmen tätigte noch einen Entscheid erliess, durfte der Beschwerdeführer Mitte Mai 2023 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen.
E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzli-che Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird vorliegend geltend gemacht, der Beschwerdeführer halte sich seit einem Jahr in der Schweiz auf. Seit dem letzten Verfahrensschritt, über den er in Kenntnis gesetzt worden sei, seien sechs Monate vergangen. Objektiv seien keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar, deren Behandlung eine solche Verzögerung rechtfertigen würden. Die Vorinstanz setze den Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht über weitere Verfahrensschritte in Kenntnis. Zudem habe die Vorinstanz zwei Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen. Es sei somit davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen in der vergangenen Zeit erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit bereits hätten erfolgen können und der Asylentscheid spruchreif sei. Angesichts dessen sei vorliegend von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen.
E. 4.2 In seiner Vernehmlassung entschuldigte sich das SEM, nicht auf die Verfahrensstandsanfragen geantwortet zu haben und führte aus, die Entscheidung befinde sich derzeit in der Vorbereitungsphase für die eingehende Analyse der umfangreichen gerichtlichen Unterlagen, die der Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegt habe. In jedem Fall bemühe sich das SEM, dem Beschwerdeführer bis zum Ende des Monats Juli eine Entscheidung über sein Asylgesuch zu übermitteln.
E. 4.3 In seiner Replik hielt dem der Beschwerdeführer entgegen, die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angekündigte Entscheidung bis Ende Juli 2023 sei zu begrüssen. Es sei jedoch festzuhalten, dass dieser Verfahrensschritt seit langem fällig sei. Ausserdem sei zu betonen, dass sämtliche Verfahrensstandanfragen unbeantwortet geblieben seien und es die Vorinstanz vollständig unterlassen habe, ihre Untätigkeit ihm gegenüber zu begründen. Da die Vorinstanz erst auf Druck der Rechtsvertretung und nach Einreichen der Rechtsverzögerungsbeschwerde tätig geworden sei, vermöge die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung gemachte Ankündigung einer Entscheidung die Verletzung des Rechtsverzögerungsverbotes durch die unverhältnismässig Iange Untätigkeit nicht zu heilen.
E. 5.1 Eingangs ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (Art. 37 AsylG) abgelaufen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4386/2023 vom 8. November 2023 E. 5.2 m.w.H.). Die Betroffenen haben grundsätzlichen keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihr Verfahren ausserhalb der Reihe behandelt wird. Bei einer kurzen Verfahrensdauer ist eine Rechtsverzögerung gerade in Bezug auf Verfahren mit Komplexität, Umfang und Abklärungsbedarf praxisgemäss nicht leichthin anzunehmen (vgl. in jüngster Zeit etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4386/2023 vom 8. November 2023 E. 5, E-4503/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5 oder E-4721/2023 vom 28. September 2023 E. 7).
E. 5.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst vergangenes Jahr in die Schweiz eingereist ist und um Asyl ersucht hat. Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie die Verfahrensdauer bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung von einem Jahr beziehungsweise von sieben Monaten seit der Anhörung ist somit als relativ kurz einzustufen. Wenn sie auch dem Beschwerdeführer zwar subjektiv lang erscheinen mag, kann sie objektiv noch nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist dabei, dass seit Einreichung des Asylgesuchs im vergangenen Jahr das Asylverfahren korrekt eingeleitet und in regelmässigem Zeitabstand gewichtige Verfahrensschritte durchgeführt wurden. So hat das SEM insbesondere die ausführliche Anhörung in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt. Der Beschwerdeführer reichte zum anderen diverse Beweismittel ein, welche durch das SEM analysiert werden müssen, was einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bedeutet und gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hindeutet. Auch hat der Beschwerdeführer bereits im März und April dieses Jahres, mithin ein halbes Jahr nach der Anhörung, kurz aufeinander zwei Verfahrensstandanfragen eingereicht. Bereits kurz darauf hat der Beschwerdeführer im Mai 2023 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben, um im September und Oktober erneut beim SEM nach dem Verfahrensstand zu fragen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem solch kurzen Rhythmus Verfahrensstandanfragen zu versenden, die der Vorinstanz kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei derselben führen. Schliesslich gilt es vorliegend anzumerken, dass das SEM in seiner Vernehmlassung ausführte, das Verfahren befinde sich in Instruktion beziehungsweise die Beweismittel würden geprüft, und einen Entscheid im Juli 2023 in Aussicht stellte. Wenn es ihr offenbar auch nicht gelang, diesen Zeitrahmen einzuhalten, ist davon auszugehen, dass das SEM die Bearbeitung des Verfahrens an die Hand genommen hat und die Analyse der Beweismittel eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bei dieser Ausgangslage ist innert vertretbarem Zeitrahmen mit einem Entscheid zu rechnen. Somit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden.
E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. Mai 2023 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2023 unter Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde und eine solche nachgereicht wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2679/2023 Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. B. Am 17. Mai 2022 fand die Befragung zu Identität und Reiseweg statt, am 23. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel, unter anderem heimatliche Gerichtsdokumente, zu den Akten reichen, am 10. Oktober 2022 wurde er zu seinen Gesuchsgründen angehört und am 17. Oktober 2022 wurde sein Gesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Am 21. März 2023 und 26. April 2023 reichte er beim SEM Anfragen zum Verfahrenstand ein, welche unbeantwortet blieben. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 reichte er - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei beantragt er, es sei festzustellen, dass das Verfahren übermässig lang dauere und das SEM sei anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2023 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 12. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingaben vom 26. September 2023 und 10. Oktober 2023 fragte der Beschwerdeführer beim SEM erneut nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Die betroffene Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Mit Schreiben vom 21. März 2023 und 26. April 2023 fragte der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und bat um einen baldigen Entscheid. Diese Schreiben wurden vom SEM nicht beantwortet. Nachdem das SEM weder weitere Instruktionsmassnahmen tätigte noch einen Entscheid erliess, durfte der Beschwerdeführer Mitte Mai 2023 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzli-che Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird vorliegend geltend gemacht, der Beschwerdeführer halte sich seit einem Jahr in der Schweiz auf. Seit dem letzten Verfahrensschritt, über den er in Kenntnis gesetzt worden sei, seien sechs Monate vergangen. Objektiv seien keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar, deren Behandlung eine solche Verzögerung rechtfertigen würden. Die Vorinstanz setze den Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht über weitere Verfahrensschritte in Kenntnis. Zudem habe die Vorinstanz zwei Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen. Es sei somit davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen in der vergangenen Zeit erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit bereits hätten erfolgen können und der Asylentscheid spruchreif sei. Angesichts dessen sei vorliegend von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. 4.2 In seiner Vernehmlassung entschuldigte sich das SEM, nicht auf die Verfahrensstandsanfragen geantwortet zu haben und führte aus, die Entscheidung befinde sich derzeit in der Vorbereitungsphase für die eingehende Analyse der umfangreichen gerichtlichen Unterlagen, die der Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegt habe. In jedem Fall bemühe sich das SEM, dem Beschwerdeführer bis zum Ende des Monats Juli eine Entscheidung über sein Asylgesuch zu übermitteln. 4.3 In seiner Replik hielt dem der Beschwerdeführer entgegen, die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angekündigte Entscheidung bis Ende Juli 2023 sei zu begrüssen. Es sei jedoch festzuhalten, dass dieser Verfahrensschritt seit langem fällig sei. Ausserdem sei zu betonen, dass sämtliche Verfahrensstandanfragen unbeantwortet geblieben seien und es die Vorinstanz vollständig unterlassen habe, ihre Untätigkeit ihm gegenüber zu begründen. Da die Vorinstanz erst auf Druck der Rechtsvertretung und nach Einreichen der Rechtsverzögerungsbeschwerde tätig geworden sei, vermöge die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung gemachte Ankündigung einer Entscheidung die Verletzung des Rechtsverzögerungsverbotes durch die unverhältnismässig Iange Untätigkeit nicht zu heilen. 5. 5.1 Eingangs ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (Art. 37 AsylG) abgelaufen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4386/2023 vom 8. November 2023 E. 5.2 m.w.H.). Die Betroffenen haben grundsätzlichen keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihr Verfahren ausserhalb der Reihe behandelt wird. Bei einer kurzen Verfahrensdauer ist eine Rechtsverzögerung gerade in Bezug auf Verfahren mit Komplexität, Umfang und Abklärungsbedarf praxisgemäss nicht leichthin anzunehmen (vgl. in jüngster Zeit etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4386/2023 vom 8. November 2023 E. 5, E-4503/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5 oder E-4721/2023 vom 28. September 2023 E. 7). 5.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst vergangenes Jahr in die Schweiz eingereist ist und um Asyl ersucht hat. Seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie die Verfahrensdauer bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung von einem Jahr beziehungsweise von sieben Monaten seit der Anhörung ist somit als relativ kurz einzustufen. Wenn sie auch dem Beschwerdeführer zwar subjektiv lang erscheinen mag, kann sie objektiv noch nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist dabei, dass seit Einreichung des Asylgesuchs im vergangenen Jahr das Asylverfahren korrekt eingeleitet und in regelmässigem Zeitabstand gewichtige Verfahrensschritte durchgeführt wurden. So hat das SEM insbesondere die ausführliche Anhörung in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt. Der Beschwerdeführer reichte zum anderen diverse Beweismittel ein, welche durch das SEM analysiert werden müssen, was einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bedeutet und gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hindeutet. Auch hat der Beschwerdeführer bereits im März und April dieses Jahres, mithin ein halbes Jahr nach der Anhörung, kurz aufeinander zwei Verfahrensstandanfragen eingereicht. Bereits kurz darauf hat der Beschwerdeführer im Mai 2023 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben, um im September und Oktober erneut beim SEM nach dem Verfahrensstand zu fragen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem solch kurzen Rhythmus Verfahrensstandanfragen zu versenden, die der Vorinstanz kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei derselben führen. Schliesslich gilt es vorliegend anzumerken, dass das SEM in seiner Vernehmlassung ausführte, das Verfahren befinde sich in Instruktion beziehungsweise die Beweismittel würden geprüft, und einen Entscheid im Juli 2023 in Aussicht stellte. Wenn es ihr offenbar auch nicht gelang, diesen Zeitrahmen einzuhalten, ist davon auszugehen, dass das SEM die Bearbeitung des Verfahrens an die Hand genommen hat und die Analyse der Beweismittel eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bei dieser Ausgangslage ist innert vertretbarem Zeitrahmen mit einem Entscheid zu rechnen. Somit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine das Beschleunigungsgebot verletzende ungerechtfertigte Verzögerung seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden.
6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. Mai 2023 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2023 unter Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde und eine solche nachgereicht wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: