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D-4543/2024

D-4543/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-14 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Mai 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Am 17. Mai 2022 fand die Befragung zur Identität und zum Reiseweg statt. Am 23. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel - unter anderem heimatliche Gerichtsdokumente - zu den Akten reichen. Am 10. Oktober 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu dessen Gesuchsgründen an. Am 17. Oktober 2022 wurde sein Asylgesuch zur weiteren Behandlung in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) zugeteilt. C. Am 21. März 2023 und am 26. April 2023 ersuchte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM um Auskunft zum Stand des Verfahrens; beide Anfragen blieben unbeantwortet. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass das Verfahren übermässig lang dauere und das SEM sei anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. Die Beschwerde wurde mit Urteil D-2679/2023 vom 20. Dezember 2023 abgewiesen. E. Am 5. Februar 2024 und am 13. Mai 2024 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Auskunft zum Stand des Asylverfahrens und drohte mit einer erneuten Rechtsverzögerungsbeschwerde, sollte bis am 30. Juni 2024 kein Entscheid gefällt werden. Auch diese beiden Schreiben blieben unbeantwortet. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer über seine rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass das Verfahren übermässig lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen diverse Unterlagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und aus dem Beschwerdeverfahren D-2679/2023 in Kopie bei sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 16. Juli 2024. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 3. September 2024 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Die betroffene Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat. Erforderlich ist zudem bei Verzögerung des Verfügungserlasses, dass sie ihr Begehren wiederholt, bevor sie die Beschwerde einreicht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.20 ff.). Das SEM hat das Asylverfahren des Beschwerdeführers bis anhin noch nicht abgeschlossen. Mit den Verfahrensstandanfragen vom 5. Februar 2024 und vom 13. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer sein aktuelles und praktisches Interesse am Verfügungserlass durch das SEM manifestiert. Nachdem das SEM schliesslich auf die letzte Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2024, mit welcher die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden war, wiederum nicht reagiert hatte, durfte er Mitte Juli 2024 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen.

E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetz-liche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird vorliegend geltend gemacht, der Beschwerdeführer halte sich seit 26 Monaten in der Schweiz auf. Seit dem letzten Verfahrensschritt, über den er in Kenntnis gesetzt worden sei, seien inzwischen 21 Monate vergangen. Objektiv seien keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar, deren Behandlung eine solche Verzögerung rechtfertigen würden. Die Vorinstanz setze den Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht über weitere Verfahrensschritte in Kenntnis. Zudem habe die Vorinstanz fünf Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen. Es sei somit davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen in der vergangenen Zeit erfolgt seien, oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit bereits hätten erfolgen können, und der Asylentscheid spruchreif sei. Angesichts dessen sei vorliegend von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen.

E. 4.2 In seiner Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers befinde sich hinsichtlich der zahlreichen eingereichten Gerichtsdokumente in der vertieften Analyse. Aufgrund zahlreicher weiterer ähnlich gelagerter Fälle, welche geprüft werden müssten, sei das SEM derzeit nicht in der Lage, Angaben zu machen, wann der Beschwerdeführer mit einem Entscheid rechnen könne.

E. 4.3 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer entgegen, die Argumentation der Vorinstanz überzeuge nicht. Er halte an sämtlichen Anträgen und an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis davon, dass die Vorinstanz angesichts der zurzeit hohen Zahl an Asylsuchenden und Schutzsuchenden aus der Ukraine mit vielen Verfahren belastet ist. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen.

E. 5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das SEM seit der Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren und der Zuweisung in den Kanton Aargau am 17. Oktober 2022 keine weiteren Verfahrensschritte unternommen hat. Auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2679/2024 vom 20. Dezember 2023 wurde nun seit einem Jahr kein weiterer Verfahrensschritt eingeleitet, trotz zweimaligem schriftlichem Nachfragen von Seiten des Beschwerdeführers zum Stand seines Asylverfahrens. Ferner ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht erst kürzlich ins Recht gelegt wurden, sondern dem SEM bereits seit dem 23. Juni 2022 vorliegen. Es sind keinerlei konkrete Schritte aktenkundig, die darauf schliessen liessen, das SEM sei tatsächlich mit der Behandlung des Asylgesuches befasst. Ein solches Vorgehen ist weder mit den rechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; hierzu zuvor E. 3.1 f.) noch mit den spezialgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) vereinbar.

E. 5.3 Angesichts der vorliegenden Umstände und der anhaltenden Untätigkeit des SEM ist die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers als unangemessen lang zu erachten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dem SEM sei bei der Behandlung seines Asylgesuchs eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, erweist sich daher als gerechtfertigt.

E. 5.4 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung zügig voranzutreiben und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden und 35 Minuten à Fr. 300.- und Barauslagen von Fr. 33.- geltend gemacht. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint als angemessen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'408.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung umgehend zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'408.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4543/2024 Urteil vom 14. Januar 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Mai 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Am 17. Mai 2022 fand die Befragung zur Identität und zum Reiseweg statt. Am 23. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel - unter anderem heimatliche Gerichtsdokumente - zu den Akten reichen. Am 10. Oktober 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu dessen Gesuchsgründen an. Am 17. Oktober 2022 wurde sein Asylgesuch zur weiteren Behandlung in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) zugeteilt. C. Am 21. März 2023 und am 26. April 2023 ersuchte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM um Auskunft zum Stand des Verfahrens; beide Anfragen blieben unbeantwortet. D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass das Verfahren übermässig lang dauere und das SEM sei anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. Die Beschwerde wurde mit Urteil D-2679/2023 vom 20. Dezember 2023 abgewiesen. E. Am 5. Februar 2024 und am 13. Mai 2024 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Auskunft zum Stand des Asylverfahrens und drohte mit einer erneuten Rechtsverzögerungsbeschwerde, sollte bis am 30. Juni 2024 kein Entscheid gefällt werden. Auch diese beiden Schreiben blieben unbeantwortet. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer über seine rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass das Verfahren übermässig lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen diverse Unterlagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und aus dem Beschwerdeverfahren D-2679/2023 in Kopie bei sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 16. Juli 2024. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 3. September 2024 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Die betroffene Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat. Erforderlich ist zudem bei Verzögerung des Verfügungserlasses, dass sie ihr Begehren wiederholt, bevor sie die Beschwerde einreicht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.20 ff.). Das SEM hat das Asylverfahren des Beschwerdeführers bis anhin noch nicht abgeschlossen. Mit den Verfahrensstandanfragen vom 5. Februar 2024 und vom 13. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer sein aktuelles und praktisches Interesse am Verfügungserlass durch das SEM manifestiert. Nachdem das SEM schliesslich auf die letzte Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2024, mit welcher die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden war, wiederum nicht reagiert hatte, durfte er Mitte Juli 2024 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetz-liche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird vorliegend geltend gemacht, der Beschwerdeführer halte sich seit 26 Monaten in der Schweiz auf. Seit dem letzten Verfahrensschritt, über den er in Kenntnis gesetzt worden sei, seien inzwischen 21 Monate vergangen. Objektiv seien keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar, deren Behandlung eine solche Verzögerung rechtfertigen würden. Die Vorinstanz setze den Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht über weitere Verfahrensschritte in Kenntnis. Zudem habe die Vorinstanz fünf Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen. Es sei somit davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen in der vergangenen Zeit erfolgt seien, oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit bereits hätten erfolgen können, und der Asylentscheid spruchreif sei. Angesichts dessen sei vorliegend von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. 4.2 In seiner Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers befinde sich hinsichtlich der zahlreichen eingereichten Gerichtsdokumente in der vertieften Analyse. Aufgrund zahlreicher weiterer ähnlich gelagerter Fälle, welche geprüft werden müssten, sei das SEM derzeit nicht in der Lage, Angaben zu machen, wann der Beschwerdeführer mit einem Entscheid rechnen könne. 4.3 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer entgegen, die Argumentation der Vorinstanz überzeuge nicht. Er halte an sämtlichen Anträgen und an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis davon, dass die Vorinstanz angesichts der zurzeit hohen Zahl an Asylsuchenden und Schutzsuchenden aus der Ukraine mit vielen Verfahren belastet ist. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. 5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das SEM seit der Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren und der Zuweisung in den Kanton Aargau am 17. Oktober 2022 keine weiteren Verfahrensschritte unternommen hat. Auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2679/2024 vom 20. Dezember 2023 wurde nun seit einem Jahr kein weiterer Verfahrensschritt eingeleitet, trotz zweimaligem schriftlichem Nachfragen von Seiten des Beschwerdeführers zum Stand seines Asylverfahrens. Ferner ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht erst kürzlich ins Recht gelegt wurden, sondern dem SEM bereits seit dem 23. Juni 2022 vorliegen. Es sind keinerlei konkrete Schritte aktenkundig, die darauf schliessen liessen, das SEM sei tatsächlich mit der Behandlung des Asylgesuches befasst. Ein solches Vorgehen ist weder mit den rechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; hierzu zuvor E. 3.1 f.) noch mit den spezialgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) vereinbar. 5.3 Angesichts der vorliegenden Umstände und der anhaltenden Untätigkeit des SEM ist die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers als unangemessen lang zu erachten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dem SEM sei bei der Behandlung seines Asylgesuchs eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, erweist sich daher als gerechtfertigt. 5.4 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung zügig voranzutreiben und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden und 35 Minuten à Fr. 300.- und Barauslagen von Fr. 33.- geltend gemacht. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint als angemessen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'408.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung umgehend zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'408.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: