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E-4721/2023

E-4721/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-28 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. August 2020 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Mit Urteil D-4246/2020 vom 9. März 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab, womit die Verfügung des SEM vom 4. August 2020 in Rechtskraft erwuchs. C. Mit Gesuch vom 3. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller unter Anrufung des Revisionsgrundes des nachträglichen Auffindens erheblicher Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) die Aufhebung des Urteils D-4246/2020 vom 9. März 2022. D. Dieses Revisionsgesuch hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2497/2022 / D-6610/2020 vom 10. August 2022 gut. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4246/2020 vom 9. März 2022 wurden aufgehoben. Im Weiteren wurde die Beschwerde vom 7. September 2020 unter der Verfahrensnummer D-6610/2020 gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 4. August 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel wurden dem SEM zur Berücksichtigung im Rahmen der Neubeurteilung überwiesen. E. Am 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer ein als «Beweismittel betreffend die Flüchtlingseigenschaft» bezeichnetes Dokument (türkisches Verfahrensdokument) in Kopie ein und ersuchte das SEM um Übersetzung des Beweismittels. F. Mit Eingabe vom 23. November 2022 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM um baldigen Entscheid. G. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das wiederaufgenommene Asylverfahren infolge der auch aufgrund der Ukraine-Krise hohen Geschäftslast hängig sei und es nicht möglich sei, ein bestimmtes Entscheidungsdatum in Aussicht zu stellen. H. Am 18. Januar 2023 reichte die damalige Rechtsvertretung ein als «(...)» bezeichnetes Dokument in türkischer Sprache ein und ersuchte erneut um baldigen Entscheid. I. Mit Eingaben vom 21. März und vom 21. April 2023 (unter Einreichung eines ärztlichen Berichts vom 17. April 2023) wiederholte die damalige Rechtsvertretung ihr Ersuchen um einen baldigen Entscheid. J. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 stellte die damalige Rechtsvertretung dem SEM in Aussicht, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, sollte bis am 31. Juli 2023 kein Entscheid gefällt worden sein. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um baldigen Entscheid und teilte die Beendigung des Mandats mit dem bisherigen Rechtsvertreter mit. K. Mit Eingabe der am 7. August 2023 neu mandatierten Rechtsvertretung ersuchte dieser die Vorinstanz um zügigen Abschluss des Verfahrens und um Mitteilung hinsichtlich des Entscheidzeitpunkts. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Am 6. September 2023 wurde die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachgereicht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 2. Juli 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, über dieses nach Ergehen des Revisionsurteils D-2497/2022 / D-6610/2020 vom 10. August 2022 erneut zu befinden ist und noch nicht befunden wurde. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.

E. 2.4 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise nach dem Stand des Asylverfahrens gefragt hat, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.

E. 3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.

E. 4 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).

E. 5.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 6 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, seit der Gutheissung des Revisionsgesuches und Rückweisung des Falles an die Vorinstanz sei zu viel Zeit verstrichen, ohne dass heute ein Entscheid vorliege. Diese Verfahrensdauer erscheine nicht nachvollziehbar, da das SEM den Fall nicht von Grund auf neu bearbeiten müsse, vielmehr das Bundesverwaltungsgericht klare Angaben zu der Vornahme der notwendigen Verfahrensschritte gemacht habe. Zwar handle es sich hierbei eingestandenermassen nicht um bloss marginale Sachverhaltselemente. Gleichwohl erscheine die bisherige Verfahrensdauer als nicht hinnehmbar.

E. 7.1 Nach Prüfung der beigezogenen Akten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus nachfolgenden Gründen als unbegründet.

E. 7.2 In Bezug auf die vorliegende Rechtssache ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz bereits ein vollständiges Asylverfahren, daran anschliessend ein Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sowie danach auch noch ein Revisionsverfahren durchlaufen hat. Entgegen der in der Rechtsverzögerungsbeschwerde geführten Stossrichtung wurde ihm in der Vergangenheit also durchaus die nötige behördliche Aufmerksamkeit zuteil. In einem ersten Asylverfahren wurde rechtskräftig über sein Asylgesuch entschieden. Mit dem Revisionsgesuch vom Juni 2022 hat der Beschwerdeführer zahlreiche (revisionsrechtlich relevante) Beweismittel und gar ausländische Verfahrensakten eingereicht (vgl. hierzu Urteil BVGer D-2497/2022 vom 10. August 2022, E. 4.1. ff), welche in der Folge zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens geführt haben. Gemäss dem Revisionsurteil bedürfen diese allesamt einer vertieften Abklärung und Prüfung (vgl. a.a.O. E. 8). Bereits hieraus geht hervor, dass das von der Vorinstanz zu führende (erneute) Asylverfahren durch verschiedene aufwendige Abklärungen, Prüfungen und Würdigungen geprägt ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Ergehen des Revisionsurteils selber noch weitere Beweismittel ins Recht gelegt hat, die ihrerseits einer näheren Prüfung und Würdigung bedürfen. Die durch die Vorinstanz zu beurteilende Sachlage weist somit insgesamt einen erkennbaren Komplexitätsgrad aus. Sowohl der Komplexitätsgrad sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach Asyl- und Beschwerdeverfahren durchlaufen hat, sind daher bei der Gesamtbeurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gebührend zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit behördlichen Handelns in erster Linie die objektiven einzelfallspezifischen Umstände und Möglichkeiten heranzuziehen sind, die den Wünschen eines Betroffenen nach einem noch zügigeren Fortgang des (erneuten) Asylverfahrens voranstehen. In diesem Zusammenhang ist auffallend, dass der Beschwerdeführer bereits drei Monate nach Ergehen des Revisionsurteils vom 10. August 2022 mit Eingabe vom 23. November 2022 an die Vorinstanz gelangt ist und hierbei schon einen Verfahrensabschluss reklamierte. Entsprechendes erweist sich weder als realistisch noch als zielführend. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 beantwortete das SEM sodann die vorgenannte Eingabe und wies hierbei auch unmissverständlich auf die allgemeine Sachlage sowie auf die Ukraine-Krise und die damit verbundene aussergewöhnlich hohe Geschäftslast hin. Dem Beschwerdeführer waren somit die näheren Sachumstände (sowohl aufgrund des im Revisionsurteils D-2497/2022 / D-6610/2020 formulierten Prüfungsbedarfs als auch aufgrund des Antwortschreibens der Vorinstanz) und damit die Gründe, weshalb der (erneute) Asylentscheid einige Zeit in Anspruch nehmen wird, bekannt. Gleichwohl gelangte der Beschwerdeführer in der Folge nahezu im Monatstakt mit der Forderung nach einem Verfahrensabschluss an die Vorinstanz (vgl. Schreiben vom 18. Januar, 2023, 21. März 2023, 21. April 2023, 24. Mai 2023 und 5. Juni 2023, 7. August 2023). Ferner reichte er hierbei zusätzlich auch neue Beweismittel ein, womit die zu beurteilende Sachlage weiter anwuchs. In Bezug auf eine solche Vorgehensweise hat das Gericht bereits mehrfach festgehalten, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem solch kurzen Rhythmus Verfahrensstandanfragen zu versenden, die der Vorinstanz kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei derselben führen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3298/2023 vom 4. Juli 2023, E. 5.2.).

E. 7.3 Aufgrund des Gesagten und der Komplexität des Falles kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. September 2023 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine Rechtsverzögerung zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5881/2022 vom 5. Januar 2023 und D-4830/2022 vom 8. November 2022 E. 5 jeweils m.w.H.).

E. 7.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung als zum vornherein unbegründet, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4721/2023 Urteil vom 28. September 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Tobias Kazik, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. August 2020 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Mit Urteil D-4246/2020 vom 9. März 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab, womit die Verfügung des SEM vom 4. August 2020 in Rechtskraft erwuchs. C. Mit Gesuch vom 3. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller unter Anrufung des Revisionsgrundes des nachträglichen Auffindens erheblicher Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) die Aufhebung des Urteils D-4246/2020 vom 9. März 2022. D. Dieses Revisionsgesuch hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2497/2022 / D-6610/2020 vom 10. August 2022 gut. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4246/2020 vom 9. März 2022 wurden aufgehoben. Im Weiteren wurde die Beschwerde vom 7. September 2020 unter der Verfahrensnummer D-6610/2020 gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 4. August 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel wurden dem SEM zur Berücksichtigung im Rahmen der Neubeurteilung überwiesen. E. Am 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer ein als «Beweismittel betreffend die Flüchtlingseigenschaft» bezeichnetes Dokument (türkisches Verfahrensdokument) in Kopie ein und ersuchte das SEM um Übersetzung des Beweismittels. F. Mit Eingabe vom 23. November 2022 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM um baldigen Entscheid. G. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das wiederaufgenommene Asylverfahren infolge der auch aufgrund der Ukraine-Krise hohen Geschäftslast hängig sei und es nicht möglich sei, ein bestimmtes Entscheidungsdatum in Aussicht zu stellen. H. Am 18. Januar 2023 reichte die damalige Rechtsvertretung ein als «(...)» bezeichnetes Dokument in türkischer Sprache ein und ersuchte erneut um baldigen Entscheid. I. Mit Eingaben vom 21. März und vom 21. April 2023 (unter Einreichung eines ärztlichen Berichts vom 17. April 2023) wiederholte die damalige Rechtsvertretung ihr Ersuchen um einen baldigen Entscheid. J. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 stellte die damalige Rechtsvertretung dem SEM in Aussicht, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, sollte bis am 31. Juli 2023 kein Entscheid gefällt worden sein. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um baldigen Entscheid und teilte die Beendigung des Mandats mit dem bisherigen Rechtsvertreter mit. K. Mit Eingabe der am 7. August 2023 neu mandatierten Rechtsvertretung ersuchte dieser die Vorinstanz um zügigen Abschluss des Verfahrens und um Mitteilung hinsichtlich des Entscheidzeitpunkts. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Am 6. September 2023 wurde die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 2. Juli 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, über dieses nach Ergehen des Revisionsurteils D-2497/2022 / D-6610/2020 vom 10. August 2022 erneut zu befinden ist und noch nicht befunden wurde. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 2.4 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise nach dem Stand des Asylverfahrens gefragt hat, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.

3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.

4. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 5. 5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 5.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).

6. In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, seit der Gutheissung des Revisionsgesuches und Rückweisung des Falles an die Vorinstanz sei zu viel Zeit verstrichen, ohne dass heute ein Entscheid vorliege. Diese Verfahrensdauer erscheine nicht nachvollziehbar, da das SEM den Fall nicht von Grund auf neu bearbeiten müsse, vielmehr das Bundesverwaltungsgericht klare Angaben zu der Vornahme der notwendigen Verfahrensschritte gemacht habe. Zwar handle es sich hierbei eingestandenermassen nicht um bloss marginale Sachverhaltselemente. Gleichwohl erscheine die bisherige Verfahrensdauer als nicht hinnehmbar. 7. 7.1 Nach Prüfung der beigezogenen Akten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus nachfolgenden Gründen als unbegründet. 7.2 In Bezug auf die vorliegende Rechtssache ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz bereits ein vollständiges Asylverfahren, daran anschliessend ein Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sowie danach auch noch ein Revisionsverfahren durchlaufen hat. Entgegen der in der Rechtsverzögerungsbeschwerde geführten Stossrichtung wurde ihm in der Vergangenheit also durchaus die nötige behördliche Aufmerksamkeit zuteil. In einem ersten Asylverfahren wurde rechtskräftig über sein Asylgesuch entschieden. Mit dem Revisionsgesuch vom Juni 2022 hat der Beschwerdeführer zahlreiche (revisionsrechtlich relevante) Beweismittel und gar ausländische Verfahrensakten eingereicht (vgl. hierzu Urteil BVGer D-2497/2022 vom 10. August 2022, E. 4.1. ff), welche in der Folge zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens geführt haben. Gemäss dem Revisionsurteil bedürfen diese allesamt einer vertieften Abklärung und Prüfung (vgl. a.a.O. E. 8). Bereits hieraus geht hervor, dass das von der Vorinstanz zu führende (erneute) Asylverfahren durch verschiedene aufwendige Abklärungen, Prüfungen und Würdigungen geprägt ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Ergehen des Revisionsurteils selber noch weitere Beweismittel ins Recht gelegt hat, die ihrerseits einer näheren Prüfung und Würdigung bedürfen. Die durch die Vorinstanz zu beurteilende Sachlage weist somit insgesamt einen erkennbaren Komplexitätsgrad aus. Sowohl der Komplexitätsgrad sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach Asyl- und Beschwerdeverfahren durchlaufen hat, sind daher bei der Gesamtbeurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gebührend zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit behördlichen Handelns in erster Linie die objektiven einzelfallspezifischen Umstände und Möglichkeiten heranzuziehen sind, die den Wünschen eines Betroffenen nach einem noch zügigeren Fortgang des (erneuten) Asylverfahrens voranstehen. In diesem Zusammenhang ist auffallend, dass der Beschwerdeführer bereits drei Monate nach Ergehen des Revisionsurteils vom 10. August 2022 mit Eingabe vom 23. November 2022 an die Vorinstanz gelangt ist und hierbei schon einen Verfahrensabschluss reklamierte. Entsprechendes erweist sich weder als realistisch noch als zielführend. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 beantwortete das SEM sodann die vorgenannte Eingabe und wies hierbei auch unmissverständlich auf die allgemeine Sachlage sowie auf die Ukraine-Krise und die damit verbundene aussergewöhnlich hohe Geschäftslast hin. Dem Beschwerdeführer waren somit die näheren Sachumstände (sowohl aufgrund des im Revisionsurteils D-2497/2022 / D-6610/2020 formulierten Prüfungsbedarfs als auch aufgrund des Antwortschreibens der Vorinstanz) und damit die Gründe, weshalb der (erneute) Asylentscheid einige Zeit in Anspruch nehmen wird, bekannt. Gleichwohl gelangte der Beschwerdeführer in der Folge nahezu im Monatstakt mit der Forderung nach einem Verfahrensabschluss an die Vorinstanz (vgl. Schreiben vom 18. Januar, 2023, 21. März 2023, 21. April 2023, 24. Mai 2023 und 5. Juni 2023, 7. August 2023). Ferner reichte er hierbei zusätzlich auch neue Beweismittel ein, womit die zu beurteilende Sachlage weiter anwuchs. In Bezug auf eine solche Vorgehensweise hat das Gericht bereits mehrfach festgehalten, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem solch kurzen Rhythmus Verfahrensstandanfragen zu versenden, die der Vorinstanz kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei derselben führen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3298/2023 vom 4. Juli 2023, E. 5.2.). 7.3 Aufgrund des Gesagten und der Komplexität des Falles kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. September 2023 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine Rechtsverzögerung zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5881/2022 vom 5. Januar 2023 und D-4830/2022 vom 8. November 2022 E. 5 jeweils m.w.H.). 7.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung als zum vornherein unbegründet, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: