Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer stellten am (...) April 2022 gemeinsam mit (...) im BAZ E._______ ein Asylgesuch. Nach der Gesuchstellung wurden die Beschwerdeführenden ins BAZ F._______ verlegt. Am 6. Mai 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Als Identitätsnachweise legten sie ihre Identitätskarten im Original ins Recht. B. B.a Am 5. Juli 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden über ihre zugewiesene Rechtsvertretung um Verlegung in eine geeignete Asylunterkunft. Das Gesuch wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und sich zum Schutz ihrer Gesundheit sowie des ungeborenen Kindes eine Verlegung aufdränge. Gleichzeitig reichten sie medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. B.b Mit auf den 10. Juni 2022 datiertem Schreiben antwortete das SEM dahingehend, dass im derzeitigen Stand des Verfahrens eine Verlegung nicht vorgesehen sei und der Antrag daher abgelehnt werde. Aufgrund der Umstände werde die Anhörung der Beschwerdeführenden vorgezogen. C. C.a Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden beim SEM nach dem Stand des Asylverfahrens, informierten es erneut darüber, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger sei, und beantragten eine Verlegung vom 2. in den 1. Stock ihrer Unterkunft. C.b Am 21. Juli 2022 informierte das SEM die Beschwerdeführenden (erneut) darüber, dass ihre Anhörung vorgezogen werde, bereits ein Anhörungstermin mitgeteilt worden sei und die Beschwerdeführerin nun im Erdgeschoss untergebracht sei. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 legten die Beschwerdeführenden unter anderem mehrere Justizdokumente - allesamt in türkischer Sprache und ohne Übersetzung - ins Recht, wobei die zugewiesene Rechtsvertretung erwähnte, aufgrund anderweitiger Pendenzen keine näheren Angaben zu den eingereichten Unterlagen machen zu können. E. Am 25. Juli 2022 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen an. Als weiteres Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Formular betreffend seine Mitgliedschaft bei G._______ zu den Akten. F. Am (...) wurde (...) der Beschwerdeführenden geboren. (...) wurde in das Asylverfahren einbezogen. G. G.a Mit Eingabe vom 15. August 2022 beantragten die Beschwerdeführenden erneut eine Verlegung in eine geeignete Unterkunft. G.b Am 18. August 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton H._______ zugewiesen. Darüber wurde die zugewiesene Rechtsvertretung gleichentags auch per E-Mail informiert. G.c Mit E-Mail vom 19. August 2022 nahm das SEM Bezug auf den Antrag um Verlegung in eine andere Unterkunft und informierte die Rechtsvertretung darüber, dass die Beschwerdeführenden am 24. August 2022 in den zuständigen Kanton austreten würden. H. Am 30. August 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsniederlegung mit. I. Mit Eingabe vom 8. September 2022 informierte die neue Rechtsvertretung das SEM über die Mandatsübernahme und ersuchte um Akteneinsicht. J. Am 20. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden zwei e-Devlet-Auszüge betreffend zwei Verhandlungstermine des Beschwerdeführers ein, welche auf den (...) 2022 und auf den (...) 2022 angesetzt seien. Dabei ersuchten sie das SEM um Übersetzung der Beweismittel. K. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden beim SEM erneut nach dem Stand ihres Asylverfahrens. Die Anfrage blieb unbeantwortet. L. Am 3. Februar 2023 wandten sich die Beschwerdeführenden mit einer erneuten Verfahrensstandanfrage ans SEM. Per E-Mail vom 2. März 2023 antwortete dieses dahingehend, dass die aussergewöhnlich hohe Anzahl Asyl- und Schutzgesuche dazu führe, dass die Behandlung ihrer Asylgesuche und die Einleitung von Verfahrensschritten länger dauere als üblich. Es seien keine weiteren Verfahrensschritte geplant und die Gesuche würden so rasch als möglich geprüft. M. Am 14. April 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM erneut um Informationen über den Verfahrensstand und wiesen es auf die Kindsinteressen der minderjährigen Beschwerdeführenden sowie auf die folglich angezeigte prioritäre Behandlung des Asylverfahrens hin. Sollte keine Rückmeldung durch das SEM erfolgen oder sollte sich das Verfahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen weiter verzögern, werde die Rechtsvertretung den Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde anraten. N. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragten, es sei festzustellen, dass ihr Asylverfahren übermässig lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 9. Juni 2023 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.4.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.4.2 Die Beschwerdeführenden haben am (...) April 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersuchen beziehungsweise nach dem Stand des Asylverfahrens gefragt haben, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.
E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 4 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, das vorliegende Verfahren dauere seit dem (...) April 2022 an. Seit dem Beginn des Asylverfahrens bis zur letzten Verfahrensstandanfrage vom 14. April 2023 sei somit fast ein Jahr vergangen. Seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren bis zur letzten Verfahrensstandanfrage seien acht Monate verstrichen. Die derzeitige Situation sei sowohl für die Eltern als auch die kleinen Kinder sehr schwierig. Die Familie werde im Unklaren gelassen, wie es um ihr Verfahren stehe und wann dieses abgeschlossen werde. Die schwierigen Unterbringungsverhältnisse während des Asylverfahrens seien für die Kinder ebenfalls nicht ideal und insbesondere gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) sei eine prioritäre Behandlung zwingend angezeigt. Seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren seien keine erkennbaren Verfahrensschritte durch das SEM durchgeführt worden. Solche erschienen angesichts der eingereichten Beweismittel auch nicht notwendig, zumal der Beschwerdeführer einige Dokumente selbst übersetzt habe. Ihnen seien trotz entsprechender Nachragen keinerlei Informationen über den Verfahrensstand mitgeteilt worden. Mit der langen Verfahrensdauer missachte die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sollte das gesamte Asylverfahren bis zum allfälligen Wegweisungsvollzug maximal ein Jahr dauern. Das SEM könne sich auch nicht auf Personalmangel oder Überlastung berufen, zumal ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt werde.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten, die beigezogen wurden, erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet:
E. 5.2 Auch vor dem Hintergrund der Kindeswohlinteressen der minderjährigen Beschwerdeführenden kann die bisherige Verfahrensdauer von rund 13 Monaten nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist hier, dass das SEM die ausführliche Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat. Es befinden sich rund 15 Beweismittel (über 50 Seiten) auf Türkisch im Dossier, bei denen es sich offenbar zum Grossteil um juristische Unterlagen handelt. Die Beweismittel wurden - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - nicht durch die Beschwerdeführenden übersetzt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in seiner Anhörung den Inhalt der bis dahin eingereichten Unterlagen lediglich summarisch wieder (SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.]37/12 F8). Die Beweismittel verursachten daher einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bei der Vorinstanz und deuten gleichzeitig auf die Komplexität des Verfahrens hin. Das SEM hat die Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 28. Juli 2022 zutreffend damit begründet, dass die eingereichten Dokumente noch übersetzt und geprüft werden müssten. Gemäss Beweismittelverzeichnis hat die Vorinstanz einige der Beweismittel am 30. September 2022 übersetzt (SEM act. 5/150; ID-011/13). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es sich dabei auf die Übersetzung derjenigen Dokumente beschränkt hat, welche aufgrund der summarischen Aussagen des Beschwerdeführers zu deren Inhalt als relevant erachtet wurden (vgl. SEM act. 37/12 F8). Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat das SEM die Verfahrensstandanfrage vom 3. Februar 2023 per E-Mail vom 2. März 2023 beantwortet (SEM act. 59/1). Die Nachricht wurde an diejenige E-Mail-Adresse der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende I._______ gesendet, welche auf sämtliche ihrer Schreiben und insbesondere auf den Verfahrensstandanfragen vermerkt ist. Dieses Vorgehen ist daher nicht zu beanstanden. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn das SEM auch die Verfahrensstandanfragen vom 13. Dezember 2022 und vom 14. April 2023 beantwortet hätte. Allerdings ist diesbezüglich festzustellen, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem solch kurzen Rhythmus Verfahrensstandanfragen zu versenden, die der Vorinstanz kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei derselben führen. Aufgrund des Gesagten und der Komplexität des Falles, die richtigerweise zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. Juni 2023 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine Rechtsverzögerung vor (vgl. Urteile des BVGer E-5881/2022 vom 5. Januar 2023 E. 6; D-4738/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4; D-4830/2022 vom 8. November 2022 E. 5 jeweils m.w.H.).
E. 5.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 9. Juni 2023 als zum vornherein unbegründet, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3298/2023 Urteil vom 4. Juli 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer stellten am (...) April 2022 gemeinsam mit (...) im BAZ E._______ ein Asylgesuch. Nach der Gesuchstellung wurden die Beschwerdeführenden ins BAZ F._______ verlegt. Am 6. Mai 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Als Identitätsnachweise legten sie ihre Identitätskarten im Original ins Recht. B. B.a Am 5. Juli 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden über ihre zugewiesene Rechtsvertretung um Verlegung in eine geeignete Asylunterkunft. Das Gesuch wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und sich zum Schutz ihrer Gesundheit sowie des ungeborenen Kindes eine Verlegung aufdränge. Gleichzeitig reichten sie medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. B.b Mit auf den 10. Juni 2022 datiertem Schreiben antwortete das SEM dahingehend, dass im derzeitigen Stand des Verfahrens eine Verlegung nicht vorgesehen sei und der Antrag daher abgelehnt werde. Aufgrund der Umstände werde die Anhörung der Beschwerdeführenden vorgezogen. C. C.a Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden beim SEM nach dem Stand des Asylverfahrens, informierten es erneut darüber, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger sei, und beantragten eine Verlegung vom 2. in den 1. Stock ihrer Unterkunft. C.b Am 21. Juli 2022 informierte das SEM die Beschwerdeführenden (erneut) darüber, dass ihre Anhörung vorgezogen werde, bereits ein Anhörungstermin mitgeteilt worden sei und die Beschwerdeführerin nun im Erdgeschoss untergebracht sei. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 legten die Beschwerdeführenden unter anderem mehrere Justizdokumente - allesamt in türkischer Sprache und ohne Übersetzung - ins Recht, wobei die zugewiesene Rechtsvertretung erwähnte, aufgrund anderweitiger Pendenzen keine näheren Angaben zu den eingereichten Unterlagen machen zu können. E. Am 25. Juli 2022 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen an. Als weiteres Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Formular betreffend seine Mitgliedschaft bei G._______ zu den Akten. F. Am (...) wurde (...) der Beschwerdeführenden geboren. (...) wurde in das Asylverfahren einbezogen. G. G.a Mit Eingabe vom 15. August 2022 beantragten die Beschwerdeführenden erneut eine Verlegung in eine geeignete Unterkunft. G.b Am 18. August 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton H._______ zugewiesen. Darüber wurde die zugewiesene Rechtsvertretung gleichentags auch per E-Mail informiert. G.c Mit E-Mail vom 19. August 2022 nahm das SEM Bezug auf den Antrag um Verlegung in eine andere Unterkunft und informierte die Rechtsvertretung darüber, dass die Beschwerdeführenden am 24. August 2022 in den zuständigen Kanton austreten würden. H. Am 30. August 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsniederlegung mit. I. Mit Eingabe vom 8. September 2022 informierte die neue Rechtsvertretung das SEM über die Mandatsübernahme und ersuchte um Akteneinsicht. J. Am 20. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden zwei e-Devlet-Auszüge betreffend zwei Verhandlungstermine des Beschwerdeführers ein, welche auf den (...) 2022 und auf den (...) 2022 angesetzt seien. Dabei ersuchten sie das SEM um Übersetzung der Beweismittel. K. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden beim SEM erneut nach dem Stand ihres Asylverfahrens. Die Anfrage blieb unbeantwortet. L. Am 3. Februar 2023 wandten sich die Beschwerdeführenden mit einer erneuten Verfahrensstandanfrage ans SEM. Per E-Mail vom 2. März 2023 antwortete dieses dahingehend, dass die aussergewöhnlich hohe Anzahl Asyl- und Schutzgesuche dazu führe, dass die Behandlung ihrer Asylgesuche und die Einleitung von Verfahrensschritten länger dauere als üblich. Es seien keine weiteren Verfahrensschritte geplant und die Gesuche würden so rasch als möglich geprüft. M. Am 14. April 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM erneut um Informationen über den Verfahrensstand und wiesen es auf die Kindsinteressen der minderjährigen Beschwerdeführenden sowie auf die folglich angezeigte prioritäre Behandlung des Asylverfahrens hin. Sollte keine Rückmeldung durch das SEM erfolgen oder sollte sich das Verfahren aus nicht nachvollziehbaren Gründen weiter verzögern, werde die Rechtsvertretung den Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde anraten. N. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragten, es sei festzustellen, dass ihr Asylverfahren übermässig lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 9. Juni 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 1.4.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.4.2 Die Beschwerdeführenden haben am (...) April 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersuchen beziehungsweise nach dem Stand des Asylverfahrens gefragt haben, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, das vorliegende Verfahren dauere seit dem (...) April 2022 an. Seit dem Beginn des Asylverfahrens bis zur letzten Verfahrensstandanfrage vom 14. April 2023 sei somit fast ein Jahr vergangen. Seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren bis zur letzten Verfahrensstandanfrage seien acht Monate verstrichen. Die derzeitige Situation sei sowohl für die Eltern als auch die kleinen Kinder sehr schwierig. Die Familie werde im Unklaren gelassen, wie es um ihr Verfahren stehe und wann dieses abgeschlossen werde. Die schwierigen Unterbringungsverhältnisse während des Asylverfahrens seien für die Kinder ebenfalls nicht ideal und insbesondere gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) sei eine prioritäre Behandlung zwingend angezeigt. Seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren seien keine erkennbaren Verfahrensschritte durch das SEM durchgeführt worden. Solche erschienen angesichts der eingereichten Beweismittel auch nicht notwendig, zumal der Beschwerdeführer einige Dokumente selbst übersetzt habe. Ihnen seien trotz entsprechender Nachragen keinerlei Informationen über den Verfahrensstand mitgeteilt worden. Mit der langen Verfahrensdauer missachte die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sollte das gesamte Asylverfahren bis zum allfälligen Wegweisungsvollzug maximal ein Jahr dauern. Das SEM könne sich auch nicht auf Personalmangel oder Überlastung berufen, zumal ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt werde. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten, die beigezogen wurden, erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet: 5.2 Auch vor dem Hintergrund der Kindeswohlinteressen der minderjährigen Beschwerdeführenden kann die bisherige Verfahrensdauer von rund 13 Monaten nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist hier, dass das SEM die ausführliche Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat. Es befinden sich rund 15 Beweismittel (über 50 Seiten) auf Türkisch im Dossier, bei denen es sich offenbar zum Grossteil um juristische Unterlagen handelt. Die Beweismittel wurden - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - nicht durch die Beschwerdeführenden übersetzt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in seiner Anhörung den Inhalt der bis dahin eingereichten Unterlagen lediglich summarisch wieder (SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.]37/12 F8). Die Beweismittel verursachten daher einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bei der Vorinstanz und deuten gleichzeitig auf die Komplexität des Verfahrens hin. Das SEM hat die Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 28. Juli 2022 zutreffend damit begründet, dass die eingereichten Dokumente noch übersetzt und geprüft werden müssten. Gemäss Beweismittelverzeichnis hat die Vorinstanz einige der Beweismittel am 30. September 2022 übersetzt (SEM act. 5/150; ID-011/13). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es sich dabei auf die Übersetzung derjenigen Dokumente beschränkt hat, welche aufgrund der summarischen Aussagen des Beschwerdeführers zu deren Inhalt als relevant erachtet wurden (vgl. SEM act. 37/12 F8). Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat das SEM die Verfahrensstandanfrage vom 3. Februar 2023 per E-Mail vom 2. März 2023 beantwortet (SEM act. 59/1). Die Nachricht wurde an diejenige E-Mail-Adresse der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende I._______ gesendet, welche auf sämtliche ihrer Schreiben und insbesondere auf den Verfahrensstandanfragen vermerkt ist. Dieses Vorgehen ist daher nicht zu beanstanden. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn das SEM auch die Verfahrensstandanfragen vom 13. Dezember 2022 und vom 14. April 2023 beantwortet hätte. Allerdings ist diesbezüglich festzustellen, dass es der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist, in einem solch kurzen Rhythmus Verfahrensstandanfragen zu versenden, die der Vorinstanz kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei derselben führen. Aufgrund des Gesagten und der Komplexität des Falles, die richtigerweise zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. Juni 2023 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine Rechtsverzögerung vor (vgl. Urteile des BVGer E-5881/2022 vom 5. Januar 2023 E. 6; D-4738/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4; D-4830/2022 vom 8. November 2022 E. 5 jeweils m.w.H.). 5.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 9. Juni 2023 als zum vornherein unbegründet, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: