Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 1. September 2021 bevollmächtigte er die zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 3. September 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Personalien befragt und am 22. Oktober 2021 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe in seinem Heimatland wegen seiner ethnischen Herkunft Ausgrenzung und Diskriminierung erfahren. Als Student habe er im Rahmen von Veranstaltungen auf die Ungerechtigkeiten, welche das kurdische Volk erlitten habe, aufmerksam gemacht. Obschon die Veranstaltungen von der Universität bewilligt gewesen seien, habe man ihn festgenommen. Zurzeit seien (...) Verfahren hängig und er müsse mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe rechnen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel in türkischer Sprache ein. D. Am 25. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch aufgrund der momentanen Unterbringungssituation gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. Mit separater Zwischenverfügung vom gleichen Tag wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung (HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz) ihre sofortige Mandatsniederlegung an. F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. G. Die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende C._______ zeigte der Vorinstanz mit Eingabe vom 25. November 2021 die Mandatsübernahme an. H. Am 15. März 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und am 22. März 2022 reichte er ein fremdsprachiges Beweismittel zu den Akten. I. I.a Mit Eingaben vom 26. April 2022 und 17. Mai 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte das SEM um einen baldigen Entscheid über sein Asylgesuch. Mit letztgenannter Eingabe drohte er mit der Ergreifung entsprechender Rechtsmittel, sollten bis am 7. Juni 2022 keine weiteren Verfahrensschritte erfolgen. I.b Am 9. Juni 2022 beantwortete das SEM die vorgenannten Verfahrensstandsanfragen. Im Wesentlichen teilte es dem Beschwerdeführer mit, im Zusammenhang mit den bekannten geopolitischen Ereignissen - Covid-19-Pandemie, Regierungssturz in Afghanistan, Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine - sei es, insbesondere bei der Behandlung der Asylgesuche im erweiterten Verfahren, für die Betroffenen zu belastenden Verzögerungen gekommen. Über das Asylgesuch werde nach Möglichkeit im Juli 2022 entschieden. I.c Eine erneute Verfahrensstandanfrage wurde am 6. September 2022 eingereicht. J. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zeitnah abzuschliessen. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Oktober 2022 den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, sich bis zum 8. November 2022 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. M. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2022 nahm das SEM zur Be-schwerdeschrift Stellung. Am 15. November 2022 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. August 2021 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.
E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).
E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Anderseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache verfügt hat.
E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er sich seit nunmehr einem Jahr und bald drei Monaten in der Schweiz aufhalte. Nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren am 25. Oktober 2021 seien keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar. Am 9. Juni 2022 habe das SEM per E-Mail mitgeteilt, das Verfahren stehe kurz vor dem Abschluss und dass noch im Juli 2022 ein Entscheid ergehen solle. Dies sei nicht geschehen und auf eine erneute Verfahrensstandanfrage von Anfang September 2022 sei keine Reaktion erfolgt. Somit sei klarerweise davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit hätten erfolgen können. Es sei augenscheinlich, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV aufgrund der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer und der offensichtlichen Entscheidreife missachtet worden sei.
E. 4.2 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2022 einerseits auf ihre Ausführungen in der E-Mail vom 9. Juni 2022 (vgl. Bst. F.b) und anderseits darauf, dass aufgrund der konstant hohen Belegung des (...) jene Verfahren prioritär behandelt worden seien, welche sich direkt auf die Belegungssituation ausgewirkt hätten. Obschon dies auch weiterhin der Fall sei, werde das SEM auf der Grundlage des fertig erstellten Sachverhalts das Asylgesuch des Beschwerdeführers binnen Monatsfrist einem Entscheid zuführen.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist.
E. 4.3.1 Das Gericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern.
E. 4.3.2 Betreffend das hängige Asylverfahren des Beschwerdeführers kann die bisherige Verfahrensdauer von rund 14 Monaten bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist, dass das SEM die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen am 22. Oktober 2021 und damit in einem vernünftigen Zeitrahmen nach Eingang des Asylgesuchs vom 27. August 2021 durchgeführt hat. Die Anhörung dauerte mehrere Stunden (von 08.40 Uhr bis 15.50 Uhr) und der Beschwerdeführer reichte umfangreiche Beweismittel ein. Auch ist angesichts der Situation der Unterbringung von asylsuchenden Personen im damaligen Zeitpunkt, der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in der Türkei (...) Strafverfahren hängig seien, und der eingereichten Beweismittel nachvollziehbar, dass das SEM das Asylgesuch im Anschluss an die Anhörung am 25. Oktober 2021 ins erweiterte Verfahren zugeteilt hat. Dem Fall ist eine gewisse Komplexität nicht ohne Weiteres abzusprechen. Im März 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann ein weiteres Beweismittel ein. Am 6. Juni 2022 hat das SEM auf die bisher unbeantwortet gebliebenen Verfahrensstandsanfragen mit einem ausführlichen E-Mail reagiert. Es kann bei dieser Aktenlage nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Oktober 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert, auch wenn sie den angekündigten Zeitpunkt der Verfahrenserledigung nicht einzuhalten vermochte. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine erneute Verfahrensstandsanfrage vom 6. September 2022 nicht beantwortet, vermag er daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Immerhin ist aber festzuhalten, dass eine Beantwortung angesichts der am 9. Juni 2022 in Aussicht gestellten Verfahrenserledigung angezeigt gewesen wäre.
E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19. Oktober 2022 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf (definitive) Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist.
E. 6.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als aussichtlos zu bezeichnen waren.
E. 6.3 Bei dieser Sachlage sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4738/2022 Urteil vom 20. Dezember 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 1. September 2021 bevollmächtigte er die zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 3. September 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Personalien befragt und am 22. Oktober 2021 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe in seinem Heimatland wegen seiner ethnischen Herkunft Ausgrenzung und Diskriminierung erfahren. Als Student habe er im Rahmen von Veranstaltungen auf die Ungerechtigkeiten, welche das kurdische Volk erlitten habe, aufmerksam gemacht. Obschon die Veranstaltungen von der Universität bewilligt gewesen seien, habe man ihn festgenommen. Zurzeit seien (...) Verfahren hängig und er müsse mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe rechnen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel in türkischer Sprache ein. D. Am 25. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch aufgrund der momentanen Unterbringungssituation gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. Mit separater Zwischenverfügung vom gleichen Tag wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung (HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz) ihre sofortige Mandatsniederlegung an. F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. G. Die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende C._______ zeigte der Vorinstanz mit Eingabe vom 25. November 2021 die Mandatsübernahme an. H. Am 15. März 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und am 22. März 2022 reichte er ein fremdsprachiges Beweismittel zu den Akten. I. I.a Mit Eingaben vom 26. April 2022 und 17. Mai 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte das SEM um einen baldigen Entscheid über sein Asylgesuch. Mit letztgenannter Eingabe drohte er mit der Ergreifung entsprechender Rechtsmittel, sollten bis am 7. Juni 2022 keine weiteren Verfahrensschritte erfolgen. I.b Am 9. Juni 2022 beantwortete das SEM die vorgenannten Verfahrensstandsanfragen. Im Wesentlichen teilte es dem Beschwerdeführer mit, im Zusammenhang mit den bekannten geopolitischen Ereignissen - Covid-19-Pandemie, Regierungssturz in Afghanistan, Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine - sei es, insbesondere bei der Behandlung der Asylgesuche im erweiterten Verfahren, für die Betroffenen zu belastenden Verzögerungen gekommen. Über das Asylgesuch werde nach Möglichkeit im Juli 2022 entschieden. I.c Eine erneute Verfahrensstandanfrage wurde am 6. September 2022 eingereicht. J. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zeitnah abzuschliessen. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Oktober 2022 den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, sich bis zum 8. November 2022 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. M. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2022 nahm das SEM zur Be-schwerdeschrift Stellung. Am 15. November 2022 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. August 2021 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Anderseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache verfügt hat. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er sich seit nunmehr einem Jahr und bald drei Monaten in der Schweiz aufhalte. Nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren am 25. Oktober 2021 seien keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar. Am 9. Juni 2022 habe das SEM per E-Mail mitgeteilt, das Verfahren stehe kurz vor dem Abschluss und dass noch im Juli 2022 ein Entscheid ergehen solle. Dies sei nicht geschehen und auf eine erneute Verfahrensstandanfrage von Anfang September 2022 sei keine Reaktion erfolgt. Somit sei klarerweise davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit hätten erfolgen können. Es sei augenscheinlich, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV aufgrund der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer und der offensichtlichen Entscheidreife missachtet worden sei. 4.2 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2022 einerseits auf ihre Ausführungen in der E-Mail vom 9. Juni 2022 (vgl. Bst. F.b) und anderseits darauf, dass aufgrund der konstant hohen Belegung des (...) jene Verfahren prioritär behandelt worden seien, welche sich direkt auf die Belegungssituation ausgewirkt hätten. Obschon dies auch weiterhin der Fall sei, werde das SEM auf der Grundlage des fertig erstellten Sachverhalts das Asylgesuch des Beschwerdeführers binnen Monatsfrist einem Entscheid zuführen. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist. 4.3.1 Das Gericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern. 4.3.2 Betreffend das hängige Asylverfahren des Beschwerdeführers kann die bisherige Verfahrensdauer von rund 14 Monaten bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist, dass das SEM die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen am 22. Oktober 2021 und damit in einem vernünftigen Zeitrahmen nach Eingang des Asylgesuchs vom 27. August 2021 durchgeführt hat. Die Anhörung dauerte mehrere Stunden (von 08.40 Uhr bis 15.50 Uhr) und der Beschwerdeführer reichte umfangreiche Beweismittel ein. Auch ist angesichts der Situation der Unterbringung von asylsuchenden Personen im damaligen Zeitpunkt, der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in der Türkei (...) Strafverfahren hängig seien, und der eingereichten Beweismittel nachvollziehbar, dass das SEM das Asylgesuch im Anschluss an die Anhörung am 25. Oktober 2021 ins erweiterte Verfahren zugeteilt hat. Dem Fall ist eine gewisse Komplexität nicht ohne Weiteres abzusprechen. Im März 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann ein weiteres Beweismittel ein. Am 6. Juni 2022 hat das SEM auf die bisher unbeantwortet gebliebenen Verfahrensstandsanfragen mit einem ausführlichen E-Mail reagiert. Es kann bei dieser Aktenlage nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Oktober 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert, auch wenn sie den angekündigten Zeitpunkt der Verfahrenserledigung nicht einzuhalten vermochte. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine erneute Verfahrensstandsanfrage vom 6. September 2022 nicht beantwortet, vermag er daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Immerhin ist aber festzuhalten, dass eine Beantwortung angesichts der am 9. Juni 2022 in Aussicht gestellten Verfahrenserledigung angezeigt gewesen wäre. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19. Oktober 2022 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf (definitive) Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist. 6.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als aussichtlos zu bezeichnen waren. 6.3 Bei dieser Sachlage sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: