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E-5749/2023

E-5749/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-08 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. September 2022 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Am 17. Januar 2023 reichte er zahlreiche Beweismittel zu seinen beruflichen Qualifikationen sowie ein Beweismittel zum Gesundheitszustand seines in der Türkei verbliebenen Sohnes ein. C. Anlässlich seiner Anhörung vom 15. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer rund 30 fremdsprachige Beweismittel ein, die grösstenteils und mutmasslich juristische Verfahren gegen ihn in der Türkei betreffen. D. Die damalige Rechtsvertreterin beendete ihr Mandat am 15. Februar 2023 aufgrund der Zuweisung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren. E. Am 2. März 2023 mandatierte der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung. F. Am 15. Mai und am 19. Juli 2023 erkundigte sich die Rechtsvertretung bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens. G. Am 9. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer ohne seine Rechtsvertretung die Vorinstanz unter sinngemässer Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde um beschleunigte Behandlung seines Verfahrens. H. Am 20. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer wiederum ohne seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung darstelle, und dieses sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerungen zu behandeln. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Mit Eingabe vom 18. Februar 2024 wurde die Bevollmächtigung eines neuen Rechtsvertreters ausgewiesen sowie die Beschwerde durch diesen ergänzt. In der Ergänzung wird beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, innerhalb eines Monats einen Entscheid zu fällen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am 28. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsga-rantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (Moser, et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27, m.w.H.).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht mit seiner ohne die Rechtsvertretung eingegebenen Beschwerde sinngemäss geltend, der Umstand, dass das von ihm am 28. September 2022 eingeleitete Asylverfahren bis dato nicht abgeschlossen sei, stelle eine durch Rechtsverzögerung bewirkte Verletzung des aus Art. 29 BV fliessenden Beschleunigungsgebotes dar.

E. 5 Die Verfahrensdauer bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von knapp 13 Monaten kann vorliegend nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wird im erweiterten Verfahren behandelt, was für sich genommen zumindest ein Indiz dafür darstellt, dass weitere, allenfalls umfangreichere Abklärungen notwendig sind, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Es wurden rund 30 fremdsprachige Beweismittel eingereicht, bei denen es sich grösstenteils um mutmasslich juristische Unterlagen handelt. Gemäss den Akten übersetzte die Vorinstanz die fremdsprachigen Beweismittel im Zeitraum von April bis Mai 2023. Mit Blick auf den Länderkontext ist festzuhalten, dass sich neben der fachgerechten Übersetzung in der Regel auch eine eingehende Analyse türkischer Behördendokumente bezüglich deren Authentizität - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhalts - aufdrängt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4, m.w.H.) In Würdigung sämtlicher Umstände - namentlich wegen der Eingabe zahlreicher fremdsprachiger Dokumente, welche der Analyse bedürfen - kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. Oktober 2023 die Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer E-3298/2023 vom 4. Juli 2023 E. 5.2, m.w.H.).

E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 20. Oktober 2023 als zum vornherein unbegründet, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5749/2023 Urteil vom 8. März 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. September 2022 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Am 17. Januar 2023 reichte er zahlreiche Beweismittel zu seinen beruflichen Qualifikationen sowie ein Beweismittel zum Gesundheitszustand seines in der Türkei verbliebenen Sohnes ein. C. Anlässlich seiner Anhörung vom 15. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer rund 30 fremdsprachige Beweismittel ein, die grösstenteils und mutmasslich juristische Verfahren gegen ihn in der Türkei betreffen. D. Die damalige Rechtsvertreterin beendete ihr Mandat am 15. Februar 2023 aufgrund der Zuweisung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren. E. Am 2. März 2023 mandatierte der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung. F. Am 15. Mai und am 19. Juli 2023 erkundigte sich die Rechtsvertretung bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens. G. Am 9. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer ohne seine Rechtsvertretung die Vorinstanz unter sinngemässer Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde um beschleunigte Behandlung seines Verfahrens. H. Am 20. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer wiederum ohne seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung darstelle, und dieses sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerungen zu behandeln. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Mit Eingabe vom 18. Februar 2024 wurde die Bevollmächtigung eines neuen Rechtsvertreters ausgewiesen sowie die Beschwerde durch diesen ergänzt. In der Ergänzung wird beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, innerhalb eines Monats einen Entscheid zu fällen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am 28. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsga-rantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (Moser, et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27, m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer macht mit seiner ohne die Rechtsvertretung eingegebenen Beschwerde sinngemäss geltend, der Umstand, dass das von ihm am 28. September 2022 eingeleitete Asylverfahren bis dato nicht abgeschlossen sei, stelle eine durch Rechtsverzögerung bewirkte Verletzung des aus Art. 29 BV fliessenden Beschleunigungsgebotes dar.

5. Die Verfahrensdauer bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von knapp 13 Monaten kann vorliegend nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wird im erweiterten Verfahren behandelt, was für sich genommen zumindest ein Indiz dafür darstellt, dass weitere, allenfalls umfangreichere Abklärungen notwendig sind, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Es wurden rund 30 fremdsprachige Beweismittel eingereicht, bei denen es sich grösstenteils um mutmasslich juristische Unterlagen handelt. Gemäss den Akten übersetzte die Vorinstanz die fremdsprachigen Beweismittel im Zeitraum von April bis Mai 2023. Mit Blick auf den Länderkontext ist festzuhalten, dass sich neben der fachgerechten Übersetzung in der Regel auch eine eingehende Analyse türkischer Behördendokumente bezüglich deren Authentizität - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhalts - aufdrängt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4, m.w.H.) In Würdigung sämtlicher Umstände - namentlich wegen der Eingabe zahlreicher fremdsprachiger Dokumente, welche der Analyse bedürfen - kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. Oktober 2023 die Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer E-3298/2023 vom 4. Juli 2023 E. 5.2, m.w.H.).

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 20. Oktober 2023 als zum vornherein unbegründet, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: