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E-5881/2022

E-5881/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-05 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. Oktober 2021 wurde er vom SEM zu seinen Personalien befragt und am 18. November 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Türkei Zeitschriften verteilt, in welchen für die Rechte der Kurden Position bezogen worden sei. Die Behörden hätten ihm daraufhin vorgeworfen, er habe für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans], Anm. des Gerichts) Leute rekrutiert beziehungsweise angeworben und die Finanzen besorgt. Deshalb sei er angeklagt und zu (...) Monaten und (...) Tagen Haft verurteilt worden, von welchen er bereits (...) Monate verbüsst habe. Danach sei er unter Auflagen freigelassen worden. Sein Fall sei derzeit beim Verfassungsgericht hängig. Er befürchte, dass dieses das Urteil der unteren Instanzen bestätige und er somit noch (...) Monate und (...) Tage inhaftiert werden würde. Im Oktober 2021 sei er aus der Türkei ausgereist (vgl. Akten der Vorinstanz 1111638- [nachfolgend SEM-act.] 8/10 und 12/17]). A.c Am 23. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, da dieses weiterer Abklärungen bedürfe (vgl. SEM-act. 17/2). A.d Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Februar 2022 diverse Beweismittel einzureichen (vgl. SEM-act. 22/2). A.e Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein und bat insbesondere um einen baldigen Asylentscheid (vgl. SEM-act. 23/2). A.f Am 11. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensstandsanfrage an die Vorinstanz. Diese antwortete mit Schreiben vom 21. April 2022, verwies darin auf die hohe Geschäftslast und teilte mit, dass sie sein Gesuch sobald als möglich und unter Berücksichtigung der internen Prioritätenordnung entscheiden werde (vgl. SEM-act. 27/3 und 28/1). A.g Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und teilte mit, dass seine älteste Tochter am (...) 2004 (sic!) volljährig werde und, falls bis dann kein Asylentscheid vorliege, sie ihr Recht auf Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG verlieren würde. Das Kindeswohl sei zu beachten «und der hohen Geschäftslast des SEM ist diesem Familie nicht zu belasten.». Liege bis dahin kein Asylentscheid vor, sei das Kind auch bei Volljährigkeit in dem «Familienvereinigungsgesuch zu beziehen». Der von der Rechtsvertreterin verfasste Brief schliesst «Mit der nochmaligen bitte um Beschleunigung zumal es ein Prioritätsfall ist.» (vgl. SEM-act. 29/2). A.h Am 6. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal an die Vorinstanz. Er führte darin unter anderem aus (exakte Wiedergabe des von der Rechtsvertreterin verfassten Schreibens): «Mit der abermaligen bitte um Beschleunigung zumal es ein Prioritätsfall ist. Würden wir bis zum 20. September 2022 kein Verfügung erhalten, sehen wir uns gezwungen beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen.». Das SEM antwortete mit Schreiben vom 23. September 2022 und führte aus, dass es die Eingabe vom 16. Mai 2022 und deren Inhalt zur Kenntnis genommen habe und verweist erneut auf die hohe Geschäftslast und die interne Prioritätenordnung (vgl. SEM-act. 30/1 und 31/2). B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte (exakte Wiedergabe der von der Rechtsvertreterin verfassten Rechtsbegehren):

1. Es sei der Beschwerdegegnerin anzuweisen das Asylverfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen.

2. Es sei der Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Kind B._______ in den Flüchtlingseigenschaft des Vaters gemäss Art. 51 AsylG einzubeziehen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand zu gewähren. Unter Kosten - Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2021 um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.

E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).

E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache verfügt hat.

E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde, unter Vorbehalt von Erwägung 7, einzutreten.

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 3 Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als von vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 5.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde darauf, dass er bereits im Oktober 2021 ein Asylgesuch eingereicht habe und im Mai und September 2022 explizit auf die eintretende Volljährigkeit seines ältesten Kindes hingewiesen habe. Da seither mehrere Monate vergangen seien und die Vorinstanz noch keinen Entscheid gefällt habe, liege eine Rechtsverletzung vor. Er habe alle relevanten Unterlagen bereits beim SEM eingereicht. Durch die Rechtsverzögerung erhielten er und seine Kinder nicht den durch Art. 20 AsylG (sic!) vorgesehenen Schutz. Durch den fehlenden Entscheid des Beschwerdegegners (sic!) sei «es dem zudem verunmöglicht, in materieller Hinsicht eine allfällige Beschwerde einzureichen.». Das SEM sei anzuweisen, ohne weiteres Zuwarten einen Entscheid zum Asylgesuch zu fällen oder zu bestätigen, dass das Kind B._______ auch nach einem positiven Entscheid ab (...) Dezember 2022 in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG einbezogen werde.

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten, die beigezogen wurden, erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet:

E. 6.3 Die bisherige Verfahrensdauer von rund 15 Monaten kann nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist hier, dass das SEM die ausführliche Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat und sodann ausdrücklich erklärt hat, es bedürfe weiterer Abklärungen (vgl. SEM-act. 12/17 und 17/2). Der Beschwerdeführer reichte während des Verfahrens zehn juristische Dokumente ein. So gab er am 18. November 2021 eine Anklageschrift, ein Urteil, eine Beschwerdeschrift und eine Eingangsanzeige betreffend Beschwerde ans Verfassungsgericht, jeweils in türkischer Sprache, zu den Akten. Am 25. November 2021 reichte er diesbezüglich lediglich für zwei Dokumente, nämlich für die Anklageschrift und das Urteil, eine deutsche Übersetzung ein. Am 1. Februar 2022 gab er unter anderem ein weiteres Urteil, eine Ergänzung zu einem Urteil, einen Berufungsentscheid, ein Schreiben des Kassationshofs, einen Strafbeschluss und eine Rechtskraftbescheinigung, ebenfalls jeweils in türkischer Sprache, zu den Akten. Diese Dokumente wurden durch den Beschwerdeführer nicht übersetzt und verursachen einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bei der Vorinstanz. Aufgrund des Gesagten und der Komplexität des Falles, die zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. Dezember 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine Rechtsverzögerung vor (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer D-4830/2022 vom 8. November 2022; E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4).

E. 6.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 20. Dezember 2022 als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt in Rechtsbegehren 2 sinngemäss, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Kind in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG einzubeziehen. Die Vorinstanz hat weder über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers noch über ein allfälliges, bei der Vorinstanz einzureichendes Gesuch um Familiennachzug entschieden. Dem Rechtsbegehren 2 liegt somit kein zulässiges Anfechtungsobjekt zugrunde. Da es vorliegend an einer zwingenden Eintretensvoraussetzung fehlt, ist auf das besagte Rechtsbegehren nicht einzutreten.

E. 8.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Auf die beigelegte Kostennote ist daher nicht einzugehen, insbesondere muss auch nicht beurteilt werden, ob das darin geltend gemachte Honorar von Fr. 845.10 für die de facto vierseitige Beschwerdeschrift in vorliegender Qualität angemessen ist.

E. 8.2 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5881/2022 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. Oktober 2021 wurde er vom SEM zu seinen Personalien befragt und am 18. November 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Türkei Zeitschriften verteilt, in welchen für die Rechte der Kurden Position bezogen worden sei. Die Behörden hätten ihm daraufhin vorgeworfen, er habe für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans], Anm. des Gerichts) Leute rekrutiert beziehungsweise angeworben und die Finanzen besorgt. Deshalb sei er angeklagt und zu (...) Monaten und (...) Tagen Haft verurteilt worden, von welchen er bereits (...) Monate verbüsst habe. Danach sei er unter Auflagen freigelassen worden. Sein Fall sei derzeit beim Verfassungsgericht hängig. Er befürchte, dass dieses das Urteil der unteren Instanzen bestätige und er somit noch (...) Monate und (...) Tage inhaftiert werden würde. Im Oktober 2021 sei er aus der Türkei ausgereist (vgl. Akten der Vorinstanz 1111638- [nachfolgend SEM-act.] 8/10 und 12/17]). A.c Am 23. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, da dieses weiterer Abklärungen bedürfe (vgl. SEM-act. 17/2). A.d Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Februar 2022 diverse Beweismittel einzureichen (vgl. SEM-act. 22/2). A.e Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein und bat insbesondere um einen baldigen Asylentscheid (vgl. SEM-act. 23/2). A.f Am 11. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensstandsanfrage an die Vorinstanz. Diese antwortete mit Schreiben vom 21. April 2022, verwies darin auf die hohe Geschäftslast und teilte mit, dass sie sein Gesuch sobald als möglich und unter Berücksichtigung der internen Prioritätenordnung entscheiden werde (vgl. SEM-act. 27/3 und 28/1). A.g Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und teilte mit, dass seine älteste Tochter am (...) 2004 (sic!) volljährig werde und, falls bis dann kein Asylentscheid vorliege, sie ihr Recht auf Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG verlieren würde. Das Kindeswohl sei zu beachten «und der hohen Geschäftslast des SEM ist diesem Familie nicht zu belasten.». Liege bis dahin kein Asylentscheid vor, sei das Kind auch bei Volljährigkeit in dem «Familienvereinigungsgesuch zu beziehen». Der von der Rechtsvertreterin verfasste Brief schliesst «Mit der nochmaligen bitte um Beschleunigung zumal es ein Prioritätsfall ist.» (vgl. SEM-act. 29/2). A.h Am 6. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal an die Vorinstanz. Er führte darin unter anderem aus (exakte Wiedergabe des von der Rechtsvertreterin verfassten Schreibens): «Mit der abermaligen bitte um Beschleunigung zumal es ein Prioritätsfall ist. Würden wir bis zum 20. September 2022 kein Verfügung erhalten, sehen wir uns gezwungen beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen.». Das SEM antwortete mit Schreiben vom 23. September 2022 und führte aus, dass es die Eingabe vom 16. Mai 2022 und deren Inhalt zur Kenntnis genommen habe und verweist erneut auf die hohe Geschäftslast und die interne Prioritätenordnung (vgl. SEM-act. 30/1 und 31/2). B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte (exakte Wiedergabe der von der Rechtsvertreterin verfassten Rechtsbegehren):

1. Es sei der Beschwerdegegnerin anzuweisen das Asylverfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen.

2. Es sei der Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Kind B._______ in den Flüchtlingseigenschaft des Vaters gemäss Art. 51 AsylG einzubeziehen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand zu gewähren. Unter Kosten - Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2021 um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache verfügt hat. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde, unter Vorbehalt von Erwägung 7, einzutreten.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

3. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als von vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 5.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde darauf, dass er bereits im Oktober 2021 ein Asylgesuch eingereicht habe und im Mai und September 2022 explizit auf die eintretende Volljährigkeit seines ältesten Kindes hingewiesen habe. Da seither mehrere Monate vergangen seien und die Vorinstanz noch keinen Entscheid gefällt habe, liege eine Rechtsverletzung vor. Er habe alle relevanten Unterlagen bereits beim SEM eingereicht. Durch die Rechtsverzögerung erhielten er und seine Kinder nicht den durch Art. 20 AsylG (sic!) vorgesehenen Schutz. Durch den fehlenden Entscheid des Beschwerdegegners (sic!) sei «es dem zudem verunmöglicht, in materieller Hinsicht eine allfällige Beschwerde einzureichen.». Das SEM sei anzuweisen, ohne weiteres Zuwarten einen Entscheid zum Asylgesuch zu fällen oder zu bestätigen, dass das Kind B._______ auch nach einem positiven Entscheid ab (...) Dezember 2022 in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG einbezogen werde. 6.2 Nach Prüfung der Akten, die beigezogen wurden, erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet: 6.3 Die bisherige Verfahrensdauer von rund 15 Monaten kann nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist hier, dass das SEM die ausführliche Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat und sodann ausdrücklich erklärt hat, es bedürfe weiterer Abklärungen (vgl. SEM-act. 12/17 und 17/2). Der Beschwerdeführer reichte während des Verfahrens zehn juristische Dokumente ein. So gab er am 18. November 2021 eine Anklageschrift, ein Urteil, eine Beschwerdeschrift und eine Eingangsanzeige betreffend Beschwerde ans Verfassungsgericht, jeweils in türkischer Sprache, zu den Akten. Am 25. November 2021 reichte er diesbezüglich lediglich für zwei Dokumente, nämlich für die Anklageschrift und das Urteil, eine deutsche Übersetzung ein. Am 1. Februar 2022 gab er unter anderem ein weiteres Urteil, eine Ergänzung zu einem Urteil, einen Berufungsentscheid, ein Schreiben des Kassationshofs, einen Strafbeschluss und eine Rechtskraftbescheinigung, ebenfalls jeweils in türkischer Sprache, zu den Akten. Diese Dokumente wurden durch den Beschwerdeführer nicht übersetzt und verursachen einen entsprechenden zeitlichen Aufwand bei der Vorinstanz. Aufgrund des Gesagten und der Komplexität des Falles, die zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. Dezember 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine Rechtsverzögerung vor (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer D-4830/2022 vom 8. November 2022; E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4). 6.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 20. Dezember 2022 als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer beantragt in Rechtsbegehren 2 sinngemäss, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Kind in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG einzubeziehen. Die Vorinstanz hat weder über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers noch über ein allfälliges, bei der Vorinstanz einzureichendes Gesuch um Familiennachzug entschieden. Dem Rechtsbegehren 2 liegt somit kein zulässiges Anfechtungsobjekt zugrunde. Da es vorliegend an einer zwingenden Eintretensvoraussetzung fehlt, ist auf das besagte Rechtsbegehren nicht einzutreten. 8. 8.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Auf die beigelegte Kostennote ist daher nicht einzugehen, insbesondere muss auch nicht beurteilt werden, ob das darin geltend gemachte Honorar von Fr. 845.10 für die de facto vierseitige Beschwerdeschrift in vorliegender Qualität angemessen ist. 8.2 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: