Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 25. Mai 2021 wurde er vom SEM zu seinen Personalien befragt. Am 2. Juli 2021 fand eine ausführliche Anhörung statt. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er in der Türkei wegen Terrorismus verurteilt worden sei. In der Folge reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel betreffend die anhängigen Gerichtsverfahren in der Türkei ein. C. Am 9. Juli 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Namentlich bedürfe es weiterer Abklärungen in Bezug auf den Fortgang seines gerichtlichen Verfahrens in der Türkei. D. Am 15. Juli 2021 reichte die zugewiesene Rechtsvertreterin (weitere) Beweismittel zu den Akten und beendete gleichzeitig das Mandatsverhältnis. E. Mit Eingabe vom 10. April 2022 (Datum Poststempel) teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass sie vom Beschwerdeführer zu dessen Rechtsvertretung mandatiert worden sei und ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand. Zudem wurde ein Beweismittel (Schreiben des heimatlichen Anwalts) eingereicht und um Übersetzung von Amtes wegen ersucht. F. Mit Eingabe vom 23. August 2022 (Datum Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - unter Verweis auf die bisherige Verfahrensdauer von sechzehn Monaten um einen raschen Asylentschied oder um Nennung der Gründe für die Verzögerung. Ausserdem stellte er die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte die Vorinstanz seiner Aufforderung bis zum 7. September 2022 nicht nachkommen. G. Mit einer als Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 12. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren abzuschliessen und dieses ohne weitere Verzögerung einer Verfügung zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. H. Der Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde am 14. September 2022 bestätigt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze.
E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).
E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den respektive der bei den Akten liegenden Eingabe(n), mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat; andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.
E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Da sich die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde darauf, dass er trotz mehrmaliger Verfahrensstandanfragen und der Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Antwort zum Verfahrensstand und über die Gründe für die Verzögerung des SEM bekommen habe. Die Vorinstanz habe lediglich am 23. Mai 2022 kurz mitgeteilt, dass das Verfahren im erweiterten Verfahren geführt werde. Dies sei ihm bereits bekannt gewesen. Das Verfahren dauere nun gut sechzehn Monate. Aufgrund aller Dokumente, die er - der Beschwerdeführer - dem SEM eingereicht habe und aufgrund der im Heimatstaat gegen ihn eröffneten Strafverfahren könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass er in der Türkei an Leib und Leben gefährdet sei. Es sei am SEM, endlich einen Entscheid zu fällen. Es liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor.
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet:
E. 5.3 Zunächst ist zu konstatieren, dass die Rechtsvertretung am 10. April 2022 ihre Bevollmächtigung angezeigt und in diesem Zusammenhang um Mitteilung zum Verfahrensstand ersucht hat. Am 17. Mai 2022 soll eine Anfrage zum Verfahrensstand per Mail erfolgt sein. Das SEM hat gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 23. Mai 2022 auf die Verfahrensstandanfrage «kurz mitgeteilt, dass das Verfahren im erweiterten Verfahren sei». Eine entsprechende Mitteilung findet sich in den vorinstanzlichen Akten nicht und wurde auch der vorliegenden Beschwerdeeingabe nicht beigelegt. Auch die vom Beschwerdeführer - respektive seiner Rechtsvertretung in der vorliegenden Eingabe erwähnten Verfahrensstandanfragen, welche per Mail am 17. Mai 2022 sowie nochmals am 30. Juni 2022 erfolgt sein sollen, sind nicht in den vorinstanzlichen Akten; sie wurden auch auf Beschwerdeebene zur Untermauerung der Beschwerde nicht eingereicht. Ob mithin am 23. Mai 2022 eine Antwort seitens der Vorinstanz erfolgte respektive, ob die Rechtsvertreterin tatsächlich am 17. Mai und 30. Juni 2022 um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht hat, lässt sich nicht eruieren. Es liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist. Letztlich kann eine weitergehende Auseinandersetzung aber unterbleiben. Festzustellen ist nämlich, dass es ohnehin nicht angeht, per Mail und in einem solch kurzen Rhythmus Verfahrensstandanfragen zu versenden, die der Vorinstanz kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei der Vorinstanz führen, welcher der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist.
E. 5.4 In der Sache selbst kann die bisherige Verfahrensdauer von rund 16 Monaten im Übrigen nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist hier, dass das SEM die ausführliche Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat und sodann ausdrücklich erklärt hat, vor einem Entscheid in der Sache gelte es Abklärungen zum Strafverfahren in der Türkei abzuwarten. Zudem wurde mit der Eingabe vom 10. April 2022 ein weiteres Beweismittel in türkischer Sprache (Schreiben des heimatlichen Anwalts) bei der Vorinstanz eingereicht, mit dem Antrag, dieses amtlich zu übersetzen (vgl. SEM act. [...]-26/6 Beilage 2). Angesichts dessen und der Komplexität des Falls, die zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, liegt unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine Rechtsverzögerung vor.
E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 12. September 2022 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist.
E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren.
E. 9 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3973/2022 Urteil vom 20. Oktober 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; (Asylverfahren); N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 25. Mai 2021 wurde er vom SEM zu seinen Personalien befragt. Am 2. Juli 2021 fand eine ausführliche Anhörung statt. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er in der Türkei wegen Terrorismus verurteilt worden sei. In der Folge reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel betreffend die anhängigen Gerichtsverfahren in der Türkei ein. C. Am 9. Juli 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Namentlich bedürfe es weiterer Abklärungen in Bezug auf den Fortgang seines gerichtlichen Verfahrens in der Türkei. D. Am 15. Juli 2021 reichte die zugewiesene Rechtsvertreterin (weitere) Beweismittel zu den Akten und beendete gleichzeitig das Mandatsverhältnis. E. Mit Eingabe vom 10. April 2022 (Datum Poststempel) teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass sie vom Beschwerdeführer zu dessen Rechtsvertretung mandatiert worden sei und ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand. Zudem wurde ein Beweismittel (Schreiben des heimatlichen Anwalts) eingereicht und um Übersetzung von Amtes wegen ersucht. F. Mit Eingabe vom 23. August 2022 (Datum Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - unter Verweis auf die bisherige Verfahrensdauer von sechzehn Monaten um einen raschen Asylentschied oder um Nennung der Gründe für die Verzögerung. Ausserdem stellte er die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte die Vorinstanz seiner Aufforderung bis zum 7. September 2022 nicht nachkommen. G. Mit einer als Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 12. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren abzuschliessen und dieses ohne weitere Verzögerung einer Verfügung zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. H. Der Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde am 14. September 2022 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den respektive der bei den Akten liegenden Eingabe(n), mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat; andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Da sich die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde darauf, dass er trotz mehrmaliger Verfahrensstandanfragen und der Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Antwort zum Verfahrensstand und über die Gründe für die Verzögerung des SEM bekommen habe. Die Vorinstanz habe lediglich am 23. Mai 2022 kurz mitgeteilt, dass das Verfahren im erweiterten Verfahren geführt werde. Dies sei ihm bereits bekannt gewesen. Das Verfahren dauere nun gut sechzehn Monate. Aufgrund aller Dokumente, die er - der Beschwerdeführer - dem SEM eingereicht habe und aufgrund der im Heimatstaat gegen ihn eröffneten Strafverfahren könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass er in der Türkei an Leib und Leben gefährdet sei. Es sei am SEM, endlich einen Entscheid zu fällen. Es liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor. 5.2 Nach Prüfung der Akten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet: 5.3 Zunächst ist zu konstatieren, dass die Rechtsvertretung am 10. April 2022 ihre Bevollmächtigung angezeigt und in diesem Zusammenhang um Mitteilung zum Verfahrensstand ersucht hat. Am 17. Mai 2022 soll eine Anfrage zum Verfahrensstand per Mail erfolgt sein. Das SEM hat gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 23. Mai 2022 auf die Verfahrensstandanfrage «kurz mitgeteilt, dass das Verfahren im erweiterten Verfahren sei». Eine entsprechende Mitteilung findet sich in den vorinstanzlichen Akten nicht und wurde auch der vorliegenden Beschwerdeeingabe nicht beigelegt. Auch die vom Beschwerdeführer - respektive seiner Rechtsvertretung in der vorliegenden Eingabe erwähnten Verfahrensstandanfragen, welche per Mail am 17. Mai 2022 sowie nochmals am 30. Juni 2022 erfolgt sein sollen, sind nicht in den vorinstanzlichen Akten; sie wurden auch auf Beschwerdeebene zur Untermauerung der Beschwerde nicht eingereicht. Ob mithin am 23. Mai 2022 eine Antwort seitens der Vorinstanz erfolgte respektive, ob die Rechtsvertreterin tatsächlich am 17. Mai und 30. Juni 2022 um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht hat, lässt sich nicht eruieren. Es liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist. Letztlich kann eine weitergehende Auseinandersetzung aber unterbleiben. Festzustellen ist nämlich, dass es ohnehin nicht angeht, per Mail und in einem solch kurzen Rhythmus Verfahrensstandanfragen zu versenden, die der Vorinstanz kaum eine angemessene Frist für eine entsprechende Reaktion lassen und im Übrigen zu einem Mehraufwand bei der Vorinstanz führen, welcher der Bewältigung der Geschäftslast nicht zuträglich ist. 5.4 In der Sache selbst kann die bisherige Verfahrensdauer von rund 16 Monaten im Übrigen nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist hier, dass das SEM die ausführliche Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat und sodann ausdrücklich erklärt hat, vor einem Entscheid in der Sache gelte es Abklärungen zum Strafverfahren in der Türkei abzuwarten. Zudem wurde mit der Eingabe vom 10. April 2022 ein weiteres Beweismittel in türkischer Sprache (Schreiben des heimatlichen Anwalts) bei der Vorinstanz eingereicht, mit dem Antrag, dieses amtlich zu übersetzen (vgl. SEM act. [...]-26/6 Beilage 2). Angesichts dessen und der Komplexität des Falls, die zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, liegt unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine Rechtsverzögerung vor.
6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 12. September 2022 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist.
8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren.
9. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner