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F-4679/2025

F-4679/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-18 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Der türkische Beschwerdeführer A._______ (geboren [...]) suchte am 9. Oktober 2023 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Vollmacht vom 20. Oktober 2023 beauftragte er seine damalige Rechtsvertreterin, ihn im Asylverfahren zu vertreten. A.b Am 21. November 2023 wurde der Beschwerdeführer im Sinne vom Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. In diesem Rahmen äusserte er sich detailliert zu seinen Asylgründen und zum medizinischen Sachverhalt. Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 24. November 2024 ihre Absicht mit, sein Gesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln. Mit Verfügung vom 27. November 2023 wurde er dem Kanton Schaffhausen zugewiesen. A.c Mit Schreiben vom 28. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz die Beendigung des Mandats seiner bisherigen Rechtsvertreterin. Am 20. Dezember 2023 wurde eine neue Rechtsberaterin mit der Vertretung im Asylverfahren beauftragt. A.d Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Beweismittel mitsamt Begleitschreiben ein. A.e Am 9. August 2024 wurde er zu einer ergänzenden Anhörung am 17. Oktober 2024 vorgeladen. Eine Kopie der Vorladung wurde am selben Tag an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übermittelt. A.f Mit Eingabe vom 11. September 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine zusätzliche Stellungnahme ein. Weitere Beweismittel und Ausführungen wurden am 15. Oktober 2024 mit Blick auf die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers eingereicht. A.g Am 17. Oktober 2024 fand die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. In diesem Rahmen wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Insbesondere wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren in der Türkei zu äussern. B. B.a Mit undatierter, jedoch mit Poststempel vom 25. Juni 2025 versehener Rechtsmitteleingabe gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: das Gericht) und beantragte sinngemäss, festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung im Asylverfahren bestehe und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anzuweisen sei, ohne weitere Verzögerungen die notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2025 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 1. September 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Die angeforderte Summe wurde am 18. Juli 2025 fristgerecht eingezahlt. B.c Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2025 wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. Am 11. August 2025 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach. B.d Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde am 15. August 2025 an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Zudem erhielt er die Gelegenheit, bis zum 1. September 2025 eine Replik mitsamt entsprechenden Beweismitteln einzureichen. B.e Am 23. September 2025 übernahm der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen das Verfahren von der vormaligen Instruktionsrichterin. B.f Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die angesetzte Frist für eine Replik des Beschwerdeführers ungenutzt verstrichen war. Demzufolge schloss er den Schriftenwechsel ab.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Oktober 2023 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze. Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch rund 20 Monate vor Ergreifen des Beschwerdewegs an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Zuvor stand er der Vorinstanz zur Verfügung, um ihr Beweismittel und ergänzende Angaben zu liefern, anhand derer sie seine Asylgründe hätte überprüfen können (siehe beispielhaft SEM-Akten 27/3, 24/38, ID-001, ID-002, ID-003). Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers hindeuten würden. Folglich ist der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegend nicht zu beanstanden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akten der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.).

E. 4 Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass sein Asylverfahren seit Einreichung seines Gesuchs am 9. Oktober 2023 bereits seit über 20 Monaten dauere. Zudem seien mehrere schriftliche Anfragen beim Staatssekretariat für Migration (SEM) unbeantwortet geblieben. Mittlerweile sei seine Wohnung in der Türkei von lokalen Polizeibehörden durchsucht worden. Dieses Ereignis habe ihn und seine Familie psychisch stark belastet.

E. 5 Die bisherige Verfahrensdauer von rund 20 Monaten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kann aus den folgenden Gründen nicht als unangemessen lang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden.

E. 5.1 Zu berücksichtigen ist, dass das SEM die erste Anhörung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Asylgesuchs durchführte. So wurde der Beschwerdeführer am 21. November 2023 zu seinen Asylgründen befragt. In diesem Zusammenhang wies er auf sein früheres Leben in der Türkei hin, wo er als Polizeibeamter gearbeitet habe, bis er 2016 suspendiert und im Anschluss daran inhaftiert worden sei. Darüber hinaus wies er auf ein hängiges Beschwerdeverfahren in der Türkei hin, welches zum Zeitpunkt der ersten Anhörung vor dem SEM beim türkischen Kassationshof anhängig gewesen sei (vgl. SEM-Akten 16/11).

E. 5.2 Zur Begründung seiner Asylvorbringen legte der Beschwerdeführer Teile der gerichtlichen Verfahrensakten betreffend den Prozess in der Türkei bei. Die Vorinstanz führte unter anderem aus, sie hätte ihn wahrscheinlich zu einer zweiten Anhörung vorgeladen, da sie damals nicht genügend Zeit gehabt habe, um ihn vollständig zu seinen Asylgründen anzuhören (vgl. SEM-Akten 16/11, S. 8). Das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die auf Türkisch verfassten Beweismittel erwiesen sich als besonders komplex und erforderten eine nähere Überprüfung durch die Vorinstanz. Es versteht sich von selbst, dass übersetzungsbedürftige Unterlagen einen zusätzlichen Aufwand darstellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4963/2025 vom 27. August 2025 E. 8.3). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die eingereichten Unterlagen aus einer gerichtlichen Instanz eines fremden Staates stammen, deren Lektüre und Verständnis eine sachbezogene Expertise erfordern. Schon das Verhandlungsprotokoll zum ausländischen Verfahren gegen den Beschwerdeführer umfasste über 30 Seiten und wurde am 20. Dezember 2023, also nach der ersten Anhörung des Beschwerdeführers, eingereicht (vgl. SEM-Akten 24/38). Weitere Unterlagen umfassten bis zu 126 Seiten, die auf Türkisch verfasst waren (vgl. SEM-Akten 14/75). Der damit verbundene Aufwand für die Vorinstanz kann somit nicht als unerheblich betrachtet werden.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer konnte weiter am 17. Oktober 2024 angehört werden (vgl. SEM-Akten 28/20). In diesem Kontext wurde die Stellungnahme des türkischen Oberstaatsanwaltes des Kassationshofes zum ausländischen Verfahren gegen den Beschwerdeführer thematisiert (SEM-Akten 28/20, S. 3). Dabei wurde die Vorinstanz auf die Neuheiten im dortigen Verfahren hingewiesen. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer die Stellungnahme seines Anwalts in der Türkei beilegen (vgl. SEM-Akten 28/20, S. 4). Dabei wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Verfahren in der Türkei noch nicht abgeschlossen sei (vgl. SEM-Akten 28/20, S. 4). Aufgrund dieser Umstände kann der Vorinstanz keine übermässige Untätigkeit angelastet werden: Im Rahmen des Verfahrens wurden komplexe Sachverhaltselemente, Beweismittel und Schilderungen vorgebracht, die eine vertiefte Analyse erforderten. Ausserdem stellt der Umstand, dass das Verfahren in der Türkei noch nicht abgeschlossen ist, ein entscheidendes Element für die Beurteilung der allfälligen Asylberechtigung des Beschwerdeführers dar. Ein Zuwarten auf ein endgültiges Urteil der ausländischen Behörden könnte für die Vorinstanz somit wichtig sein, um eine korrekte Entscheidung zu treffen. Vorliegend kann somit nicht von einem juristisch einfachen Fall ausgegangen werden, bei welchem von einer Spruchreife auszugehen wäre (vgl. e contrario Urteil des BVGer D-2518/2025 vom 21. Mai 2025).

E. 5.4 Aufgrund des Gesagten und angesichts der Komplexität des Sachverhalts, die zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, dass das SEM im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. Juni 2025 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert hätte. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, die die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind Zeiten, in denen ein Dossier ruht (sog. "temps mort"), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren, insbesondere dann, wenn sich - wie vorliegend - weitere Abklärungsmassnahmen aufdrängen, länger dauern können. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann fest, dass vorliegend zwischen dem letzten Verfahrensschritt am 17. Oktober 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Juni 2025 etwas mehr als neun Monate liegen, in welchen die Vorinstanz noch zu keinem Entscheid über das Asylgesuch gelangt ist. Im vorliegenden Fall ist weder ein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit des SEM für die längere Verfahrensdauer ersichtlich. Es besteht insbesondere auch kein Grund daran zu zweifeln, dass Letzteres bemüht ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zwecks Erstellung der Entscheidreife noch vorzunehmen und das Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Nach dem Gesagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als objektiv gerechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot ist daher vorliegend nicht verletzt worden, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer D-4830/2022 vom 8. November 2022 E. 5.1, E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4). Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 darüber informiert hat, dass der Fall hohe Priorität aufweise und dass sie daher das Verfahren mit der gebotenen Dringlichkeit behandeln werde (siehe eGov, Eintrag vom 9. Oktober 2025).

E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe trotz mehrfacher Mahnungen, nach der ergänzenden Anhörung ohne Verzug einen Asylentscheid zu fällen, bis heute noch nicht über sein Gesuch entschieden, vermag er daraus für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten. Vom vor der Vorinstanz rechtlich vertretenen Beschwerdeführer konnte erwartet werden, selber abzuschätzen, dass aufgrund seiner Eingaben mit einer Vielzahl von Beweismitteln in türkischer Sprache ein umgehender Erlass eines Asylentscheides nicht möglich sein würde. Ihm muss auch bekannt sein, dass Asylsuchende in der Regel selbst für die ordnungsgemässe Übersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Insofern erscheint es befremdlich, dass er diesbezüglich nicht vermehrt durch eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat (Urteil des BVGer F-7519/2025 vom 27. Oktober 2025 E. 5.3.).

E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 25. Juni 2025 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 22. Juli 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4679/2025 Urteil vom 18. November 2025 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Sachverhalt: A. A.a Der türkische Beschwerdeführer A._______ (geboren [...]) suchte am 9. Oktober 2023 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Vollmacht vom 20. Oktober 2023 beauftragte er seine damalige Rechtsvertreterin, ihn im Asylverfahren zu vertreten. A.b Am 21. November 2023 wurde der Beschwerdeführer im Sinne vom Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. In diesem Rahmen äusserte er sich detailliert zu seinen Asylgründen und zum medizinischen Sachverhalt. Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 24. November 2024 ihre Absicht mit, sein Gesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln. Mit Verfügung vom 27. November 2023 wurde er dem Kanton Schaffhausen zugewiesen. A.c Mit Schreiben vom 28. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz die Beendigung des Mandats seiner bisherigen Rechtsvertreterin. Am 20. Dezember 2023 wurde eine neue Rechtsberaterin mit der Vertretung im Asylverfahren beauftragt. A.d Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Beweismittel mitsamt Begleitschreiben ein. A.e Am 9. August 2024 wurde er zu einer ergänzenden Anhörung am 17. Oktober 2024 vorgeladen. Eine Kopie der Vorladung wurde am selben Tag an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übermittelt. A.f Mit Eingabe vom 11. September 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine zusätzliche Stellungnahme ein. Weitere Beweismittel und Ausführungen wurden am 15. Oktober 2024 mit Blick auf die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers eingereicht. A.g Am 17. Oktober 2024 fand die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. In diesem Rahmen wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Insbesondere wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren in der Türkei zu äussern. B. B.a Mit undatierter, jedoch mit Poststempel vom 25. Juni 2025 versehener Rechtsmitteleingabe gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: das Gericht) und beantragte sinngemäss, festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung im Asylverfahren bestehe und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anzuweisen sei, ohne weitere Verzögerungen die notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2025 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 1. September 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Die angeforderte Summe wurde am 18. Juli 2025 fristgerecht eingezahlt. B.c Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2025 wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. Am 11. August 2025 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach. B.d Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde am 15. August 2025 an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Zudem erhielt er die Gelegenheit, bis zum 1. September 2025 eine Replik mitsamt entsprechenden Beweismitteln einzureichen. B.e Am 23. September 2025 übernahm der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen das Verfahren von der vormaligen Instruktionsrichterin. B.f Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die angesetzte Frist für eine Replik des Beschwerdeführers ungenutzt verstrichen war. Demzufolge schloss er den Schriftenwechsel ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Oktober 2023 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze. Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch rund 20 Monate vor Ergreifen des Beschwerdewegs an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Zuvor stand er der Vorinstanz zur Verfügung, um ihr Beweismittel und ergänzende Angaben zu liefern, anhand derer sie seine Asylgründe hätte überprüfen können (siehe beispielhaft SEM-Akten 27/3, 24/38, ID-001, ID-002, ID-003). Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers hindeuten würden. Folglich ist der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegend nicht zu beanstanden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akten der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.).

4. Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass sein Asylverfahren seit Einreichung seines Gesuchs am 9. Oktober 2023 bereits seit über 20 Monaten dauere. Zudem seien mehrere schriftliche Anfragen beim Staatssekretariat für Migration (SEM) unbeantwortet geblieben. Mittlerweile sei seine Wohnung in der Türkei von lokalen Polizeibehörden durchsucht worden. Dieses Ereignis habe ihn und seine Familie psychisch stark belastet.

5. Die bisherige Verfahrensdauer von rund 20 Monaten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kann aus den folgenden Gründen nicht als unangemessen lang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. 5.1 Zu berücksichtigen ist, dass das SEM die erste Anhörung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Asylgesuchs durchführte. So wurde der Beschwerdeführer am 21. November 2023 zu seinen Asylgründen befragt. In diesem Zusammenhang wies er auf sein früheres Leben in der Türkei hin, wo er als Polizeibeamter gearbeitet habe, bis er 2016 suspendiert und im Anschluss daran inhaftiert worden sei. Darüber hinaus wies er auf ein hängiges Beschwerdeverfahren in der Türkei hin, welches zum Zeitpunkt der ersten Anhörung vor dem SEM beim türkischen Kassationshof anhängig gewesen sei (vgl. SEM-Akten 16/11). 5.2 Zur Begründung seiner Asylvorbringen legte der Beschwerdeführer Teile der gerichtlichen Verfahrensakten betreffend den Prozess in der Türkei bei. Die Vorinstanz führte unter anderem aus, sie hätte ihn wahrscheinlich zu einer zweiten Anhörung vorgeladen, da sie damals nicht genügend Zeit gehabt habe, um ihn vollständig zu seinen Asylgründen anzuhören (vgl. SEM-Akten 16/11, S. 8). Das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die auf Türkisch verfassten Beweismittel erwiesen sich als besonders komplex und erforderten eine nähere Überprüfung durch die Vorinstanz. Es versteht sich von selbst, dass übersetzungsbedürftige Unterlagen einen zusätzlichen Aufwand darstellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4963/2025 vom 27. August 2025 E. 8.3). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die eingereichten Unterlagen aus einer gerichtlichen Instanz eines fremden Staates stammen, deren Lektüre und Verständnis eine sachbezogene Expertise erfordern. Schon das Verhandlungsprotokoll zum ausländischen Verfahren gegen den Beschwerdeführer umfasste über 30 Seiten und wurde am 20. Dezember 2023, also nach der ersten Anhörung des Beschwerdeführers, eingereicht (vgl. SEM-Akten 24/38). Weitere Unterlagen umfassten bis zu 126 Seiten, die auf Türkisch verfasst waren (vgl. SEM-Akten 14/75). Der damit verbundene Aufwand für die Vorinstanz kann somit nicht als unerheblich betrachtet werden. 5.3 Der Beschwerdeführer konnte weiter am 17. Oktober 2024 angehört werden (vgl. SEM-Akten 28/20). In diesem Kontext wurde die Stellungnahme des türkischen Oberstaatsanwaltes des Kassationshofes zum ausländischen Verfahren gegen den Beschwerdeführer thematisiert (SEM-Akten 28/20, S. 3). Dabei wurde die Vorinstanz auf die Neuheiten im dortigen Verfahren hingewiesen. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer die Stellungnahme seines Anwalts in der Türkei beilegen (vgl. SEM-Akten 28/20, S. 4). Dabei wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Verfahren in der Türkei noch nicht abgeschlossen sei (vgl. SEM-Akten 28/20, S. 4). Aufgrund dieser Umstände kann der Vorinstanz keine übermässige Untätigkeit angelastet werden: Im Rahmen des Verfahrens wurden komplexe Sachverhaltselemente, Beweismittel und Schilderungen vorgebracht, die eine vertiefte Analyse erforderten. Ausserdem stellt der Umstand, dass das Verfahren in der Türkei noch nicht abgeschlossen ist, ein entscheidendes Element für die Beurteilung der allfälligen Asylberechtigung des Beschwerdeführers dar. Ein Zuwarten auf ein endgültiges Urteil der ausländischen Behörden könnte für die Vorinstanz somit wichtig sein, um eine korrekte Entscheidung zu treffen. Vorliegend kann somit nicht von einem juristisch einfachen Fall ausgegangen werden, bei welchem von einer Spruchreife auszugehen wäre (vgl. e contrario Urteil des BVGer D-2518/2025 vom 21. Mai 2025). 5.4 Aufgrund des Gesagten und angesichts der Komplexität des Sachverhalts, die zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, dass das SEM im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. Juni 2025 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert hätte. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, die die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind Zeiten, in denen ein Dossier ruht (sog. "temps mort"), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren, insbesondere dann, wenn sich - wie vorliegend - weitere Abklärungsmassnahmen aufdrängen, länger dauern können. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann fest, dass vorliegend zwischen dem letzten Verfahrensschritt am 17. Oktober 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Juni 2025 etwas mehr als neun Monate liegen, in welchen die Vorinstanz noch zu keinem Entscheid über das Asylgesuch gelangt ist. Im vorliegenden Fall ist weder ein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit des SEM für die längere Verfahrensdauer ersichtlich. Es besteht insbesondere auch kein Grund daran zu zweifeln, dass Letzteres bemüht ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zwecks Erstellung der Entscheidreife noch vorzunehmen und das Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Nach dem Gesagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als objektiv gerechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot ist daher vorliegend nicht verletzt worden, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer D-4830/2022 vom 8. November 2022 E. 5.1, E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4). Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 darüber informiert hat, dass der Fall hohe Priorität aufweise und dass sie daher das Verfahren mit der gebotenen Dringlichkeit behandeln werde (siehe eGov, Eintrag vom 9. Oktober 2025). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe trotz mehrfacher Mahnungen, nach der ergänzenden Anhörung ohne Verzug einen Asylentscheid zu fällen, bis heute noch nicht über sein Gesuch entschieden, vermag er daraus für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten. Vom vor der Vorinstanz rechtlich vertretenen Beschwerdeführer konnte erwartet werden, selber abzuschätzen, dass aufgrund seiner Eingaben mit einer Vielzahl von Beweismitteln in türkischer Sprache ein umgehender Erlass eines Asylentscheides nicht möglich sein würde. Ihm muss auch bekannt sein, dass Asylsuchende in der Regel selbst für die ordnungsgemässe Übersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Insofern erscheint es befremdlich, dass er diesbezüglich nicht vermehrt durch eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat (Urteil des BVGer F-7519/2025 vom 27. Oktober 2025 E. 5.3.).

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 25. Juni 2025 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7. Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 22. Juli 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...])