Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. März 2023 erfolgte die Aufnahme seiner Personendaten. Er reichte zum Beleg seiner Identität einen türkischen Reisepass, eine türkische Identitätskarte, einen (...)ausweis und einen Studentenausweis zu den Akten. A.b In der Folge reichte der Beschwerdeführer beim SEM zahlreiche ihn betreffende Beweismittel (Dokumente als Geschäftsführer, verschiedene Justizdokumente inklusive Anklageschriften, Verhandlungsprotokolle und Beschlüsse, UYAP-Auszug, Auszug aus Beschlussbuch des Verwaltungsrats, Berichte einer Menschenrechtsvereinigung, zwei Anwaltsschreiben, drei Nachrichtenberichte, Abschlusszeugnisse und «geheime Fiche» der Polizei) zu den Akten. Am 31. August 2023 hörte ihn das SEM im Beisein seiner Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Am 1., 5. und 11. September 2023 (Eingang beim SEM) reichte der Beschwerdeführer beim SEM weitere Beweismittel (ärztliche Unterlagen, UYAP-Auszug und zwei türkische Anwaltsschreiben) ein. A.c Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne, weshalb dieses in Anwendung von Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. Am 12. September 2023 wurde er dem Kanton B._______ zugeteilt. Seine damalige Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 29. September 2023 nieder und die rubrizierte Rechtsvertreterin zeigte mit Eingabe vom 15. November 2023 ihr Mandat an. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 25. Januar 2024, 28. März 2024 und 9. Juli 2024 (Eingang beim SEM) ein weiteres Beweismittel betreffend seine Asylvorbringen (Auszug aus einer Zeitschrift) sowie medizinische Berichte ein. Auf Aufforderung des SEM vom 26. September 2024 und 23. Oktober 2024 hin reichte er mit Eingaben vom 17. Oktober 2024 und 13. November 2024 weitere Beweismittel (namentlich ein UYAP-Auszug, online-Medienberichte sowie verschiedene Justizdokumente inklusive Beschlüsse, Protokoll, Anklageschrift) ein. Mit elektronischer Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2025 erkundigte er sich beim SEM nach dem Stand seines Asylverfahrens und ersuchte um Priorisierung desselben, wobei er sich vorbehielt, ohne weitere Verfahrensschritte seitens des SEM bis zum 16. April 2025 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Diese Anfrage blieb - soweit aus den Akten ersichtlich - unbeantwortet. B. B.a Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle, und das SEM sei anzuweisen, sein Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die Zwischenverfügung des SEM vom 11. September 2023, die Mandatsanzeige vom 15. November 2023 und Kopien von Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Asylverfahren (ein Bericht von C._______, Psychologe und Psychotherapeut, vom 10. Mai 2024, ein Bericht von Dr. med. D._______, Neurologe, vom 22. Mai 2024, die Eingaben des Beschwerdeführers an das SEM vom 7. Juni 2023, 29. August 2023, 11. September 2023, 20. September 2023, 25. Januar 2024, 28. März 2024, 9. Juli 2024 [vgl. 1240194e 33], 17. Oktober 2024 und 13. November 2024 sowie die Schreiben des SEM vom 26. September 2024 und 23. Oktober 2024 und die elektronische Verfahrensstandanfrage vom 21. Februar 2025) bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und vorbehaltlich der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. B.c Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 4. August 2025 und reichte eine Unterstützungsbestätigung ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, jene verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 3.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, ist doch der Grundsatz von Treu und Glauben stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).
E. 3.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich einerseits aus den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, und andererseits aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend mithin nicht zu beanstanden.
E. 4 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 5 Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 6.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 6.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint.
E. 6.3 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).
E. 6.4 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder (chronischer) Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Allerdings kann sich eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, so beispielsweise, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem, nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 5.27; dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.3 m.w.H.).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Wesentlichen damit, er habe am 25. Januar 2025 (recte: 2024; SEM-Akte 31) und am 28. März 2024 mit dem Hinweis auf seine gesundheitlichen Beschwerden wiederholt um prioritäre Behandlung seines Verfahrens ersucht. Er habe die relevanten Justizdokumente bereits am 7. Juni 2023 eingereicht und bis am 13. November 2024 ergänzende Beweismittel und Berichte beigebracht. Das SEM habe ihn nach dem Zuweisungsentscheid vom 11. September 2023 ins erweiterte Verfahren letztmals am 24. Oktober 2024 dazu aufgefordert, weitere Beweismittel einzureichen, womit der letzte Verfahrensschritt des SEM über acht Monate zurückliege. Auf seine Ersuchen vom 13. November 2024 und 21. Februar 2025 habe es nicht reagiert. Es lägen keine objektiven Gründe für die lange Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 27 Monaten vor; diese Situation sei angesichts seiner Vulnerabilität sehr belastend. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Asylvorbringen abschliessend zu prüfen und möglichst zeitnah die weiteren notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen, um einen Entscheid zu fällen.
E. 7.2 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf die gestiegenen Asylgesuchzahlen in den letzten Jahren und die aktuell längere Wartefrist für Personen im erweiterten Verfahren. In der Regel würden Asylgesuche nach dem Datum des Gesucheingangs abgearbeitet, wobei begründete Gesuche um prioritäre Behandlung möglichst berücksichtigt würden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bisher rund vierzig Beweismittel eingereicht und seine Asylakten würden mittlerweile über 400 Seiten umfassen. Die Kontextualisierung dieser Beweismittel und die Übersetzung der zentralen Aktenstücke seien zeit- und ressourcenintensiv. Da noch nicht alle entscheidrelevanten Unterlagen vorgelegen hätten, sei der Beschwerdeführer mehrmals zur Einreichung weiterer Akten aufgefordert worden, zuletzt am 23. Juli 2025. Das SEM sei bemüht und zuversichtlich, nach Eingang der zuletzt angeforderten Unterlagen und Angaben zeitnah einen Entscheid zu fällen.
E. 7.3 In der Replik wird entgegnet, das SEM weise zwar darauf hin, Gesuche von vulnerablen Personen priorisieren und Gesuche nach Datum behandeln zu wollen. Das vorliegende Verfahren betreffe aber gerade einen medizinischen Fall und die wichtigsten Beweismittel seien bereits zu Beginn des Verfahrens eingereicht worden, womit das SEM zu deren Prüfung genügend Zeit gehabt habe. Die aktuelle Verfahrensverzögerung lasse sich auch nicht mit den laut SEM 400 Seiten umfassenden Akten erklären, zumal namentlich nicht jede Seite der vom Beschwerdeführer herausgegebenen Zeitschriften einzeln geprüft werden müsse, wobei auf das Impressum verwiesen werde. Die erneute Aufforderung des SEM vom 23. Juli 2025 zum Beibringen von Unterlagen scheine als Vorwand dafür zu dienen, die lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen.
E. 8.1 Vorliegend wurde das erstinstanzliche Asylverfahren im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt. Entscheide im erweiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 4 AsylG).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.
E. 8.3 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist nunmehr seit über 29 Monaten hängig. Dies allein vermag aber noch keine unrechtmässige Verfahrensverzögerung zu begründen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 7. Juni 2023 bis zum 13. November 2024 (teilweise auf Aufforderungen des SEM) mehrere Beweismitteleingaben zu seinen Asylvorbringen gemacht und zahlreiche türkischsprachige Dokumente eingereicht hat, davon in wesentlichem Umfang türkische Strafverfahren betreffend (vgl. Beweismittelverzeichnis in SEM-Akte 14). Zudem legte er unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme mit Eingaben vom 25. Januar 2024 und 9. Juli 2024 diverse medizinische Berichte ins Recht. Der letzte Verfahrensschritt des SEM vor Einreichung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war am 23. Oktober 2024. Diese Zeitspanne, in der das SEM vorerst keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen hatte, betrug knapp achteinhalb Monate (Oktober 2024 bis Juli 2025), was unter dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebots nicht optimal ist; im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM die Ersuchen des Beschwerdeführers vom 13. November 2024 und 21. Februar 2025 um einen zeitnahen Entscheid respektive um Informationen zum Verfahrensstand beantwortet hätte. Dieses Verhalten des SEM stellt im Ergebnis aber noch keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes dar. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers scheint aufgrund seiner Vorbringen komplex. Dessen Beurteilung setzt auch unter Berücksichtigung der zahlreichen eingereichten fremdsprachigen Beweismittel, welche - wie erwähnt - in wesentlichem Umfang verschiedene türkische Strafverfahren betreffen, eine intensive Prüfung voraus. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach vom SEM nicht alle Seiten dieser Beweismittel einzeln geprüft werden müssten, nichts zu ändern. Auch wenn das SEM just im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführer erneut zur Beibringung weiterer Dokumente und Angaben aufgefordert hat, welche es möglicherweise bereits früher hätte einfordern können, lässt dies darauf schliessen, dass es der Ansicht war, noch nicht im Besitze aller für die Prüfung des Verfahrens notwendigen Unterlagen zu sein, respektive dass es das Verfahren bis dahin noch nicht als spruchreif erachtet hat. Immerhin hat es in seiner Vernehmlassung sein Bemühen ausgedrückt, nach Eingang der zuletzt angeforderten Unterlagen und Angaben zeitnah einen Entscheid zu treffen. In einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände kann noch nicht der Schluss gezogen werden, die Vorinstanz habe den Erlass des Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. In Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer wird das SEM indes angehalten, das Verfahren zügig fortzusetzen und abzuschliessen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4963/2025 Urteil vom 27. August 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren N [...]). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. März 2023 erfolgte die Aufnahme seiner Personendaten. Er reichte zum Beleg seiner Identität einen türkischen Reisepass, eine türkische Identitätskarte, einen (...)ausweis und einen Studentenausweis zu den Akten. A.b In der Folge reichte der Beschwerdeführer beim SEM zahlreiche ihn betreffende Beweismittel (Dokumente als Geschäftsführer, verschiedene Justizdokumente inklusive Anklageschriften, Verhandlungsprotokolle und Beschlüsse, UYAP-Auszug, Auszug aus Beschlussbuch des Verwaltungsrats, Berichte einer Menschenrechtsvereinigung, zwei Anwaltsschreiben, drei Nachrichtenberichte, Abschlusszeugnisse und «geheime Fiche» der Polizei) zu den Akten. Am 31. August 2023 hörte ihn das SEM im Beisein seiner Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Am 1., 5. und 11. September 2023 (Eingang beim SEM) reichte der Beschwerdeführer beim SEM weitere Beweismittel (ärztliche Unterlagen, UYAP-Auszug und zwei türkische Anwaltsschreiben) ein. A.c Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne, weshalb dieses in Anwendung von Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. Am 12. September 2023 wurde er dem Kanton B._______ zugeteilt. Seine damalige Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 29. September 2023 nieder und die rubrizierte Rechtsvertreterin zeigte mit Eingabe vom 15. November 2023 ihr Mandat an. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 25. Januar 2024, 28. März 2024 und 9. Juli 2024 (Eingang beim SEM) ein weiteres Beweismittel betreffend seine Asylvorbringen (Auszug aus einer Zeitschrift) sowie medizinische Berichte ein. Auf Aufforderung des SEM vom 26. September 2024 und 23. Oktober 2024 hin reichte er mit Eingaben vom 17. Oktober 2024 und 13. November 2024 weitere Beweismittel (namentlich ein UYAP-Auszug, online-Medienberichte sowie verschiedene Justizdokumente inklusive Beschlüsse, Protokoll, Anklageschrift) ein. Mit elektronischer Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2025 erkundigte er sich beim SEM nach dem Stand seines Asylverfahrens und ersuchte um Priorisierung desselben, wobei er sich vorbehielt, ohne weitere Verfahrensschritte seitens des SEM bis zum 16. April 2025 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Diese Anfrage blieb - soweit aus den Akten ersichtlich - unbeantwortet. B. B.a Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle, und das SEM sei anzuweisen, sein Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die Zwischenverfügung des SEM vom 11. September 2023, die Mandatsanzeige vom 15. November 2023 und Kopien von Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Asylverfahren (ein Bericht von C._______, Psychologe und Psychotherapeut, vom 10. Mai 2024, ein Bericht von Dr. med. D._______, Neurologe, vom 22. Mai 2024, die Eingaben des Beschwerdeführers an das SEM vom 7. Juni 2023, 29. August 2023, 11. September 2023, 20. September 2023, 25. Januar 2024, 28. März 2024, 9. Juli 2024 [vgl. 1240194e 33], 17. Oktober 2024 und 13. November 2024 sowie die Schreiben des SEM vom 26. September 2024 und 23. Oktober 2024 und die elektronische Verfahrensstandanfrage vom 21. Februar 2025) bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und vorbehaltlich der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. B.c Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 4. August 2025 und reichte eine Unterstützungsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, jene verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 3. 3.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, ist doch der Grundsatz von Treu und Glauben stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 3.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich einerseits aus den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, und andererseits aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend mithin nicht zu beanstanden.
4. Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
5. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 6.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. 6.3 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 6.4 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder (chronischer) Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Allerdings kann sich eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, so beispielsweise, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem, nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 5.27; dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.3 m.w.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Wesentlichen damit, er habe am 25. Januar 2025 (recte: 2024; SEM-Akte 31) und am 28. März 2024 mit dem Hinweis auf seine gesundheitlichen Beschwerden wiederholt um prioritäre Behandlung seines Verfahrens ersucht. Er habe die relevanten Justizdokumente bereits am 7. Juni 2023 eingereicht und bis am 13. November 2024 ergänzende Beweismittel und Berichte beigebracht. Das SEM habe ihn nach dem Zuweisungsentscheid vom 11. September 2023 ins erweiterte Verfahren letztmals am 24. Oktober 2024 dazu aufgefordert, weitere Beweismittel einzureichen, womit der letzte Verfahrensschritt des SEM über acht Monate zurückliege. Auf seine Ersuchen vom 13. November 2024 und 21. Februar 2025 habe es nicht reagiert. Es lägen keine objektiven Gründe für die lange Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 27 Monaten vor; diese Situation sei angesichts seiner Vulnerabilität sehr belastend. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Asylvorbringen abschliessend zu prüfen und möglichst zeitnah die weiteren notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen, um einen Entscheid zu fällen. 7.2 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf die gestiegenen Asylgesuchzahlen in den letzten Jahren und die aktuell längere Wartefrist für Personen im erweiterten Verfahren. In der Regel würden Asylgesuche nach dem Datum des Gesucheingangs abgearbeitet, wobei begründete Gesuche um prioritäre Behandlung möglichst berücksichtigt würden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bisher rund vierzig Beweismittel eingereicht und seine Asylakten würden mittlerweile über 400 Seiten umfassen. Die Kontextualisierung dieser Beweismittel und die Übersetzung der zentralen Aktenstücke seien zeit- und ressourcenintensiv. Da noch nicht alle entscheidrelevanten Unterlagen vorgelegen hätten, sei der Beschwerdeführer mehrmals zur Einreichung weiterer Akten aufgefordert worden, zuletzt am 23. Juli 2025. Das SEM sei bemüht und zuversichtlich, nach Eingang der zuletzt angeforderten Unterlagen und Angaben zeitnah einen Entscheid zu fällen. 7.3 In der Replik wird entgegnet, das SEM weise zwar darauf hin, Gesuche von vulnerablen Personen priorisieren und Gesuche nach Datum behandeln zu wollen. Das vorliegende Verfahren betreffe aber gerade einen medizinischen Fall und die wichtigsten Beweismittel seien bereits zu Beginn des Verfahrens eingereicht worden, womit das SEM zu deren Prüfung genügend Zeit gehabt habe. Die aktuelle Verfahrensverzögerung lasse sich auch nicht mit den laut SEM 400 Seiten umfassenden Akten erklären, zumal namentlich nicht jede Seite der vom Beschwerdeführer herausgegebenen Zeitschriften einzeln geprüft werden müsse, wobei auf das Impressum verwiesen werde. Die erneute Aufforderung des SEM vom 23. Juli 2025 zum Beibringen von Unterlagen scheine als Vorwand dafür zu dienen, die lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen. 8. 8.1 Vorliegend wurde das erstinstanzliche Asylverfahren im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt. Entscheide im erweiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 4 AsylG). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. 8.3 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist nunmehr seit über 29 Monaten hängig. Dies allein vermag aber noch keine unrechtmässige Verfahrensverzögerung zu begründen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 7. Juni 2023 bis zum 13. November 2024 (teilweise auf Aufforderungen des SEM) mehrere Beweismitteleingaben zu seinen Asylvorbringen gemacht und zahlreiche türkischsprachige Dokumente eingereicht hat, davon in wesentlichem Umfang türkische Strafverfahren betreffend (vgl. Beweismittelverzeichnis in SEM-Akte 14). Zudem legte er unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme mit Eingaben vom 25. Januar 2024 und 9. Juli 2024 diverse medizinische Berichte ins Recht. Der letzte Verfahrensschritt des SEM vor Einreichung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war am 23. Oktober 2024. Diese Zeitspanne, in der das SEM vorerst keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen hatte, betrug knapp achteinhalb Monate (Oktober 2024 bis Juli 2025), was unter dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebots nicht optimal ist; im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM die Ersuchen des Beschwerdeführers vom 13. November 2024 und 21. Februar 2025 um einen zeitnahen Entscheid respektive um Informationen zum Verfahrensstand beantwortet hätte. Dieses Verhalten des SEM stellt im Ergebnis aber noch keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes dar. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers scheint aufgrund seiner Vorbringen komplex. Dessen Beurteilung setzt auch unter Berücksichtigung der zahlreichen eingereichten fremdsprachigen Beweismittel, welche - wie erwähnt - in wesentlichem Umfang verschiedene türkische Strafverfahren betreffen, eine intensive Prüfung voraus. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach vom SEM nicht alle Seiten dieser Beweismittel einzeln geprüft werden müssten, nichts zu ändern. Auch wenn das SEM just im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführer erneut zur Beibringung weiterer Dokumente und Angaben aufgefordert hat, welche es möglicherweise bereits früher hätte einfordern können, lässt dies darauf schliessen, dass es der Ansicht war, noch nicht im Besitze aller für die Prüfung des Verfahrens notwendigen Unterlagen zu sein, respektive dass es das Verfahren bis dahin noch nicht als spruchreif erachtet hat. Immerhin hat es in seiner Vernehmlassung sein Bemühen ausgedrückt, nach Eingang der zuletzt angeforderten Unterlagen und Angaben zeitnah einen Entscheid zu treffen. In einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände kann noch nicht der Schluss gezogen werden, die Vorinstanz habe den Erlass des Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. In Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer wird das SEM indes angehalten, das Verfahren zügig fortzusetzen und abzuschliessen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: