Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Juni 2024 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung reichte er eine Vielzahl von Beweismitteln ein (vgl. SEM act. 20, ID-001 bis ID-028). Am 27. Juni 2024 teilte ihm das SEM mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.b Mit Eingabe vom 16. August 2024 reichte der Beschwerdeführer zwei türkisch-sprachige Beweismittel ein. A.c Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 13. September 2024 um einen möglichst raschen Entscheid. In seinem Antwortschreiben vom 20. September 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, zur vertieften Prüfung seiner Asylgründe und um alle Zweifel an der Übersetzung seiner Aussagen auszuräumen werde er zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen. Zudem stellte sie einen baldigen Entscheid im Anschluss an die Anhörung in Aussicht (vgl. SEM act. 32 f.). Am 7. Februar 2025 liess das SEM dem Beschwerdeführer auf Nachfrage des B._______ vom (...) mitteilen, dass sein Dossier noch geprüft werde und er so bald wie möglich zu einer zusätzlichen Anhörung vorgeladen werde. Angesichts der hohen Arbeitsbelastung des SEM könne jedoch kein genauer Termin genannt werden (vgl. SEM act. 38). A.d Am 25. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend angehört. A.e Mit Schreiben vom 11. August 2025 erkundigte er sich, ob das SEM bald einen Asylentscheid treffen könne. A.f Am 15. September 2025 forderte der Beschwerdeführer das SEM auf, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Asylentscheid zu treffen; andernfalls sehe er sich zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gezwungen. B. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das SEM seine Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 VwVG verletzt habe. Das SEM sei anzuweisen, innert 14 Tagen seit Zustellung des Urteils über sein Asylgesuch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. April 2024 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.
E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat beim SEM nach der Einreichung seines Gesuchs erneut die Behandlung desselben sowie implizit auch den Abschluss des entsprechenden Verfahrens verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung des Gesuchs als zuständig erklärt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass sein Asylverfahren seit der Einreichung seines Asylgesuchs am (...) bereits über (Nennung Dauer) dauere. Ferner sei auch die Dauer von über drei Monaten seit Abschluss der ergänzenden Anhörung in Anbetracht der klaren Spruchreife offensichtlich übermässig. Weiter verstosse das Verhalten des SEM gegen seine eigene ausdrückliche Zusicherung vom 26. September 2024, gemäss welcher nach der ergänzenden Anhörung ohne Verzug entschieden würde. Sodann verschärfe sich die Rechtsverletzung durch die gravierenden persönlichen Folgen für seine Person: So lebe er seit seiner Ankunft in der Schweiz in einem Zustand ständiger Unsicherheit, während seine Familie in der Türkei von ihm getrennt bleibe. Diese Umstände würden überdies eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Es liege eine unzulässige Rechtsverzögerung vor.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet:
E. 5.2 Die bisherige Verfahrensdauer von rund (Nennung Dauer) kann nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist, dass das SEM die erste Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat, rund (Nennung Anzahl) vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel - allesamt in türkischer Sprache - zu prüfen und teilweise zu übersetzen waren, und es sodann ausdrücklich erklärt hat, seine Asylvorbringen bedürften einer vertieften Prüfung im Rahmen einer ergänzenden Anhörung; zudem könnten dadurch auch die vorgebrachten Zweifel an der Übersetzung seiner Angaben überprüft werden (vgl. SEM act. 33). In einer Auskunft vom 7. Februar 2025 liess das SEM dem Beschwerdeführer sodann mitteilen, dass sein Fall noch untersucht werde, er zu einer ergänzenden Anhörung aufgeboten werde, jedoch aufgrund der grossen Arbeitslast kein genaues Datum dafür genannt werden könne. Am 25. Juni 2025 wurde die ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Aufgrund des Gesagten und angesichts dessen, dass der Sache eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden kann, was zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2025 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht (sog. "temps mort"), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; BGE 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren, insbesondere dann, wenn sich - wie vorliegend - weitere Abklärungsmassnahmen aufdrängen, länger dauern können. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann fest, dass vorliegend zwischen dem letzten Verfahrensschritt im Juni 2025 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Oktober 2025 lediglich etwas mehr als drei Monate liegen, in welchen die Vorinstanz noch zu keinem Entscheid über das Asylgesuch gelangt ist. Im vorliegenden Fall ist weder ein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit des SEM für die längere Verfahrensdauer ersichtlich. Es besteht insbesondere auch kein Grund daran zu zweifeln, dass Letzteres bemüht ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zwecks Erstellung der Entscheidreife noch vorzunehmen und das Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Nach dem Gesagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als objektiv gerechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot ist daher vorliegend nicht verletzt worden, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer D-4830/2022 vom 8. November 2022 E. 5.1, E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei befürchtet, von den türkischen Sicherheitskräften allenfalls in ungerechtfertigter Weise verhaftet zu werden (vgl. SEM act. 13/pag. 4, F19 f.) respektive von den Behörden bedrängt und eingeschüchtert worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 oben).
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe trotz mehrfacher Mahnungen und entgegen ihrer Zusicherung, nach der ergänzenden Anhörung ohne Verzug einen Asylentscheid zu fällen, bis heute noch nicht über sein Gesuch entschieden, vermag er daraus für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten. Vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer konnte erwartet werden, selber abzuschätzen, dass aufgrund seiner Eingaben mit einer Vielzahl von Beweismitteln in türkischer Sprache ein umgehender Erlass eines Asylentscheides nicht möglich sein würde. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer muss auch bekannt sein, dass Asylsuchende in der Regel selbst für die ordnungsgemässe Übersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Insofern erscheint es befremdlich, dass er diesbezüglich nicht vermehrt durch eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat, stattdessen bloss das SEM rügt und diesem eine objektiv nicht nachvollziehbare Verfahrensverzögerung in ungebührlicher Manier vorwirft.
E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. Oktober 2025 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), weshalb das entsprechende Begehren ebenfalls abzuweisen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7519/2025 Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Juni 2024 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung reichte er eine Vielzahl von Beweismitteln ein (vgl. SEM act. 20, ID-001 bis ID-028). Am 27. Juni 2024 teilte ihm das SEM mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.b Mit Eingabe vom 16. August 2024 reichte der Beschwerdeführer zwei türkisch-sprachige Beweismittel ein. A.c Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 13. September 2024 um einen möglichst raschen Entscheid. In seinem Antwortschreiben vom 20. September 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, zur vertieften Prüfung seiner Asylgründe und um alle Zweifel an der Übersetzung seiner Aussagen auszuräumen werde er zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen. Zudem stellte sie einen baldigen Entscheid im Anschluss an die Anhörung in Aussicht (vgl. SEM act. 32 f.). Am 7. Februar 2025 liess das SEM dem Beschwerdeführer auf Nachfrage des B._______ vom (...) mitteilen, dass sein Dossier noch geprüft werde und er so bald wie möglich zu einer zusätzlichen Anhörung vorgeladen werde. Angesichts der hohen Arbeitsbelastung des SEM könne jedoch kein genauer Termin genannt werden (vgl. SEM act. 38). A.d Am 25. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend angehört. A.e Mit Schreiben vom 11. August 2025 erkundigte er sich, ob das SEM bald einen Asylentscheid treffen könne. A.f Am 15. September 2025 forderte der Beschwerdeführer das SEM auf, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Asylentscheid zu treffen; andernfalls sehe er sich zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gezwungen. B. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das SEM seine Pflicht zur Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 VwVG verletzt habe. Das SEM sei anzuweisen, innert 14 Tagen seit Zustellung des Urteils über sein Asylgesuch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. April 2024 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.5 Der Beschwerdeführer hat beim SEM nach der Einreichung seines Gesuchs erneut die Behandlung desselben sowie implizit auch den Abschluss des entsprechenden Verfahrens verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung des Gesuchs als zuständig erklärt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass sein Asylverfahren seit der Einreichung seines Asylgesuchs am (...) bereits über (Nennung Dauer) dauere. Ferner sei auch die Dauer von über drei Monaten seit Abschluss der ergänzenden Anhörung in Anbetracht der klaren Spruchreife offensichtlich übermässig. Weiter verstosse das Verhalten des SEM gegen seine eigene ausdrückliche Zusicherung vom 26. September 2024, gemäss welcher nach der ergänzenden Anhörung ohne Verzug entschieden würde. Sodann verschärfe sich die Rechtsverletzung durch die gravierenden persönlichen Folgen für seine Person: So lebe er seit seiner Ankunft in der Schweiz in einem Zustand ständiger Unsicherheit, während seine Familie in der Türkei von ihm getrennt bleibe. Diese Umstände würden überdies eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Es liege eine unzulässige Rechtsverzögerung vor. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet: 5.2 Die bisherige Verfahrensdauer von rund (Nennung Dauer) kann nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist, dass das SEM die erste Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat, rund (Nennung Anzahl) vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel - allesamt in türkischer Sprache - zu prüfen und teilweise zu übersetzen waren, und es sodann ausdrücklich erklärt hat, seine Asylvorbringen bedürften einer vertieften Prüfung im Rahmen einer ergänzenden Anhörung; zudem könnten dadurch auch die vorgebrachten Zweifel an der Übersetzung seiner Angaben überprüft werden (vgl. SEM act. 33). In einer Auskunft vom 7. Februar 2025 liess das SEM dem Beschwerdeführer sodann mitteilen, dass sein Fall noch untersucht werde, er zu einer ergänzenden Anhörung aufgeboten werde, jedoch aufgrund der grossen Arbeitslast kein genaues Datum dafür genannt werden könne. Am 25. Juni 2025 wurde die ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Aufgrund des Gesagten und angesichts dessen, dass der Sache eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden kann, was zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2025 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht (sog. "temps mort"), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; BGE 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren, insbesondere dann, wenn sich - wie vorliegend - weitere Abklärungsmassnahmen aufdrängen, länger dauern können. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann fest, dass vorliegend zwischen dem letzten Verfahrensschritt im Juni 2025 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Oktober 2025 lediglich etwas mehr als drei Monate liegen, in welchen die Vorinstanz noch zu keinem Entscheid über das Asylgesuch gelangt ist. Im vorliegenden Fall ist weder ein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit des SEM für die längere Verfahrensdauer ersichtlich. Es besteht insbesondere auch kein Grund daran zu zweifeln, dass Letzteres bemüht ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zwecks Erstellung der Entscheidreife noch vorzunehmen und das Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Nach dem Gesagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als objektiv gerechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot ist daher vorliegend nicht verletzt worden, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV keine Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer D-4830/2022 vom 8. November 2022 E. 5.1, E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei befürchtet, von den türkischen Sicherheitskräften allenfalls in ungerechtfertigter Weise verhaftet zu werden (vgl. SEM act. 13/pag. 4, F19 f.) respektive von den Behörden bedrängt und eingeschüchtert worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 oben). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe trotz mehrfacher Mahnungen und entgegen ihrer Zusicherung, nach der ergänzenden Anhörung ohne Verzug einen Asylentscheid zu fällen, bis heute noch nicht über sein Gesuch entschieden, vermag er daraus für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten. Vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer konnte erwartet werden, selber abzuschätzen, dass aufgrund seiner Eingaben mit einer Vielzahl von Beweismitteln in türkischer Sprache ein umgehender Erlass eines Asylentscheides nicht möglich sein würde. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer muss auch bekannt sein, dass Asylsuchende in der Regel selbst für die ordnungsgemässe Übersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Insofern erscheint es befremdlich, dass er diesbezüglich nicht vermehrt durch eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat, stattdessen bloss das SEM rügt und diesem eine objektiv nicht nachvollziehbare Verfahrensverzögerung in ungebührlicher Manier vorwirft. 6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. Oktober 2025 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), weshalb das entsprechende Begehren ebenfalls abzuweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand: