Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 1. Mai 2024 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.c Am 13. Mai 2024 teilte das SEM ihm mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.d Mit Eingaben vom 11. Oktober 2024 und 19. Februar 2025 (Eingangsdatum SEM) reichte der Beschwerdeführer türkisch-sprachige Beweismittel ein. A.e Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingaben vom 11. Oktober 2024, 19. Februar 2025 (Eingangsdatum SEM) und 27. Mai 2025 um beförderliche Behandlung seines Asylgesuchs beziehungsweise um einen möglichst raschen Entscheid. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 ersuchte er um eine Entscheidung innerhalb eines Monats, andernfalls sehe er sich zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gezwungen. B. Mit Beschwerde vom 29. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren zu lange gedauert habe und eine Rechtsverzögerung des SEM vorliege. Das SEM sei anzuweisen, innert angemessener Frist über sein Asylgesuch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. März 2024 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist hier nicht zu beanstanden.
E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).
E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache verfügt hat.
E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde darauf, dass sein Asylverfahren seit der Einreichung seines Asylgesuchs am 13. März 2024 bereits über ein Jahr daure. Er habe das SEM sowohl persönlich wie auch über seine Rechtsvertretung, insgesamt viermal, um eine beförderliche Verfahrenserledigung gebeten. Das SEM habe auf seine Gesuche nicht reagiert. Dieses unprofessionelle Verhalten sei unverständlich. Das lange Warten auf einen Asylentscheid und der Druck der türkischen Behörden auf seine Familie hätten seinen psychischen Zustand massiv beeinträchtigt. Er stehe fast vor einem Nervenzusammenbruch. Es liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet:
E. 6.2 Die bisherige Verfahrensdauer von rund 17 Monaten kann nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist, dass das SEM die ausführliche Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat und sodann ausdrücklich erklärt hat, es bedürfe weiterer Abklärungen (vgl. act. SEM 1320152-19/1). Seither wurden fünf weitere Beweismittel in türkischer Sprache bei der Vorinstanz eingereicht, wobei vom Beschwerdeführer keines der Dokumente mit einer deutschen Übersetzung ergänzt worden ist. Aufgrund des Gesagten und angesichts dessen, dass der Sache eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden kann, was zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 29. Juli 2025 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine Rechtsverzögerung vor (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer D-4830/2022 vom 8. November 2022 E. 5.1, E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei von der Polizei, die ihn verhaften wolle, bedroht und belästigt werde (insbesondere dauernde Überwachung des Wohnhauses, Androhen von Strafverfahren gegen die Ehefrau und seinen Bruder wegen Verweigerung der Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes) und seine Ehefrau eine sehr empfindliche Gesundheit habe, da sie im Alter von (...) Jahren am (...) operiert worden sei und lebenslänglich Medikamente einnehmen müsse.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine Verfahrensstandanfragen ignoriert, vermag er daraus für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten. Vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer konnte erwartet werden selber abzuschätzen, dass aufgrund seiner Eingaben ein umgehender Entscheiderlass nicht möglich war, zumal er gleichzeitig (so mit Eingaben vom 11. Oktober 2024 und 19. Februar 2025) weitere Beweismittel einreichte, noch dazu in türkischer Sprache. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer muss auch bekannt sein, dass Asylsuchende in der Regel für die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente besorgt sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Insofern erstaunt, dass er diesbezüglich nicht vermehrt durch eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat, stattdessen bloss das SEM rügt.
E. 7 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29. Juli 2025 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist.
E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren.
E. 8.3 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5680/2025 Urteil vom 1. September 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 1. Mai 2024 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.c Am 13. Mai 2024 teilte das SEM ihm mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.d Mit Eingaben vom 11. Oktober 2024 und 19. Februar 2025 (Eingangsdatum SEM) reichte der Beschwerdeführer türkisch-sprachige Beweismittel ein. A.e Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingaben vom 11. Oktober 2024, 19. Februar 2025 (Eingangsdatum SEM) und 27. Mai 2025 um beförderliche Behandlung seines Asylgesuchs beziehungsweise um einen möglichst raschen Entscheid. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 ersuchte er um eine Entscheidung innerhalb eines Monats, andernfalls sehe er sich zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gezwungen. B. Mit Beschwerde vom 29. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren zu lange gedauert habe und eine Rechtsverzögerung des SEM vorliege. Das SEM sei anzuweisen, innert angemessener Frist über sein Asylgesuch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. März 2024 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist hier nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache verfügt hat. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 5. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde darauf, dass sein Asylverfahren seit der Einreichung seines Asylgesuchs am 13. März 2024 bereits über ein Jahr daure. Er habe das SEM sowohl persönlich wie auch über seine Rechtsvertretung, insgesamt viermal, um eine beförderliche Verfahrenserledigung gebeten. Das SEM habe auf seine Gesuche nicht reagiert. Dieses unprofessionelle Verhalten sei unverständlich. Das lange Warten auf einen Asylentscheid und der Druck der türkischen Behörden auf seine Familie hätten seinen psychischen Zustand massiv beeinträchtigt. Er stehe fast vor einem Nervenzusammenbruch. Es liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet: 6.2 Die bisherige Verfahrensdauer von rund 17 Monaten kann nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist, dass das SEM die ausführliche Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat und sodann ausdrücklich erklärt hat, es bedürfe weiterer Abklärungen (vgl. act. SEM 1320152-19/1). Seither wurden fünf weitere Beweismittel in türkischer Sprache bei der Vorinstanz eingereicht, wobei vom Beschwerdeführer keines der Dokumente mit einer deutschen Übersetzung ergänzt worden ist. Aufgrund des Gesagten und angesichts dessen, dass der Sache eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden kann, was zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 29. Juli 2025 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine Rechtsverzögerung vor (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des BVGer D-4830/2022 vom 8. November 2022 E. 5.1, E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei von der Polizei, die ihn verhaften wolle, bedroht und belästigt werde (insbesondere dauernde Überwachung des Wohnhauses, Androhen von Strafverfahren gegen die Ehefrau und seinen Bruder wegen Verweigerung der Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes) und seine Ehefrau eine sehr empfindliche Gesundheit habe, da sie im Alter von (...) Jahren am (...) operiert worden sei und lebenslänglich Medikamente einnehmen müsse. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine Verfahrensstandanfragen ignoriert, vermag er daraus für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten. Vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer konnte erwartet werden selber abzuschätzen, dass aufgrund seiner Eingaben ein umgehender Entscheiderlass nicht möglich war, zumal er gleichzeitig (so mit Eingaben vom 11. Oktober 2024 und 19. Februar 2025) weitere Beweismittel einreichte, noch dazu in türkischer Sprache. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer muss auch bekannt sein, dass Asylsuchende in der Regel für die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente besorgt sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Insofern erstaunt, dass er diesbezüglich nicht vermehrt durch eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat, stattdessen bloss das SEM rügt. 7. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29. Juli 2025 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. 8.3 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: