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F-6727/2025

F-6727/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-20 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte am 20. Dezember 2023 eine Vielzahl von Beweismitteln ein. Am 29. Dezember 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an und der Beschwerdeführer legte weitere Beweismittel vor. B. Am 9. Januar 2024 teilte ihm die Vorinstanz mit, das Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen, sodass es fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. C. Die damalige Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 10. Januar 2024 nieder. Die rubrizierte Rechtsvertretung zeigte ihr Mandat am 2. April 2024 an und ersuchte um Akteneinsicht. D. Am 16. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an. E. Mit undatiertem Schreiben (Eingang 12. August 2024) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Vorinstanz antwortete am 16. August 2024, dass sein Asylgesuch infolge der hohen Geschäftslast noch hängig sei und keine konkrete Dauer bis zu einem Entscheid in Aussicht gestellt werden könne. F. Am 19. August 2024 bat das SEM eine Schweizer Auslandsvertretung um Sachverhaltsabklärungen. G. Am 12. September 2024 und am 12. Februar 2025 stellte die mandatierte Rechtsvertreterin jeweils Verfahrensstandanfragen, die die Vorinstanz am 16. September 2024 bzw. am 14. Februar 2025 mit derselben Begründung wie am 16. August 2024 beantwortete. H. Am 13. März 2025 zog das SEM die getätigte Botschaftsanfrage zugunsten anderer Abklärungen zurück. I. Am 16. April 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Gleichentags beantwortete die Vorinstanz die Anfrage mit derselben Begründung wie in ihren bisherigen Mitteilungen. J. Am 3. Juni 2025 bat die Vorinstanz eine weitere Bundesbehörde um Unterstützung bei Sachverhaltsabklärungen. K. Mit undatiertem Schreiben (Eingang 12. Juni 2025) bat der Beschwerdeführer um Beschleunigung des Verfahrens, andernfalls verstehe er die überlange Verfahrensdauer als Rechtsverzögerung und behalte sich entsprechende rechtliche Schritte vor. Die Vorinstanz antwortete am 13. Juni 2025 erneut, dass sein Asylgesuch infolge der hohen Geschäftslast noch hängig sei und keine konkrete Dauer bis zu einem Entscheid in Aussicht gestellt werden könne. L. Am 11. Juli 2025 forderte die mandatierte Rechtsvertreterin das SEM auf, sie bis zum 11. August 2025 konkret über den Stand des Verfahrens sowie die verbleibende Dauer bis zur Entscheidfindung aufzuklären; andernfalls sehe sie sich zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gezwungen. M. Am 4. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. September 2025 den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf binnen Frist die Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin einzureichen, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und wies jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Die Vollmacht wurde fristgerecht am 12. September 2025 eingereicht. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 25. September 2025 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. N. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf den vorsitzenden Richter übertragen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. August 2023 um Asyl und verlangte den Abschluss des entsprechenden Verfahrens. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorliegend einzig, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass sein Asylverfahren seit der Einreichung seines Asylgesuchs am 28. August 2023 nunmehr bereits zwei Jahre dauere. Die hohe Arbeitslast des SEM sei bekannt, ebenso wie der Umstand, dass nicht jedes Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet und entschieden werden könne. Vorliegend liege jedoch eine derart massive Überschreitung der Verfahrensdauer vor, dass diese nicht allein mit der hohen Geschäftslast zu rechtfertigen sei. Da keine weiteren Angaben vorlägen, sei davon auszugehen, dass seit der ergänzenden Anhörung im April 2024 - also seit mehr als 16 Monaten - keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt seien. Es liege daher eine unzulässige Rechtsverzögerung vor.

E. 4.2 Das SEM entgegnet in der Vernehmlassung, es sehe sich mit einer hohen Anzahl von Asyl- und Schutzersuchen konfrontiert. Das am 28. August 2023 eingereichte Asylgesuch sei zurzeit infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Im vorliegenden Fall seien weitere Abklärungen über eine Schweizer Vertretung im Ausland getätigt worden. Diese Abklärungen seien noch pendent. Aufgrund der hohen Geschäftslast sowie der hängigen Abklärungen sei es jedoch nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen.

E. 4.3 In seiner Replik erwidert der Beschwerdeführer, seine Anfrage um Aufklärung über absolvierte oder geplante Verfahrensschritte vom 11. August 2025 sei leider nicht beantwortet worden, und in den Schreiben der Vorinstanz vom 16. April 2025 sowie vom 13. Juni 2025 seien die Botschaftsabklärungen unerwähnt geblieben. In Ermangelung von Ausführungen, wann die Botschaftsabklärungen in Auftrag gegeben worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz sein Asylverfahren seit der ergänzenden Anhörung am 16. April 2024 während ganzer 17 Monate unbehandelt gelassen habe. Dieser unbegründet gebliebene Verfahrensstillstand von 17 Monaten stelle eine unrechtmässige Verfahrensverzögerung dar und sei durch das befasste Gericht auch bereits wiederholt als überlange und somit als Rechtsverzögerung gerügt worden.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen unbegründet ist:

E. 5.1 Eingangs ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (Art. 37 AsylG) abgelaufen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG). Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht (sog. «temps mort»), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; BGE 124 I 139 E. 2c).

E. 5.2 Zu beachten ist, dass das SEM die erste Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem (noch) vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat, und es im Januar 2024 sodann ausdrücklich erklärt hat, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bedürften einer vertieften Prüfung im Rahmen einer ergänzenden Anhörung. Die anschliessende ergänzende Anhörung wurde zeitnahe im April 2024 durchgeführt. Zwar erfolgten bis zur Verfahrensstandanfrage im August 2024 keine erkennbaren Instruktionsmassnahmen der Vorinstanz, jedoch reagierte diese auf die Anfrage rasch und beauftragte wenige Tage später eine Schweizer Auslandvertretung mit komplexen Sachverhaltsabklärungen. In der Folge nahm das SEM am 13. März 2025 und 3. Juni 2025 weitere Instruktionsmassahmen vor (vgl. Bst. H und J). Gemäss ZEMIS-Einsicht sind derzeit noch Abklärungen hängig. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche - teilweise fremdsprachige - Beweismittel eingereicht hat, die genau zu prüfen sind. In diesem Kontext ist zu darauf hinzuweisen, dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein muss, dass Asylsuchende in der Regel selbst für die ordnungsgemässe Übersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Andererseits sind grundlegende Angaben - wie beispielsweise sein Geburtsdatum (vgl. SEM-act. 14 F4; F21) - unklar, was den Abklärungsaufwand zusätzlich erhöht. Das SEM beantwortete ferner alle Verfahrensstandanfragen umgehend (vgl. Bst. E, G, I, K). Schliesslich ist weder ein bewusstes Verzögern noch eine Nachlässigkeit der Vorinstanz für die längere Verfahrensdauer ersichtlich. Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Vorinstanz bestrebt ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zur Herstellung der Entscheidreife abzuschliessen und das Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Angesichts der Gesamtumstände kann die bisherige Verfahrensdauer von 26 Monaten vorliegend nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden.

E. 6 De Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. In Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer wird das SEM indes angehalten, das Verfahren zügig fortzusetzen und abzuschliessen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6727/2025 Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Anja Roth, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte am 20. Dezember 2023 eine Vielzahl von Beweismitteln ein. Am 29. Dezember 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an und der Beschwerdeführer legte weitere Beweismittel vor. B. Am 9. Januar 2024 teilte ihm die Vorinstanz mit, das Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen, sodass es fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. C. Die damalige Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 10. Januar 2024 nieder. Die rubrizierte Rechtsvertretung zeigte ihr Mandat am 2. April 2024 an und ersuchte um Akteneinsicht. D. Am 16. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an. E. Mit undatiertem Schreiben (Eingang 12. August 2024) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Vorinstanz antwortete am 16. August 2024, dass sein Asylgesuch infolge der hohen Geschäftslast noch hängig sei und keine konkrete Dauer bis zu einem Entscheid in Aussicht gestellt werden könne. F. Am 19. August 2024 bat das SEM eine Schweizer Auslandsvertretung um Sachverhaltsabklärungen. G. Am 12. September 2024 und am 12. Februar 2025 stellte die mandatierte Rechtsvertreterin jeweils Verfahrensstandanfragen, die die Vorinstanz am 16. September 2024 bzw. am 14. Februar 2025 mit derselben Begründung wie am 16. August 2024 beantwortete. H. Am 13. März 2025 zog das SEM die getätigte Botschaftsanfrage zugunsten anderer Abklärungen zurück. I. Am 16. April 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Gleichentags beantwortete die Vorinstanz die Anfrage mit derselben Begründung wie in ihren bisherigen Mitteilungen. J. Am 3. Juni 2025 bat die Vorinstanz eine weitere Bundesbehörde um Unterstützung bei Sachverhaltsabklärungen. K. Mit undatiertem Schreiben (Eingang 12. Juni 2025) bat der Beschwerdeführer um Beschleunigung des Verfahrens, andernfalls verstehe er die überlange Verfahrensdauer als Rechtsverzögerung und behalte sich entsprechende rechtliche Schritte vor. Die Vorinstanz antwortete am 13. Juni 2025 erneut, dass sein Asylgesuch infolge der hohen Geschäftslast noch hängig sei und keine konkrete Dauer bis zu einem Entscheid in Aussicht gestellt werden könne. L. Am 11. Juli 2025 forderte die mandatierte Rechtsvertreterin das SEM auf, sie bis zum 11. August 2025 konkret über den Stand des Verfahrens sowie die verbleibende Dauer bis zur Entscheidfindung aufzuklären; andernfalls sehe sie sich zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gezwungen. M. Am 4. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. September 2025 den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf binnen Frist die Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin einzureichen, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und wies jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Die Vollmacht wurde fristgerecht am 12. September 2025 eingereicht. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 25. September 2025 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. N. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf den vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3 Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. August 2023 um Asyl und verlangte den Abschluss des entsprechenden Verfahrens. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorliegend einzig, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass sein Asylverfahren seit der Einreichung seines Asylgesuchs am 28. August 2023 nunmehr bereits zwei Jahre dauere. Die hohe Arbeitslast des SEM sei bekannt, ebenso wie der Umstand, dass nicht jedes Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet und entschieden werden könne. Vorliegend liege jedoch eine derart massive Überschreitung der Verfahrensdauer vor, dass diese nicht allein mit der hohen Geschäftslast zu rechtfertigen sei. Da keine weiteren Angaben vorlägen, sei davon auszugehen, dass seit der ergänzenden Anhörung im April 2024 - also seit mehr als 16 Monaten - keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt seien. Es liege daher eine unzulässige Rechtsverzögerung vor. 4.2 Das SEM entgegnet in der Vernehmlassung, es sehe sich mit einer hohen Anzahl von Asyl- und Schutzersuchen konfrontiert. Das am 28. August 2023 eingereichte Asylgesuch sei zurzeit infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Im vorliegenden Fall seien weitere Abklärungen über eine Schweizer Vertretung im Ausland getätigt worden. Diese Abklärungen seien noch pendent. Aufgrund der hohen Geschäftslast sowie der hängigen Abklärungen sei es jedoch nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. 4.3 In seiner Replik erwidert der Beschwerdeführer, seine Anfrage um Aufklärung über absolvierte oder geplante Verfahrensschritte vom 11. August 2025 sei leider nicht beantwortet worden, und in den Schreiben der Vorinstanz vom 16. April 2025 sowie vom 13. Juni 2025 seien die Botschaftsabklärungen unerwähnt geblieben. In Ermangelung von Ausführungen, wann die Botschaftsabklärungen in Auftrag gegeben worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz sein Asylverfahren seit der ergänzenden Anhörung am 16. April 2024 während ganzer 17 Monate unbehandelt gelassen habe. Dieser unbegründet gebliebene Verfahrensstillstand von 17 Monaten stelle eine unrechtmässige Verfahrensverzögerung dar und sei durch das befasste Gericht auch bereits wiederholt als überlange und somit als Rechtsverzögerung gerügt worden. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen unbegründet ist: 5.1 Eingangs ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die spezialgesetzlichen Ordnungsfristen für die Behandlung erstinstanzlicher Asylgesuche (Art. 37 AsylG) abgelaufen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM und erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG). Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht (sog. «temps mort»), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; BGE 124 I 139 E. 2c). 5.2 Zu beachten ist, dass das SEM die erste Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem (noch) vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat, und es im Januar 2024 sodann ausdrücklich erklärt hat, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bedürften einer vertieften Prüfung im Rahmen einer ergänzenden Anhörung. Die anschliessende ergänzende Anhörung wurde zeitnahe im April 2024 durchgeführt. Zwar erfolgten bis zur Verfahrensstandanfrage im August 2024 keine erkennbaren Instruktionsmassnahmen der Vorinstanz, jedoch reagierte diese auf die Anfrage rasch und beauftragte wenige Tage später eine Schweizer Auslandvertretung mit komplexen Sachverhaltsabklärungen. In der Folge nahm das SEM am 13. März 2025 und 3. Juni 2025 weitere Instruktionsmassahmen vor (vgl. Bst. H und J). Gemäss ZEMIS-Einsicht sind derzeit noch Abklärungen hängig. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche - teilweise fremdsprachige - Beweismittel eingereicht hat, die genau zu prüfen sind. In diesem Kontext ist zu darauf hinzuweisen, dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein muss, dass Asylsuchende in der Regel selbst für die ordnungsgemässe Übersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Andererseits sind grundlegende Angaben - wie beispielsweise sein Geburtsdatum (vgl. SEM-act. 14 F4; F21) - unklar, was den Abklärungsaufwand zusätzlich erhöht. Das SEM beantwortete ferner alle Verfahrensstandanfragen umgehend (vgl. Bst. E, G, I, K). Schliesslich ist weder ein bewusstes Verzögern noch eine Nachlässigkeit der Vorinstanz für die längere Verfahrensdauer ersichtlich. Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Vorinstanz bestrebt ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zur Herstellung der Entscheidreife abzuschliessen und das Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Angesichts der Gesamtumstände kann die bisherige Verfahrensdauer von 26 Monaten vorliegend nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden.

6. De Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich somit als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. In Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer wird das SEM indes angehalten, das Verfahren zügig fortzusetzen und abzuschliessen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: