Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Oktober 2022 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Am 2. November 2022 teilte ihm das SEM mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Seinem Gesuch lag eine Vielzahl von türkisch-sprachigen Beweismitteln bei. A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 30. Januar 2024 an das SEM und ersuchte darum - da seit dem letzten Verfahrensschritt über ein Jahr vergangen sei -, ihn über weitere Verfahrensschritte zu informieren oder das Verfahren zum Abschluss zu bringen. In seinem Antwortschreiben vom 6. Mai 2024 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 22. Mai 2024 ein, um weitere Beweismittel zu seinem Asyl- und Wegweisungsverfahren einzureichen. Zudem stellte sie einen Entscheid in Aussicht (vgl. SEM act. 46 f.). A.b Mit Eingaben vom 15. und 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer 18 türkisch-sprachige Beweismittel ein und ersuchte um eine Übersetzung derselben von Amtes wegen, da ihm dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sei (vgl. SEM act. 48 f.). A.c Am 14. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut, ihn über den Stand des Verfahrens zu informieren oder dieses abzuschliessen. Das SEM teilte ihm daraufhin am 19. November 2024 mit, dass sein Asylgesuch infolge der hohen Geschäftslast derzeit noch hängig sei. Es sei nicht möglich, ihm einen bestimmten Zeitpunkt für den Entscheid mitzuteilen. Gleichzeitig stellte es einen Verfahrensabschluss baldmöglichst gemäss interner Prioritätenordnung in Aussicht und ersuchte den Beschwerdeführer um Geduld. A.d In seiner Anfrage zum Verfahrensstand vom 6. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte das SEM nicht binnen eines Monats weitere Verfahrensschritte ankündigen oder das Verfahren abschliessen. B. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46 VwVG darstelle. Das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch vom 21. Juni 2022 ohne weitere Verzögerung zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. C. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2025 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2025 beantragte die Vorinstanz - mit Verweis auf ihr Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25. August 2025 - die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. September 2025. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 27. September 2025 zur Behandlung auf den vorsitzenden Richter übertragen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juni 2022 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.
E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat beim SEM nach der Einreichung seines Gesuchs wiederholt die Behandlung desselben sowie implizit auch den Abschluss des entsprechenden Verfahrens verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung des Gesuchs als zuständig erklärt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass sein Asylverfahren nun seit über (...) Jahren andauere, zumal er sein Gesuch am (...) eingereicht habe. Da er eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland geltend mache und während des Asylverfahrens in zahlreichen grundrechtlich geschützten Bereichen stark eingeschränkt sei, sei das Verfahren dementsprechend von hoher Bedeutung. Sodann sei seit dem letzten erkennbaren Verfahrensschritt - der Aufforderung zur Einreichung weiterer Beweismittel vom 6. Mai 2024 - mittlerweile über ein Jahr vergangen, ohne dass die Vorinstanz irgendwelche erkennbaren Verfahrensschritte getätigt habe. Angesichts der bisherigen Gesamtdauer des Asylverfahrens von über (...) Jahren wäre sein Verfahren zweifelsfrei von der Vorinstanz zu priorisieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle eine Untätigkeit von über 10 Monaten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Vorliegend seien mit seinen Eingaben vom 15. und 21. Mai 2024 letztmals Beweismittel eingereicht worden. Der Umstand, dass diese Unterlagen vom SEM übersetzt und gewürdigt werden müssten, könne eine Verzögerung von über einem Jahr nicht rechtfertigen. Schliesslich sei das von der Vorinstanz regelmässig ins Feld geführte Argument der hohen Geschäftslast seit dem Abklingen der Covid-19-Pandemie und dem aktuellen Rückgang der Asylzahlen nicht mehr stichhaltig.
E. 4.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht (siehe Bst. A vorstehend), wurde das Asylgesuch am (...) eingereicht und am (...) fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde datiert vom 2. Juli 2025, sie ging also etwas mehr als (...) Jahre nach der Stellung des Asylgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht ein. Innerhalb dieser Zeitspanne hat sich das SEM zwei Mal - nämlich am 6. Mai 2024 und am 19. November 2024 - an den Beschwerdeführer gewandt und ihm im Rahmen des ersten Schreibens eine letzte, nicht verlängerbare Frist gewährt, um alle weiteren Unterlagen zur Stützung seiner Asylgründe und zu möglichen Hindernissen für die Durchführung der Wegweisung in sein Herkunftsland einzureichen. Ferner hielt es fest, dass nach Ablauf der eingeräumten Frist auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entschieden werde. Im zweiten Schreiben teilte es mit, das Verfahren sei infolge der hohen Geschäftslast noch immer hängig und über das Gesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2025 hielt die Vorinstanz sodann fest, sie habe den Beschwerdeführer am 25. August 2025 aufgefordert, alle relevanten Beweismittel vorzulegen, damit die Untersuchung des Falls abgeschlossen werden könne. Es seien alle Massnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen worden. Sie werde das Asylgesuch nun abschliessend prüfen und möglichst zeitnah einen Entscheid treffen oder, falls erforderlich, eine zusätzliche Anhörung planen.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht (sog. «temps mort»), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren, insbesondere dann, wenn sich weitere Abklärungsmassnahmen aufdrängen, länger dauern können. Der vom SEM gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte Hinweis auf die hohe Geschäftslast, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, ist indes nicht geeignet, einen Rechtfertigungsgrund zu begründen (vgl. E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung nach wie vor davon aus, dass es unvermeidbar ist, dass nicht jedes Asylverfahren innert der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Dennoch liegen hinsichtlich der hier relevanten Zeitspanne zwischen dem letzten Verfahrensschritt (Einräumung einer letzten und nicht verlängerbaren Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln zum Asylgesuch) am 6. Mai 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 2. Juli 2025 rund vierzehn Monate, in welchen die Vorinstanz noch zu keinem Entscheid über das Asylgesuch gelangt ist. Mit der Einräumung einer "letzten und nicht verlängerbaren" Frist, nach deren Ablauf über das Gesuch entschieden werde, hat das SEM dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 6. Mai 2024 zu erkennen gegeben, dass es nach Erhalt der weiteren Unterlagen (die mit Eingaben vom 15. und 21. Mai 2024 eingereicht wurden) einen Asylentscheid fällen werde. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zwischen ihren Amtshandlungen so viel Zeit verstreichen liess und weiterhin vierzehn Monate untätig blieb, ohne dass diesbezüglich die Notwendigkeit von weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich geworden wäre. Die Dauer dieser Untätigkeit verletzt das Beschleunigungsgebot. Daran ändert nichts, dass das SEM den Beschwerdeführer nun mit Schreiben vom 25. August 2025 erneut aufgefordert hat, weitere Informationen und aktuelle Beweismittel zu seinem Asylgesuch nachzureichen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich somit insgesamt als begründet.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Verfahren zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen und mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzuschliessen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Grundlage der Bemessung der Parteientschädigung bildet die vom Rechtsvertreter mit der Replik vom 11. September 2025 eingereichte Kostennote gleichen Datums (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Darin werden Vertretungskosten in Gesamthöhe von Fr. 1'040.- (4 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Fr. 40.- Barauslagen) ausgewiesen. Der ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erachten. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'040.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'040.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4831/2025 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Oktober 2022 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Am 2. November 2022 teilte ihm das SEM mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Seinem Gesuch lag eine Vielzahl von türkisch-sprachigen Beweismitteln bei. A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 30. Januar 2024 an das SEM und ersuchte darum - da seit dem letzten Verfahrensschritt über ein Jahr vergangen sei -, ihn über weitere Verfahrensschritte zu informieren oder das Verfahren zum Abschluss zu bringen. In seinem Antwortschreiben vom 6. Mai 2024 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 22. Mai 2024 ein, um weitere Beweismittel zu seinem Asyl- und Wegweisungsverfahren einzureichen. Zudem stellte sie einen Entscheid in Aussicht (vgl. SEM act. 46 f.). A.b Mit Eingaben vom 15. und 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer 18 türkisch-sprachige Beweismittel ein und ersuchte um eine Übersetzung derselben von Amtes wegen, da ihm dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sei (vgl. SEM act. 48 f.). A.c Am 14. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut, ihn über den Stand des Verfahrens zu informieren oder dieses abzuschliessen. Das SEM teilte ihm daraufhin am 19. November 2024 mit, dass sein Asylgesuch infolge der hohen Geschäftslast derzeit noch hängig sei. Es sei nicht möglich, ihm einen bestimmten Zeitpunkt für den Entscheid mitzuteilen. Gleichzeitig stellte es einen Verfahrensabschluss baldmöglichst gemäss interner Prioritätenordnung in Aussicht und ersuchte den Beschwerdeführer um Geduld. A.d In seiner Anfrage zum Verfahrensstand vom 6. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte das SEM nicht binnen eines Monats weitere Verfahrensschritte ankündigen oder das Verfahren abschliessen. B. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46 VwVG darstelle. Das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch vom 21. Juni 2022 ohne weitere Verzögerung zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. C. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2025 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2025 beantragte die Vorinstanz - mit Verweis auf ihr Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25. August 2025 - die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. September 2025. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 27. September 2025 zur Behandlung auf den vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juni 2022 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.5 Der Beschwerdeführer hat beim SEM nach der Einreichung seines Gesuchs wiederholt die Behandlung desselben sowie implizit auch den Abschluss des entsprechenden Verfahrens verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung des Gesuchs als zuständig erklärt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass sein Asylverfahren nun seit über (...) Jahren andauere, zumal er sein Gesuch am (...) eingereicht habe. Da er eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland geltend mache und während des Asylverfahrens in zahlreichen grundrechtlich geschützten Bereichen stark eingeschränkt sei, sei das Verfahren dementsprechend von hoher Bedeutung. Sodann sei seit dem letzten erkennbaren Verfahrensschritt - der Aufforderung zur Einreichung weiterer Beweismittel vom 6. Mai 2024 - mittlerweile über ein Jahr vergangen, ohne dass die Vorinstanz irgendwelche erkennbaren Verfahrensschritte getätigt habe. Angesichts der bisherigen Gesamtdauer des Asylverfahrens von über (...) Jahren wäre sein Verfahren zweifelsfrei von der Vorinstanz zu priorisieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle eine Untätigkeit von über 10 Monaten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Vorliegend seien mit seinen Eingaben vom 15. und 21. Mai 2024 letztmals Beweismittel eingereicht worden. Der Umstand, dass diese Unterlagen vom SEM übersetzt und gewürdigt werden müssten, könne eine Verzögerung von über einem Jahr nicht rechtfertigen. Schliesslich sei das von der Vorinstanz regelmässig ins Feld geführte Argument der hohen Geschäftslast seit dem Abklingen der Covid-19-Pandemie und dem aktuellen Rückgang der Asylzahlen nicht mehr stichhaltig. 4.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht (siehe Bst. A vorstehend), wurde das Asylgesuch am (...) eingereicht und am (...) fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde datiert vom 2. Juli 2025, sie ging also etwas mehr als (...) Jahre nach der Stellung des Asylgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht ein. Innerhalb dieser Zeitspanne hat sich das SEM zwei Mal - nämlich am 6. Mai 2024 und am 19. November 2024 - an den Beschwerdeführer gewandt und ihm im Rahmen des ersten Schreibens eine letzte, nicht verlängerbare Frist gewährt, um alle weiteren Unterlagen zur Stützung seiner Asylgründe und zu möglichen Hindernissen für die Durchführung der Wegweisung in sein Herkunftsland einzureichen. Ferner hielt es fest, dass nach Ablauf der eingeräumten Frist auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entschieden werde. Im zweiten Schreiben teilte es mit, das Verfahren sei infolge der hohen Geschäftslast noch immer hängig und über das Gesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2025 hielt die Vorinstanz sodann fest, sie habe den Beschwerdeführer am 25. August 2025 aufgefordert, alle relevanten Beweismittel vorzulegen, damit die Untersuchung des Falls abgeschlossen werden könne. Es seien alle Massnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen worden. Sie werde das Asylgesuch nun abschliessend prüfen und möglichst zeitnah einen Entscheid treffen oder, falls erforderlich, eine zusätzliche Anhörung planen. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht (sog. «temps mort»), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren, insbesondere dann, wenn sich weitere Abklärungsmassnahmen aufdrängen, länger dauern können. Der vom SEM gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte Hinweis auf die hohe Geschäftslast, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, ist indes nicht geeignet, einen Rechtfertigungsgrund zu begründen (vgl. E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung nach wie vor davon aus, dass es unvermeidbar ist, dass nicht jedes Asylverfahren innert der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Dennoch liegen hinsichtlich der hier relevanten Zeitspanne zwischen dem letzten Verfahrensschritt (Einräumung einer letzten und nicht verlängerbaren Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln zum Asylgesuch) am 6. Mai 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 2. Juli 2025 rund vierzehn Monate, in welchen die Vorinstanz noch zu keinem Entscheid über das Asylgesuch gelangt ist. Mit der Einräumung einer "letzten und nicht verlängerbaren" Frist, nach deren Ablauf über das Gesuch entschieden werde, hat das SEM dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 6. Mai 2024 zu erkennen gegeben, dass es nach Erhalt der weiteren Unterlagen (die mit Eingaben vom 15. und 21. Mai 2024 eingereicht wurden) einen Asylentscheid fällen werde. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zwischen ihren Amtshandlungen so viel Zeit verstreichen liess und weiterhin vierzehn Monate untätig blieb, ohne dass diesbezüglich die Notwendigkeit von weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich geworden wäre. Die Dauer dieser Untätigkeit verletzt das Beschleunigungsgebot. Daran ändert nichts, dass das SEM den Beschwerdeführer nun mit Schreiben vom 25. August 2025 erneut aufgefordert hat, weitere Informationen und aktuelle Beweismittel zu seinem Asylgesuch nachzureichen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich somit insgesamt als begründet.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Verfahren zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen und mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzuschliessen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Grundlage der Bemessung der Parteientschädigung bildet die vom Rechtsvertreter mit der Replik vom 11. September 2025 eingereichte Kostennote gleichen Datums (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Darin werden Vertretungskosten in Gesamthöhe von Fr. 1'040.- (4 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Fr. 40.- Barauslagen) ausgewiesen. Der ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erachten. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'040.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'040.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand: