Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. Juni 2021 wurde sie vom SEM zu ihren Personalien befragt und am 18. Juni 2021 fand das sogenannte Dublin-Gespräch statt. Am 21. Juli 2021 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie habe sich in der Türkei politisch engagiert und es laufe in der Türkei ein Strafverfahren gegen sie. Ihr werde unter anderem vorgeworfen, Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation zu sein. Die Beschwerdeführerin reichte mehrere Beweismittel betreffend das in der Türkei angeblich pendente Gerichtsverfahren ein. A.c Am 28. Juli 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Namentlich bedürfe es weiterer Abklärungen in Bezug auf die eingereichten Dokumente. A.d Mit Eingabe vom 4. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um zeitnahe Entscheidung in ihrer Sache, da ihre (...) Zwillinge in der Türkei auf sich alleine gestellt seien. Gleichentags beendete ihre Rechtsvertreterin das Mandatsverhältnis. A.e Mit Eingabe vom 2. September 2021 wurde dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mitgeteilt, dass neu die Mitarbeitenden der (...) mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mandatiert worden seien. Gleichzeitig wurde um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht. A.f Am 13. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines türkischen Verhandlungsprotokolls zu den Akten. A.g Am 4. November 2021 beantwortete das SEM die Verfahrensstandanfrage vom 2. September 2021. Es teilte mit, dass es aufgrund der hohen Geschäftslast nicht möglich sei, den Entscheid auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht zu stellen. Über das Asylgesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. A.h Am 17. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Screenshot eines weiteren türkischen Verhandlungsprotokolls (inklusive Übersetzung) zu den Akten. A.i Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines türkischen Gerichtsdokuments und eine neue Vollmacht ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Auskunft über den Verfahrensstand und erneut um beförderliche Behandlung ihres Asylgesuches, da sie ihre Söhne in die Schweiz holen wolle. A.j Am 4. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres türkisches Verhandlungsprotokoll in Kopie zu den Akten. A.k Mit Eingaben vom 1. Juni und 29. Juli 2022 ersuchte sie erneut um Mitteilung des Verfahrensstands. A.l Mit Eingabe vom 8. September 2022 ersuchte sie erneut um Auskunft über den Verfahrensstand. Ausserdem stellte sie die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte die Vorinstanz ihrer Aufforderung bis Ende September 2022 nicht nachkommen. B. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Juni 2021 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.
E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).
E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache verfügt hat.
E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde darauf, dass sie am 8. Juni 2021 - und damit vor über 16 Monaten - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Ihre Vorbringen seien klar asylrelevant. Nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren seien keine weiteren Verfahrensschritte ergangen. Das SEM habe einzig in einem Standardschreiben am 4. November 2021 um mehr Geduld gebeten. Auf die folgenden Verfahrensstandanfragen und auf die Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde habe das SEM nicht reagiert. Sie habe bereits zu Beginn des Asylverfahrens um eine beschleunigte Behandlung ihres Asylgesuchs gebeten und dabei darauf hingewiesen, dass sich ihre noch minderjährigen Kinder alleine in der Türkei befinden würden. Sie sei besorgt um ihre Kinder. Dennoch sei kein weiterer Verfahrensschritt ergangen. Es sei zu hoffen, dass das SEM die eingereichten Beweismittel habe übersetzen lassen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass nur wenige Beweismittel eingereicht worden seien und deren Übersetzung die überlange Verfahrensdauer damit nicht rechtfertige. Es sei nicht einzusehen, weshalb das SEM mehrere Verfahrensstandanfragen ignoriere. Es liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor und das SEM habe ihr Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln.
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet:
E. 5.3 Die bisherige Verfahrensdauer von rund 16 Monaten kann nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist hier, dass das SEM die ausführliche Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat und sodann ausdrücklich erklärt hat, es bedürfe weiterer Abklärungen, namentlich bezüglich der eingereichten Dokumente (vgl. act. SEM 1098655-26/2). Seither wurden im Abstand von drei Monaten respektive einem Monat vier weitere Beweismittel in türkischer Sprache bei der Vorinstanz eingereicht, wobei von der Beschwerdeführerin lediglich eines davon mit einer deutschen Übersetzung ergänzt worden ist (vgl. act. SEM 1098655-33/4, 35/5, 36/5 und 37/3). Aufgrund des Gesagten und der Komplexität des Falles, die zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Oktober 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine Rechtsverzögerung vor (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung des - soweit ersichtlich nicht substanziierten - Vorbringens, dass die (...)-jährigen Söhne der Beschwerdeführerin in der Türkei auf sich alleingestellt seien.
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM habe ihre Verfahrensstandanfragen ignoriert, vermag sie daraus für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten, zumal von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin erwartet werden konnte, selber abzuschätzen, dass aufgrund ihrer Eingaben und des laufenden Strafverfahrens in der Türkei ein umgehender Entscheiderlass nicht möglich war.
E. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Übersetzung der Dokumente rechtfertige die Dauer des Verfahrens nicht, ist darauf hinzuweisen, dass der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt sein muss, dass Asylsuchende in der Regel für die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente besorgt sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Insofern erstaunt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht vermehrt durch eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat, stattdessen bloss das SEM rügt.
E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 21. Oktober 2022 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist.
E. 7.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren.
E. 7.3 Die Kosten des Verfahrens sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4830/2022 Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Lynn Honegger, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; (Asylverfahren); N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. Juni 2021 wurde sie vom SEM zu ihren Personalien befragt und am 18. Juni 2021 fand das sogenannte Dublin-Gespräch statt. Am 21. Juli 2021 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie habe sich in der Türkei politisch engagiert und es laufe in der Türkei ein Strafverfahren gegen sie. Ihr werde unter anderem vorgeworfen, Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation zu sein. Die Beschwerdeführerin reichte mehrere Beweismittel betreffend das in der Türkei angeblich pendente Gerichtsverfahren ein. A.c Am 28. Juli 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Namentlich bedürfe es weiterer Abklärungen in Bezug auf die eingereichten Dokumente. A.d Mit Eingabe vom 4. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um zeitnahe Entscheidung in ihrer Sache, da ihre (...) Zwillinge in der Türkei auf sich alleine gestellt seien. Gleichentags beendete ihre Rechtsvertreterin das Mandatsverhältnis. A.e Mit Eingabe vom 2. September 2021 wurde dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mitgeteilt, dass neu die Mitarbeitenden der (...) mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mandatiert worden seien. Gleichzeitig wurde um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht. A.f Am 13. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines türkischen Verhandlungsprotokolls zu den Akten. A.g Am 4. November 2021 beantwortete das SEM die Verfahrensstandanfrage vom 2. September 2021. Es teilte mit, dass es aufgrund der hohen Geschäftslast nicht möglich sei, den Entscheid auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht zu stellen. Über das Asylgesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. A.h Am 17. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Screenshot eines weiteren türkischen Verhandlungsprotokolls (inklusive Übersetzung) zu den Akten. A.i Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines türkischen Gerichtsdokuments und eine neue Vollmacht ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Auskunft über den Verfahrensstand und erneut um beförderliche Behandlung ihres Asylgesuches, da sie ihre Söhne in die Schweiz holen wolle. A.j Am 4. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres türkisches Verhandlungsprotokoll in Kopie zu den Akten. A.k Mit Eingaben vom 1. Juni und 29. Juli 2022 ersuchte sie erneut um Mitteilung des Verfahrensstands. A.l Mit Eingabe vom 8. September 2022 ersuchte sie erneut um Auskunft über den Verfahrensstand. Ausserdem stellte sie die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte die Vorinstanz ihrer Aufforderung bis Ende September 2022 nicht nachkommen. B. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Juni 2021 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache verfügt hat. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich hier auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde darauf, dass sie am 8. Juni 2021 - und damit vor über 16 Monaten - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Ihre Vorbringen seien klar asylrelevant. Nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren seien keine weiteren Verfahrensschritte ergangen. Das SEM habe einzig in einem Standardschreiben am 4. November 2021 um mehr Geduld gebeten. Auf die folgenden Verfahrensstandanfragen und auf die Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde habe das SEM nicht reagiert. Sie habe bereits zu Beginn des Asylverfahrens um eine beschleunigte Behandlung ihres Asylgesuchs gebeten und dabei darauf hingewiesen, dass sich ihre noch minderjährigen Kinder alleine in der Türkei befinden würden. Sie sei besorgt um ihre Kinder. Dennoch sei kein weiterer Verfahrensschritt ergangen. Es sei zu hoffen, dass das SEM die eingereichten Beweismittel habe übersetzen lassen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass nur wenige Beweismittel eingereicht worden seien und deren Übersetzung die überlange Verfahrensdauer damit nicht rechtfertige. Es sei nicht einzusehen, weshalb das SEM mehrere Verfahrensstandanfragen ignoriere. Es liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor und das SEM habe ihr Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln. 5.2 Nach Prüfung der Akten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet: 5.3 Die bisherige Verfahrensdauer von rund 16 Monaten kann nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Zu beachten ist hier, dass das SEM die ausführliche Anhörung nach Eingang des Asylgesuchs in einem vernünftigen Zeitrahmen durchgeführt hat und sodann ausdrücklich erklärt hat, es bedürfe weiterer Abklärungen, namentlich bezüglich der eingereichten Dokumente (vgl. act. SEM 1098655-26/2). Seither wurden im Abstand von drei Monaten respektive einem Monat vier weitere Beweismittel in türkischer Sprache bei der Vorinstanz eingereicht, wobei von der Beschwerdeführerin lediglich eines davon mit einer deutschen Übersetzung ergänzt worden ist (vgl. act. SEM 1098655-33/4, 35/5, 36/5 und 37/3). Aufgrund des Gesagten und der Komplexität des Falles, die zutreffend zur Zuteilung in das erweiterte Verfahren geführt hat, kann nicht geschlossen werden, das SEM habe im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Oktober 2022 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine Rechtsverzögerung vor (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer E-3973/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4). Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung des - soweit ersichtlich nicht substanziierten - Vorbringens, dass die (...)-jährigen Söhne der Beschwerdeführerin in der Türkei auf sich alleingestellt seien. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM habe ihre Verfahrensstandanfragen ignoriert, vermag sie daraus für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten, zumal von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin erwartet werden konnte, selber abzuschätzen, dass aufgrund ihrer Eingaben und des laufenden Strafverfahrens in der Türkei ein umgehender Entscheiderlass nicht möglich war. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Übersetzung der Dokumente rechtfertige die Dauer des Verfahrens nicht, ist darauf hinzuweisen, dass der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt sein muss, dass Asylsuchende in der Regel für die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente besorgt sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Insofern erstaunt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht vermehrt durch eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat, stattdessen bloss das SEM rügt. 6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 21. Oktober 2022 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist. 7.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. 7.3 Die Kosten des Verfahrens sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz