opencaselaw.ch

D-2518/2025

D-2518/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-21 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers zeitnah zu behandeln sowie einer Verfügung zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 865.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2518/2025 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 6. März 2024 dessen Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass das Verfahren am 18. März 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2024 die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren bevollmächtigte, dass sich die damalige Rechtsvertretung erstmals mit Eingabe vom 23. April 2024 beim SEM über den Stand des Verfahrens erkundigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2024 das SEM um eine zeitnahe Behandlung seines Asylgesuchs ersuchte, dass sich die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 8. August 2024 erneut beim SEM nach dem Stand des Verfahrens erkundigte, dass die damalige Rechtsvertretung unter Beilage zweier Beweismittel inklusive Übersetzung mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 das SEM sowohl auf die Dauer als auch auf die Entscheidreife des Verfahrens hinwies und um Erlass einer Verfügung innert 30 Tagen ersuchte, dass der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht mit Eingabe vom 7. März 2025 beim SEM sein Mandat anzeigte, unter Verweis auf die Verfahrensdauer sowie das Vorliegen aller Beweismittel inklusive Übersetzungen, um Erlass einer Verfügung innert Monatsfrist ersuchte und im Unterlassungsfall eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht androhte, dass der Beschwerdeführer unter Beilage der bereits aktenkundigen Eingabe vom 7. März 2025 mit Eingabe vom 9. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren beim SEM zu lange gedauert habe und eine Rechtsverzögerung vorliege, das SEM sei anzuweisen, innerhalb eines Monats über das Asylverfahren zu entscheiden, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. April 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das SEM zur Vernehmlassung einlud, dass das SEM mit Eingabe vom 13. Mai 2025 eine Vernehmlassung einreichte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass angesichts der erwähnten Kompetenzzuteilung und gestützt auf Art. 46a VwVG das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Beurteilung von Beschwerden zuständig ist, die dem SEM das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung vorwerfen (vgl. auch Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 46a, N 12), dass sich Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung richten und die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, die verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer - der in der Schweiz um Asyl ersucht hat - zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei ein Beschwerdeführer darlegen muss, dass er zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23), dass der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in casu nicht zu beanstanden ist und der Beschwerdeführer angesichts der Einreichung seines Asylgesuchs auch ein schutzwürdiges Interesse geltend zu machen vermag, dass - gestützt auf die vorstehenden Erwägungen - auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend auf die Frage beschränkt, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat und es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Sache mit verbindlichen Weisungen an dieses zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.), dass sich das Verbot der Rechtsverzögerung als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV ergibt, wonach jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist hat (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.), dass von einer Rechtsverzögerung nach Lehre und Praxis auszugehen ist, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen ist, wobei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe in Betracht zu ziehen sind, dass überdies spezialgesetzliche Behandlungsfristen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer geltend macht, gemäss der gesetzlichen Behandlungsfrist für das erweiterte Asylverfahren habe das SEM seinen Entscheid innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der maximal dreiwöchigen Vorbereitungsphase zu treffen, seit Einreichung seines Asylgesuchs am 11. Januar 2024 sei nun weit über ein Jahr verstrichen und alle Anfragen an das SEM bezüglich des Verfahrensstands seien ignoriert worden; überdies gefährde die Untätigkeit des SEM seine Familie in der Türkei, dass das SEM in der Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 (diese wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt) ausführte, es sei sich der langen Verfahrensdauer und den damit einhergehenden Problemen bewusst, im vorliegenden Fall erkläre sich jedoch die lange Verfahrensdauer mit der erhöhten Zahl eingegangener Gesuche in den Jahren 2022 und 2023 sowie der damit verbundene Anstieg zeitraubender Instruktionen, überdies sei der vorliegende Fall von Änderungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers geprägt, so habe dieser mit Datum vom 6. Dezember 2024 (recte: 4 Dezember 2024) wichtige Beweismittel nachgereicht, deren Abklärung das Verfahren zusätzlich verzögern würden, das SEM bemühe sich indessen, das Verfahren zu einem baldigen Abschluss zu bringen, dass, wie sich erweist, das SEM vom Zeitpunkt der Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren am 18. März 2024 bis zum 30. Mai 2025 während mehr als einem Jahr vollkommen untätig geblieben ist, dass es nun zwar mit Schreiben vom 30. Mai 2025 (ein Tag nach Erlass der Zwischenverfügung vom 29. April 2025) den Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens informierte, eine ergänzende Anhörung in Aussicht stellte und diesem Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel einräumte, aber festzustellen ist, dass das Verfahren bereits nach der Anhörung am 6. März 2024 und spätestens nach Eingabe der letzten Beweismittel inklusive Übersetzung am 4. Dezember 2024 (Eingang SEM am 5. Dezember 2024) grundsätzlich spruchreif gewesen ist, weshalb das SEM damals offensichtlich auch keine Instruktionsmassnahmen ergriffen hatte und hierzu sodann auch nichts in der Vernehmlassung ausführte, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 23. April 2024 und dem 7. März 2025 insgesamt fünfmal um Auskunft zum Stand des Verfahrens ersuchte, wobei (bis auf das Schreiben vom 30. April 2025) keine dieser Anfragen beantwortet wurde und auch seit der Vernehmlassung vom 13. Mai 2025, mit welcher seitens des SEM behauptet wurde, es werde derzeit eine eingehende Analyse der eingereichten türkischen Gerichtsdokumente durchgeführt, keine konkreten Schritte aktenkundig sind, die darauf schliessen lassen würden, das SEM sei tatsächlich mit der Behandlung des Asylgesuches befasst, dass dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass ein solches Vorgehen weder mit seinen rechtlichen Ansprüchen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) noch mit den spezialgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) vereinbar ist, dass im Übrigen der Personalmangel und die Überlastung des SEM gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geeignet sind, um die zögerliche Behandlung des vorliegenden Dossiers zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 II 513 E 6.4) und sich auch eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände nicht rechtfertigen lässt, handelt es sich in casu doch um ein juristisch nicht komplexes Gesuch, das bereits seit spätestens Ende 2024 spruchreif erscheint, dass das SEM schliesslich auf die Aktenführungspflicht zu verweisen ist, die eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraussetzt (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1), da die eingereichten Beweismittel unübersichtlich und teilweise wiederholt in den Akten abgelegt wurden, dass angesichts der vorliegenden Umstände und der anhaltenden Untätigkeit des SEM in einer Gesamtbetrachtung festzustellen ist, dass die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers als unangemessen lang zu erachten ist und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dem SEM sei bei der Behandlung seines Asylgesuchs eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, daher als gerechtfertigt zu erachten ist, dass die Beschwerde folglich gutzuheissen und das SEM anzuweisen ist, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen, dass hingegen kein Anlass besteht, dem SEM - wie in der Beschwerde beantragt - die zusätzliche Anweisung zu erteilen, den Entscheid innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu fällen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und daher die mit Zwischenverfügung vom 29. April 2025 gewährte unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass zwar keine Kostennote eingereicht wurde, aber in der Beschwerde ein Vertretungsaufwand von Fr. 800.- inkl. Auslagen geltend gemacht wurde, was im Lichte der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) angemessen erscheint, dass somit die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung insgesamt Fr. 865.- beträgt (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers zeitnah zu behandeln sowie einer Verfügung zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 865.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: