Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 2. Juli 2019 am Flughafen B.______ um Asyl nach. Am 26. Juli 2019 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C.______ (Provinz D.______). Er sei Mitglied der (…) ([…]) und von 2014 bis 2016 in E.______ (Provinz F.______) als (…) tätig gewesen. Ende 2015 habe in E.______ eine Militäraktion stattgefunden, und er habe auf Anwei- sung der Behörden die Stadt verlassen. Nach der Rückkehr in seine Woh- nung habe er bemerkt, dass sich in seiner Abwesenheit jemand dort auf- gehalten habe. Bei einer späteren Durchsuchung der Wohnung hätten die Behörden Material sichergestellt, das auf die Präsenz junger Aktivisten (of- fenbar der Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK, Arbeiterpartei Kurdistans]) hingedeutet habe. Am 29. Oktober 2016 sei er zusammen mit weiteren (…) und Beamten per Dekret – und ohne individuelle Begründung – von seiner (…) suspendiert worden; seine dagegen erhobene Beschwerde sei erfolg- los geblieben. Nach seiner Suspendierung sei er in sein Elternhaus in C.______ zurückgekehrt, wo er von Unterstützungsleistungen der (…) ge- lebt habe. Am 1. November 2018 sei er von der türkischen Gendarmerie zu den Ereignissen in seiner Wohnung in E.______ befragt worden. Als ihm sein Anwalt Mitte Juni 2019 mitgeteilt habe, dass er "einer Sache be- schuldigt" werde, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Mit einer ge- fälschten beziehungsweise ihm nicht zustehenden deutschen Identitäts- karte sei er auf dem Luftweg von G.______ in die Schweiz gereist.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Gesuchsteller nebst seiner türkischen Identitätskarte und seinem Führerschein Kopien einer Liste seiner früheren Arbeitsstellen, eines Dekrets des Nationalen Sicher- heitsrate vom 29. Oktober 2016, einer Liste weiterer suspendierter (…) und eines Protokolls der Gendarmerie vom 1. November 2018 samt deutschen Übersetzungen zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 4. August 2020 stellte das SEM fest, der Gesuch- steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.
D-2497/2022 / D-6610/2020 Seite 3 B.a Mit Eingabe vom 7. September 2020 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Als Beschwerdebeilagen sowie im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er diverse Beweis- mittel zu den Akten. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-4246/2020 vom 9. März 2022 ab. C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht bean- tragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter, das Urteil D-4246/2020 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, und sein Be- schwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. Im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die SEM-Verfügung vom 4. August 2020 aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die SEM-Verfügung vom
4. August 2020 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem, es sei ihm für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu ge- statten und das (…) B.______ sei anzuweisen, von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung in der Person seines Rechtsvertreters sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel (je in Kopie) bei: ein undatiertes Schreiben seines türkischen Anwalts H.______ mit deutscher Übersetzung (Revisionsbeilage 3), ein Ermittlungsprotokoll des (…) D.______ vom
23. März 2022 mit deutscher Übersetzung samt entsprechenden – nicht übersetztem, auf den 31. Juli 2021 datierten – Unterlagen (Revisionsbeila- gen 4 und 8), ein nicht übersetzter Haftbefehl des Strafgerichts I.______ mit Datum vom 6. Januar 2022 (Revisionsbeilage 5), eine deutsche Über- setzung eines an die Schweizerische Eidgenossenschaft adressierten Rechtshilfeersuchens vom 24. März 2022 (Revisionsbeilage 6), eine auf den 21. März 2022 datierte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von D.______ (Revisionsbeilage 7) sowie mehrere nicht näher gekennzeich- nete und nicht übersetzte Verfügungen türkischer Behörden, datiert auf den 2. August 2021, 3. September 2021, 6. Januar 2022, 7. Januar 2022 und 4. April 2022 (Revisionsbeilage 9).
D-2497/2022 / D-6610/2020 Seite 4 D. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Verfügung vom
7. Juni 2022 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vor- behalt der rechtzeitigen Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestäti- gung gut und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 28. Juni 2022 entwe- der eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. Sodann forderte sie den Gesuchsteller auf, ebenfalls bis zum 28. Juni 2022 die für die Beurteilung der vorliegenden Revision allenfalls bedeutsamen, jedoch nicht in eine Amtssprache übersetzten oder aber nur in deutscher Überset- zung eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt bezie- hungsweise in der Originalfassung einzureichen. Gleichzeitig stellte die In- struktionsrichterin fest, der am 7. Juni 2022 verfügte Vollzugsstopp bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Bundesver- waltungsgerichts aufrechterhalten. F. Der Gesuchsteller liess am 28. Juni 2022 eine am 21. Juni 2022 von der (…) in J.______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und deut- sche Übersetzungen fast aller mit dem Revisionsgesuch eingereichten Un- terlagen zu den Akten geben. Das Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2022 liege nur als Ausdruck aus dem UYAP vor und könne wohl von ihm nicht im Original beigebracht werden; das Gericht werde daher darum ersucht, das Original von Amtes wegen bei der Schweizer Behörde einzufordern, eventualiter die Frist für die Beibringung zu erstrecken.
D-2497/2022 / D-6610/2020 Seite 5
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln das Vorliegen einer – bisher verneinten – Verfolgungsgefahr zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeent- scheids vom 9. März 2022 geltend.
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
9. März 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi- sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 5.36; PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen- den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit- teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe- gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat- sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be- stehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Zur Begründung des vorliegenden Revisionsgesuches wird der Revisi- onsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht und gleichzeitig die Rechtzeitigkeit des Re- visionsbegehrens nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG (Frist von 90 Tagen nach Entdecken des Revisionsgrundes [vorliegend: März 2022]) aufgezeigt. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
D-2497/2022 / D-6610/2020 Seite 7 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah- rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so- genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl- lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge- schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent- deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be- reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli- cken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersu- chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frühe- ren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhal- tung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der ge- suchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Ent- scheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdever- fahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – unab- hängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweis- mittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8).
E. 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
E. 4 Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f.).
E. 4.1 Im Revisionsgesuch wird ausgeführt, der Gesuchsteller habe seinen Anwalt in der Türkei (H.______) beauftragt abzuklären, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren beziehungsweise ein Haftbefehl vorliege. Während nach der ersten, im Juni 2021 durchgeführten Anfrage noch davon ausge- gangen worden sei, dass gegen den Gesuchsteller nichts Entsprechendes
D-2497/2022 / D-6610/2020 Seite 8 vorliege, habe eine weitere Anfrage im März 2022 ergeben, dass durch die Generalstaatsanwaltschaft von D.______ eine Untersuchung mit der Er- mittlungsnummer (…) eingeleitet worden sei (vgl. Revisionsbeilage 7) und die Generalstaatsanwaltschaft I.______ später zuständigkeitshalber das Verfahren übernommen habe (vgl. Revisionsbeilage 5); gemäss H.______ könnten die zugehörigen Datensätze auf dem Bildschirm des UYAP-Bür- gerportals abgerufen werde. Demnach sei gegen den Gesuchsteller wegen "Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation" beim (…) von D.______ eine Klage mit der Aktennummer (…) eingereicht worden (vgl. Revisionsbeilagen 4 und 8). Der Gesuchsteller habe pflichtgemäss gehan- delt. Dass er nach der ersten Bemühung um Akteneinsicht im Juni 2021 nicht gleich wenige Wochen später erneut um Akteneinsicht ersucht habe, leuchte ein und könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die nunmehr vorlie- genden Akten aus dem türkischen Verfahren seien geeignet, seine Flücht- lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; sie seien damit erheblich und hätten – wenn sie dem SEM oder dem Bundes- verwaltungsgericht schon vorher vorgelegen hätten – zu einem anderen Entscheid geführt. Die (…) des (…) D.______ habe mit einem Rechtshilfeersuchen von der zuständigen Schweizer Behörde beziehungsweise von der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft die Durchführung einer Einvernahme des Ge- suchstellers, dem am 2. August 2021 begangene Propaganda für eine Ter- rororganisation vorgeworfen werde, beantragt (vgl. Revisionsbeilage 6). Die weiteren eingereichten Akten (vgl. Revisionsbeilage 9) beträfen den Gerichtsstand beziehungsweise es handle sich um einen auf den 6. Januar 2022 datierten Haftbefehl des Strafgerichts von I.______ und um einen Be- richt der Staatsanwaltschaft I.______ an die Generalstaatsanwaltschaft von D.______.
E. 4.2 Soweit sich der Gesuchsteller auf das Ermittlungsprotokoll des (…) D.______ vom 23. März 2022 (Revisionsbeilage 4), das Rechthilfeersu- chen an die Schweizerische Eidgenossenschaft vom 24. März 2022 (Revi- sionsbeilage 6), die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von D.______ vom 21. März 2022 (Revisionsbeilage 7) sowie auf das auf den 4. April 2022 datierte, als "Bilirkişi Raporu" betitelte und nicht übersetzte Dokument (Teil der Revisionsbeilage 9) beruft, ist festzuhalten, dass diese Beweismit- tel erst nach dem Beschwerdeurteil vom 9. März 2022 entstanden sind. Sie sind daher revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.3). Dasselbe gilt auch für das behauptete Rechtshilfeersuchen an die
D-2497/2022 / D-6610/2020 Seite 9 Schweizerische Eidgenossenschaft vom 24. März 2022, weshalb es sich erübrigt, das Original von Amtes wegen bei der Schweizer Behörde einzu- fordern oder aber eine Nachfrist für die Beibringung anzusetzen.
E. 4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vor dem 9. März 2022 datierenden Beweismittel als revisionsrechtlich beachtlich qualifiziert werden können.
E. 4.3.1 Zunächst ist danach zu fragen, ob der Beschwerdeführer überzeu- gend darzulegen vermag, dass und weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die fraglichen Beweismittel früher zu beschaffen und einzu- reichen. Aus den Akten beziehungsweise aus einem auf den 15. Januar 2021 datierten, am 17. Januar 2021 dem Bundesverwaltungsgericht im or- dentlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben geht hervor, dass die Anwaltskanzlei H.______ & K.______ in I.______ schon dannzu- mal (vgl. Akten D-4246/2020 act. 10) mit der Vertretung des Gesuchstellers in der Türkei betraut war und Abklärungen getätigt hatte. Dem mit dem Re- visionsgesuch eingereichten (undatierten) Schreiben der gleichen Anwalts- kanzlei ist zu entnehmen, dass die im Sommer 2021 getätigten Abklärun- gen noch zu keinen Ergebnissen geführt hätten. Im Auftrag des Gesuch- stellers seien aber mehrere Monate später ein weiteres Mal Informationen eingeholt worden, ob nunmehr seitens der türkischen Behörden gegen den Gesuchsteller ermittelt werde und ob gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. Das Vorbringen, der Gesuchsteller habe sich bereits während des ordentli- chen Verfahrens darum bemüht, Abklärungen in der Türkei zu tätigen, er- scheint somit plausibel. Angesichts des Umstandes, dass Untersuchungs- handlungen in hängigen Strafverfahren eine gewisse Zeit benötigen, und zumindest nicht abwegig ist, dass Aufträge zu anwaltlichen Recherchen nicht monatlich immer wieder neu erteilt werden, erscheint nachvollziehbar, dass die Abklärungsergebnisse der türkischen Anwaltskanzlei im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 9. März 2022 noch nicht vorgelegen haben be- ziehungsweise sich der Gesuchsteller erst nach Ergehen des Beschwer- deurteils zu erneuten Abklärungen veranlasst sah. Nach dem Gesagten liegen somit entschuldbare Gründe vor, weshalb der Gesuchsteller die vor dem 9. März 2022 entstandenen türkischen Verfahrensakten nicht bereits im ordentlichen Verfahren beibringen konnte.
E. 4.3.2 Im Urteil D-4246/2020 (E. 6.3) erwog das Gericht, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
D-2497/2022 / D-6610/2020 Seite 10 Zukunft verwirkliche. Dies sei vorliegend nicht der Fall, werde auf Be- schwerdeebene doch eingeräumt, dass die geltend gemachten Ermittlun- gen noch andauerten und seit der Ausreise sei kein Strafverfahren eröffnet worden. Angesichts der im Revisionsverfahren eingereichten türkischen Verfahrensakten, welche nunmehr vollständig mit deutscher Übersetzung vorliegen, ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller im Zusam- menhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden in einer Art und Weise auf sich gezogen hat, welche die im Urteil D-4246/2020 getroffene Schlussfolgerung in Frage stellen könnte. So sollen von der Abteilung für Cyberkriminalität der Polizeibe- hörde der Provinz L.______ durchgeführte "virtuelle Patrouillendienste" er- geben haben, dass er unter seinem Namen insbesondere auf "Facebook" kriminelle Beiträge verfasst sowie geteilt und damit "Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation" gemacht habe (vgl. Revisionsbeilagen 9). Aufgrund eines entsprechenden Überweisungsberichts habe die Staatsan- waltschaft von I.______ (Provinz D.______) gestützt auf Art. 7/2 des türki- schen Anti-Terror-Gesetzes Anklage erhoben. In der Folge sei vom Straf- gericht I.______ am 6. Januar 2022 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Diese neu erfahrenen Tatsachen und entdeckten Beweismittel (insbesondere auch die als "Forschungsbericht" bezeichneten "Facebook"- Auszüge [Revisionsbeilage 8]) sind – die Echtheit der nur in Kopie bezie- hungsweise als Ausdrucke eingereichten türkischen Verfahrensakten vo- rausgesetzt – daher grundsätzlich geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils D-4246/2020 vom 9. März 2022 zu ändern. Sie sind damit er- heblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
E. 5 Das Revisionsgesuch ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts D-4246/2020 vom 9. März 2022 sind aufzuheben.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind – ungeachtet des Umstandes, dass dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war – keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
D-2497/2022 / D-6610/2020 Seite 11
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi- gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto- ren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Gesuchsteller zulasten der Gerichtskasse für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Aus- lagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
II.
E. 7 Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils D-4246/2020 vom 9. März 2022 ist das diesem Urteil zugrundeliegende Beschwerdeverfahren (unter der Verfah- rensnummer D-6610/2020) wiederaufzunehmen und über die Beschwerde neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Verfügung vom 7. Juni 2022 angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweilig per sofort ausgesetzter Vollzug der Wegweisung) hinfällig. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in- folge des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens wiederum im or- dentlichen Asylverfahren befindet und den Ausgang desselben gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten darf.
E. 8 Im Revisionsverfahren wurden verschiedene türkische Verfahrensakten eingereicht. In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob diese Dokumente als echt zu qualifizieren sind. Sollte sich die Echtheit bestäti- gen, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund des gegen ihn laufenden Verfahrens eine asylrelevante Verfolgung droht. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich insofern als nicht vollständig und nicht beurteilt.
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann
D-2497/2022 / D-6610/2020 Seite 12 indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwer- den gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestim- mung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzli- che Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzu- sehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 10 Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde vom 7. Sep- tember 2020 gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 4. August 2020 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die im Revisi- onsverfahren eingereichten Beweismittel sind dem SEM zur Berücksichti- gung im Rahmen der Neubeurteilung zu überweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 11.2 Der vormaligen amtlichen Rechtsvertreterin wurde im Beschwerde- verfahren D-4246/2020 ein amtliches Honorar zugesprochen. Die entspre- chende Dispositivziffer 3 erfährt keine Änderung (vgl. vorstehend E. I.5).
E. 11.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren D-6610/2020 in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 11.4 Es wurde – wie schon für das Revisionsverfahren – keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten im Zusam- menhang mit dem wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
D-2497/2022 / D-6610/2020 Seite 13 die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zu- zusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2497/2022 / D-6610/2020 Seite 14
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch (Verfahrensnummer D-2497/2022) wird gutgeheis- sen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4246/2020 vom 9. März 2022 werden aufgehoben.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisions- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– ausgerichtet.
- Die Beschwerde vom 7. September 2020 wird unter der Verfahrensnum- mer D-6610/2020 gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. August 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neu- beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren D-6610/2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient- schädigung von Fr. 200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2497/2022 / D-6610/2020 Urteil vom 10. August 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A.______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4246/2020 vom 9. März 2022. Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 2. Juli 2019 am Flughafen B.______ um Asyl nach. Am 26. Juli 2019 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C.______ (Provinz D.______). Er sei Mitglied der (...) ([...]) und von 2014 bis 2016 in E.______ (Provinz F.______) als (...) tätig gewesen. Ende 2015 habe in E.______ eine Militäraktion stattgefunden, und er habe auf Anweisung der Behörden die Stadt verlassen. Nach der Rückkehr in seine Wohnung habe er bemerkt, dass sich in seiner Abwesenheit jemand dort aufgehalten habe. Bei einer späteren Durchsuchung der Wohnung hätten die Behörden Material sichergestellt, das auf die Präsenz junger Aktivisten (offenbar der Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK, Arbeiterpartei Kurdistans]) hingedeutet habe. Am 29. Oktober 2016 sei er zusammen mit weiteren (...) und Beamten per Dekret - und ohne individuelle Begründung - von seiner (...) suspendiert worden; seine dagegen erhobene Beschwerde sei erfolglos geblieben. Nach seiner Suspendierung sei er in sein Elternhaus in C.______ zurückgekehrt, wo er von Unterstützungsleistungen der (...) gelebt habe. Am 1. November 2018 sei er von der türkischen Gendarmerie zu den Ereignissen in seiner Wohnung in E.______ befragt worden. Als ihm sein Anwalt Mitte Juni 2019 mitgeteilt habe, dass er "einer Sache beschuldigt" werde, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Mit einer gefälschten beziehungsweise ihm nicht zustehenden deutschen Identitätskarte sei er auf dem Luftweg von G.______ in die Schweiz gereist. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Gesuchsteller nebst seiner türkischen Identitätskarte und seinem Führerschein Kopien einer Liste seiner früheren Arbeitsstellen, eines Dekrets des Nationalen Sicherheitsrate vom 29. Oktober 2016, einer Liste weiterer suspendierter (...) und eines Protokolls der Gendarmerie vom 1. November 2018 samt deutschen Übersetzungen zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 4. August 2020 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. B.a Mit Eingabe vom 7. September 2020 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Als Beschwerdebeilagen sowie im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er diverse Beweismittel zu den Akten. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-4246/2020 vom 9. März 2022 ab. C. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter, das Urteil D-4246/2020 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, und sein Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. Im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren sei die SEM-Verfügung vom 4. August 2020 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die SEM-Verfügung vom 4. August 2020 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem, es sei ihm für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und das (...) B.______ sei anzuweisen, von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel (je in Kopie) bei: ein undatiertes Schreiben seines türkischen Anwalts H.______ mit deutscher Übersetzung (Revisionsbeilage 3), ein Ermittlungsprotokoll des (...) D.______ vom 23. März 2022 mit deutscher Übersetzung samt entsprechenden - nicht übersetztem, auf den 31. Juli 2021 datierten - Unterlagen (Revisionsbeilagen 4 und 8), ein nicht übersetzter Haftbefehl des Strafgerichts I.______ mit Datum vom 6. Januar 2022 (Revisionsbeilage 5), eine deutsche Übersetzung eines an die Schweizerische Eidgenossenschaft adressierten Rechtshilfeersuchens vom 24. März 2022 (Revisionsbeilage 6), eine auf den 21. März 2022 datierte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von D.______ (Revisionsbeilage 7) sowie mehrere nicht näher gekennzeichnete und nicht übersetzte Verfügungen türkischer Behörden, datiert auf den 2. August 2021, 3. September 2021, 6. Januar 2022, 7. Januar 2022 und 4. April 2022 (Revisionsbeilage 9). D. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Verfügung vom 7. Juni 2022 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der rechtzeitigen Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 28. Juni 2022 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. Sodann forderte sie den Gesuchsteller auf, ebenfalls bis zum 28. Juni 2022 die für die Beurteilung der vorliegenden Revision allenfalls bedeutsamen, jedoch nicht in eine Amtssprache übersetzten oder aber nur in deutscher Übersetzung eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt beziehungsweise in der Originalfassung einzureichen. Gleichzeitig stellte die Instruktionsrichterin fest, der am 7. Juni 2022 verfügte Vollzugsstopp bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufrechterhalten. F. Der Gesuchsteller liess am 28. Juni 2022 eine am 21. Juni 2022 von der (...) in J.______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und deutsche Übersetzungen fast aller mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen zu den Akten geben. Das Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2022 liege nur als Ausdruck aus dem UYAP vor und könne wohl von ihm nicht im Original beigebracht werden; das Gericht werde daher darum ersucht, das Original von Amtes wegen bei der Schweizer Behörde einzufordern, eventualiter die Frist für die Beibringung zu erstrecken. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln das Vorliegen einer - bisher verneinten - Verfolgungsgefahr zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 9. März 2022 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 9. März 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 5.36; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Zur Begründung des vorliegenden Revisionsgesuches wird der Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht und gleichzeitig die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG (Frist von 90 Tagen nach Entdecken des Revisionsgrundes [vorliegend: März 2022]) aufgezeigt. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 4. 4.1 Im Revisionsgesuch wird ausgeführt, der Gesuchsteller habe seinen Anwalt in der Türkei (H.______) beauftragt abzuklären, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren beziehungsweise ein Haftbefehl vorliege. Während nach der ersten, im Juni 2021 durchgeführten Anfrage noch davon ausgegangen worden sei, dass gegen den Gesuchsteller nichts Entsprechendes vorliege, habe eine weitere Anfrage im März 2022 ergeben, dass durch die Generalstaatsanwaltschaft von D.______ eine Untersuchung mit der Ermittlungsnummer (...) eingeleitet worden sei (vgl. Revisionsbeilage 7) und die Generalstaatsanwaltschaft I.______ später zuständigkeitshalber das Verfahren übernommen habe (vgl. Revisionsbeilage 5); gemäss H.______ könnten die zugehörigen Datensätze auf dem Bildschirm des UYAP-Bürgerportals abgerufen werde. Demnach sei gegen den Gesuchsteller wegen "Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation" beim (...) von D.______ eine Klage mit der Aktennummer (...) eingereicht worden (vgl. Revisionsbeilagen 4 und 8). Der Gesuchsteller habe pflichtgemäss gehandelt. Dass er nach der ersten Bemühung um Akteneinsicht im Juni 2021 nicht gleich wenige Wochen später erneut um Akteneinsicht ersucht habe, leuchte ein und könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die nunmehr vorliegenden Akten aus dem türkischen Verfahren seien geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; sie seien damit erheblich und hätten - wenn sie dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht schon vorher vorgelegen hätten - zu einem anderen Entscheid geführt. Die (...) des (...) D.______ habe mit einem Rechtshilfeersuchen von der zuständigen Schweizer Behörde beziehungsweise von der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Durchführung einer Einvernahme des Gesuchstellers, dem am 2. August 2021 begangene Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen werde, beantragt (vgl. Revisionsbeilage 6). Die weiteren eingereichten Akten (vgl. Revisionsbeilage 9) beträfen den Gerichtsstand beziehungsweise es handle sich um einen auf den 6. Januar 2022 datierten Haftbefehl des Strafgerichts von I.______ und um einen Bericht der Staatsanwaltschaft I.______ an die Generalstaatsanwaltschaft von D.______. 4.2 Soweit sich der Gesuchsteller auf das Ermittlungsprotokoll des (...) D.______ vom 23. März 2022 (Revisionsbeilage 4), das Rechthilfeersuchen an die Schweizerische Eidgenossenschaft vom 24. März 2022 (Revisionsbeilage 6), die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von D.______ vom 21. März 2022 (Revisionsbeilage 7) sowie auf das auf den 4. April 2022 datierte, als "Bilirki i Raporu" betitelte und nicht übersetzte Dokument (Teil der Revisionsbeilage 9) beruft, ist festzuhalten, dass diese Beweismittel erst nach dem Beschwerdeurteil vom 9. März 2022 entstanden sind. Sie sind daher revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.3). Dasselbe gilt auch für das behauptete Rechtshilfeersuchen an die Schweizerische Eidgenossenschaft vom 24. März 2022, weshalb es sich erübrigt, das Original von Amtes wegen bei der Schweizer Behörde einzufordern oder aber eine Nachfrist für die Beibringung anzusetzen. 4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vor dem 9. März 2022 datierenden Beweismittel als revisionsrechtlich beachtlich qualifiziert werden können. 4.3.1 Zunächst ist danach zu fragen, ob der Beschwerdeführer überzeugend darzulegen vermag, dass und weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die fraglichen Beweismittel früher zu beschaffen und einzureichen. Aus den Akten beziehungsweise aus einem auf den 15. Januar 2021 datierten, am 17. Januar 2021 dem Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben geht hervor, dass die Anwaltskanzlei H.______ & K.______ in I.______ schon dannzumal (vgl. Akten D-4246/2020 act. 10) mit der Vertretung des Gesuchstellers in der Türkei betraut war und Abklärungen getätigt hatte. Dem mit dem Revisionsgesuch eingereichten (undatierten) Schreiben der gleichen Anwaltskanzlei ist zu entnehmen, dass die im Sommer 2021 getätigten Abklärungen noch zu keinen Ergebnissen geführt hätten. Im Auftrag des Gesuchstellers seien aber mehrere Monate später ein weiteres Mal Informationen eingeholt worden, ob nunmehr seitens der türkischen Behörden gegen den Gesuchsteller ermittelt werde und ob gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. Das Vorbringen, der Gesuchsteller habe sich bereits während des ordentlichen Verfahrens darum bemüht, Abklärungen in der Türkei zu tätigen, erscheint somit plausibel. Angesichts des Umstandes, dass Untersuchungshandlungen in hängigen Strafverfahren eine gewisse Zeit benötigen, und zumindest nicht abwegig ist, dass Aufträge zu anwaltlichen Recherchen nicht monatlich immer wieder neu erteilt werden, erscheint nachvollziehbar, dass die Abklärungsergebnisse der türkischen Anwaltskanzlei im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 9. März 2022 noch nicht vorgelegen haben beziehungsweise sich der Gesuchsteller erst nach Ergehen des Beschwerdeurteils zu erneuten Abklärungen veranlasst sah. Nach dem Gesagten liegen somit entschuldbare Gründe vor, weshalb der Gesuchsteller die vor dem 9. März 2022 entstandenen türkischen Verfahrensakten nicht bereits im ordentlichen Verfahren beibringen konnte. 4.3.2 Im Urteil D-4246/2020 (E. 6.3) erwog das Gericht, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkliche. Dies sei vorliegend nicht der Fall, werde auf Beschwerdeebene doch eingeräumt, dass die geltend gemachten Ermittlungen noch andauerten und seit der Ausreise sei kein Strafverfahren eröffnet worden. Angesichts der im Revisionsverfahren eingereichten türkischen Verfahrensakten, welche nunmehr vollständig mit deutscher Übersetzung vorliegen, ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden in einer Art und Weise auf sich gezogen hat, welche die im Urteil D-4246/2020 getroffene Schlussfolgerung in Frage stellen könnte. So sollen von der Abteilung für Cyberkriminalität der Polizeibehörde der Provinz L.______ durchgeführte "virtuelle Patrouillendienste" ergeben haben, dass er unter seinem Namen insbesondere auf "Facebook" kriminelle Beiträge verfasst sowie geteilt und damit "Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation" gemacht habe (vgl. Revisionsbeilagen 9). Aufgrund eines entsprechenden Überweisungsberichts habe die Staatsanwaltschaft von I.______ (Provinz D.______) gestützt auf Art. 7/2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes Anklage erhoben. In der Folge sei vom Strafgericht I.______ am 6. Januar 2022 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Diese neu erfahrenen Tatsachen und entdeckten Beweismittel (insbesondere auch die als "Forschungsbericht" bezeichneten "Facebook"-Auszüge [Revisionsbeilage 8]) sind - die Echtheit der nur in Kopie beziehungsweise als Ausdrucke eingereichten türkischen Verfahrensakten vorausgesetzt - daher grundsätzlich geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils D-4246/2020 vom 9. März 2022 zu ändern. Sie sind damit erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
5. Das Revisionsgesuch ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4246/2020 vom 9. März 2022 sind aufzuheben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind - ungeachtet des Umstandes, dass dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war - keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Gesuchsteller zulasten der Gerichtskasse für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. II. 7. Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils D-4246/2020 vom 9. März 2022 ist das diesem Urteil zugrundeliegende Beschwerdeverfahren (unter der Verfahrensnummer D-6610/2020) wiederaufzunehmen und über die Beschwerde neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Verfügung vom 7. Juni 2022 angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweilig per sofort ausgesetzter Vollzug der Wegweisung) hinfällig. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer infolge des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens wiederum im ordentlichen Asylverfahren befindet und den Ausgang desselben gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten darf.
8. Im Revisionsverfahren wurden verschiedene türkische Verfahrensakten eingereicht. In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob diese Dokumente als echt zu qualifizieren sind. Sollte sich die Echtheit bestätigen, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund des gegen ihn laufenden Verfahrens eine asylrelevante Verfolgung droht. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich insofern als nicht vollständig und nicht beurteilt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
10. Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde vom 7. September 2020 gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 4. August 2020 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel sind dem SEM zur Berücksichtigung im Rahmen der Neubeurteilung zu überweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Der vormaligen amtlichen Rechtsvertreterin wurde im Beschwerdeverfahren D-4246/2020 ein amtliches Honorar zugesprochen. Die entsprechende Dispositivziffer 3 erfährt keine Änderung (vgl. vorstehend E. I.5). 11.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren D-6610/2020 in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 11.4 Es wurde - wie schon für das Revisionsverfahren - keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten im Zusammenhang mit dem wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch (Verfahrensnummer D-2497/2022) wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4246/2020 vom 9. März 2022 werden aufgehoben.
2. Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet.
3. Die Beschwerde vom 7. September 2020 wird unter der Verfahrensnummer D-6610/2020 gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. August 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren D-6610/2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: