Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. September 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. Am 24. September 2021 fand die Personalienaufnahme statt. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, die marokkanische Staatsangehörigkeit zu besitzen. C. Am 4. Oktober 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten der ihm im BAZ zugewiesenen Rechtsvertretung. D. Am 4. November 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM per E-Mail mit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung zum Teil sehr unwohl und unsicher fühle in seiner Unterkunft. E. Mit E-Mail vom 5. November 2021 wurde der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass man den Beschwerdeführer vorerst im BAZ belassen werde, da eine Anhörung bereits für den 8. November 2021 geplant sei. F. Am 8. November 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er habe in Marokko die Schule abgeschlossen und in der Folge an der Universität C._______ studiert. Er habe Marokko aufgrund der dort herrschenden Armut verlassen. Auch die politische Lage sei schwierig; das Volk habe überhaupt keinen Wert und keine Rechte. Politisch habe er sich zwar nicht betätigt, aber über einen YouTube-Kanal über allgemeine Probleme in Marokko gesprochen. Wenn man in Marokko die Wahrheit sage, drohe einem Gefängnis. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht gläubig, ausserdem fühle er sich zu seinem eigenen Geschlecht hingezogen. Dies löse bei ihm ein Gefühl von Schuld aus, und er wolle deswegen nicht mehr belästigt werden, wie dies beispielsweise während der Schulzeit der Fall gewesen sei. Konkrete Probleme mit Drittpersonen habe er bis zu seiner Ausreise nicht gehabt, er habe aber Probleme vermeiden wollen, insbesondere auch seiner Mutter zuliebe. Im Rahmen dieser Anhörung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Vorbringen bei einer zweiten Anhörung die Möglichkeit haben werde, das Gespräch in einer reinen Frauenrunde zu führen. G. Mit Verfügung vom 10. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung mit, dass sein Asylgesuch aufgrund der Unterbringungssituation im BAZ im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertreterin im BAZ das Mandatsverhältnis nieder, wobei sie dem SEM gleichzeitig mitteilte, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber im Rahmen eines Gesprächs am 10. November 2021 geäussert, er habe grosse Mühe, über seine Probleme auf Arabisch zu berichten; sie beantrage deshalb in seinem Namen, alle zukünftigen Gespräche auf Englisch zu führen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. H. Ab dem 10. November 2021 galt der Beschwerdeführer als verschwunden; am 16. November 2021 trat er in die ihm zugewiesene kantonale Unterkunft in E._______ ein. I. Am 11. Januar 2022 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM um Mitteilung, wann dieser zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen werde; die Verfahrensdauer belaste den Beschwerdeführer sehr. Das Schreiben blieb seitens des SEM unbeantwortet. J. Ab dem 8. Juni 2022 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Das SEM kontaktierte in der Folge am 12. August 2022 die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und gab dieser die Gelegenheit, sich bis zum 29. August 2022 zur vermuteten unkontrollierten Abreise zu äussern. K. Am 26. August 2022 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Mandat nieder. L. Am 8. November 2022 tauchte der Beschwerdeführer wiederum in der kantonalen Unterkunft in E._______ auf und ersuchte um Wiederaufnahme beziehungsweise Weiterführung seines Asylverfahrens. Er begründete seine Abwesenheit damit, er habe die Untätigkeit in der Unterkunft nicht mehr ausgehalten und sei deshalb zu Freunden gegangen, bei welchen er aber nur zwei Wochen habe bleiben können. Dann habe er eine Zeit lang auf der Strasse gelebt, bevor er in verschiedene andere Länder gegangen sei. Welche Länder es gewesen seien, wolle er nicht sagen. Er habe dort aber nicht um Asyl ersucht und sich auch sonst nicht bei den Behörden gemeldet. M. Am 1. Februar 2023 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem SEM an, die Vertretung des Beschwerdeführers wieder übernommen zu haben. Gleichzeitig erinnerte sie an ihr Schreiben vom 11. Januar 2022 und bat um möglichst rasche Ansetzung der ergänzenden Anhörung. Das Schreiben blieb seitens des SEM unbeantwortet. N. Am 13. April 2023 und am 16. Juni 2023 richtete die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere Verfahrensstandsanfragen an das SEM. Gleichzeitig wurden verschiedene neue Beweismittel, namentlich Länderberichte zur Situation von Homosexuellen in Marokko, ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers sowie ein Einschätzungsbericht von Queeramnesty zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2023 eingereicht. Beide Anfragen blieben seitens des SEM unbeantwortet. O. Am 19. Juli 2023 zeigte die Rechtsvertretung dem SEM an, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht gezogen werde, sofern die Vorinstanz bis Anfang August keine Informationen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers liefere. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. P. Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung. Er beantragte die Feststellung, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere; zudem sei das SEM anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. Prozessual beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Q. Am 23. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. Das SEM verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Vernehmlassung.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am 19. September 2021 ein Asylgesuch gestellt, über das die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden.
E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 2 Das Prüfungsergebnis beschränkt sich vorliegend auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).
E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4 Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, der Beschwerdeführer werde seit seiner Zuweisung in den zuständigen Kanton seit zwei Jahren in totaler Unkenntnis über den Stand seines Asylverfahrens belassen. Das SEM setze ihn über keine Verfahrensschritte in Kenntnis und habe alle seine Verfahrensstandanfragen unbeantwortet gelassen. Sein Asylverfahren sei gemäss Kenntnisstand der Rechtsvertreterin nicht spruchreif, da es zu einer ergänzenden Anhörung kommen solle, die bis anhin weder angekündigt noch durchgeführt worden sei. Es sei augenscheinlich, dass damit das Beschleunigungsgebot missachtet worden sei. Man könne sogar von einer Rechtsverweigerung ausgehen, da der Beschwerdeführer seit zwei Jahren im Ungewissen gelassen werde, wie es um sein Asylverfahren stehe. Beim Beschwerdeführer handle es sich aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausserdem um eine vulnerable Person, deren Asylverfahren prioritär behandelt werden müsse.
E. 5.1 Nach Einreichung eines Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Während dieser Phase erhebt das SEM die Personalien (Art. 26 Abs. 2 AsylG); zudem kann es die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Soweit - wie vorliegend - kein Dublin-Verfahren vorliegt, soll die Vorbereitungsphase höchstens 21 Tage betragen (Art. 26 Abs. 1 AsylG). Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen (Art. 26c AsylG). Steht nach dieser Anhörung fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung in einen der Kantone (Art. 26d AsylG). Entscheide im erweiterten Verfahren sollen gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase getroffen werden. Gemäss bundesrätlicher Botschaft handelt es sich hierbei um Ordnungsfristen, die überschritten werden können, wenn erforderliche Abklärungen mehr Zeit in Anspruch nehmen oder die personellen Ressourcen des SEM nicht ausreichen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455 ff., insbesondere S. 4496). Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Fristen von Art. 37 AsylG vorliegend deutlich überschritten hat, kann deshalb keine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots abgeleitet werden. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist damit entscheidend, ob die Verfahrensdauer noch als angemessen betrachtet werden kann (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5728/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.3; E-4711/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1).
E. 5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist vom SEM nach Einreichung des Asylgesuchs am 19. September 2021 zunächst innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ordnungsfristen vorangetrieben worden. Nicht zu beanstanden ist namentlich die Zeitdauer zwischen Einreichung des Asylgesuchs und Personalienaufnahme am 24. September 2021; auch die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen am 8. November 2021 erfolgte zeitnah. Nachdem das SEM offenbar weitere Abklärungen im vorliegenden Verfahren für angezeigt erachtete, erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (SEM-act. 24/13, F71f., F77, act. 30/2). Hinsichtlich der Verfahrensdauer nach der Kantonszuteilung ist folgendes festzustellen: Aus der ersten Anhörung ergibt sich in der Tat, dass dem Beschwerdeführer eine zweite Anhörung in Aussicht gestellt wurde (SEM-act. 24/13, F71f., F77). Eine solche erfolgte allerdings bis dato nicht. Da die Vorinstanz keine Vernehmlassung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde zu den Akten reichte, lässt sich nicht schlüssig beantworten, ob das SEM eine ergänzende Anhörung durchzuführen gedenkt oder ob es den Sachverhalt grundsätzlich als liquide erachtet und deshalb in der Sache verfügen möchte. So oder anders ist aber zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer durch sein zweimaliges Untertauchen (Zeitraum: 10. bis 16. November 2021 und 8. Juni bis 8. November 2022) seine Mitwirkungspflichten, sich den schweizerischen Asylbehörden zur Verfügung zu halten, verletzt hat (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 3 AsylG) und mithin eine Mitverantwortung daran trägt, dass das Verfahren nach der Zuweisung in den Kanton nicht zügig vorangetrieben werden konnte. Der Beschwerdeeinwand, dass das SEM seit über zwei Jahren untätig geblieben sei, ist vor diesem Hintergrund zu relativieren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann - entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung - nicht um eine Person, deren Verfahren prioritär zu behandeln wäre (vgl. auch Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Zudem waren seit der Wiederaufnahme des Verfahrens bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde erst neun Monate vergangen und es ist festzustellen, dass mit den Eingaben vom 13. April 2023 und vom 16. Juni 2023 seitens des Beschwerdeführers weitere Beweismittel zu den Akten gereicht wurden (vgl. oben, Bst. N). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat sodann in den Eingaben darum ersucht, dass der Beschwerdeführer in einem reinen Frauenteam und überdies in englischer Sprache ergänzend anzuhören sei. Im Lichte dieser Umstände, namentlich auch der weiteren Verfahrenshandlungen und des gewünschten Settings konnte zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im August 2023 noch nicht von einem übermässig langen Verfahren und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden; noch weniger liegt eine Rechtsverweigerung vor.
E. 5.3 Festzustellen ist jedoch, dass die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde auch deshalb erhoben worden zu sein scheint, weil das SEM auf die wiederholten Verfahrensstandanfragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht reagiert hat. Es erscheint unter dem Aspekt einer geordneten Verfahrensführung und des Vertrauens in die Arbeit der Behörden problematisch, wenn Verfahrensstandanfragen und Korrespondenz von Rechtssuchenden wie vorliegend generell unbeantwortet bleiben. Allein der Umstand, dass einer Behörde der Vorwurf nachlässiger Korrespondenzführung gemacht werden kann, indiziert jedoch noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV auszugehen ist. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers innert nützlicher Frist an handnehmen respektive abschliessen wird.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Rechtsbegehren vorliegend - bei einer Betrachtung ex ante - nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4503/2023 Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Lara Märki, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. September 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. Am 24. September 2021 fand die Personalienaufnahme statt. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer, die marokkanische Staatsangehörigkeit zu besitzen. C. Am 4. Oktober 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zugunsten der ihm im BAZ zugewiesenen Rechtsvertretung. D. Am 4. November 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM per E-Mail mit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung zum Teil sehr unwohl und unsicher fühle in seiner Unterkunft. E. Mit E-Mail vom 5. November 2021 wurde der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass man den Beschwerdeführer vorerst im BAZ belassen werde, da eine Anhörung bereits für den 8. November 2021 geplant sei. F. Am 8. November 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er habe in Marokko die Schule abgeschlossen und in der Folge an der Universität C._______ studiert. Er habe Marokko aufgrund der dort herrschenden Armut verlassen. Auch die politische Lage sei schwierig; das Volk habe überhaupt keinen Wert und keine Rechte. Politisch habe er sich zwar nicht betätigt, aber über einen YouTube-Kanal über allgemeine Probleme in Marokko gesprochen. Wenn man in Marokko die Wahrheit sage, drohe einem Gefängnis. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht gläubig, ausserdem fühle er sich zu seinem eigenen Geschlecht hingezogen. Dies löse bei ihm ein Gefühl von Schuld aus, und er wolle deswegen nicht mehr belästigt werden, wie dies beispielsweise während der Schulzeit der Fall gewesen sei. Konkrete Probleme mit Drittpersonen habe er bis zu seiner Ausreise nicht gehabt, er habe aber Probleme vermeiden wollen, insbesondere auch seiner Mutter zuliebe. Im Rahmen dieser Anhörung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Vorbringen bei einer zweiten Anhörung die Möglichkeit haben werde, das Gespräch in einer reinen Frauenrunde zu führen. G. Mit Verfügung vom 10. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung mit, dass sein Asylgesuch aufgrund der Unterbringungssituation im BAZ im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertreterin im BAZ das Mandatsverhältnis nieder, wobei sie dem SEM gleichzeitig mitteilte, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber im Rahmen eines Gesprächs am 10. November 2021 geäussert, er habe grosse Mühe, über seine Probleme auf Arabisch zu berichten; sie beantrage deshalb in seinem Namen, alle zukünftigen Gespräche auf Englisch zu führen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. H. Ab dem 10. November 2021 galt der Beschwerdeführer als verschwunden; am 16. November 2021 trat er in die ihm zugewiesene kantonale Unterkunft in E._______ ein. I. Am 11. Januar 2022 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM um Mitteilung, wann dieser zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen werde; die Verfahrensdauer belaste den Beschwerdeführer sehr. Das Schreiben blieb seitens des SEM unbeantwortet. J. Ab dem 8. Juni 2022 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Das SEM kontaktierte in der Folge am 12. August 2022 die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und gab dieser die Gelegenheit, sich bis zum 29. August 2022 zur vermuteten unkontrollierten Abreise zu äussern. K. Am 26. August 2022 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Mandat nieder. L. Am 8. November 2022 tauchte der Beschwerdeführer wiederum in der kantonalen Unterkunft in E._______ auf und ersuchte um Wiederaufnahme beziehungsweise Weiterführung seines Asylverfahrens. Er begründete seine Abwesenheit damit, er habe die Untätigkeit in der Unterkunft nicht mehr ausgehalten und sei deshalb zu Freunden gegangen, bei welchen er aber nur zwei Wochen habe bleiben können. Dann habe er eine Zeit lang auf der Strasse gelebt, bevor er in verschiedene andere Länder gegangen sei. Welche Länder es gewesen seien, wolle er nicht sagen. Er habe dort aber nicht um Asyl ersucht und sich auch sonst nicht bei den Behörden gemeldet. M. Am 1. Februar 2023 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem SEM an, die Vertretung des Beschwerdeführers wieder übernommen zu haben. Gleichzeitig erinnerte sie an ihr Schreiben vom 11. Januar 2022 und bat um möglichst rasche Ansetzung der ergänzenden Anhörung. Das Schreiben blieb seitens des SEM unbeantwortet. N. Am 13. April 2023 und am 16. Juni 2023 richtete die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere Verfahrensstandsanfragen an das SEM. Gleichzeitig wurden verschiedene neue Beweismittel, namentlich Länderberichte zur Situation von Homosexuellen in Marokko, ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers sowie ein Einschätzungsbericht von Queeramnesty zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2023 eingereicht. Beide Anfragen blieben seitens des SEM unbeantwortet. O. Am 19. Juli 2023 zeigte die Rechtsvertretung dem SEM an, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht gezogen werde, sofern die Vorinstanz bis Anfang August keine Informationen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers liefere. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. P. Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung. Er beantragte die Feststellung, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere; zudem sei das SEM anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. Prozessual beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Q. Am 23. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. Das SEM verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am 19. September 2021 ein Asylgesuch gestellt, über das die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
2. Das Prüfungsergebnis beschränkt sich vorliegend auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
4. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, der Beschwerdeführer werde seit seiner Zuweisung in den zuständigen Kanton seit zwei Jahren in totaler Unkenntnis über den Stand seines Asylverfahrens belassen. Das SEM setze ihn über keine Verfahrensschritte in Kenntnis und habe alle seine Verfahrensstandanfragen unbeantwortet gelassen. Sein Asylverfahren sei gemäss Kenntnisstand der Rechtsvertreterin nicht spruchreif, da es zu einer ergänzenden Anhörung kommen solle, die bis anhin weder angekündigt noch durchgeführt worden sei. Es sei augenscheinlich, dass damit das Beschleunigungsgebot missachtet worden sei. Man könne sogar von einer Rechtsverweigerung ausgehen, da der Beschwerdeführer seit zwei Jahren im Ungewissen gelassen werde, wie es um sein Asylverfahren stehe. Beim Beschwerdeführer handle es sich aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausserdem um eine vulnerable Person, deren Asylverfahren prioritär behandelt werden müsse. 5. 5.1 Nach Einreichung eines Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Während dieser Phase erhebt das SEM die Personalien (Art. 26 Abs. 2 AsylG); zudem kann es die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Soweit - wie vorliegend - kein Dublin-Verfahren vorliegt, soll die Vorbereitungsphase höchstens 21 Tage betragen (Art. 26 Abs. 1 AsylG). Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen (Art. 26c AsylG). Steht nach dieser Anhörung fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung in einen der Kantone (Art. 26d AsylG). Entscheide im erweiterten Verfahren sollen gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase getroffen werden. Gemäss bundesrätlicher Botschaft handelt es sich hierbei um Ordnungsfristen, die überschritten werden können, wenn erforderliche Abklärungen mehr Zeit in Anspruch nehmen oder die personellen Ressourcen des SEM nicht ausreichen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455 ff., insbesondere S. 4496). Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Fristen von Art. 37 AsylG vorliegend deutlich überschritten hat, kann deshalb keine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots abgeleitet werden. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist damit entscheidend, ob die Verfahrensdauer noch als angemessen betrachtet werden kann (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5728/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.3; E-4711/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1). 5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist vom SEM nach Einreichung des Asylgesuchs am 19. September 2021 zunächst innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ordnungsfristen vorangetrieben worden. Nicht zu beanstanden ist namentlich die Zeitdauer zwischen Einreichung des Asylgesuchs und Personalienaufnahme am 24. September 2021; auch die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen am 8. November 2021 erfolgte zeitnah. Nachdem das SEM offenbar weitere Abklärungen im vorliegenden Verfahren für angezeigt erachtete, erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (SEM-act. 24/13, F71f., F77, act. 30/2). Hinsichtlich der Verfahrensdauer nach der Kantonszuteilung ist folgendes festzustellen: Aus der ersten Anhörung ergibt sich in der Tat, dass dem Beschwerdeführer eine zweite Anhörung in Aussicht gestellt wurde (SEM-act. 24/13, F71f., F77). Eine solche erfolgte allerdings bis dato nicht. Da die Vorinstanz keine Vernehmlassung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde zu den Akten reichte, lässt sich nicht schlüssig beantworten, ob das SEM eine ergänzende Anhörung durchzuführen gedenkt oder ob es den Sachverhalt grundsätzlich als liquide erachtet und deshalb in der Sache verfügen möchte. So oder anders ist aber zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer durch sein zweimaliges Untertauchen (Zeitraum: 10. bis 16. November 2021 und 8. Juni bis 8. November 2022) seine Mitwirkungspflichten, sich den schweizerischen Asylbehörden zur Verfügung zu halten, verletzt hat (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 3 AsylG) und mithin eine Mitverantwortung daran trägt, dass das Verfahren nach der Zuweisung in den Kanton nicht zügig vorangetrieben werden konnte. Der Beschwerdeeinwand, dass das SEM seit über zwei Jahren untätig geblieben sei, ist vor diesem Hintergrund zu relativieren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann - entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung - nicht um eine Person, deren Verfahren prioritär zu behandeln wäre (vgl. auch Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Zudem waren seit der Wiederaufnahme des Verfahrens bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde erst neun Monate vergangen und es ist festzustellen, dass mit den Eingaben vom 13. April 2023 und vom 16. Juni 2023 seitens des Beschwerdeführers weitere Beweismittel zu den Akten gereicht wurden (vgl. oben, Bst. N). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat sodann in den Eingaben darum ersucht, dass der Beschwerdeführer in einem reinen Frauenteam und überdies in englischer Sprache ergänzend anzuhören sei. Im Lichte dieser Umstände, namentlich auch der weiteren Verfahrenshandlungen und des gewünschten Settings konnte zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im August 2023 noch nicht von einem übermässig langen Verfahren und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden; noch weniger liegt eine Rechtsverweigerung vor. 5.3 Festzustellen ist jedoch, dass die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde auch deshalb erhoben worden zu sein scheint, weil das SEM auf die wiederholten Verfahrensstandanfragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht reagiert hat. Es erscheint unter dem Aspekt einer geordneten Verfahrensführung und des Vertrauens in die Arbeit der Behörden problematisch, wenn Verfahrensstandanfragen und Korrespondenz von Rechtssuchenden wie vorliegend generell unbeantwortet bleiben. Allein der Umstand, dass einer Behörde der Vorwurf nachlässiger Korrespondenzführung gemacht werden kann, indiziert jedoch noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV auszugehen ist. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers innert nützlicher Frist an handnehmen respektive abschliessen wird. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Rechtsbegehren vorliegend - bei einer Betrachtung ex ante - nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: