Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2017 - per Flugzeug von B._______ nach C._______ und anschliessend auf dem Landweg via verschiedene Länder - in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte. B. Am 19. Januar 2017 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2017 mit, das in seinem Fall eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden. Weiter wurde verfügt, dass das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 28. März 2017 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. E. E.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 ersuchte lic. iur. Monika Böckle von der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______ im Namen des Beschwerdeführers um baldmöglichste Ansetzung einer Bundesanhörung und anschliessend um einen raschen Abschluss des Verfahrens mit einem Entscheid. E.b Die Vorinstanz stellte mit Schreiben datierend vom 12. Februar 2018 in Aussicht, dass er sobald als möglich - im Rahmen der geltenden Prioritätenordnung - zu einer Anhörung vorgeladen werde. F. Am 22. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein einer Hilfswerkvertretung (HWV) - angehört und eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. G. G.a Mit Eingabe datierend vom 21. November 2018 bat der Beschwerdeführer - handelnd durch die damalige Rechtsvertretung - unter Hinweis auf das seit fast zwei Jahren hängige Verfahren um baldmöglichsten Entscheid hinsichtlich seines Asylgesuchs. G.b Die Vorinstanz teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 28. November 2018 mit, sein Gesuch sei infolge der hohen Geschäftslast noch hängig und es sei nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen, weshalb er darum gebeten werde, sich noch etwas zu gedulden. H. H.a Mit Schreiben vom 11. März 2019 ersuchte der weiterhin durch die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______ vertretene Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf die Priorisierungsgesuche vom 16. Januar 2018 sowie vom 21. November 2018 und mit Hinweis auf das seit über zwei Jahren hängige Verfahren - erneut um baldige Bearbeitung seines Asylgesuchs. Seine Anfrage blieb vom SEM unbeantwortet. H.b Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 gelangte der vertretene Beschwerdeführer ein weiteres Mal an das SEM. Er verwies dabei auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-793/2019 vom 28. März 2019, wonach eine unentschuldigte Verzögerung von 14 Monaten als übermässig einzustufen sei. Vor diesem Hintergrund ersuchte er um eine nachvollziehbare Erklärung für die weitere Verzögerung oder den Asylentscheid innert der nächsten zwei Monate. Andernfalls werde das Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht gezogen. Dieses Schreiben blieb in der Folge ebenfalls unbeantwortet. H.c Mit Schreiben vom 4. September 2019 stellte der Beschwerdeführer die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Aussicht, sofern innert zwei Wochen kein Entscheid ergehen werde. H.d Die Vorinstanz räumte daraufhin im Schreiben vom 23. September 2019 zwar ein, aus Sicht des Einzelfalles sei eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr unbefriedigend, angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von Asylgesuchen in den letzten Jahren sei es jedoch nicht möglich, jedes Gesuch innert der Behandlungsfristen zu entscheiden. Auch dem Bundesverwaltungsgericht sei die hohe Arbeitslast bekannt, weshalb dieses es für unvermeidbar erachte, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden könne. Dennoch sei das SEM bemüht, den Abbau der Pendenzen nicht nur so schnell als möglich vorzunehmen, sondern dabei zudem nach sinnvollen Prioritäten vorzugehen. Da im vorliegenden Fall keine triftigen Gründe ersichtlich seien, die geeignet wären, das Gesuch prioritär zu behandeln, werde dieses im Rahmen der geltenden Prioritätenordnung an die Hand genommen. I. I.a Mit Eingabe datierend vom 30. Oktober 2019 (Posteingang: 1. November 2019) reichte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin, Derya Özgül, beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin beantragte er in materieller Hinsicht, es sei das SEM anzuweisen, das Asylverfahren beförderlich abzuschliessen und einen zügigen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. I.b Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 gab die rubrizierte Rechtsvertreterin - unter Beilage einer Vollmacht vom 28. Oktober 2019 - gegenüber dem SEM ihre Mandatierung bekannt, informierte über die bereits eingereichte Beschwerde und bat erneut um baldmöglichsten Asylentscheid. J. Gemäss Akten wurden seit Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde weitere interne Abklärungen seitens der Vorinstanz getätigt. K. Mit Eingabe vom 1. November 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 30. Oktober 2019 nachgereicht. L. Mit Schreiben vom 5. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Dem SEM wurden die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. Oktober 2019 und die Akten zur Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Stellungnahme bis zum 13. Januar 2020 angesetzt. N. Die Vorinstanz liess sich am 10. Januar 2020 (Posteingang: 13. Januar 2020) vernehmen. O. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2020 übermittelt. Gleichzeitig wurde er eingeladen, bis zum 29. Januar 2020 eine Replik einzureichen. P. In der Replik vom 16. Januar 2020 (Posteingang: 17. Januar 2020) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei er an seinen Anträgen festhielt und um Gutheissung der Beschwerde ersuchte.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, das SEM verweigere den Erlass einer Verfügung, noch das Verhalten des SEM einen solchen Schluss zulässt, ist die vorliegende Beschwerde allein unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen.
E. 2.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl. Über dieses Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bislang nicht in der Sache entschieden hat, aus dem rechtstaatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförderliche Behandlung sowie aus dem in den diversen Eingaben zum Ausdruck gebrachten Interesse an einer prioritären und schnellen Entscheidung. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.4).
E. 2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).
E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG). Gemäss bundesrätlicher Botschaft handelt es sich hierbei jedoch um Ordnungsfristen, die überschritten werden können, wenn erforderliche Abklärungen mehr Zeit in Anspruch nehmen oder die personellen Ressourcen des SEM nicht ausreichen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455 ff., insbesondere S. 4496). Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Fristen von aArt. 37 AsylG vorliegend deutlich überschritten hat, kann deshalb keine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots abgeleitet werden. Für die Beantwortung des vorliegenden Falles ist damit entscheidend, ob die Verfahrensdauer der Vorinstanz noch als angemessen betrachtet werden kann.
E. 5.1 Zur Begründung seiner Rechtsmittelanträge machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. Oktober 2019 im Wesentlichen geltend, er sei am 15. Januar 2019 (recte:15. Januar 2017) in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt. Das Verfahren dauere bereits mehr als drei Jahre an und gegenüber der Vorinstanz sei dargelegt worden, dass ihn die lange Wartezeit sehr belaste. Auf seine wiederholten Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens habe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 23. September 2019 lediglich auf ihre Arbeitslast verwiesen, was aber nicht zu seinen Lasten gehen könne. Aufgrund aller Dokumente, die er dem SEM eingereicht habe, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass er in der Türkei an Leib und Leben gefährdet sei. Bei einer allfälligen Rückkehr müsse er mit sofortiger Verhaftung und Misshandlungen rechnen. Da die Vorinstanz bis heute keinen Entscheid gefällt habe, liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor.
E. 5.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 sinngemäss aus, es sei unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von nun bald drei Jahren unbefriedigend sei. Angesichts der aussergewöhnlich hohen Gesuchszahlen im Jahr 2015 und in den Folgejahren sei es aber nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Diesbezüglich verwies die Vorinstanz auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014. Nach der Gesetzesrevision und der Einführung beschleunigter Verfahren würden sämtliche vor dem 1. März 2019 eingereichten Gesuche nach altem Recht behandelt und kontinuierlich nach dem Prinzip «first in - first out» abgebaut. Vorliegend seien keine triftigen Gründe ersichtlich, von dieser Prioritätenordnung abzuweichen. So befänden sich viele Gesuchstellende in einer ähnlichen Situation. Wie den Akten entnommen werden könne, werde das Gesuch allerdings seit mehreren Monaten aktiv bearbeitet. Es handle sich dabei um interne Verfahrensschritte, die ohne Mitbeteiligung des Asylsuchenden ablaufen würden und für diesen deshalb nicht ersichtlich seien. Diese seien notwendig, um einen Entscheid treffen zu können. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, das Asylverfahren des Beschwerdeführers habe zwar nicht innerhalb wünschenswerter Frist bearbeitet und entschieden werden können, in den letzten Monaten seien jedoch wichtige Verfahrensschritte getroffen worden, weshalb ihr zum aktuellen Zeitpunkt keine verzögerte Behandlung vorgeworfen werden könne.
E. 5.3 In der Replik vom 16. Januar 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz berufe sich auf ihre hohe Arbeitslast, die nicht zu Lasten seiner Rechte gehen könne. Schon die lange Verfahrensdauer bilde einen Grund für die prioritäre Behandlung. Des Weiteren sei zwar erfreulich, dass weitere Verfahrensschritte getroffen worden seien, dies habe ihm die Vorinstanz jedoch nicht mitgeteilt. Hätte sie ihm auf seine Verfahrensstandsanfragen geantwortet, dass innerhalb von kurzer Zeit mit einem Asylentscheid gerechnet werden könne, hätte er kein Beschwerdeverfahren eingeleitet. Das SEM sei mit genauer Frist anzuweisen, einen Entscheid zu treffen.
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den von ihm erwähnten Umständen, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben, hat. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann diesbezüglich nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).
E. 6.2 Das vorinstanzliche Verfahren ging insgesamt nur schleppend voran. Der Beschwerdeführer hat am 15. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nachgesucht und wurde am 19. Januar 2017 summarisch befragt. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. März 2017 mitteilte, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das Asylgesuch in der Schweiz durchgeführt werde, blieb das Verfahren, das weder formell noch faktisch sistiert worden war, anschliessend erstmals über längere Zeit unbearbeitet. Erst auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Januar 2018 wurde er schliesslich - nachdem ihm mit Antwortschreiben vom 12. Februar 2018 mitgeteilt wurde, dass er im Rahmen der geltenden Prioritätenordnung zur Anhörung vorgeladen werde - am 22. Juni 2018 ausführlich befragt. Für den Beschwerdeführer war folglich in der Zeitspanne vom 14. März 2017 bis am 22. Juni 2018 nicht erkennbar, ob Abklärungen in seiner Sache gemacht wurden, womit nicht von einer beförderlichen Verfahrenserledigung gesprochen werden kann. Auch ob nach der Anhörung weitere Schritte unternommen wurden, ist nicht ersichtlich und den vorinstanzlichen Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Die Anfrage des Beschwerdeführers vom 21. November 2018 betreffend den Verfahrensstand beziehungsweise das Gesuch um baldige Fällung des Asylentscheids beantworte das SEM am 28. November 2018 zwar zeitnah, jedoch unverbindlich (Begründung mit hoher Geschäftslast und erklärtes Bemühen um beschleunigte Erledigung, allerdings ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Auf die weiteren Ersuchen um Priorisierung des Asylverfahrens sowie die Androhungen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der damaligen Rechtsvertretung vom 11. März 2019, 1. Juli 2019 sowie vom 4. September 2019 reagierte die Vorinstanz letztlich erst mit Schreiben vom 23. September 2019, wobei sie inhaltlich wiederum bei allgemeinen Ausführungen blieb (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung der Geschäftslast und Prioritätenordnung, ohne bestimmte Zeitraumangabe) und insbesondere keine individuell-konkreten Gründe für die lange Verfahrensdauer anführte. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind mehr als drei Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM nach der letzten Verfahrenshandlung (Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2018) entweder zeitnah entschieden oder allenfalls als nötig erachtete weitere Abklärungshandlungen an die Hand genommen hätte. Indessen hat die Vorinstanz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seither mehr als 16 Monate verstreichen lassen, ohne das Eine oder Andere getan zu haben. Eine Nichtbehandlung des Asylgesuchs während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Daran vermögen auch die - trotz expliziter Aufforderung zur weiteren Substantiierung der bereits gemachten sowie auch der allfälligen noch vorgesehenen Abklärungen in der Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2019 - lediglich vagen und nicht näher konkretisierten Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung hinsichtlich der aktiven Weiterbearbeitung (vgl. hierzu E. 5.2) nichts zu ändern. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass zwischenzeitlich weitere amtsinterne Verfahrenshandlungen seitens der Vorinstanz vorgenommen wurden, diese erfolgten allerdings ohne Beteiligung des Beschwerdeführers und erst nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer im Übrigen - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst einräumte - auch nicht vorgängig in Kenntnis gesetzt. Die fehlende Entscheidreife des Verfahrens und damit die Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses war für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 30. Oktober 2019 folglich nicht ersichtlich. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt und die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet (vgl. hierzu die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen wie etwa die letzthin ergangenen Urteile D-3548/2019 vom 6. August 2019, E-2205/2019 vom 4. Juli 2019 und E-2270/2019 vom 27. Juni 2019).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich - d.h. unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen. Sollte das SEM keinen weiteren Abklärungs- oder Instruktionsbedarf erkennen, ist das Verfahren innert einigen Wochen mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzuschliessen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vorinstanz ist demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen (insb. E. 7) beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5728/2019 Urteil vom 11. Februar 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2017 - per Flugzeug von B._______ nach C._______ und anschliessend auf dem Landweg via verschiedene Länder - in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte. B. Am 19. Januar 2017 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2017 mit, das in seinem Fall eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden. Weiter wurde verfügt, dass das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 28. März 2017 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. E. E.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 ersuchte lic. iur. Monika Böckle von der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______ im Namen des Beschwerdeführers um baldmöglichste Ansetzung einer Bundesanhörung und anschliessend um einen raschen Abschluss des Verfahrens mit einem Entscheid. E.b Die Vorinstanz stellte mit Schreiben datierend vom 12. Februar 2018 in Aussicht, dass er sobald als möglich - im Rahmen der geltenden Prioritätenordnung - zu einer Anhörung vorgeladen werde. F. Am 22. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein einer Hilfswerkvertretung (HWV) - angehört und eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. G. G.a Mit Eingabe datierend vom 21. November 2018 bat der Beschwerdeführer - handelnd durch die damalige Rechtsvertretung - unter Hinweis auf das seit fast zwei Jahren hängige Verfahren um baldmöglichsten Entscheid hinsichtlich seines Asylgesuchs. G.b Die Vorinstanz teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 28. November 2018 mit, sein Gesuch sei infolge der hohen Geschäftslast noch hängig und es sei nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen, weshalb er darum gebeten werde, sich noch etwas zu gedulden. H. H.a Mit Schreiben vom 11. März 2019 ersuchte der weiterhin durch die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______ vertretene Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf die Priorisierungsgesuche vom 16. Januar 2018 sowie vom 21. November 2018 und mit Hinweis auf das seit über zwei Jahren hängige Verfahren - erneut um baldige Bearbeitung seines Asylgesuchs. Seine Anfrage blieb vom SEM unbeantwortet. H.b Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 gelangte der vertretene Beschwerdeführer ein weiteres Mal an das SEM. Er verwies dabei auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-793/2019 vom 28. März 2019, wonach eine unentschuldigte Verzögerung von 14 Monaten als übermässig einzustufen sei. Vor diesem Hintergrund ersuchte er um eine nachvollziehbare Erklärung für die weitere Verzögerung oder den Asylentscheid innert der nächsten zwei Monate. Andernfalls werde das Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht gezogen. Dieses Schreiben blieb in der Folge ebenfalls unbeantwortet. H.c Mit Schreiben vom 4. September 2019 stellte der Beschwerdeführer die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Aussicht, sofern innert zwei Wochen kein Entscheid ergehen werde. H.d Die Vorinstanz räumte daraufhin im Schreiben vom 23. September 2019 zwar ein, aus Sicht des Einzelfalles sei eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr unbefriedigend, angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von Asylgesuchen in den letzten Jahren sei es jedoch nicht möglich, jedes Gesuch innert der Behandlungsfristen zu entscheiden. Auch dem Bundesverwaltungsgericht sei die hohe Arbeitslast bekannt, weshalb dieses es für unvermeidbar erachte, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden könne. Dennoch sei das SEM bemüht, den Abbau der Pendenzen nicht nur so schnell als möglich vorzunehmen, sondern dabei zudem nach sinnvollen Prioritäten vorzugehen. Da im vorliegenden Fall keine triftigen Gründe ersichtlich seien, die geeignet wären, das Gesuch prioritär zu behandeln, werde dieses im Rahmen der geltenden Prioritätenordnung an die Hand genommen. I. I.a Mit Eingabe datierend vom 30. Oktober 2019 (Posteingang: 1. November 2019) reichte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin, Derya Özgül, beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin beantragte er in materieller Hinsicht, es sei das SEM anzuweisen, das Asylverfahren beförderlich abzuschliessen und einen zügigen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. I.b Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 gab die rubrizierte Rechtsvertreterin - unter Beilage einer Vollmacht vom 28. Oktober 2019 - gegenüber dem SEM ihre Mandatierung bekannt, informierte über die bereits eingereichte Beschwerde und bat erneut um baldmöglichsten Asylentscheid. J. Gemäss Akten wurden seit Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde weitere interne Abklärungen seitens der Vorinstanz getätigt. K. Mit Eingabe vom 1. November 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 30. Oktober 2019 nachgereicht. L. Mit Schreiben vom 5. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Dem SEM wurden die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. Oktober 2019 und die Akten zur Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Stellungnahme bis zum 13. Januar 2020 angesetzt. N. Die Vorinstanz liess sich am 10. Januar 2020 (Posteingang: 13. Januar 2020) vernehmen. O. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2020 übermittelt. Gleichzeitig wurde er eingeladen, bis zum 29. Januar 2020 eine Replik einzureichen. P. In der Replik vom 16. Januar 2020 (Posteingang: 17. Januar 2020) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei er an seinen Anträgen festhielt und um Gutheissung der Beschwerde ersuchte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, das SEM verweigere den Erlass einer Verfügung, noch das Verhalten des SEM einen solchen Schluss zulässt, ist die vorliegende Beschwerde allein unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen. 2.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl. Über dieses Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bislang nicht in der Sache entschieden hat, aus dem rechtstaatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförderliche Behandlung sowie aus dem in den diversen Eingaben zum Ausdruck gebrachten Interesse an einer prioritären und schnellen Entscheidung. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.4). 2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4.3 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG). Gemäss bundesrätlicher Botschaft handelt es sich hierbei jedoch um Ordnungsfristen, die überschritten werden können, wenn erforderliche Abklärungen mehr Zeit in Anspruch nehmen oder die personellen Ressourcen des SEM nicht ausreichen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455 ff., insbesondere S. 4496). Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Fristen von aArt. 37 AsylG vorliegend deutlich überschritten hat, kann deshalb keine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots abgeleitet werden. Für die Beantwortung des vorliegenden Falles ist damit entscheidend, ob die Verfahrensdauer der Vorinstanz noch als angemessen betrachtet werden kann. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Rechtsmittelanträge machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. Oktober 2019 im Wesentlichen geltend, er sei am 15. Januar 2019 (recte:15. Januar 2017) in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt. Das Verfahren dauere bereits mehr als drei Jahre an und gegenüber der Vorinstanz sei dargelegt worden, dass ihn die lange Wartezeit sehr belaste. Auf seine wiederholten Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens habe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 23. September 2019 lediglich auf ihre Arbeitslast verwiesen, was aber nicht zu seinen Lasten gehen könne. Aufgrund aller Dokumente, die er dem SEM eingereicht habe, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass er in der Türkei an Leib und Leben gefährdet sei. Bei einer allfälligen Rückkehr müsse er mit sofortiger Verhaftung und Misshandlungen rechnen. Da die Vorinstanz bis heute keinen Entscheid gefällt habe, liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor. 5.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 sinngemäss aus, es sei unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von nun bald drei Jahren unbefriedigend sei. Angesichts der aussergewöhnlich hohen Gesuchszahlen im Jahr 2015 und in den Folgejahren sei es aber nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Diesbezüglich verwies die Vorinstanz auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom 18. Dezember 2014. Nach der Gesetzesrevision und der Einführung beschleunigter Verfahren würden sämtliche vor dem 1. März 2019 eingereichten Gesuche nach altem Recht behandelt und kontinuierlich nach dem Prinzip «first in - first out» abgebaut. Vorliegend seien keine triftigen Gründe ersichtlich, von dieser Prioritätenordnung abzuweichen. So befänden sich viele Gesuchstellende in einer ähnlichen Situation. Wie den Akten entnommen werden könne, werde das Gesuch allerdings seit mehreren Monaten aktiv bearbeitet. Es handle sich dabei um interne Verfahrensschritte, die ohne Mitbeteiligung des Asylsuchenden ablaufen würden und für diesen deshalb nicht ersichtlich seien. Diese seien notwendig, um einen Entscheid treffen zu können. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, das Asylverfahren des Beschwerdeführers habe zwar nicht innerhalb wünschenswerter Frist bearbeitet und entschieden werden können, in den letzten Monaten seien jedoch wichtige Verfahrensschritte getroffen worden, weshalb ihr zum aktuellen Zeitpunkt keine verzögerte Behandlung vorgeworfen werden könne. 5.3 In der Replik vom 16. Januar 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz berufe sich auf ihre hohe Arbeitslast, die nicht zu Lasten seiner Rechte gehen könne. Schon die lange Verfahrensdauer bilde einen Grund für die prioritäre Behandlung. Des Weiteren sei zwar erfreulich, dass weitere Verfahrensschritte getroffen worden seien, dies habe ihm die Vorinstanz jedoch nicht mitgeteilt. Hätte sie ihm auf seine Verfahrensstandsanfragen geantwortet, dass innerhalb von kurzer Zeit mit einem Asylentscheid gerechnet werden könne, hätte er kein Beschwerdeverfahren eingeleitet. Das SEM sei mit genauer Frist anzuweisen, einen Entscheid zu treffen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den von ihm erwähnten Umständen, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben, hat. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann diesbezüglich nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). 6.2 Das vorinstanzliche Verfahren ging insgesamt nur schleppend voran. Der Beschwerdeführer hat am 15. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nachgesucht und wurde am 19. Januar 2017 summarisch befragt. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. März 2017 mitteilte, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das Asylgesuch in der Schweiz durchgeführt werde, blieb das Verfahren, das weder formell noch faktisch sistiert worden war, anschliessend erstmals über längere Zeit unbearbeitet. Erst auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Januar 2018 wurde er schliesslich - nachdem ihm mit Antwortschreiben vom 12. Februar 2018 mitgeteilt wurde, dass er im Rahmen der geltenden Prioritätenordnung zur Anhörung vorgeladen werde - am 22. Juni 2018 ausführlich befragt. Für den Beschwerdeführer war folglich in der Zeitspanne vom 14. März 2017 bis am 22. Juni 2018 nicht erkennbar, ob Abklärungen in seiner Sache gemacht wurden, womit nicht von einer beförderlichen Verfahrenserledigung gesprochen werden kann. Auch ob nach der Anhörung weitere Schritte unternommen wurden, ist nicht ersichtlich und den vorinstanzlichen Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Die Anfrage des Beschwerdeführers vom 21. November 2018 betreffend den Verfahrensstand beziehungsweise das Gesuch um baldige Fällung des Asylentscheids beantworte das SEM am 28. November 2018 zwar zeitnah, jedoch unverbindlich (Begründung mit hoher Geschäftslast und erklärtes Bemühen um beschleunigte Erledigung, allerdings ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Auf die weiteren Ersuchen um Priorisierung des Asylverfahrens sowie die Androhungen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der damaligen Rechtsvertretung vom 11. März 2019, 1. Juli 2019 sowie vom 4. September 2019 reagierte die Vorinstanz letztlich erst mit Schreiben vom 23. September 2019, wobei sie inhaltlich wiederum bei allgemeinen Ausführungen blieb (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung der Geschäftslast und Prioritätenordnung, ohne bestimmte Zeitraumangabe) und insbesondere keine individuell-konkreten Gründe für die lange Verfahrensdauer anführte. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind mehr als drei Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM nach der letzten Verfahrenshandlung (Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2018) entweder zeitnah entschieden oder allenfalls als nötig erachtete weitere Abklärungshandlungen an die Hand genommen hätte. Indessen hat die Vorinstanz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seither mehr als 16 Monate verstreichen lassen, ohne das Eine oder Andere getan zu haben. Eine Nichtbehandlung des Asylgesuchs während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Daran vermögen auch die - trotz expliziter Aufforderung zur weiteren Substantiierung der bereits gemachten sowie auch der allfälligen noch vorgesehenen Abklärungen in der Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2019 - lediglich vagen und nicht näher konkretisierten Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung hinsichtlich der aktiven Weiterbearbeitung (vgl. hierzu E. 5.2) nichts zu ändern. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass zwischenzeitlich weitere amtsinterne Verfahrenshandlungen seitens der Vorinstanz vorgenommen wurden, diese erfolgten allerdings ohne Beteiligung des Beschwerdeführers und erst nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer im Übrigen - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst einräumte - auch nicht vorgängig in Kenntnis gesetzt. Die fehlende Entscheidreife des Verfahrens und damit die Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses war für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 30. Oktober 2019 folglich nicht ersichtlich. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt und die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet (vgl. hierzu die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen wie etwa die letzthin ergangenen Urteile D-3548/2019 vom 6. August 2019, E-2205/2019 vom 4. Juli 2019 und E-2270/2019 vom 27. Juni 2019).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich - d.h. unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen. Sollte das SEM keinen weiteren Abklärungs- oder Instruktionsbedarf erkennen, ist das Verfahren innert einigen Wochen mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzuschliessen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vorinstanz ist demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen (insb. E. 7) beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer