Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 25. Juli 2016 wurde er vom SEM summarisch zur Person befragt (BzP) und am 15. September 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B.Mit Schreiben vom 27. April 2018 und 29. April 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand und ersuchte unter Hinweis auf die psychische Belastung durch die ungewisse Situation um einen baldigen Entscheid über sein Asylgesuch. C.Mit Antwortschreiben vom 23. Mai 2019 zeigte das SEM Verständnis für das Anliegen und erklärte sein Bemühen, das Asylgesuch «so rasch als möglich» zu entscheiden. Ein bestimmtes Datum für den Verfahrensabschluss könne aber angesichts der Pendenzenlast nicht genannt werden. D.Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend «Rechtsverzögerung» (vgl. Rubrum der Beschwerde und materielle Beschwerdebegründung) beziehungsweise eine «Rechtsverweigerungsbeschwerde» (vgl. formelle Beschwerdebegründung Ziff. 2). Darin beantragt er die Anweisung des SEM zum beförderlichen und zügigen Abschluss des Asylverfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. E.Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden und das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin in der Sache nicht entschieden hat.
E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
E. 1.5 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.2 Vorliegend handelt es sich angesichts des Inhalts der Beschwerde unzweifelhaft um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. hierzu auch den Betreff der Rechtsmitteleingabe), da das SEM bislang nie seine grundsätzliche Weigerung zum Erlass einer Verfügung zum Ausdruck gab und der Beschwerdeführer solches auch nie behauptete; vielmehr ersuchte er um einen beförderlichen Verfahrensfortschritt beziehungsweise -abschluss. Der von ihm in der formellen Beschwerdebegründung Ziff. 2 (vgl. Beschwerde S. 2) verwendete Terminus «Rechtsverweigerungsbeschwerde» ist offensichtlich ein Versehen.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Pendenzenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Der Beschwerdeführer hat am 7. Juli 2016 um Asyl nachgesucht und wurde am 25. Juli 2016 summarisch befragt. Die einlässliche Anhörung fand am 15. September 2016 statt. Es ist zum einen zu berücksichtigen, dass der materielle Entscheidfindungsprozess zeitweise durch ein (abgebrochenes) Dublin-Verfahren blockiert war. Zum andern dürfte das Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweisen. Dennoch kann vorliegend nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich mehr als drei Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hat. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz über zwei dreiviertel Jahre untätig geblieben. Die mit berechtigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer, mentale Belastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang) begründeten Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens beziehungsweise zumindest um Information über den Verfahrensstand vom 27. April 2018 und 29. April 2019 beantwortete das SEM hinsichtlich des Gesuchs vom 27. April 2018 nicht nur reichlich spät (Antwortschreiben vom 23. Mai 2019), es blieb inhaltlich auch bei allgemeinen Ausführungen (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und erklärtes Bemühen um beschleunigte Erledigung, jedoch ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Diese Absichtserklärungen des SEM sind nicht rechtsverbindlich und können somit nicht als Garantie angesehen werden, dass die asylrechtliche Situation des Beschwerdeführers bald geklärt sein wird. Eine Nichtbehandlung des Asylgesuchs während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Dieses Ergebnis entspricht der aktuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die letzthin ergangenen Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019).
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich - d.h. jedenfalls unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen. Sollte das SEM keinen weiteren Abklärungs- oder Instruktionsbedarf erkennen, ist das Verfahren innert einigen Wochen mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzuschliessen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
E. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin präsentiert in der Beschwerdebeilage eine Honorarrechnung im Totalbetrag von Fr. 975.-. Darin weist sie einen Arbeitsaufwand von 5 Stunden à Fr. 185.- sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 50.- aus. Der Aufwand erscheint indessen in zeitlicher Hinsicht als überhöht und wird um zwei Stunden gekürzt. Ausserdem sind nur die effektiv entstandenen, in der Kostennote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 7.30 zu entschädigen, womit sich eine Entschädigung von total (gerundet) Fr. 570. - ergibt. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 570.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4) beförderlich zu behandeln und einer Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 570.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3548/2019 Urteil vom 6. August 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren); SEM-Verfahren. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 25. Juli 2016 wurde er vom SEM summarisch zur Person befragt (BzP) und am 15. September 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B.Mit Schreiben vom 27. April 2018 und 29. April 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand und ersuchte unter Hinweis auf die psychische Belastung durch die ungewisse Situation um einen baldigen Entscheid über sein Asylgesuch. C.Mit Antwortschreiben vom 23. Mai 2019 zeigte das SEM Verständnis für das Anliegen und erklärte sein Bemühen, das Asylgesuch «so rasch als möglich» zu entscheiden. Ein bestimmtes Datum für den Verfahrensabschluss könne aber angesichts der Pendenzenlast nicht genannt werden. D.Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend «Rechtsverzögerung» (vgl. Rubrum der Beschwerde und materielle Beschwerdebegründung) beziehungsweise eine «Rechtsverweigerungsbeschwerde» (vgl. formelle Beschwerdebegründung Ziff. 2). Darin beantragt er die Anweisung des SEM zum beförderlichen und zügigen Abschluss des Asylverfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. E.Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden und das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin in der Sache nicht entschieden hat. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.5 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.2 Vorliegend handelt es sich angesichts des Inhalts der Beschwerde unzweifelhaft um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. hierzu auch den Betreff der Rechtsmitteleingabe), da das SEM bislang nie seine grundsätzliche Weigerung zum Erlass einer Verfügung zum Ausdruck gab und der Beschwerdeführer solches auch nie behauptete; vielmehr ersuchte er um einen beförderlichen Verfahrensfortschritt beziehungsweise -abschluss. Der von ihm in der formellen Beschwerdebegründung Ziff. 2 (vgl. Beschwerde S. 2) verwendete Terminus «Rechtsverweigerungsbeschwerde» ist offensichtlich ein Versehen. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Pendenzenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Der Beschwerdeführer hat am 7. Juli 2016 um Asyl nachgesucht und wurde am 25. Juli 2016 summarisch befragt. Die einlässliche Anhörung fand am 15. September 2016 statt. Es ist zum einen zu berücksichtigen, dass der materielle Entscheidfindungsprozess zeitweise durch ein (abgebrochenes) Dublin-Verfahren blockiert war. Zum andern dürfte das Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweisen. Dennoch kann vorliegend nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich mehr als drei Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hat. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz über zwei dreiviertel Jahre untätig geblieben. Die mit berechtigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer, mentale Belastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang) begründeten Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens beziehungsweise zumindest um Information über den Verfahrensstand vom 27. April 2018 und 29. April 2019 beantwortete das SEM hinsichtlich des Gesuchs vom 27. April 2018 nicht nur reichlich spät (Antwortschreiben vom 23. Mai 2019), es blieb inhaltlich auch bei allgemeinen Ausführungen (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und erklärtes Bemühen um beschleunigte Erledigung, jedoch ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Diese Absichtserklärungen des SEM sind nicht rechtsverbindlich und können somit nicht als Garantie angesehen werden, dass die asylrechtliche Situation des Beschwerdeführers bald geklärt sein wird. Eine Nichtbehandlung des Asylgesuchs während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Dieses Ergebnis entspricht der aktuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die letzthin ergangenen Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019).
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich - d.h. jedenfalls unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen. Sollte das SEM keinen weiteren Abklärungs- oder Instruktionsbedarf erkennen, ist das Verfahren innert einigen Wochen mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzuschliessen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin präsentiert in der Beschwerdebeilage eine Honorarrechnung im Totalbetrag von Fr. 975.-. Darin weist sie einen Arbeitsaufwand von 5 Stunden à Fr. 185.- sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 50.- aus. Der Aufwand erscheint indessen in zeitlicher Hinsicht als überhöht und wird um zwei Stunden gekürzt. Ausserdem sind nur die effektiv entstandenen, in der Kostennote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 7.30 zu entschädigen, womit sich eine Entschädigung von total (gerundet) Fr. 570. - ergibt. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 570.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4) beförderlich zu behandeln und einer Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 570.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger