Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) Mai 2015 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Am 3. Mai 2015 fand die Befragung zur Person und am 13. Mai 2015 eine Anhörung zu den Asylgründen nach aArt. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf aArt. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt. C. C.a Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 und 20. August 2018 erkundigte der Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand und ersuchte unter Hinweis auf die psychische Belastung durch die ungewisse Situation um einen baldigen Entscheid über sein Asylgesuch. C.b Mit Antwortschreiben vom 14. Juli 2017 und 3. September 2018 stellte das SEM jeweils einen Entscheid nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen in Aussicht beziehungsweise stellte es fest, es könnten aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindlichen Zusagen zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden. D. D.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 forderte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, die Vorinstanz auf, bis zum 15. Januar 2019 über sein Asylgesuch zu befinden oder weitere Verfahrensschritte einzuleiten, und stellte andernfalls die Einreichung eine Rechts-verzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Aussicht. D.b Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es seien schon vor einiger Zeit weitere Verfahrensschritte betreffend sein Asylverfahren eingeleitet worden. Dieses werde sobald wie möglich abgeschlossen. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer warte seit bald vier Jahren auf einen Entscheid über sein Asylgesuch. Seit den Befragungen im Frühling 2015 habe die Vorinstanz offensichtlich keine weiteren Schritte im Hinblick auf einen Abschluss des Verfahrens unternommen. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2018 habe sie zwar angegeben, Verfahrensschritte eingeleitet zu haben, ohne indessen auszuführen um welche es sich handle und wann diese veranlasst worden seien. Viele seiner Parteikollegen hätten bereits kurze Zeit nach Einreichung ihres Asylgesuchs Asyl erhalten, und es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sein Verfahren so lange dauere. Das SEM müsse zumindest darüber informieren, weshalb es nicht zu einem Asylentscheid in absehbarer Zeit in der Lage sei oder sich nicht zu seinem solchen verpflichtet fühle. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Nichtbehandlung seines Asylgesuchs rechtfertigen würden. Deshalb sei das Verhalten der Vorinstanz als rechtsverzögernd zu qualifizieren. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Am 29. Mai 2019 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, wobei sie festhielt, die Feststellung des Beschwerdeführers, es seien nach den Befragungen keine weiteren Schritte getätigt worden, werde von der Hand gewiesen. Sie sei im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen auf einen externen Bericht angewiesen gewesen, welcher erst Mitte April 2019 eingegangen sei. Zur vollständigen Sachverhaltsabklärung seien nun aber noch weitere Verfahrensschritte notwendig, welche unverzüglich eingeleitet würden.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a).
E. 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet.
E. 1.4.2 Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.
E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte.
E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.8 Vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des sich aufdrängenden Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wurde auf eine vorgängige Kenntnisgabe der Vernehmlassung des SEM an den Beschwerdeführer und die Einholung einer Replik verzichtet (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c und Art. 31 VwVG). Ihm wird indessen die Vernehmlassung als Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 3 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von den durch die Vor-instanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (heute Art. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen.
E. 4.2 Vorliegend kann indes - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verfahren insbesondere in sachverhaltlicher Hinsicht zweifellos eine überdurchschnittliche Komplexität aufweist - von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung nicht ausgegangen werden:
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2015 um Asyl nach; am 3. Mai 2015 wurde er summarisch zur Person befragt und am 13. Mai 2015 fand eine Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Soweit feststellbar, kam er seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach.
E. 4.2.2 In der Folge blieb die Vorinstanz gemäss Aktenlage bis zum ersten Mahnschreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2017 gänzlich untätig. Zweieinhalb Monate nach Eingang dieses Schreibens - welches erst nach einem Monat mit einem Standardschreiben beantwortet wurde - leitete das SEM Abklärungsmassnahmen ein, indem es zwei externe Organisationen um Auskünfte ersuchte. Die ausserordentlich lange Dauer dieser Abklärungen war zwar augenscheinlich zu einem guten Teil auf das schleppende (teilweise geradezu hinhaltend wirkende) Verhalten der angefragten Stellen zurückzuführen; es muss aber festgestellt werden, dass auch die Vorinstanz nicht alles ihr Mögliche unternommen hat, um einen möglichst beförderlichen Abschluss dieser Abklärungen zu gewährleisten.
E. 4.2.3 Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise auf die durch die Verfahrensdauer bewirkte psychische Belastung hingewiesen hat. Ob allerdings seine Parteigenossen mit ähnlichen Asylvorbringen tatsächlich innert kurzer Zeit einen positiven Asylentscheid erhalten haben (vgl. Beschwerde S. 3) kann das Gericht aufgrund der Akten nicht beurteilen.
E. 5 Die Verfahrensdauer von gut vier Jahren kann unter den gegebenen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das durch die Akten dokumentierte Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2015 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2126/2019 Urteil vom 13. Juni 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren); SEM-Verfahren N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) Mai 2015 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Am 3. Mai 2015 fand die Befragung zur Person und am 13. Mai 2015 eine Anhörung zu den Asylgründen nach aArt. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf aArt. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt. C. C.a Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 und 20. August 2018 erkundigte der Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand und ersuchte unter Hinweis auf die psychische Belastung durch die ungewisse Situation um einen baldigen Entscheid über sein Asylgesuch. C.b Mit Antwortschreiben vom 14. Juli 2017 und 3. September 2018 stellte das SEM jeweils einen Entscheid nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen in Aussicht beziehungsweise stellte es fest, es könnten aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindlichen Zusagen zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden. D. D.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 forderte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, die Vorinstanz auf, bis zum 15. Januar 2019 über sein Asylgesuch zu befinden oder weitere Verfahrensschritte einzuleiten, und stellte andernfalls die Einreichung eine Rechts-verzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Aussicht. D.b Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es seien schon vor einiger Zeit weitere Verfahrensschritte betreffend sein Asylverfahren eingeleitet worden. Dieses werde sobald wie möglich abgeschlossen. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer warte seit bald vier Jahren auf einen Entscheid über sein Asylgesuch. Seit den Befragungen im Frühling 2015 habe die Vorinstanz offensichtlich keine weiteren Schritte im Hinblick auf einen Abschluss des Verfahrens unternommen. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2018 habe sie zwar angegeben, Verfahrensschritte eingeleitet zu haben, ohne indessen auszuführen um welche es sich handle und wann diese veranlasst worden seien. Viele seiner Parteikollegen hätten bereits kurze Zeit nach Einreichung ihres Asylgesuchs Asyl erhalten, und es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sein Verfahren so lange dauere. Das SEM müsse zumindest darüber informieren, weshalb es nicht zu einem Asylentscheid in absehbarer Zeit in der Lage sei oder sich nicht zu seinem solchen verpflichtet fühle. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Nichtbehandlung seines Asylgesuchs rechtfertigen würden. Deshalb sei das Verhalten der Vorinstanz als rechtsverzögernd zu qualifizieren. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Am 29. Mai 2019 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, wobei sie festhielt, die Feststellung des Beschwerdeführers, es seien nach den Befragungen keine weiteren Schritte getätigt worden, werde von der Hand gewiesen. Sie sei im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen auf einen externen Bericht angewiesen gewesen, welcher erst Mitte April 2019 eingegangen sei. Zur vollständigen Sachverhaltsabklärung seien nun aber noch weitere Verfahrensschritte notwendig, welche unverzüglich eingeleitet würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. 1.4.2 Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.8 Vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des sich aufdrängenden Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wurde auf eine vorgängige Kenntnisgabe der Vernehmlassung des SEM an den Beschwerdeführer und die Einholung einer Replik verzichtet (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c und Art. 31 VwVG). Ihm wird indessen die Vernehmlassung als Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen). 3. Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von den durch die Vor-instanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (heute Art. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. 4.2 Vorliegend kann indes - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verfahren insbesondere in sachverhaltlicher Hinsicht zweifellos eine überdurchschnittliche Komplexität aufweist - von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung nicht ausgegangen werden: 4.2.1 Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2015 um Asyl nach; am 3. Mai 2015 wurde er summarisch zur Person befragt und am 13. Mai 2015 fand eine Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Soweit feststellbar, kam er seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach. 4.2.2 In der Folge blieb die Vorinstanz gemäss Aktenlage bis zum ersten Mahnschreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2017 gänzlich untätig. Zweieinhalb Monate nach Eingang dieses Schreibens - welches erst nach einem Monat mit einem Standardschreiben beantwortet wurde - leitete das SEM Abklärungsmassnahmen ein, indem es zwei externe Organisationen um Auskünfte ersuchte. Die ausserordentlich lange Dauer dieser Abklärungen war zwar augenscheinlich zu einem guten Teil auf das schleppende (teilweise geradezu hinhaltend wirkende) Verhalten der angefragten Stellen zurückzuführen; es muss aber festgestellt werden, dass auch die Vorinstanz nicht alles ihr Mögliche unternommen hat, um einen möglichst beförderlichen Abschluss dieser Abklärungen zu gewährleisten. 4.2.3 Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise auf die durch die Verfahrensdauer bewirkte psychische Belastung hingewiesen hat. Ob allerdings seine Parteigenossen mit ähnlichen Asylvorbringen tatsächlich innert kurzer Zeit einen positiven Asylentscheid erhalten haben (vgl. Beschwerde S. 3) kann das Gericht aufgrund der Akten nicht beurteilen.
5. Die Verfahrensdauer von gut vier Jahren kann unter den gegebenen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das durch die Akten dokumentierte Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2015 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450. auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain