Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Juni 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg. C. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 und vom 16. Juli 2015 (an die damalige aktuelle Adresse) teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 bat der Beschwerdeführer um die Ansetzung einer Anhörung zu den Asylgründen, welche am 6. November 2017 erfolgte. E. Mit per Telefax eingereichtem Schreiben vom 11. Juli 2018 an das SEM wies die rubrizierte Rechtsvertreterin auf die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene ungewisse, belastende Situation für den Beschwerdeführer hin und ersuchte um einen baldigen Entscheid. F. Mit Antwortschreiben vom 12. Juli 2018 teilte das SEM mit, aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Auskunft zur weiteren Dauer des Verfahrens machen zu können. Es werde bemüht sein, das Verfahren zu einem raschen Abschluss zu bringen. G. Mit auf den 30. April 2019 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 2. September 2019 aufgegebener Eingabe seiner Rechtsvertreterin reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch vom 17. Juni 2015 ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2019 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. I. In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2019 hielt das SEM fest, es treffe zu, dass aufgrund der hohen Arbeitslast nach der Anhörung vom 6. November 2017 keine weiteren verfahrensrechtlichen Schritte mehr hätten unternommen werden können. Nach Behandlung der eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht werde das Asylverfahren des Beschwerdeführers fortgeführt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
E. 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend zumindest in seiner Eingabe vom 11. Juli 2018, mit welcher er insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte. Die in der Beschwerde erwähnte, offenbar unbeantwortet gebliebene Eingabe vom 26. Juni 2019 findet sich nicht in den Akten.
E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Pendenzenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen.
E. 4.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich der Entscheidfindungsprozess durch die Einleitung eines Dublin-Verfahrens nicht wesentlich verzögert hat, wurde dieses doch einen Monat nach Einreichung des Asylgesuches abgebrochen. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über Familienangehörige verfügt (zwei Söhne, eine Tochter) ergeben sich keine besonderen Schwierigkeiten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurden. Ergänzend ist festzustellen, dass im Verfahren der Tochter B._______ mit Urteil D-1983/2015 vom (...) eine Reflexverfolgung wegen ihren mitgeflüchteten Familienangehörigen verneint wurde mit dem Hinweis, dass deren Bruder C._______ (N [...]) ausschliesslich wegen erfolgter Desertion in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Bei dieser Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM nach der letzten Verfahrenshandlung (Anhörung vom 6. November 2017) über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entweder zeitnah entschieden oder allenfalls als nötig erachtete weitere Abklärungshandlungen (insbesondere ergänzende Anhörung) zwecks Erlangung der Entscheidreife unverzüglich an die Hand genommen hätte. Das SEM hat indessen seither fast zwei Jahre verstreichen lassen, ohne das Eine oder das Andere getan zu haben. Das mit berechtigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer, mentale Belastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang) begründete Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens vom 11. Juli 2018 beantwortete das SEM zwar zeitnah, indessen blieb es in seinem Antwortscheiben vom 12. Juli 2018 inhaltlich bei allgemeinen Ausführungen (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Diese Absichtserklärung des SEM ist nicht rechtsverbindlich und kann somit nicht als Garantie angesehen werden, dass die asylrechtliche Situation des Beschwerdeführers bald geklärt sein wird. Die Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren kann unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet. Dieses Ergebnis entspricht der aktuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die kürzlich ergangenen Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019).
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2015 beförderlich - jedenfalls unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - zu behandeln und einen baldigen Entscheid zu fällen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und einen baldigen Entscheid zu treffen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4378/2019 Urteil vom 15. Oktober 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren); SEM-Verfahren. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Juni 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg. C. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 und vom 16. Juli 2015 (an die damalige aktuelle Adresse) teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 bat der Beschwerdeführer um die Ansetzung einer Anhörung zu den Asylgründen, welche am 6. November 2017 erfolgte. E. Mit per Telefax eingereichtem Schreiben vom 11. Juli 2018 an das SEM wies die rubrizierte Rechtsvertreterin auf die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene ungewisse, belastende Situation für den Beschwerdeführer hin und ersuchte um einen baldigen Entscheid. F. Mit Antwortschreiben vom 12. Juli 2018 teilte das SEM mit, aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Auskunft zur weiteren Dauer des Verfahrens machen zu können. Es werde bemüht sein, das Verfahren zu einem raschen Abschluss zu bringen. G. Mit auf den 30. April 2019 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 2. September 2019 aufgegebener Eingabe seiner Rechtsvertreterin reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch vom 17. Juni 2015 ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2019 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. I. In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2019 hielt das SEM fest, es treffe zu, dass aufgrund der hohen Arbeitslast nach der Anhörung vom 6. November 2017 keine weiteren verfahrensrechtlichen Schritte mehr hätten unternommen werden können. Nach Behandlung der eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht werde das Asylverfahren des Beschwerdeführers fortgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend zumindest in seiner Eingabe vom 11. Juli 2018, mit welcher er insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte. Die in der Beschwerde erwähnte, offenbar unbeantwortet gebliebene Eingabe vom 26. Juni 2019 findet sich nicht in den Akten. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Pendenzenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. 4.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich der Entscheidfindungsprozess durch die Einleitung eines Dublin-Verfahrens nicht wesentlich verzögert hat, wurde dieses doch einen Monat nach Einreichung des Asylgesuches abgebrochen. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über Familienangehörige verfügt (zwei Söhne, eine Tochter) ergeben sich keine besonderen Schwierigkeiten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurden. Ergänzend ist festzustellen, dass im Verfahren der Tochter B._______ mit Urteil D-1983/2015 vom (...) eine Reflexverfolgung wegen ihren mitgeflüchteten Familienangehörigen verneint wurde mit dem Hinweis, dass deren Bruder C._______ (N [...]) ausschliesslich wegen erfolgter Desertion in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Bei dieser Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM nach der letzten Verfahrenshandlung (Anhörung vom 6. November 2017) über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entweder zeitnah entschieden oder allenfalls als nötig erachtete weitere Abklärungshandlungen (insbesondere ergänzende Anhörung) zwecks Erlangung der Entscheidreife unverzüglich an die Hand genommen hätte. Das SEM hat indessen seither fast zwei Jahre verstreichen lassen, ohne das Eine oder das Andere getan zu haben. Das mit berechtigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer, mentale Belastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang) begründete Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens vom 11. Juli 2018 beantwortete das SEM zwar zeitnah, indessen blieb es in seinem Antwortscheiben vom 12. Juli 2018 inhaltlich bei allgemeinen Ausführungen (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Diese Absichtserklärung des SEM ist nicht rechtsverbindlich und kann somit nicht als Garantie angesehen werden, dass die asylrechtliche Situation des Beschwerdeführers bald geklärt sein wird. Die Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren kann unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet. Dieses Ergebnis entspricht der aktuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die kürzlich ergangenen Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2015 beförderlich - jedenfalls unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - zu behandeln und einen baldigen Entscheid zu fällen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. 7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und einen baldigen Entscheid zu treffen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Merkli Versand: