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E-2270/2019

E-2270/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-27 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der kurdische Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. November 2016 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Mit Entscheid des SEM vom 21. November 2016 wurde er dem Kanton Tessin zugewiesen. B. Am 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Asylbegründung angehört. C. Mit Schreiben vom 8. November 2018 informierte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich seiner Verurteilung in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe alle Unterlagen eingereicht habe, und erkundigte sich über den Zeitpunkt einer Entscheidfindung durch das SEM. D. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 5. Dezember 2018, dass es ihm zurzeit aufgrund der hohen Geschäftslast nicht möglich sei, das Verfahren schnellst möglichst zu beenden, und bat gleichzeitig um Geduld. E. Mit Schreiben vom 11. März 2019 informierte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vorinstanz über die Mandatsübernahme, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und forderte sie auf, baldmöglichst einen Entscheid zu fällen. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass sich diese unsichere Situation negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirke. F. Die Vorinstanz bat mit Schreiben vom 22. März 2019 wegen der hohen Anzahl Pendenzen um Geduld und Verständnis. G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. H. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 liess das SEM verlauten, dass es sich bewusst sei, dass die Verfahrensdauer bis zur Entscheidfindung lang und belastend sei. Jedoch seien die aktuelle Situation - im März 2019 sei das neue Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten - und die weiterhin hohe Geschäftslast zu berücksichtigen. Nichtsdestotrotz sei das Verfahren in Bearbeitung und werde vermutungsweise bis Ende des diesjährigen Sommers abgeschlossen sein. J. Mit Replik vom 12. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat am 8. November 2018 und durch seine Rechtsvertreterin am 11. März 2019 nach dem Verfahrensstand gefragt und auf einen Erlass einer Verfügung gedrängt. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin in der Sache nicht entschieden hat.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist:

E. 3.2 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 betreffen, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat am 7. November 2016 um Asyl nachgesucht und wurde am 15. November 2016 summarisch sowie am 14. Dezember 2017 ausführlich befragt respektive angehört. Mit Schreiben vom 8. November 2018 und vom 11. März 2019 erkundigte er sich nach dem aktuellen Verfahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen um Entscheiderledigung. Zwar beantwortete die Vor-instanz diese Schreiben jeweils und bat um Verständnis. Indes erschöpften sich ihre Erklärungen in allgemeinen Ausführungen über die grosse Geschäftslast. Im Rahmen der Vernehmlassung bezüglich des vorliegenden Verfahrens hielt sie sodann fest, dass das Asylgesuch in Bearbeitung und bis Ende dieses Sommers mit einer Verfügung zu rechnen sei. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind jedoch zwischenzeitlich mehr als zweieinhalb Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hat. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz fast eineinhalb Jahre untätig geblieben. Ihre Zusicherung, bis Ende diesen Sommer einen Entscheid gefällt zu haben, ist nicht rechtsverbindlich und kann somit nicht als Garantie angesehen werden, dass die asylrechtliche Situation des Beschwerdeführers geklärt sein wird. Eine Nichtbehandlung des Asylgesuchs während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2016 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

E. 5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

E. 5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin (in der Person der Rechtsvertreterin) sind mit diesem Entscheid hinfällig geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2270/2019 Urteil vom 27. Juni 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. November 2016 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Mit Entscheid des SEM vom 21. November 2016 wurde er dem Kanton Tessin zugewiesen. B. Am 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Asylbegründung angehört. C. Mit Schreiben vom 8. November 2018 informierte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich seiner Verurteilung in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe alle Unterlagen eingereicht habe, und erkundigte sich über den Zeitpunkt einer Entscheidfindung durch das SEM. D. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 5. Dezember 2018, dass es ihm zurzeit aufgrund der hohen Geschäftslast nicht möglich sei, das Verfahren schnellst möglichst zu beenden, und bat gleichzeitig um Geduld. E. Mit Schreiben vom 11. März 2019 informierte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vorinstanz über die Mandatsübernahme, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und forderte sie auf, baldmöglichst einen Entscheid zu fällen. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass sich diese unsichere Situation negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirke. F. Die Vorinstanz bat mit Schreiben vom 22. März 2019 wegen der hohen Anzahl Pendenzen um Geduld und Verständnis. G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. H. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 liess das SEM verlauten, dass es sich bewusst sei, dass die Verfahrensdauer bis zur Entscheidfindung lang und belastend sei. Jedoch seien die aktuelle Situation - im März 2019 sei das neue Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten - und die weiterhin hohe Geschäftslast zu berücksichtigen. Nichtsdestotrotz sei das Verfahren in Bearbeitung und werde vermutungsweise bis Ende des diesjährigen Sommers abgeschlossen sein. J. Mit Replik vom 12. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat am 8. November 2018 und durch seine Rechtsvertreterin am 11. März 2019 nach dem Verfahrensstand gefragt und auf einen Erlass einer Verfügung gedrängt. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin in der Sache nicht entschieden hat. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist: 3.2 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 betreffen, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat am 7. November 2016 um Asyl nachgesucht und wurde am 15. November 2016 summarisch sowie am 14. Dezember 2017 ausführlich befragt respektive angehört. Mit Schreiben vom 8. November 2018 und vom 11. März 2019 erkundigte er sich nach dem aktuellen Verfahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen um Entscheiderledigung. Zwar beantwortete die Vor-instanz diese Schreiben jeweils und bat um Verständnis. Indes erschöpften sich ihre Erklärungen in allgemeinen Ausführungen über die grosse Geschäftslast. Im Rahmen der Vernehmlassung bezüglich des vorliegenden Verfahrens hielt sie sodann fest, dass das Asylgesuch in Bearbeitung und bis Ende dieses Sommers mit einer Verfügung zu rechnen sei. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind jedoch zwischenzeitlich mehr als zweieinhalb Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hat. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz fast eineinhalb Jahre untätig geblieben. Ihre Zusicherung, bis Ende diesen Sommer einen Entscheid gefällt zu haben, ist nicht rechtsverbindlich und kann somit nicht als Garantie angesehen werden, dass die asylrechtliche Situation des Beschwerdeführers geklärt sein wird. Eine Nichtbehandlung des Asylgesuchs während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2016 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin (in der Person der Rechtsvertreterin) sind mit diesem Entscheid hinfällig geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: