Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 10. Mai 2017 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg. C. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 an das SEM erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. D. Mit Antwortschreiben vom 5. August 2019 teilte das SEM mit, aus Gerechtigkeitsüberlegungen nach dem Prinzip «first in first out», wonach die ältesten Fälle grundsätzlich zuerst behandelt würden, vorzugehen. Aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Auskunft zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden. Das Gesuch werde möglichst prioritär behandelt. E. Mit Schreiben vom 23. September 2019 an das SEM wies die rubrizierte Rechtsvertreterin auf die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene ungewisse, belastende Situation für die Beschwerdeführerin hin. Sie ersuchte darum, die Beschwerdeführerin bis am 7. Oktober 2019 über die weiteren Verfahrensschritte zu informieren, ansonsten werde sie gezwungen sein, beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle. Die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend die Anhörung durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2019 hielt das SEM fest, es treffe zu, dass aufgrund der hohen Arbeitslast bisher keine Anhörung habe durchgeführt werden können. Nach Eingang des Schreibens vom 23. September 2019 sei das Dossier der Beschwerdeführerin mit der Bitte um eine prioritäre Anhörung an das Dispositionssekretariat, welches für die Organisation einer Anhörung mindestens vier Wochen benötige, weitergeleitet worden. Bereits am 7. Oktober 2019 sei indessen eine Beschwerde eingereicht worden, womit im vorliegenden Fall keine Anhörung mehr habe organisiert und durchgeführt werden können und weiter verzögert werde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
E. 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.3.2 Vorliegend sucht die Beschwerdeführerin um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in ihren Eingaben vom 16. Juli 2019 und vom 23. September 2019, mit welchen sie insbesondere um eine rasche Anhörung ersuchte.
E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Pendenzenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen.
E. 4.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich aus den Akten keine individuellen Gründe für eine Verfahrensverzögerung ergeben; so wurde auch kein Dublin-Verfahren eingeleitet. Bei dieser Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM nach der letzten Verfahrenshandlung (Befragung zur Person [BzP] vom 10. Mai 2017) eine Anhörung durchführt. Das SEM ist indessen seither mehr als zwei Jahre untätig geblieben. Das mit berechtigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer, mentale Belastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang) begründete Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens vom 16. Juli 2019 beantwortete das SEM zwar zeitnah, indessen blieb es in seinem Antwortschreiben vom 5. August 2019 inhaltlich bei allgemeinen Ausführungen (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Diese Absichtserklärung des SEM ist nicht rechtsverbindlich und kann somit nicht als Garantie angesehen werden, dass die asylrechtliche Situation der Beschwerdeführerin bald geklärt sein wird. Die Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ohne Ansetzung einer Anhörung kann unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet. Dieses Ergebnis entspricht der aktuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die kürzlich ergangenen Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019).
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2017 beförderlich - jedenfalls unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - zu behandeln und, wie in der Vernehmlassung in Aussicht gestellt, eine baldige Anhörung durchzuführen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 7 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 7. Oktober 2019 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 180.- ist zu hoch, beträgt doch der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von aufgerundet Fr. 600.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin beförderlich zu behandeln. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5216/2019 Urteil vom 27. November 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Tschad, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren); SEM-Verfahren N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 10. Mai 2017 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg. C. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 an das SEM erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. D. Mit Antwortschreiben vom 5. August 2019 teilte das SEM mit, aus Gerechtigkeitsüberlegungen nach dem Prinzip «first in first out», wonach die ältesten Fälle grundsätzlich zuerst behandelt würden, vorzugehen. Aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Auskunft zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden. Das Gesuch werde möglichst prioritär behandelt. E. Mit Schreiben vom 23. September 2019 an das SEM wies die rubrizierte Rechtsvertreterin auf die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene ungewisse, belastende Situation für die Beschwerdeführerin hin. Sie ersuchte darum, die Beschwerdeführerin bis am 7. Oktober 2019 über die weiteren Verfahrensschritte zu informieren, ansonsten werde sie gezwungen sein, beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle. Die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend die Anhörung durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. H. In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2019 hielt das SEM fest, es treffe zu, dass aufgrund der hohen Arbeitslast bisher keine Anhörung habe durchgeführt werden können. Nach Eingang des Schreibens vom 23. September 2019 sei das Dossier der Beschwerdeführerin mit der Bitte um eine prioritäre Anhörung an das Dispositionssekretariat, welches für die Organisation einer Anhörung mindestens vier Wochen benötige, weitergeleitet worden. Bereits am 7. Oktober 2019 sei indessen eine Beschwerde eingereicht worden, womit im vorliegenden Fall keine Anhörung mehr habe organisiert und durchgeführt werden können und weiter verzögert werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3.2 Vorliegend sucht die Beschwerdeführerin um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in ihren Eingaben vom 16. Juli 2019 und vom 23. September 2019, mit welchen sie insbesondere um eine rasche Anhörung ersuchte. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Pendenzenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. 4.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich aus den Akten keine individuellen Gründe für eine Verfahrensverzögerung ergeben; so wurde auch kein Dublin-Verfahren eingeleitet. Bei dieser Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM nach der letzten Verfahrenshandlung (Befragung zur Person [BzP] vom 10. Mai 2017) eine Anhörung durchführt. Das SEM ist indessen seither mehr als zwei Jahre untätig geblieben. Das mit berechtigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer, mentale Belastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang) begründete Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens vom 16. Juli 2019 beantwortete das SEM zwar zeitnah, indessen blieb es in seinem Antwortschreiben vom 5. August 2019 inhaltlich bei allgemeinen Ausführungen (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Diese Absichtserklärung des SEM ist nicht rechtsverbindlich und kann somit nicht als Garantie angesehen werden, dass die asylrechtliche Situation der Beschwerdeführerin bald geklärt sein wird. Die Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ohne Ansetzung einer Anhörung kann unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet. Dieses Ergebnis entspricht der aktuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die kürzlich ergangenen Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2017 beförderlich - jedenfalls unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - zu behandeln und, wie in der Vernehmlassung in Aussicht gestellt, eine baldige Anhörung durchzuführen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. 7. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 7. Oktober 2019 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 180.- ist zu hoch, beträgt doch der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von aufgerundet Fr. 600.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin beförderlich zu behandeln. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: