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E-2611/2019

E-2611/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-30 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 10. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2015 wurde sie vom SEM summarisch zu ihrer Person befragt. Ein zwischenzeitlich eingeleitetes Dublin-Verfahren wurde am 4. Oktober 2017 beendet. Am 7. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Am 27. Dezember 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Übersetzung von im Mai 2018 eingereichten Beweismitteln auf. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 nach. B. Mit einem «Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens» vom 27. März 2019 bat die Beschwerdeführerin das SEM «so bald wie möglich» um einen Entscheid über ihr nunmehr drei Jahre und drei Monate hängiges Asylgesuch, allenfalls um eine Information über den Verfahrensstand. Das Anliegen begründete sie damit, dass die Ungewissheit über ihre Situation für sie sehr belastend sei. Dasselbe Anliegen äusserte die per 15. April 2019 mandatierte (und rubrizierte) Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 16. April 2019. C. Mit Antwortschreiben vom «31. Januar 2018» zeigte das SEM Verständnis für das Anliegen und erklärte sein Bemühen, das Asylgesuch «so schnell wie möglich» zu entscheiden. Ein bestimmtes Datum für den Verfahrensabschluss könne aber angesichts der Pendenzenlast nicht genannt werden. D. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend «Rechtsverzögerung» (vgl. Rubrum der Beschwerde und materielle Beschwerdebegründung) beziehungsweise eine «Rechtsverweigerungsbeschwerde» (vgl. formelle Beschwerdebegründung Ziff. 2). Darin beantragt sie die Anweisung an das SEM zum beförderlichen und zügigen Abschluss des Asylverfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. In der Begründung macht sie im Wesentlichen auf ihre Verfolgungs- und Gefährdungssituation in der Türkei, die über dreieinhalbjährige Verfahrensdauer, die mit der langen Wartezeit schwierig gewordene persönliche und familiäre Situation sowie die bislang unbefriedigende, standardisierte Reaktion des SEM auf ihre Beschleunigungsersuchen aufmerksam. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen und das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 26. Juni 2019 eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 nimmt das SEM dahingehend Stellung, dass es sich vorliegend um einen auf die hohe Geschäfts- und Pendenzenlast zurückzuführenden Altfall handle. Die damit verbundene grosse Belastung der Betroffenen sei nachvollziehbar. Im Rahmen einer Reorganisation habe nun auch die zuständige Sachbearbeiterin gewechselt. Der Fall werde aber nach Erledigung der Beschwerdesache prioritär weiterbearbeitet. Vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des sich aufdrängenden gutheissenden Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wird die Vernehmlassung ohne vorgängige Kenntnisgabe an die Beschwerdeführerin und Einräumung des Replikrechts direkt als Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden und das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin in der Sache nicht entschieden hat.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.2 Vorliegend handelt es sich angesichts des Inhalts der Beschwerde (vgl. hierzu auch den Betreff der Rechtsmitteleingabe) unzweifelhaft um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da das SEM bislang nie seine grundsätzliche Weigerung zum Erlass einer Verfügung zum Ausdruck gab und die Beschwerdeführerin solches auch nie behauptete; vielmehr ersuchte sie stets um einen beförderlichen Verfahrensfortschritt beziehungsweise -abschluss. Der von ihr in der formellen Beschwerdebegründung Ziff. 2 (vgl. Beschwerde S. 2) verwendet Terminus «Rechtsverweigerungsbeschwerde» ist offensichtlich ein Versehen.

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Pendenzenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend ist zum einen zu berücksichtigen, dass der materielle Entscheidfindungsprozess zeitweise durch ein (abgebrochenes) Dublin-Verfahren blockiert war. Zum andern dürfte das Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweisen und sachlich wie zeitlich kaum losgelöst vom konnexen Verfahren der Eltern (N [...]) zu erledigen sein. Dennoch kann vorliegend nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Seit dem Asylgesuch vom 10. Dezember 2015 gab es längere Verfahrenssequenzen, in denen das Verfahren weder formell noch faktisch sistiert war und dennoch unbearbeitet brach lag. Die Beschwerdeführerin kam demgegenüber der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht auf entsprechende Aufforderung des SEM umfassend nach (vgl. insb. Eingaben vom 18. und 21. Januar 2019). Die mit berechtigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer und mentale Belastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang) begründeten Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens beziehungsweise zumindest um Information über den Verfahrensstand vom 27. März und vom 16. April 2019 beantwortete das SEM nicht nur reichlich spät (Antwortschreiben vom «31. Januar 2018», ohne Ausgangsstempel, versandt vermutlich im Mai 2019). Es blieb inhaltlich auch weitgehend unverbindlich (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und erklärtes Bemühen um beschleunigte Erledigung, jedoch ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). In der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde wird sodann unter erneutem Hinweis auf die Pendenzensituation eingeräumt, dass es sich um einen Altfall handle. Gleichzeitig wird erklärt, dass die Verzögerung auch auf einen kürzlich erfolgten, reorganisatorisch bedingten personellen Wechsel in der Fallbearbeitung zurückzuführen sei und die Weiterbearbeitung der Sache nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Priorität geniesse. Einen Antrag enthält die Vernehmlassung nicht. Unbesehen dessen drängt sich eine Gutheissung nach dem Gesagten auf, zumal die vom SEM gemachten Zusicherungen beziehungsweise Absichtserklärungen nicht rechtsverbindlich sind, somit nicht als Garantie zur Klärung der asylrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin angesehen werden können und abgesehen davon ohnehin stets vage geblieben sind. Eine Nichtbehandlung des Asylgesuchs während einer solch langen Zeit ist durch Betroffene grundsätzlich nicht hinzunehmen und das durch die Akten dokumentierte Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt und die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Das Ergebnis entspricht nicht nur der langjährigen Gerichtspraxis, sondern insbesondere auch der aktuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die letzthin ergangenen Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019).

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beförderlich - d.h. jedenfalls unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen. Sollte das SEM keinen weiteren Abklärungs- oder Instruktionsbedarf erkennen, ist das Verfahren innert einigen Wochen mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzuschliessen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

E. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin präsentiert in der Beschwerdebeilage eine Honorarrechnung im Totalbetrag von Fr. 1'283.35. Darin weist sie einen Arbeitsaufwand von 6,8 (recte: 6,67) Stunden à Fr. 185.- sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand (insb. betreffend das «Aktenstudium») erscheint dabei deutlich überhöht. Auch die geltend gemachte Auslagenpauschale ist in dieser Form und Höhe nicht zu entschädigen. Hinzu kommt eine weitere Reduktion aufgrund der Tatsache, dass die vorliegende Beschwerde und die parallel anhängig gemachte, von derselben Rechtsvertreterin verfasste Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin (E-2607/2019) inhaltlich nahezu identisch sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4) beförderlich zu behandeln und einer Verfügung zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2611/2019 Urteil vom 30. Juli 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy,(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Asylverfahren) /N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 10. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2015 wurde sie vom SEM summarisch zu ihrer Person befragt. Ein zwischenzeitlich eingeleitetes Dublin-Verfahren wurde am 4. Oktober 2017 beendet. Am 7. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Am 27. Dezember 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Übersetzung von im Mai 2018 eingereichten Beweismitteln auf. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 nach. B. Mit einem «Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens» vom 27. März 2019 bat die Beschwerdeführerin das SEM «so bald wie möglich» um einen Entscheid über ihr nunmehr drei Jahre und drei Monate hängiges Asylgesuch, allenfalls um eine Information über den Verfahrensstand. Das Anliegen begründete sie damit, dass die Ungewissheit über ihre Situation für sie sehr belastend sei. Dasselbe Anliegen äusserte die per 15. April 2019 mandatierte (und rubrizierte) Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 16. April 2019. C. Mit Antwortschreiben vom «31. Januar 2018» zeigte das SEM Verständnis für das Anliegen und erklärte sein Bemühen, das Asylgesuch «so schnell wie möglich» zu entscheiden. Ein bestimmtes Datum für den Verfahrensabschluss könne aber angesichts der Pendenzenlast nicht genannt werden. D. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend «Rechtsverzögerung» (vgl. Rubrum der Beschwerde und materielle Beschwerdebegründung) beziehungsweise eine «Rechtsverweigerungsbeschwerde» (vgl. formelle Beschwerdebegründung Ziff. 2). Darin beantragt sie die Anweisung an das SEM zum beförderlichen und zügigen Abschluss des Asylverfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. In der Begründung macht sie im Wesentlichen auf ihre Verfolgungs- und Gefährdungssituation in der Türkei, die über dreieinhalbjährige Verfahrensdauer, die mit der langen Wartezeit schwierig gewordene persönliche und familiäre Situation sowie die bislang unbefriedigende, standardisierte Reaktion des SEM auf ihre Beschleunigungsersuchen aufmerksam. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen und das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 26. Juni 2019 eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 nimmt das SEM dahingehend Stellung, dass es sich vorliegend um einen auf die hohe Geschäfts- und Pendenzenlast zurückzuführenden Altfall handle. Die damit verbundene grosse Belastung der Betroffenen sei nachvollziehbar. Im Rahmen einer Reorganisation habe nun auch die zuständige Sachbearbeiterin gewechselt. Der Fall werde aber nach Erledigung der Beschwerdesache prioritär weiterbearbeitet. Vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des sich aufdrängenden gutheissenden Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wird die Vernehmlassung ohne vorgängige Kenntnisgabe an die Beschwerdeführerin und Einräumung des Replikrechts direkt als Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden und das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin in der Sache nicht entschieden hat. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.2 Vorliegend handelt es sich angesichts des Inhalts der Beschwerde (vgl. hierzu auch den Betreff der Rechtsmitteleingabe) unzweifelhaft um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da das SEM bislang nie seine grundsätzliche Weigerung zum Erlass einer Verfügung zum Ausdruck gab und die Beschwerdeführerin solches auch nie behauptete; vielmehr ersuchte sie stets um einen beförderlichen Verfahrensfortschritt beziehungsweise -abschluss. Der von ihr in der formellen Beschwerdebegründung Ziff. 2 (vgl. Beschwerde S. 2) verwendet Terminus «Rechtsverweigerungsbeschwerde» ist offensichtlich ein Versehen. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Pendenzenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend ist zum einen zu berücksichtigen, dass der materielle Entscheidfindungsprozess zeitweise durch ein (abgebrochenes) Dublin-Verfahren blockiert war. Zum andern dürfte das Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweisen und sachlich wie zeitlich kaum losgelöst vom konnexen Verfahren der Eltern (N [...]) zu erledigen sein. Dennoch kann vorliegend nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Seit dem Asylgesuch vom 10. Dezember 2015 gab es längere Verfahrenssequenzen, in denen das Verfahren weder formell noch faktisch sistiert war und dennoch unbearbeitet brach lag. Die Beschwerdeführerin kam demgegenüber der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht auf entsprechende Aufforderung des SEM umfassend nach (vgl. insb. Eingaben vom 18. und 21. Januar 2019). Die mit berechtigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer und mentale Belastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang) begründeten Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens beziehungsweise zumindest um Information über den Verfahrensstand vom 27. März und vom 16. April 2019 beantwortete das SEM nicht nur reichlich spät (Antwortschreiben vom «31. Januar 2018», ohne Ausgangsstempel, versandt vermutlich im Mai 2019). Es blieb inhaltlich auch weitgehend unverbindlich (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und erklärtes Bemühen um beschleunigte Erledigung, jedoch ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). In der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde wird sodann unter erneutem Hinweis auf die Pendenzensituation eingeräumt, dass es sich um einen Altfall handle. Gleichzeitig wird erklärt, dass die Verzögerung auch auf einen kürzlich erfolgten, reorganisatorisch bedingten personellen Wechsel in der Fallbearbeitung zurückzuführen sei und die Weiterbearbeitung der Sache nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Priorität geniesse. Einen Antrag enthält die Vernehmlassung nicht. Unbesehen dessen drängt sich eine Gutheissung nach dem Gesagten auf, zumal die vom SEM gemachten Zusicherungen beziehungsweise Absichtserklärungen nicht rechtsverbindlich sind, somit nicht als Garantie zur Klärung der asylrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin angesehen werden können und abgesehen davon ohnehin stets vage geblieben sind. Eine Nichtbehandlung des Asylgesuchs während einer solch langen Zeit ist durch Betroffene grundsätzlich nicht hinzunehmen und das durch die Akten dokumentierte Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt und die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Das Ergebnis entspricht nicht nur der langjährigen Gerichtspraxis, sondern insbesondere auch der aktuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die letzthin ergangenen Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019).

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beförderlich - d.h. jedenfalls unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen. Sollte das SEM keinen weiteren Abklärungs- oder Instruktionsbedarf erkennen, ist das Verfahren innert einigen Wochen mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzuschliessen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin präsentiert in der Beschwerdebeilage eine Honorarrechnung im Totalbetrag von Fr. 1'283.35. Darin weist sie einen Arbeitsaufwand von 6,8 (recte: 6,67) Stunden à Fr. 185.- sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 50.- aus. Der zeitliche Aufwand (insb. betreffend das «Aktenstudium») erscheint dabei deutlich überhöht. Auch die geltend gemachte Auslagenpauschale ist in dieser Form und Höhe nicht zu entschädigen. Hinzu kommt eine weitere Reduktion aufgrund der Tatsache, dass die vorliegende Beschwerde und die parallel anhängig gemachte, von derselben Rechtsvertreterin verfasste Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin (E-2607/2019) inhaltlich nahezu identisch sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4) beförderlich zu behandeln und einer Verfügung zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: