Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 17. Februar 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen. C. Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das angehobene Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. D. Am 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Am 18. Mai 2017 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. Am 30. Mai 2017 wurde ihm durch das SEM schriftlich das rechtliche Gehör betreffend verschiedene seiner Aussagen gewährt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 13. Juni 2017. E. Am 24. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten. F. F.a Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass ein gemeinsamer Sohn seiner Ehefrau im (...) in der Schweiz geboren sei. Er wies insbesondere auf seine schwierige und belastende Situation in der Schweiz hin, wobei ihm vor allem die Ungewissheit im Hinblick auf die Zukunft seiner Familie grosse Sorgen bereite, und ersuchte um einen baldigen Entscheid. F.b Mit Antwortschreiben vom 11. Februar 2019 bat das SEM aufgrund hoher Pendenzen und der damit verbundenen grossen Arbeitsbelastung um Geduld und Verständnis. Seinen Entscheid werde er zu gegebener Zeit erhalten. F.c In einem weiteren Schreiben vom 4. Juni 2019 wiederholte der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Verfahrensstandanfrage" seine Ausführungen sinngemäss, wies auf die für ihn und seine Familie psychisch äusserst belastende Wartezeit hin und zog eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht, falls sein Asylgesuch nicht in absehbarer Zeit behandelt werde. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren N (...) übermässig lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren N (...) ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 13. August 2019 (Poststempel) wurde eine weitere Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten gereicht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
E. 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
E. 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
E. 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend zumindest in seiner Eingabe vom 5. Februar 2019, mit welcher er insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte. Seine weitere Eingabe vom 4. Juni 2019 findet sich nicht in den Akten. Gemäss dem in der eingereichten Kopie des Schreibens über der Adresse des SEM befindlichen Strichcode wäre die eingeschriebene Sendung am 4. Juni 2019 der Post übergeben und am 5. Juni 2019 zugestellt worden.
E. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Pendenzenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen.
E. 4.2 Es ist zum einen zu berücksichtigen, dass der materielle Entscheidfindungsprozess zeitweise durch ein (abgebrochenes) Dublin-Verfahren blockiert war. Zum andern dürfte das Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweisen. Dennoch kann vorliegend nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Die letzte Verfahrenshandlung des SEM (Gewährung des rechtlichen Gehörs) datiert vom 30. Mai 2017. Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers beim SEM am 14. Juni 2017 wäre nunmehr zu erwarten gewesen, dass es über dessen Asylgesuch entweder zeitnah entschieden oder allenfalls als nötig erachtete weitere Abklärungshandlungen zwecks Erlangung der Entscheidreife unverzüglich an die Hand genommen hätte. Das SEM hat indessen seither mehr als zwei Jahre verstreichen lassen, ohne das Eine oder das Andere getan zu haben. Das mit berechtigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer, mentale Belastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang) begründete Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens vom 5. Februar 2019 beantwortete das SEM zwar zeitnah, es blieb aber inhaltlich bei allgemeinen Ausführungen (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Diese Absichtserklärung des SEM ist nicht rechtsverbindlich und kann somit nicht als Garantie angesehen werden, dass die asylrechtliche Situation des Beschwerdeführers bald geklärt sein wird. Die Verfahrensdauer von mehr als dreieinhalb Jahren kann unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet. Dieses Ergebnis entspricht der aktuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die kürzlich ergangenen Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019).
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2016 beförderlich - jedenfalls unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
E. 7.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
E. 7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands (in der Person des Rechtsvertreters) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu treffen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3985/2019 Urteil vom 15. August 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren); SEM-Verfahren N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 17. Februar 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen. C. Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das angehobene Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. D. Am 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Am 18. Mai 2017 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. Am 30. Mai 2017 wurde ihm durch das SEM schriftlich das rechtliche Gehör betreffend verschiedene seiner Aussagen gewährt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 13. Juni 2017. E. Am 24. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten. F. F.a Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass ein gemeinsamer Sohn seiner Ehefrau im (...) in der Schweiz geboren sei. Er wies insbesondere auf seine schwierige und belastende Situation in der Schweiz hin, wobei ihm vor allem die Ungewissheit im Hinblick auf die Zukunft seiner Familie grosse Sorgen bereite, und ersuchte um einen baldigen Entscheid. F.b Mit Antwortschreiben vom 11. Februar 2019 bat das SEM aufgrund hoher Pendenzen und der damit verbundenen grossen Arbeitsbelastung um Geduld und Verständnis. Seinen Entscheid werde er zu gegebener Zeit erhalten. F.c In einem weiteren Schreiben vom 4. Juni 2019 wiederholte der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Verfahrensstandanfrage" seine Ausführungen sinngemäss, wies auf die für ihn und seine Familie psychisch äusserst belastende Wartezeit hin und zog eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht, falls sein Asylgesuch nicht in absehbarer Zeit behandelt werde. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren N (...) übermässig lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren N (...) ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 13. August 2019 (Poststempel) wurde eine weitere Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.5 1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). 1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend zumindest in seiner Eingabe vom 5. Februar 2019, mit welcher er insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte. Seine weitere Eingabe vom 4. Juni 2019 findet sich nicht in den Akten. Gemäss dem in der eingereichten Kopie des Schreibens über der Adresse des SEM befindlichen Strichcode wäre die eingeschriebene Sendung am 4. Juni 2019 der Post übergeben und am 5. Juni 2019 zugestellt worden. 1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Pendenzenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. 4.2 Es ist zum einen zu berücksichtigen, dass der materielle Entscheidfindungsprozess zeitweise durch ein (abgebrochenes) Dublin-Verfahren blockiert war. Zum andern dürfte das Verfahren in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweisen. Dennoch kann vorliegend nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Die letzte Verfahrenshandlung des SEM (Gewährung des rechtlichen Gehörs) datiert vom 30. Mai 2017. Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers beim SEM am 14. Juni 2017 wäre nunmehr zu erwarten gewesen, dass es über dessen Asylgesuch entweder zeitnah entschieden oder allenfalls als nötig erachtete weitere Abklärungshandlungen zwecks Erlangung der Entscheidreife unverzüglich an die Hand genommen hätte. Das SEM hat indessen seither mehr als zwei Jahre verstreichen lassen, ohne das Eine oder das Andere getan zu haben. Das mit berechtigten Anliegen (überlange Verfahrensdauer, mentale Belastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang) begründete Gesuch um Beschleunigung des Verfahrens vom 5. Februar 2019 beantwortete das SEM zwar zeitnah, es blieb aber inhaltlich bei allgemeinen Ausführungen (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Pendenzenlast und ausdrücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe). Diese Absichtserklärung des SEM ist nicht rechtsverbindlich und kann somit nicht als Garantie angesehen werden, dass die asylrechtliche Situation des Beschwerdeführers bald geklärt sein wird. Die Verfahrensdauer von mehr als dreieinhalb Jahren kann unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet. Dieses Ergebnis entspricht der aktuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Konstellationen (vgl. hierzu z.B. die kürzlich ergangenen Urteile E-2270/2019, E-2205/2019 und E-2126/2019). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2016 beförderlich - jedenfalls unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 7. 7.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) auszurichten. 7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands (in der Person des Rechtsvertreters) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu treffen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer