Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 20. April 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland. Am 27. Februar 2014 wurde ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. Sie gelangte am 26. März 2014 in die Schweiz, wo sie am 7. April 2014 um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 28. April 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. Februar 2015 wurde sie eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Schule abgebrochen und mit ihrem Bruder Eritrea verlassen habe. Zudem habe sie befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 (Eröffnung am 25. Februar 2015) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um den Beizug der Akten des Bruders der Beschwerdeführerin und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch um Beizug respektive Einsicht in die Akten des Bruders nach Eingang einer Einwilligungserklärung befunden werde. Am 20. April 2015 wurde die entsprechende Erklärung des Bruders eingereicht. F. Am 8. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Bruders gewährt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist jedoch keine Stellungnahme ein. G. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2017 replizierte.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie eritreische Staatsbürgerin sei. Sie sei in B._______ (Eritrea) geboren und habe vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Familie in C._______ (Eritrea) gelebt. Sie habe im Jahre (...), als sie die (...) Klasse besucht habe, die Schule abgebrochen, um mit ihrem Bruder in den Sudan zu reisen. Dieser Bruder habe Probleme mit den Behörden gehabt, während sie selbst weder Kontakt noch Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe und weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei. Sie habe befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im Zeitpunkt der Ausreise sei sie (...) Jahre alt gewesen. Sie habe Eritrea in den Winterferien (...) verlassen. Zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder D._______ sei sie von C._______ nach E._______ gereist, wo sie ihren Bruder F._______ getroffen habe. Mit Letzterem sei sie mit dem Bus nach G._______ gefahren und von dort zu Fuss weiter in den Sudan gereist. Sie sei bei einem ehemaligen Nachbarn in H._______ untergekommen, während ihr Bruder weiter nach Israel gereist sei. Etwa nach einer Woche habe sie sich nach I._______ begeben, wo sie sich bis zu ihrer Reise in die Schweiz aufgehalten habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Taufschein ein.
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführerin mache keine Verfolgung im Heimatland geltend. Ihr Wunsch, ein Leben in Frieden und Freiheit zu führen, stelle keinen Asylgrund dar. Sie habe ihr Heimatland als (Minderjährige) verlassen. Aufgrund ihrer Ausreise drohe ihr keine Verfolgung. Gemäss Erkenntnissen des SEM würden die eritreischen Behörden das Alter einer Person im Moment der illegalen Ausreise bei der Beurteilung der Bestrafung einer illegalen Ausreise berücksichtigen. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Kinder im Alter von bis zu zwölf Jahren bei einer Rückkehr kaum mit einer Strafe zu rechnen hätten. Daher würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, das SEM habe in seiner Verfügung die Familiengeschichte unberücksichtigt gelassen. Mit der Ausreise des Bruders J._______ im Jahre 2006 hätten die Probleme der Familie angefangen. In Folge dessen Flucht sei der Vater zwei Monate inhaftiert und erst gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. Im Jahre 2007 sei der Vater wieder in den Nationaldienst eingezogen worden. Auch die zweitälteste Schwester, K._______, sei eingezogen worden. Schliesslich sei auch der Bruder F._______ nach Sawa zur Ausbildung gebracht worden. Er habe seine Fluchtgründe gegenüber den Schweizer Behörden ausführlich dargelegt. Der Beschwerdeführerin selbst sei es nicht möglich, die Vorgänge rund um die Familie darzulegen, da sie noch jung sei und wegen ihrer Rolle als "Mädchen" nicht in diesbezügliche Diskussionen einbezogen werde. Die Ausreise der Beschwerdeführerin und F._______ sei aufwändig organisiert worden. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrer Mutter nach E._______ gefahren, um F._______ zu treffen, welcher Urlaub vom Nationaldienst gehabt habe. Von dort seien sie gemeinsam geflohen. Nach der Ausreise sei der Vater verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, die Ausreise organisiert zu haben. Da er bereits vorher als regimekritisch aufgefallen sei, habe dies zu ständigem Druck geführt, welcher heute noch auf der Familie laste. Aus diesen Gründen drohe der Beschwerdeführerin eine (Reflex-)Verfolgung und es sei nicht anzunehmen, dass die Behörden aufgrund ihres Alters bei einer Bestrafung Milde walten lassen würden. Der Beschwerdeführerin drohe jedoch bereits aufgrund der illegalen Ausreise eine asylrelevante Strafe. Das Alter bei der Ausreise sei unerheblich. Der Standpunkt des SEM widerspreche der gegenwärtigen Praxis und eine Praxisänderung sei nicht angezeigt, da sich aus aktuellen Berichten keine Verbesserung der Lage in Eritrea ergebe. In vergleichbaren Fällen sei jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, so dass gestützt auf den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung auch vorliegend die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Bericht des Special Rapporteur on the Situation of Human Rights in Eritrea vom 13. Mai 2014 und zwei Online-Zeitungsberichte bei.
E. 4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass weder den Akten der Beschwerdeführerin noch denjenigen ihres Vaters oder ihrer Brüder konkrete Hinweise zu entnehmen seien, welche auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung hindeuten würden. Betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea werde auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 verwiesen, wonach sich Personen, welche lediglich illegal ausgereist seien, nicht mit Sanktionen konfrontiert sehen würden, welche bezüglich ihrer Intensität und Motivation ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Das SEM halte somit an der Einschätzung fest, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Regierung als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen sei.
E. 4.5 In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil explizit ausgeführt, dass zwar die illegale Ausreise allein nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ausreiche. Würden jedoch zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden, so sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Familie, die seit Jahren im Fokus der eritreischen Behörden gestanden habe. So sei ihrem Bruder F._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden. Auch ihr Vater habe aus Eritrea flüchten müssen und befinde sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz. Auch seine Aussagen seien für die Beurteilung des Gefährdungsprofils der gesamten Familie relevant. Obschon den Akten des Bruders keine konkreten Hinweise für gezielt gegen sie (Beschwerdeführerin) gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen seien, stehe ausser Frage, dass ihre Familie ein erhöhtes Gefährdungsprofil aufweise. So sei beispielsweise der Vater bereits inhaftiert worden und auch die Mutter sei seit der Flucht des Vaters Repressionen ausgesetzt. Auch diesbezüglich seien die Aussagen des Vaters beizuziehen. Sie (Beschwerdeführerin) sei zusammen mit ihrem Bruder ausgereist. Sie sei den Behörden bekannt und müsste daher damit rechnen, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund des Profils ihrer Familie bestraft würde.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr aufgrund ihrer Familienangehörigen eine Reflexverfolgung drohe. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei ihre Familie seit der Ausreise ihres Bruders J._______ im Jahre 2006 staatlichen Repressionen ausgesetzt. Allerdings ist aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass sie im Zeitraum von 2006 bis zu ihrer Ausreise im Jahre (...) gezielten Repressionen ausgesetzt gewesen sei. So antwortete sie auf die Frage, ob ihr jemals persönlich etwas passiert sei, was sie zur Ausreise bewegt habe, respektive ob sie jemals persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, explizit mit "nein" (vgl. act. B27 F9 und F14). Ihr Bruder F._______ war nebst der Rekrutierung keinen staatlichen Massnahmen ausgesetzt (vgl. act. A16 [N {...}). So fusst seine Asylgewährung auch auf der Desertion aus dem Nationaldienst. Die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin, welche sich weiterhin in Eritrea befinden, sind - soweit aus den Akten ersichtlich - ebenfalls keinen Repressionen ausgesetzt, welche eine asylrelevante Intensität aufweisen würden. So beschränken sich deren Probleme auf Schwierigkeiten bei der Ausgabe spezieller Lebensmittel (vgl. act. A 16 F16 [N {...}]). Somit ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Verbindungen gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst stellt keine asylrelevante Verfolgung dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). Schliesslich ist noch zu bemerken, dass der Vater der Beschwerdeführerin bisher noch nicht (auch nicht summarisch) zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, weshalb sich ein förmlicher Beizug seiner Asylakten erübrigt und der Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders F._______ als hinreichend erstellt zu erachten ist. Somit ist von keiner Reflexverfolgungsgefahr aufgrund der familiären Verbindung auszugehen.
E. 5.2 Auch unter Berücksichtigung der illegalen Ausreise ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine solche Schärfung ergebe sich aufgrund ihrer Familie. Ihr Bruder J._______ wurde im Jahre 2009 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Ihrem Bruder F._______, mit welchem sie gemäss eigenen Angaben gemeinsam ausgereist sei, wurde im August 2016 in der Schweiz Asyl gewährt. Zudem befindet sich ihr Vater seit Juni 2016 ebenfalls in der Schweiz, wobei sein Asylgesuch derzeit beim SEM hängig ist. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils der Beschwerdeführerin einzig aufgrund ihrer Familienangehörigen liegt nicht vor. Insbesondere aus dem Umstand, dass ihr Bruder F._______ aus dem Nationaldienst desertiert ist, lässt sich keine Gefährdung schliessen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Person nie Anknüpfungspunkte geschaffen hat, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt führt die Möglichkeit der Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Flüchtlingseigenschaft.
E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und ihr Asylgesuch ablehnte.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositivziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1983/2015 Urteil vom 26. Mai 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Tobias Heiniger, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 20. April 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland. Am 27. Februar 2014 wurde ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. Sie gelangte am 26. März 2014 in die Schweiz, wo sie am 7. April 2014 um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 28. April 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. Februar 2015 wurde sie eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Schule abgebrochen und mit ihrem Bruder Eritrea verlassen habe. Zudem habe sie befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 (Eröffnung am 25. Februar 2015) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um den Beizug der Akten des Bruders der Beschwerdeführerin und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch um Beizug respektive Einsicht in die Akten des Bruders nach Eingang einer Einwilligungserklärung befunden werde. Am 20. April 2015 wurde die entsprechende Erklärung des Bruders eingereicht. F. Am 8. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Bruders gewährt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist jedoch keine Stellungnahme ein. G. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2017 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie eritreische Staatsbürgerin sei. Sie sei in B._______ (Eritrea) geboren und habe vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Familie in C._______ (Eritrea) gelebt. Sie habe im Jahre (...), als sie die (...) Klasse besucht habe, die Schule abgebrochen, um mit ihrem Bruder in den Sudan zu reisen. Dieser Bruder habe Probleme mit den Behörden gehabt, während sie selbst weder Kontakt noch Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe und weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei. Sie habe befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im Zeitpunkt der Ausreise sei sie (...) Jahre alt gewesen. Sie habe Eritrea in den Winterferien (...) verlassen. Zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder D._______ sei sie von C._______ nach E._______ gereist, wo sie ihren Bruder F._______ getroffen habe. Mit Letzterem sei sie mit dem Bus nach G._______ gefahren und von dort zu Fuss weiter in den Sudan gereist. Sie sei bei einem ehemaligen Nachbarn in H._______ untergekommen, während ihr Bruder weiter nach Israel gereist sei. Etwa nach einer Woche habe sie sich nach I._______ begeben, wo sie sich bis zu ihrer Reise in die Schweiz aufgehalten habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Taufschein ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführerin mache keine Verfolgung im Heimatland geltend. Ihr Wunsch, ein Leben in Frieden und Freiheit zu führen, stelle keinen Asylgrund dar. Sie habe ihr Heimatland als (Minderjährige) verlassen. Aufgrund ihrer Ausreise drohe ihr keine Verfolgung. Gemäss Erkenntnissen des SEM würden die eritreischen Behörden das Alter einer Person im Moment der illegalen Ausreise bei der Beurteilung der Bestrafung einer illegalen Ausreise berücksichtigen. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Kinder im Alter von bis zu zwölf Jahren bei einer Rückkehr kaum mit einer Strafe zu rechnen hätten. Daher würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, das SEM habe in seiner Verfügung die Familiengeschichte unberücksichtigt gelassen. Mit der Ausreise des Bruders J._______ im Jahre 2006 hätten die Probleme der Familie angefangen. In Folge dessen Flucht sei der Vater zwei Monate inhaftiert und erst gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. Im Jahre 2007 sei der Vater wieder in den Nationaldienst eingezogen worden. Auch die zweitälteste Schwester, K._______, sei eingezogen worden. Schliesslich sei auch der Bruder F._______ nach Sawa zur Ausbildung gebracht worden. Er habe seine Fluchtgründe gegenüber den Schweizer Behörden ausführlich dargelegt. Der Beschwerdeführerin selbst sei es nicht möglich, die Vorgänge rund um die Familie darzulegen, da sie noch jung sei und wegen ihrer Rolle als "Mädchen" nicht in diesbezügliche Diskussionen einbezogen werde. Die Ausreise der Beschwerdeführerin und F._______ sei aufwändig organisiert worden. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrer Mutter nach E._______ gefahren, um F._______ zu treffen, welcher Urlaub vom Nationaldienst gehabt habe. Von dort seien sie gemeinsam geflohen. Nach der Ausreise sei der Vater verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, die Ausreise organisiert zu haben. Da er bereits vorher als regimekritisch aufgefallen sei, habe dies zu ständigem Druck geführt, welcher heute noch auf der Familie laste. Aus diesen Gründen drohe der Beschwerdeführerin eine (Reflex-)Verfolgung und es sei nicht anzunehmen, dass die Behörden aufgrund ihres Alters bei einer Bestrafung Milde walten lassen würden. Der Beschwerdeführerin drohe jedoch bereits aufgrund der illegalen Ausreise eine asylrelevante Strafe. Das Alter bei der Ausreise sei unerheblich. Der Standpunkt des SEM widerspreche der gegenwärtigen Praxis und eine Praxisänderung sei nicht angezeigt, da sich aus aktuellen Berichten keine Verbesserung der Lage in Eritrea ergebe. In vergleichbaren Fällen sei jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, so dass gestützt auf den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung auch vorliegend die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Bericht des Special Rapporteur on the Situation of Human Rights in Eritrea vom 13. Mai 2014 und zwei Online-Zeitungsberichte bei. 4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass weder den Akten der Beschwerdeführerin noch denjenigen ihres Vaters oder ihrer Brüder konkrete Hinweise zu entnehmen seien, welche auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung hindeuten würden. Betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea werde auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 verwiesen, wonach sich Personen, welche lediglich illegal ausgereist seien, nicht mit Sanktionen konfrontiert sehen würden, welche bezüglich ihrer Intensität und Motivation ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Das SEM halte somit an der Einschätzung fest, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Regierung als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen sei. 4.5 In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil explizit ausgeführt, dass zwar die illegale Ausreise allein nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ausreiche. Würden jedoch zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden, so sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Familie, die seit Jahren im Fokus der eritreischen Behörden gestanden habe. So sei ihrem Bruder F._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden. Auch ihr Vater habe aus Eritrea flüchten müssen und befinde sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz. Auch seine Aussagen seien für die Beurteilung des Gefährdungsprofils der gesamten Familie relevant. Obschon den Akten des Bruders keine konkreten Hinweise für gezielt gegen sie (Beschwerdeführerin) gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen seien, stehe ausser Frage, dass ihre Familie ein erhöhtes Gefährdungsprofil aufweise. So sei beispielsweise der Vater bereits inhaftiert worden und auch die Mutter sei seit der Flucht des Vaters Repressionen ausgesetzt. Auch diesbezüglich seien die Aussagen des Vaters beizuziehen. Sie (Beschwerdeführerin) sei zusammen mit ihrem Bruder ausgereist. Sie sei den Behörden bekannt und müsste daher damit rechnen, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund des Profils ihrer Familie bestraft würde. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr aufgrund ihrer Familienangehörigen eine Reflexverfolgung drohe. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei ihre Familie seit der Ausreise ihres Bruders J._______ im Jahre 2006 staatlichen Repressionen ausgesetzt. Allerdings ist aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass sie im Zeitraum von 2006 bis zu ihrer Ausreise im Jahre (...) gezielten Repressionen ausgesetzt gewesen sei. So antwortete sie auf die Frage, ob ihr jemals persönlich etwas passiert sei, was sie zur Ausreise bewegt habe, respektive ob sie jemals persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, explizit mit "nein" (vgl. act. B27 F9 und F14). Ihr Bruder F._______ war nebst der Rekrutierung keinen staatlichen Massnahmen ausgesetzt (vgl. act. A16 [N {...}). So fusst seine Asylgewährung auch auf der Desertion aus dem Nationaldienst. Die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin, welche sich weiterhin in Eritrea befinden, sind - soweit aus den Akten ersichtlich - ebenfalls keinen Repressionen ausgesetzt, welche eine asylrelevante Intensität aufweisen würden. So beschränken sich deren Probleme auf Schwierigkeiten bei der Ausgabe spezieller Lebensmittel (vgl. act. A 16 F16 [N {...}]). Somit ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Verbindungen gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst stellt keine asylrelevante Verfolgung dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). Schliesslich ist noch zu bemerken, dass der Vater der Beschwerdeführerin bisher noch nicht (auch nicht summarisch) zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, weshalb sich ein förmlicher Beizug seiner Asylakten erübrigt und der Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders F._______ als hinreichend erstellt zu erachten ist. Somit ist von keiner Reflexverfolgungsgefahr aufgrund der familiären Verbindung auszugehen. 5.2 Auch unter Berücksichtigung der illegalen Ausreise ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine solche Schärfung ergebe sich aufgrund ihrer Familie. Ihr Bruder J._______ wurde im Jahre 2009 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Ihrem Bruder F._______, mit welchem sie gemäss eigenen Angaben gemeinsam ausgereist sei, wurde im August 2016 in der Schweiz Asyl gewährt. Zudem befindet sich ihr Vater seit Juni 2016 ebenfalls in der Schweiz, wobei sein Asylgesuch derzeit beim SEM hängig ist. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils der Beschwerdeführerin einzig aufgrund ihrer Familienangehörigen liegt nicht vor. Insbesondere aus dem Umstand, dass ihr Bruder F._______ aus dem Nationaldienst desertiert ist, lässt sich keine Gefährdung schliessen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Person nie Anknüpfungspunkte geschaffen hat, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt führt die Möglichkeit der Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Flüchtlingseigenschaft. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und ihr Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositivziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: