Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Januar 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Am 22. Juni 2018 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, als Kurde sei er in der Türkei oft unter Druck gesetzt worden. Seit der Gründung der Republik, also seit hundert Jahren, würden Kurden unter Druck gesetzt und eingeschränkt. Nachdem sein Vater das Amt als Dorfschützer abgelehnt habe, hätten sie ihr Dorf verlassen müssen und seien im Jahr 1998 nach Istanbul umgezogen. Zwischen 2010 und 2013 habe er mehrere Male an politischen Aktivitäten für die HDP und die BDP teilgenommen. Bei diesen Anlässen habe die Polizei Tränengas eingesetzt, weshalb er wiederholt in Ohnmacht gefallen sei. Im Jahr 2012 sei er an einem solchen Anlass von der Polizei aufgegriffen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Nachdem er den Polizeibeamten erklärt habe, dass er lediglich ein Passant gewesen sei und nicht an der Demonstration teilgenommen habe, habe man ihn am nächsten Morgen wieder freigelassen. Die in Syrien erfolgten Massaker an Kurden hätten ihn emotional bewegt und er habe sich verpflichtet gefühlt, nach Syrien zu reisen, um dort die Kurden zu unterstützen. Von Mitte 2013 bis Ende 2015 habe er sich in Syrien aufgehalten, wo er für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) nach kurzer Ausbildungszeit auch an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Dabei sei er zwei Mal verletzt worden. Als sich die Polizei zu Hause nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe, habe seine Mutter erklärt, er habe das Haus nach einem Streit mit dem Vater verlassen, sie würde den Aufenthaltsort nicht kennen. Schliesslich sei er als vermisst gemeldet worden. Zurück in der Türkei sei er anfänglich nur nachts aus dem Haus gegangen, um Fragen seitens Verwandter und Bekannter aus dem Weg zu gehen. Er habe Fragen nach seinem Aufenthalt nur ausweichend beantwortet und Ausreden erfunden. Nur seine besten Freunde hätten von seinem Aufenthalt in Syrien gewusst. Er habe in der ständigen Angst gelebt, die Behörden könnten Kenntnis seines Syrienaufenthalts erlangen. Im Heimatdorf B._______, wo die Familie noch über ein Haus und Land verfüge, sei es zu Spannungen gekommen, weil der Dorfvorsteher seine Tiere unbefugt auf dem Land der Familie habe weiden lassen und er und der Dorfschützer gedroht hätten, sie würden der Polizei vom Syrienaufenthalt des Beschwerdeführers berichten. Überdies hätten sie den Beschwerdeführer aufgefordert, sich den türkischen Behörden zu stellen. Die allgemeine Unterdrückung der Kurden sowie die geschilderten Vorkommnisse hätten ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst. Auf Anraten des kontaktierten Schleppers habe er sich für die Ausreise einen Pass ausstellen lassen, dieser sei ihm unterwegs vom Schlepper abgenommen worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine türkische Identitätskarte sowie einen Führerausweis zu den Akten. Zudem übergab er diverse Fotos zu seinem Einsatz in Syrien. C. Mit Urteil D-5728/2019 vom 11. Februar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine am 30. Oktober 2019 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und wies die Vorinstanz an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2020 - eröffnet am 27. Februar 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen. E. Mit Eingabe vom 27. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die zuständigen Behörden, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde C._______ (datiert vom 19. März 2020) sowie ein fremdsprachiges, als 'Anwaltsschreiben' bezeichnetes Dokument zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 2. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des mit der Beschwerde vom 27. März 2020 eingereichten Anwaltsschreibens ein. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2020 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 hielt das SEM fest, die Be-schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. I. Am 23. Juni 2020 wurde diese Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.5 In Bezug auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG). Da diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde, ist auf das besagte Rechtsbegehren mangels Beschwer nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 4.2 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, Befürchtungen vor künftigen Verfolgungsmassnahmen seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zu Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Aus seinem türkischen Führer-ausweis gehe hervor, dass dieser am 22. Juni 2015 ausgestellt worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe er diesen Ausweis regulär und persönlich erhalten. Dies bedeute, dass seine Aussage, wonach er Ende 2015 beziehungsweise Anfang 2016 in die Türkei zurückgekehrt sei, nicht zutreffen könne, sondern seine Rückkehr aus Syrien früher erfolgt sein müsse. Bedenke man, dass vor der Ausstellung eines Fahrausweises auch noch die Fahrschule zu absolvieren gewesen sei, so liege der Schluss nahe, dass er wesentlich früher als von ihm geltend gemacht wieder in die Türkei zurückgekehrt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr aus Syrien bis zur Ausreise im Dezember 2016 mehr als eineinhalb Jahre wieder in der Türkei gelebt haben müsse, was eine verhältnismässig lange Zeit darstelle. Zudem habe er nach seiner Rückkehr freiwillig mehrere Behördenkontakte wahrgenommen. So sei er im Anschluss an einen Motorradunfall zur Polizei gegangen und dabei sei festgestellt worden, dass in seinem Fall noch eine Vermisstenanzeige seiner Mutter offen sei, der nachgegangen worden sei. Er habe zudem zur Ausreise das türkische e-Gov konsultiert um sicher zu gehen, dass er über keine Einträge verfüge. Anschliessend habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und die Türkei mit diesem verlassen. Wie erwähnt habe er auch die Fahrprüfung absolviert und bestanden. Somit stehe einerseits fest, dass er nach seiner Rückkehr offenbar keine Furcht gehabt habe, mit den Behörden seines Heimatlandes zur Wahrnehmung diverser amtlicher Handlungen in Kontakt zu treten. Andererseits seien die türkischen Behörden auch in keiner Weise gegen ihn vorgegangen. Er habe somit nach seiner Rückkehr aus Syrien mehr als eineinhalb Jahre wieder in seinem Heimatland gelebt und sei während dieser Zeit keinen staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen. Angesichts dessen seien keine Elemente ersichtlich, welche Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht bei der Rückkehr geben würden. Auch sein Verhalten in der Schweiz gebe keinen Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Massnahmen zu befürchten hätte. Gemäss eigenen Angaben betätige er sich nicht politisch und habe einzig einen Verein in D._______ besucht, wo er an Mahlzeiten teilnehmen und sich gerne aufhalten würde. Er habe zudem an einigen bewilligten Demonstrationen teilgenommen. Diese unterschwelligen (recte: niederschwelligen) Aktivitäten erschienen somit nicht geeignet, dass er dadurch das besondere Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte, zumal er bereits vor der Ausreise nicht in deren Fokus gestanden habe. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Er habe geltend gemacht, vor seinem Syrienaufenthalt Anhänger der BDP beziehungsweise HDP gewesen und deshalb einmal von der Polizei mitgenommen worden zu sein. Dies habe sich mehrere Jahre vor der Ausreise zugetragen und sei nicht Anlass für seine Flucht gewesen. Vielmehr sei er nach dem Syrienaufenthalt wieder in die Türkei zurückgekehrt. Die türkischen Behörden seien auch nicht gegen ihn vorgegangen. Da seinen Angaben der geforderte Kausalzusammenhang zur Ausreise fehlten, seien sie nicht asylrelevant.
E. 4.3 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen und gerügt, die Vorinstanz habe die glaubhaften Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht genügend berücksichtigt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr keine Furcht gehabt habe, mit den Behörden zur Wahrnehmung amtlicher Handlungen in Kontakt zu treten, sei unzutreffend, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Die Furcht vor Verhaftung und unmenschlicher Behandlung seitens der türkischen Behörden sei begründet und aktuell. Es sei mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die türkischen Behörden von dem Engagement für die YPG in Syrien wissen würden. Diese Wahrscheinlichkeit bewirke für den Beschwerdeführer einen enormen psychischen Druck. Dieser Druck sei asylrelevant und von der Vorinstanz nicht korrekt festgestellt worden. Der Vollständigkeit halber sei zu vermelden, dass sich die allgemeine Lage wie auch die Menschenrechtslage in der Türkei seit seiner Ausreise verschlechtert habe.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückweisen.
E. 6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, wie sich die Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland Ende 2016 darstellte.
E. 6.1.1 Was die Ereignisse vor seinem Syrienaufenthalt anbelangt, ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, diese vermöchten mangels zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang keine Asylrelevanz zu entfalten.
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer macht sodann selber nicht geltend, er habe nach der Rückkehr aus Syrien konkrete Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden erlitten. Behördliches Verhalten, das ihn unter einen besonderen psychischen Druck gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Dass sich der Dorfvorsteher Vorteile dadurch verschaffte, dass er und der Dorfschützer sich an den Vater des Beschwerdeführers wandten, genügt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dem Beschwerdeführer könne für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden. Massgebend erscheint diesbezüglich, dass er nach der Rückkehr aus Syrien von den türkischen Behörden unbehelligt blieb, obschon es zu diversen Behördenkontakten gekommen war. Ob diese Behördenkontakte allesamt als freiwillig bezeichnet werden können, was auf Beschwerdeebene in Frage gestellt wird, ist nicht entscheidend, weshalb auf die entsprechenden Einwände nicht näher einzugehen ist. Als relevant erweist sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Behördenkontakte hatte (im Juni 2015 Ausstellung des Führerausweises, Kontakt mit der Polizei im Nachgang zu einem Verkehrsunfall und schliesslich die Ausreise auf dem Luftweg im Besitze eines auf seinen Namen lautenden Reisepasses). Angesichts dieser Umstände durfte das SEM ohne weiteres davon ausgehen, es hätten keine konkreten Anhaltspunkte für ein behördliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer vorgelegen. Dass der Beschwerdeführer subjektiv wegen seines - von der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellten - Einsatzes in Syrien behördliche Konsequenzen bei dessen Bekanntwerden befürchtete, führt zu keinem anderen Ergebnis.
E. 6.2 In einem zweiten Schritt ist danach zu fragen, ob dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen ist.
E. 6.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Anhörung am 22. Juni 2018 nach allfälligen politischen Tätigkeiten in der Schweiz gefragt. Solche verneinte er zwar grundsätzlich, gab aber gleichzeitig an, er habe nach dem Einmarsch türkischer Truppen in E._______ an verschiedenen Demonstrationen in F._______, D._______ und G._______ teilgenommen (vgl. A22/25 S. 22).
E. 6.2.3 Aus in den Akten liegenden internen Abklärungen des SEM ist ersichtlich, dass das (öffentlich zugängliche) Facebook-Profil des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt (offenbar Dezember 2019) Einträge mit Bezug zum Konflikt in der Türkei und in Syrien sowie solche über exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz enthielt. Der Beschwerdeführer wurde über diese Erkenntnisse der Vorinstanz nicht informiert.
E. 6.2.4 Ein weiterer Aufruf des Facebook-Profils des Beschwerdeführers durch das SEM im Februar 2020 ergab gemäss interner Aktennotiz, dass die früheren Einträge gelöscht worden waren.
E. 6.2.5 Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fraglichen Aktenstücke als intern qualifizierte und diese dem Beschwerdeführer nicht tel quel zur Akteneinsicht herausgab. In Anbetracht des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre das SEM indessen gehalten gewesen, den Beschwerdeführer über die gewonnenen Erkenntnisse aus den ohne Zutun des Beschwerdeführers getätigten Abklärungen in geeigneter Form zu informieren und ihm eine Äusserungsmöglichkeit dazu einzuräumen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Aufrufen eines Facebook-Profils lediglich eine Momentaufnahme darstellt. Die Abwägung, ob die Meinungsäusserung des Beschwerdeführers den türkischen Behörden angesichts der anzunehmenden Überwachung ihrer Staatsangehörigen in den sozialen Medien (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-5783/2019 vom 5. März 2020 E. 6.4) bekannt geworden sein und welche Auswirkungen dies auf eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr haben könnte, kann nicht allein deshalb unterbleiben, weil die Einträge in einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt gelöscht waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung des Kampfeinsatzes des Beschwerdeführers in Syrien umso höher ist, je eher sich die türkischen Behörden bei einer Rückkehr wegen Einträgen in den sozialen Medien zu vertieften Abklärungen veranlasst sehen könnten. Schliesslich entbindet die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG) die Vorinstanz nicht davon, ihm zu behördlichen Erkenntnissen das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn diese Erkenntnisse geeignet sein könnten, den Asylentscheid zu beeinflussen.
E. 6.2.6 Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden kann, auf Beschwerdeebene keine entsprechende Rüge erhoben zu haben. Nachdem er keine Kenntnisse von den fraglichen (internen) Aktenstücken erhalten hat, war ihm dies nicht möglich.
E. 6.2.7 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz einerseits den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und anderseits ihre Untersuchungspflicht verletzt hat.
E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör beziehungsweise einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 26. Februar 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit Verfügung vom 15. Juni 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In ihrer Kostennote vom 27. März 2020 weist die Rechtsvertreterin einen Betrag von insgesamt mehr als Fr. 2'547.50 aus. Die dort aufgeführte Spesenpauschale von Fr. 50.- ist vom Gericht in dieser Form nicht zu entschädigen, anzurechnen sind die angegebenen Portospesen (insgesamt Fr. 7.30). Auch erscheint der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 13.5 Stunden nicht vollumfänglich angemessen und ist - unter Berücksichtigung der Eingabe vom 2. April 2020 - auf 8 Stunden zu kürzen. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Damit ist die Parteientschädigung aufgrund der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 1'487.30 festzusetzen und dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'487.30 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1761/2020 Urteil vom 28. August 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Januar 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Am 22. Juni 2018 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, als Kurde sei er in der Türkei oft unter Druck gesetzt worden. Seit der Gründung der Republik, also seit hundert Jahren, würden Kurden unter Druck gesetzt und eingeschränkt. Nachdem sein Vater das Amt als Dorfschützer abgelehnt habe, hätten sie ihr Dorf verlassen müssen und seien im Jahr 1998 nach Istanbul umgezogen. Zwischen 2010 und 2013 habe er mehrere Male an politischen Aktivitäten für die HDP und die BDP teilgenommen. Bei diesen Anlässen habe die Polizei Tränengas eingesetzt, weshalb er wiederholt in Ohnmacht gefallen sei. Im Jahr 2012 sei er an einem solchen Anlass von der Polizei aufgegriffen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Nachdem er den Polizeibeamten erklärt habe, dass er lediglich ein Passant gewesen sei und nicht an der Demonstration teilgenommen habe, habe man ihn am nächsten Morgen wieder freigelassen. Die in Syrien erfolgten Massaker an Kurden hätten ihn emotional bewegt und er habe sich verpflichtet gefühlt, nach Syrien zu reisen, um dort die Kurden zu unterstützen. Von Mitte 2013 bis Ende 2015 habe er sich in Syrien aufgehalten, wo er für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) nach kurzer Ausbildungszeit auch an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Dabei sei er zwei Mal verletzt worden. Als sich die Polizei zu Hause nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe, habe seine Mutter erklärt, er habe das Haus nach einem Streit mit dem Vater verlassen, sie würde den Aufenthaltsort nicht kennen. Schliesslich sei er als vermisst gemeldet worden. Zurück in der Türkei sei er anfänglich nur nachts aus dem Haus gegangen, um Fragen seitens Verwandter und Bekannter aus dem Weg zu gehen. Er habe Fragen nach seinem Aufenthalt nur ausweichend beantwortet und Ausreden erfunden. Nur seine besten Freunde hätten von seinem Aufenthalt in Syrien gewusst. Er habe in der ständigen Angst gelebt, die Behörden könnten Kenntnis seines Syrienaufenthalts erlangen. Im Heimatdorf B._______, wo die Familie noch über ein Haus und Land verfüge, sei es zu Spannungen gekommen, weil der Dorfvorsteher seine Tiere unbefugt auf dem Land der Familie habe weiden lassen und er und der Dorfschützer gedroht hätten, sie würden der Polizei vom Syrienaufenthalt des Beschwerdeführers berichten. Überdies hätten sie den Beschwerdeführer aufgefordert, sich den türkischen Behörden zu stellen. Die allgemeine Unterdrückung der Kurden sowie die geschilderten Vorkommnisse hätten ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst. Auf Anraten des kontaktierten Schleppers habe er sich für die Ausreise einen Pass ausstellen lassen, dieser sei ihm unterwegs vom Schlepper abgenommen worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine türkische Identitätskarte sowie einen Führerausweis zu den Akten. Zudem übergab er diverse Fotos zu seinem Einsatz in Syrien. C. Mit Urteil D-5728/2019 vom 11. Februar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine am 30. Oktober 2019 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und wies die Vorinstanz an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2020 - eröffnet am 27. Februar 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen. E. Mit Eingabe vom 27. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die zuständigen Behörden, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde C._______ (datiert vom 19. März 2020) sowie ein fremdsprachiges, als 'Anwaltsschreiben' bezeichnetes Dokument zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 2. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des mit der Beschwerde vom 27. März 2020 eingereichten Anwaltsschreibens ein. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2020 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 hielt das SEM fest, die Be-schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. I. Am 23. Juni 2020 wurde diese Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5 In Bezug auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG). Da diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde, ist auf das besagte Rechtsbegehren mangels Beschwer nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, Befürchtungen vor künftigen Verfolgungsmassnahmen seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zu Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Aus seinem türkischen Führer-ausweis gehe hervor, dass dieser am 22. Juni 2015 ausgestellt worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe er diesen Ausweis regulär und persönlich erhalten. Dies bedeute, dass seine Aussage, wonach er Ende 2015 beziehungsweise Anfang 2016 in die Türkei zurückgekehrt sei, nicht zutreffen könne, sondern seine Rückkehr aus Syrien früher erfolgt sein müsse. Bedenke man, dass vor der Ausstellung eines Fahrausweises auch noch die Fahrschule zu absolvieren gewesen sei, so liege der Schluss nahe, dass er wesentlich früher als von ihm geltend gemacht wieder in die Türkei zurückgekehrt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr aus Syrien bis zur Ausreise im Dezember 2016 mehr als eineinhalb Jahre wieder in der Türkei gelebt haben müsse, was eine verhältnismässig lange Zeit darstelle. Zudem habe er nach seiner Rückkehr freiwillig mehrere Behördenkontakte wahrgenommen. So sei er im Anschluss an einen Motorradunfall zur Polizei gegangen und dabei sei festgestellt worden, dass in seinem Fall noch eine Vermisstenanzeige seiner Mutter offen sei, der nachgegangen worden sei. Er habe zudem zur Ausreise das türkische e-Gov konsultiert um sicher zu gehen, dass er über keine Einträge verfüge. Anschliessend habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und die Türkei mit diesem verlassen. Wie erwähnt habe er auch die Fahrprüfung absolviert und bestanden. Somit stehe einerseits fest, dass er nach seiner Rückkehr offenbar keine Furcht gehabt habe, mit den Behörden seines Heimatlandes zur Wahrnehmung diverser amtlicher Handlungen in Kontakt zu treten. Andererseits seien die türkischen Behörden auch in keiner Weise gegen ihn vorgegangen. Er habe somit nach seiner Rückkehr aus Syrien mehr als eineinhalb Jahre wieder in seinem Heimatland gelebt und sei während dieser Zeit keinen staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen. Angesichts dessen seien keine Elemente ersichtlich, welche Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht bei der Rückkehr geben würden. Auch sein Verhalten in der Schweiz gebe keinen Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Massnahmen zu befürchten hätte. Gemäss eigenen Angaben betätige er sich nicht politisch und habe einzig einen Verein in D._______ besucht, wo er an Mahlzeiten teilnehmen und sich gerne aufhalten würde. Er habe zudem an einigen bewilligten Demonstrationen teilgenommen. Diese unterschwelligen (recte: niederschwelligen) Aktivitäten erschienen somit nicht geeignet, dass er dadurch das besondere Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte, zumal er bereits vor der Ausreise nicht in deren Fokus gestanden habe. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Er habe geltend gemacht, vor seinem Syrienaufenthalt Anhänger der BDP beziehungsweise HDP gewesen und deshalb einmal von der Polizei mitgenommen worden zu sein. Dies habe sich mehrere Jahre vor der Ausreise zugetragen und sei nicht Anlass für seine Flucht gewesen. Vielmehr sei er nach dem Syrienaufenthalt wieder in die Türkei zurückgekehrt. Die türkischen Behörden seien auch nicht gegen ihn vorgegangen. Da seinen Angaben der geforderte Kausalzusammenhang zur Ausreise fehlten, seien sie nicht asylrelevant. 4.3 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen und gerügt, die Vorinstanz habe die glaubhaften Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht genügend berücksichtigt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr keine Furcht gehabt habe, mit den Behörden zur Wahrnehmung amtlicher Handlungen in Kontakt zu treten, sei unzutreffend, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Die Furcht vor Verhaftung und unmenschlicher Behandlung seitens der türkischen Behörden sei begründet und aktuell. Es sei mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die türkischen Behörden von dem Engagement für die YPG in Syrien wissen würden. Diese Wahrscheinlichkeit bewirke für den Beschwerdeführer einen enormen psychischen Druck. Dieser Druck sei asylrelevant und von der Vorinstanz nicht korrekt festgestellt worden. Der Vollständigkeit halber sei zu vermelden, dass sich die allgemeine Lage wie auch die Menschenrechtslage in der Türkei seit seiner Ausreise verschlechtert habe.
5. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. 6. 6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, wie sich die Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland Ende 2016 darstellte. 6.1.1 Was die Ereignisse vor seinem Syrienaufenthalt anbelangt, ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, diese vermöchten mangels zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang keine Asylrelevanz zu entfalten. 6.1.2 Der Beschwerdeführer macht sodann selber nicht geltend, er habe nach der Rückkehr aus Syrien konkrete Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden erlitten. Behördliches Verhalten, das ihn unter einen besonderen psychischen Druck gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Dass sich der Dorfvorsteher Vorteile dadurch verschaffte, dass er und der Dorfschützer sich an den Vater des Beschwerdeführers wandten, genügt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dem Beschwerdeführer könne für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden. Massgebend erscheint diesbezüglich, dass er nach der Rückkehr aus Syrien von den türkischen Behörden unbehelligt blieb, obschon es zu diversen Behördenkontakten gekommen war. Ob diese Behördenkontakte allesamt als freiwillig bezeichnet werden können, was auf Beschwerdeebene in Frage gestellt wird, ist nicht entscheidend, weshalb auf die entsprechenden Einwände nicht näher einzugehen ist. Als relevant erweist sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Behördenkontakte hatte (im Juni 2015 Ausstellung des Führerausweises, Kontakt mit der Polizei im Nachgang zu einem Verkehrsunfall und schliesslich die Ausreise auf dem Luftweg im Besitze eines auf seinen Namen lautenden Reisepasses). Angesichts dieser Umstände durfte das SEM ohne weiteres davon ausgehen, es hätten keine konkreten Anhaltspunkte für ein behördliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer vorgelegen. Dass der Beschwerdeführer subjektiv wegen seines - von der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellten - Einsatzes in Syrien behördliche Konsequenzen bei dessen Bekanntwerden befürchtete, führt zu keinem anderen Ergebnis. 6.2 In einem zweiten Schritt ist danach zu fragen, ob dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen ist. 6.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Anhörung am 22. Juni 2018 nach allfälligen politischen Tätigkeiten in der Schweiz gefragt. Solche verneinte er zwar grundsätzlich, gab aber gleichzeitig an, er habe nach dem Einmarsch türkischer Truppen in E._______ an verschiedenen Demonstrationen in F._______, D._______ und G._______ teilgenommen (vgl. A22/25 S. 22). 6.2.3 Aus in den Akten liegenden internen Abklärungen des SEM ist ersichtlich, dass das (öffentlich zugängliche) Facebook-Profil des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt (offenbar Dezember 2019) Einträge mit Bezug zum Konflikt in der Türkei und in Syrien sowie solche über exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz enthielt. Der Beschwerdeführer wurde über diese Erkenntnisse der Vorinstanz nicht informiert. 6.2.4 Ein weiterer Aufruf des Facebook-Profils des Beschwerdeführers durch das SEM im Februar 2020 ergab gemäss interner Aktennotiz, dass die früheren Einträge gelöscht worden waren. 6.2.5 Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fraglichen Aktenstücke als intern qualifizierte und diese dem Beschwerdeführer nicht tel quel zur Akteneinsicht herausgab. In Anbetracht des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre das SEM indessen gehalten gewesen, den Beschwerdeführer über die gewonnenen Erkenntnisse aus den ohne Zutun des Beschwerdeführers getätigten Abklärungen in geeigneter Form zu informieren und ihm eine Äusserungsmöglichkeit dazu einzuräumen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Aufrufen eines Facebook-Profils lediglich eine Momentaufnahme darstellt. Die Abwägung, ob die Meinungsäusserung des Beschwerdeführers den türkischen Behörden angesichts der anzunehmenden Überwachung ihrer Staatsangehörigen in den sozialen Medien (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-5783/2019 vom 5. März 2020 E. 6.4) bekannt geworden sein und welche Auswirkungen dies auf eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr haben könnte, kann nicht allein deshalb unterbleiben, weil die Einträge in einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt gelöscht waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung des Kampfeinsatzes des Beschwerdeführers in Syrien umso höher ist, je eher sich die türkischen Behörden bei einer Rückkehr wegen Einträgen in den sozialen Medien zu vertieften Abklärungen veranlasst sehen könnten. Schliesslich entbindet die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG) die Vorinstanz nicht davon, ihm zu behördlichen Erkenntnissen das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn diese Erkenntnisse geeignet sein könnten, den Asylentscheid zu beeinflussen. 6.2.6 Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden kann, auf Beschwerdeebene keine entsprechende Rüge erhoben zu haben. Nachdem er keine Kenntnisse von den fraglichen (internen) Aktenstücken erhalten hat, war ihm dies nicht möglich. 6.2.7 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz einerseits den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und anderseits ihre Untersuchungspflicht verletzt hat.
7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör beziehungsweise einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 26. Februar 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit Verfügung vom 15. Juni 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In ihrer Kostennote vom 27. März 2020 weist die Rechtsvertreterin einen Betrag von insgesamt mehr als Fr. 2'547.50 aus. Die dort aufgeführte Spesenpauschale von Fr. 50.- ist vom Gericht in dieser Form nicht zu entschädigen, anzurechnen sind die angegebenen Portospesen (insgesamt Fr. 7.30). Auch erscheint der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 13.5 Stunden nicht vollumfänglich angemessen und ist - unter Berücksichtigung der Eingabe vom 2. April 2020 - auf 8 Stunden zu kürzen. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Damit ist die Parteientschädigung aufgrund der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 1'487.30 festzusetzen und dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'487.30 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: