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E-7871/2024

E-7871/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-06 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 1. Mai 2022 und suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 8. Juni 2022 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt. A.c Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 15. Juni 2022 legte er diverse Beweismittel ins Recht. A.d Die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen erfolgte am 22. Juni 2022. A.e Mit weiteren Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 28. Juni und 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach. A.f Mit Begleitschreiben vom 5. Juli 2022 wurden mehrere medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. A.g Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2022 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu und wies ihn gleichentags dem Kanton B._______ zu. B. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Vertretungsmandat des Beschwerdeführers beendet sei. C. Mit Schreiben vom 5. August 2022 teilte MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, Rechtsberatungsstelle Zentralschweiz, dem SEM (sinngemäss) ihre Mandatierung mit. Gleichzeitig ersuchte sie um Mitteilung, ob weitere Abklärungen im Asylverfahren des Beschwerdeführers konkret im Gange oder geplant respektive ob ergänzende Anhörungen vorgesehen seien. D. Mit Eingabe vom 18. August 2022 reichte die Rechtsvertretung beim SEM eine vom Beschwerdeführer gleichentags unterzeichnete Vollmacht ein und ersuchte um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten inklusive allfällige Übersetzungen vor Abschluss des Verfahrens respektive vor dem Asylentscheid. E. Am 22. August 2022 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, es seien zurzeit keine Verfahrensschritte geplant, die der Mitwirkung des Beschwerdeführers bedürften. Sollten weitere Verfahrensschritte zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive eine ergänzende Anhörung notwendig sein, werde das SEM zeitnah darüber informieren. Das SEM werde über das Gesuch sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entscheiden. F. Mit Eingabe vom 5. September 2022 wurde ein Bericht des Ärzte(...) C._______ vom 26. Juli 2022 nachgereicht. G. Mit E-Mail vom 3. Juli 2023 wurde der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2023 durchgeführt werde. H. Mit Begleitschreiben der Rechtsvertretung vom 11. Juli 2023 wurden drei weitere Beweismittel nachgereicht und um eine amtliche Übersetzung ersucht. I. Am 17. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. J. Mit Eingabe von 12. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere drei Beweismittel (screenshots) zur Stützung seiner Vorbringen anlässlich der ergänzenden Anhörung nach. Gleichzeitig verwies er auf die ihn und seine Familie belastende Situation und ersuchte um eine möglichst schnelle Behandlung seines Asylgesuchs respektive um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und Informationen über weitere Verfahrensschritte. K. Mit Eingabe vom 30. April 2024 richtete der Beschwerdeführer eine weitere Verfahrensstandanfrage an das SEM. Er verwies dazu auf das Beschleunigungsgebot. Dazu hielt er weiter fest, dass sein Asylverfahren seit dem 3. Juni 2022 hängig sei und die ergänzende Anhörung als letzte offenkundige Verfahrenshandlung des SEM nunmehr neun Monate zurückliege. Er ersuchte nochmals um detaillierte Angaben zu den geplanten konkreten Verfahrensschritten und Abklärungen und stellte die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde für den Fall des Ausbleibens einer Antwort auf seine Anfrage in Aussicht. L. In einem weiteren undatierten, persönlichen Schreiben (Poststempel: 23. Juli 2024; Eingang beim SEM: 25. Juli 2024) verwies der Beschwerdeführer nochmals auf seine persönliche und familiäre Situation und ersuchte um eine baldige Entscheidung seines Asylgesuchs. Dieser Eingabe wurden weitere Beweismittel beigelegt. M. Das SEM informierte den Beschwerdeführer (direkt) mit E-Mail vom 24. Juli 2024, dass sein Asylgesuch aufgrund der hohen Geschäftslast immer noch hängig sei. Dazu verwies die Vorinstanz auf die in den vergangenen Jahren eingereichten Asylgesuche und die Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung. N. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 verwies die Rechtvertretung auf ihre Eingabe vom 30. April 2024 und stellte die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht für den Fall, dass nicht innert 30 Tagen ein Asylentscheid vorliegen sollte. Dieser Eingabe wurde eine E-Mail des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2024 beigelegt. O. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 wies die Rechtsvertreterin das SEM nochmals darauf hin, dass das Asylverfahren bereits über zwei Jahre und vier Monate hängig sei. Weiter wurde die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt, falls nicht bis zum 28. Oktober 2024 ein Asylentscheid vorliege. P. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Dezember 2024 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte dabei, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend mitzuteilen, wie der aktuelle Stand seines Verfahrens sei, welche Abklärungen in Gange seien beziehungsweise welche Abklärungen noch konkret vorgenommen werden müssten; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme der Beschwerde einem Entscheid zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die mandatierte Rechtsvertreterin aIs unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren beizuordnen. Q. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2024 fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte das SEM zur Vernehmlassung bis zum 13. Januar 2025 auf. R. Am 23. Dezember 2024 (Poststempel) reichte die Rechtsvertretung eine korrigierte Kostennote zu den Akten. S. Am 28. Januar 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmlassung zum Verfahren des Beschwerdeführers ein, welche vom SEM mit einer falschen Verfahrensnummer (E-6651/2024 anstatt E-7871/2024) versehen wurde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).

E. 1.3 Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 3.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, ist doch der Grundsatz von Treu und Glauben stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).

E. 3.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich einerseits aus den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung respektive um konkrete Angaben zu den von der Vorinstanz geplanten Verfahrensschritten gebeten hat, und andererseits aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.

E. 4.1 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 4.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 5 Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 6.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 6.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 6.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.

E. 7 Zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit 30 Monaten respektive seit über zweieinhalb Jahren im Asylverfahren befinde. Seit der ergänzenden Anhörung am 17. Juli 2023 und somit seit über 18 Monaten sei seitens der Vorinstanz kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt. Diese lange Verfahrensdauer sei objektiv nicht erklärbar, zumal es sich vorliegend nicht um einen derart komplexen Fall handle, welcher eine dermassen lange Behandlungsdauer rechtfertigen könne. Die Verfahrensstandanfrage am 24. Juli 2024 sei von der Vorinstanz ignoriert worden, weshalb mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt worden sei. Auf die starke psychische Belastung des Beschwerdeführers und seiner Familie sei in den bisherigen Verfahrensstandanfragen hingewiesen worden. Seit Juli 2024 habe der Beschwerdeführer keine Informationen betreffend sein Verfahren erhalten, wobei die Anfragen der Rechtsvertretung seit August 2022 nicht mehr beantwortet worden seien. Der Inhalt der beantworteten Verfahrensstandanfragen sei derart vage und unpräzise, dass diese kaum als adäquate Antworten qualifiziert werden könnten. Seit dem Zuweisungsentscheid (betreffend erweitertes Verfahren) vom 18. Juli 2022 habe sich das SEM - abgesehen von der Durchführung einer ergänzenden Anhörung - nicht mehr inhaltlich zum Verfahren geäussert. Nachdem mehrere Schreiben der Rechtsvertretung unbeantwortet geblieben seien, liege auch eine Rechtsverweigerung vor. Die dargelegte vorinstanzliche Untätigkeit stelle eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung dar, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen ausgegangen sei.

E. 8.1 Das vorliegende erstinstanzliche Asylverfahren wird im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt. Entscheide im erweiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 4 AsylG); letztere dauert höchstens 21 Tage (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Es ist für das Gericht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Insbesondere ist eine längere Verfahrensdauer dann gerechtfertigt, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-5733/2024 E. 8.1 mit weiteren Verweisen auf BVGer-Urteile: E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 - E. 6.7 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 und E. 4.3). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2).

E. 8.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit dem 2. Juni 2022 und damit seit über 33 Monaten hängig. Während das SEM die erste Anhörung zu den Asylgründen am 22. Juni 2022 und damit relativ zeitnah durchführte (vgl. SEM-Akte [...]-[14]), erfolgte die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juli 2023 erst mehr als ein Jahr danach (vgl. SEM-Akte 42). Seither sind seitens des SEM keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt. Auch wenn angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ins Recht gelegt und das SEM eine ergänzende Anhörung durchgeführt hat, von einer gewissen Komplexität des vorliegenden Falles auszugehen ist, vermag dies die insgesamt lange Verfahrensdauer und das Untätigbleiben des SEM seit Juli 2023 - mehr als 19 Monate - nicht zu rechtfertigen.

E. 8.3 So wurden zwar mit Eingabe vom 12. Januar 2024 weitere Beweismittel eingereicht, welche vom SEM am 15. Januar 2024 zu den Akten genommen wurden (vgl. SEM-Akte 3). Obwohl es sich dabei um fremdsprachige Dokumente (screenshots) handelt, sind sie mit drei Seiten und wenig Textstellen (vgl. SEM-Akte 3, Beweismittel 21-23) nicht derart umfangreich, dass sie die Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Ausmass rechtfertigen könnten. Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass seit der ergänzenden Anhörung vom 17. Juli 2023 im Hinblick auf die Entscheidfindung weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen vorgesehen wären. Dem Schreiben des SEM vom 24. Juli 2024 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. M) ist in diesem Zusammenhang einzig zu entnehmen, dass das Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast weiterhin hängig sei und sobald als möglich über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden werde.

E. 8.4 Die verspätet eingereichte Vernehmlassung datiert vom 24. Januar 2025 und wurde vom SEM mit einer falschen Verfahrensnummer versehen. Dadurch wurde das Verfahren noch weiter verzögert und dem Gericht zusätzlicher Recherchieraufwand verursacht. Das SEM hat somit auch gegenüber dem Gericht innert der angesetzten Frist keine besonderen Gründe für die konkrete Dauer und die fortdauernde Hängigkeit des Verfahrens substanziiert geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach das Verfahren bereits seit über 33 Monaten hängig ist und seit mehr als 19 Monaten keine Verfahrensschritte mehr vorgenommen wurden, wobei gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen notwendig respektive vorgesehen wären, erscheint die vorliegende Verfahrensdauer als zu lange. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen ist.

E. 9 Nach den Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung zu behandeln und zügig einem Entscheid zuzuführen respektive über allfällig geplante weitere Abklärungsmassnahmen umgehend zu informieren.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in der zu den Akten gereichten Kostennote vom 20. Dezember 2024 einen Arbeitsaufwand von drei Stunden, zu einem Stundenansatz von Fr. 180.-, ausmachend Fr. 540.- geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand und der Stundenansatz sind nicht zu beanstanden. Ebenfalls erscheinen die geltend gemachten Kosten für Auslagen (Sekretariatskosten) von Fr. 54.- zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 639.70 auszurichten Angesichts des Verfahrensausganges erübrigt es sich, auf den Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin weiter einzugehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem baldigen Entscheid zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 639.70 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7871/2024 Urteil vom 6. März 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; (Asylverfahren N [...]). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 1. Mai 2022 und suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 8. Juni 2022 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt. A.c Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 15. Juni 2022 legte er diverse Beweismittel ins Recht. A.d Die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen erfolgte am 22. Juni 2022. A.e Mit weiteren Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 28. Juni und 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach. A.f Mit Begleitschreiben vom 5. Juli 2022 wurden mehrere medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. A.g Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2022 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu und wies ihn gleichentags dem Kanton B._______ zu. B. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Vertretungsmandat des Beschwerdeführers beendet sei. C. Mit Schreiben vom 5. August 2022 teilte MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, Rechtsberatungsstelle Zentralschweiz, dem SEM (sinngemäss) ihre Mandatierung mit. Gleichzeitig ersuchte sie um Mitteilung, ob weitere Abklärungen im Asylverfahren des Beschwerdeführers konkret im Gange oder geplant respektive ob ergänzende Anhörungen vorgesehen seien. D. Mit Eingabe vom 18. August 2022 reichte die Rechtsvertretung beim SEM eine vom Beschwerdeführer gleichentags unterzeichnete Vollmacht ein und ersuchte um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten inklusive allfällige Übersetzungen vor Abschluss des Verfahrens respektive vor dem Asylentscheid. E. Am 22. August 2022 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, es seien zurzeit keine Verfahrensschritte geplant, die der Mitwirkung des Beschwerdeführers bedürften. Sollten weitere Verfahrensschritte zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive eine ergänzende Anhörung notwendig sein, werde das SEM zeitnah darüber informieren. Das SEM werde über das Gesuch sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entscheiden. F. Mit Eingabe vom 5. September 2022 wurde ein Bericht des Ärzte(...) C._______ vom 26. Juli 2022 nachgereicht. G. Mit E-Mail vom 3. Juli 2023 wurde der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2023 durchgeführt werde. H. Mit Begleitschreiben der Rechtsvertretung vom 11. Juli 2023 wurden drei weitere Beweismittel nachgereicht und um eine amtliche Übersetzung ersucht. I. Am 17. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. J. Mit Eingabe von 12. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere drei Beweismittel (screenshots) zur Stützung seiner Vorbringen anlässlich der ergänzenden Anhörung nach. Gleichzeitig verwies er auf die ihn und seine Familie belastende Situation und ersuchte um eine möglichst schnelle Behandlung seines Asylgesuchs respektive um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und Informationen über weitere Verfahrensschritte. K. Mit Eingabe vom 30. April 2024 richtete der Beschwerdeführer eine weitere Verfahrensstandanfrage an das SEM. Er verwies dazu auf das Beschleunigungsgebot. Dazu hielt er weiter fest, dass sein Asylverfahren seit dem 3. Juni 2022 hängig sei und die ergänzende Anhörung als letzte offenkundige Verfahrenshandlung des SEM nunmehr neun Monate zurückliege. Er ersuchte nochmals um detaillierte Angaben zu den geplanten konkreten Verfahrensschritten und Abklärungen und stellte die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde für den Fall des Ausbleibens einer Antwort auf seine Anfrage in Aussicht. L. In einem weiteren undatierten, persönlichen Schreiben (Poststempel: 23. Juli 2024; Eingang beim SEM: 25. Juli 2024) verwies der Beschwerdeführer nochmals auf seine persönliche und familiäre Situation und ersuchte um eine baldige Entscheidung seines Asylgesuchs. Dieser Eingabe wurden weitere Beweismittel beigelegt. M. Das SEM informierte den Beschwerdeführer (direkt) mit E-Mail vom 24. Juli 2024, dass sein Asylgesuch aufgrund der hohen Geschäftslast immer noch hängig sei. Dazu verwies die Vorinstanz auf die in den vergangenen Jahren eingereichten Asylgesuche und die Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung. N. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 verwies die Rechtvertretung auf ihre Eingabe vom 30. April 2024 und stellte die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht für den Fall, dass nicht innert 30 Tagen ein Asylentscheid vorliegen sollte. Dieser Eingabe wurde eine E-Mail des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2024 beigelegt. O. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 wies die Rechtsvertreterin das SEM nochmals darauf hin, dass das Asylverfahren bereits über zwei Jahre und vier Monate hängig sei. Weiter wurde die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt, falls nicht bis zum 28. Oktober 2024 ein Asylentscheid vorliege. P. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Dezember 2024 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte dabei, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend mitzuteilen, wie der aktuelle Stand seines Verfahrens sei, welche Abklärungen in Gange seien beziehungsweise welche Abklärungen noch konkret vorgenommen werden müssten; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme der Beschwerde einem Entscheid zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die mandatierte Rechtsvertreterin aIs unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren beizuordnen. Q. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2024 fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte das SEM zur Vernehmlassung bis zum 13. Januar 2025 auf. R. Am 23. Dezember 2024 (Poststempel) reichte die Rechtsvertretung eine korrigierte Kostennote zu den Akten. S. Am 28. Januar 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmlassung zum Verfahren des Beschwerdeführers ein, welche vom SEM mit einer falschen Verfahrensnummer (E-6651/2024 anstatt E-7871/2024) versehen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.3 Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 3. 3.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, ist doch der Grundsatz von Treu und Glauben stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 3.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich einerseits aus den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung respektive um konkrete Angaben zu den von der Vorinstanz geplanten Verfahrensschritten gebeten hat, und andererseits aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 4.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

5. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 6.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 6.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 7. Zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit 30 Monaten respektive seit über zweieinhalb Jahren im Asylverfahren befinde. Seit der ergänzenden Anhörung am 17. Juli 2023 und somit seit über 18 Monaten sei seitens der Vorinstanz kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt. Diese lange Verfahrensdauer sei objektiv nicht erklärbar, zumal es sich vorliegend nicht um einen derart komplexen Fall handle, welcher eine dermassen lange Behandlungsdauer rechtfertigen könne. Die Verfahrensstandanfrage am 24. Juli 2024 sei von der Vorinstanz ignoriert worden, weshalb mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt worden sei. Auf die starke psychische Belastung des Beschwerdeführers und seiner Familie sei in den bisherigen Verfahrensstandanfragen hingewiesen worden. Seit Juli 2024 habe der Beschwerdeführer keine Informationen betreffend sein Verfahren erhalten, wobei die Anfragen der Rechtsvertretung seit August 2022 nicht mehr beantwortet worden seien. Der Inhalt der beantworteten Verfahrensstandanfragen sei derart vage und unpräzise, dass diese kaum als adäquate Antworten qualifiziert werden könnten. Seit dem Zuweisungsentscheid (betreffend erweitertes Verfahren) vom 18. Juli 2022 habe sich das SEM - abgesehen von der Durchführung einer ergänzenden Anhörung - nicht mehr inhaltlich zum Verfahren geäussert. Nachdem mehrere Schreiben der Rechtsvertretung unbeantwortet geblieben seien, liege auch eine Rechtsverweigerung vor. Die dargelegte vorinstanzliche Untätigkeit stelle eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung dar, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen ausgegangen sei. 8. 8.1 Das vorliegende erstinstanzliche Asylverfahren wird im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt. Entscheide im erweiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 4 AsylG); letztere dauert höchstens 21 Tage (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Es ist für das Gericht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Insbesondere ist eine längere Verfahrensdauer dann gerechtfertigt, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-5733/2024 E. 8.1 mit weiteren Verweisen auf BVGer-Urteile: E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 - E. 6.7 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 und E. 4.3). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2). 8.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit dem 2. Juni 2022 und damit seit über 33 Monaten hängig. Während das SEM die erste Anhörung zu den Asylgründen am 22. Juni 2022 und damit relativ zeitnah durchführte (vgl. SEM-Akte [...]-[14]), erfolgte die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juli 2023 erst mehr als ein Jahr danach (vgl. SEM-Akte 42). Seither sind seitens des SEM keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt. Auch wenn angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ins Recht gelegt und das SEM eine ergänzende Anhörung durchgeführt hat, von einer gewissen Komplexität des vorliegenden Falles auszugehen ist, vermag dies die insgesamt lange Verfahrensdauer und das Untätigbleiben des SEM seit Juli 2023 - mehr als 19 Monate - nicht zu rechtfertigen. 8.3 So wurden zwar mit Eingabe vom 12. Januar 2024 weitere Beweismittel eingereicht, welche vom SEM am 15. Januar 2024 zu den Akten genommen wurden (vgl. SEM-Akte 3). Obwohl es sich dabei um fremdsprachige Dokumente (screenshots) handelt, sind sie mit drei Seiten und wenig Textstellen (vgl. SEM-Akte 3, Beweismittel 21-23) nicht derart umfangreich, dass sie die Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Ausmass rechtfertigen könnten. Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass seit der ergänzenden Anhörung vom 17. Juli 2023 im Hinblick auf die Entscheidfindung weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen vorgesehen wären. Dem Schreiben des SEM vom 24. Juli 2024 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. M) ist in diesem Zusammenhang einzig zu entnehmen, dass das Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast weiterhin hängig sei und sobald als möglich über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden werde. 8.4 Die verspätet eingereichte Vernehmlassung datiert vom 24. Januar 2025 und wurde vom SEM mit einer falschen Verfahrensnummer versehen. Dadurch wurde das Verfahren noch weiter verzögert und dem Gericht zusätzlicher Recherchieraufwand verursacht. Das SEM hat somit auch gegenüber dem Gericht innert der angesetzten Frist keine besonderen Gründe für die konkrete Dauer und die fortdauernde Hängigkeit des Verfahrens substanziiert geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach das Verfahren bereits seit über 33 Monaten hängig ist und seit mehr als 19 Monaten keine Verfahrensschritte mehr vorgenommen wurden, wobei gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen notwendig respektive vorgesehen wären, erscheint die vorliegende Verfahrensdauer als zu lange. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen ist.

9. Nach den Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung zu behandeln und zügig einem Entscheid zuzuführen respektive über allfällig geplante weitere Abklärungsmassnahmen umgehend zu informieren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in der zu den Akten gereichten Kostennote vom 20. Dezember 2024 einen Arbeitsaufwand von drei Stunden, zu einem Stundenansatz von Fr. 180.-, ausmachend Fr. 540.- geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand und der Stundenansatz sind nicht zu beanstanden. Ebenfalls erscheinen die geltend gemachten Kosten für Auslagen (Sekretariatskosten) von Fr. 54.- zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 639.70 auszurichten Angesichts des Verfahrensausganges erübrigt es sich, auf den Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin weiter einzugehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem baldigen Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 639.70 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: