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E-6651/2024

E-6651/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-26 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 reichte er dem SEM durch die zugewiesene Rechtsvertretung nicht übersetzte Beweismittel im Umfang von 27 Seiten ein. C. Sowohl am 1. März 2023 als auch am 19. April 2023 gab er weitere türkischsprachige Dokumente zu den Akten. D. Am 21. April 2023 fand die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG statt, welche aus unvorhergesehenen Gründen beendet wurde. E. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 27. April 2023. Dabei wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 31. Mai 2023 einen Teil der eingereichten Beweismittel zu übersetzen, und es wurde festgehalten, dass alle zur Beurteilung des Asylgesuchs wesentlichen Fakten gesammelt seien. F. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 zeigte das SEM dem Beschwerdeführer an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, zumal in Bezug auf die eingereichten Dokumente weitere Abklärungen notwendig seien. G. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 reichte der inzwischen durch eine neue Rechtsvertretung vertretene Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen sowie weitere Dokumente samt Übersetzung zu den Akten. H. Am 19. Juni 2023 gingen beim SEM weitere Beweismittel ein. I. Am 21. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM darum, ihm mitzuteilen, wann mit einem Asylentscheid gerechnet werden könne, worauf das SEM am Folgetag eine Antwort verfasste. J. Sein Begehren vom 21. November 2023 erneuerte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2024. K. Am 28. Februar 2024 teilte ihm das SEM mit, infolge der hohen Geschäftslast sei sein Asylgesuch noch hängig und könne ihm kein konkretes Datum in Aussicht gestellt werden. L. Sowohl am 27. Mai 2024 als auch am 27. August 2024 ersuchte der Beschwerdeführer weitere Male unter Hinweis auf die Verfahrensdauer und die gesetzlichen Behandlungsfristen um Mitteilung eines Entscheiddatums beziehungsweise um Entscheidfällung, ansonsten das Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erwogen werde. M. Am 23. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Verfahren übermässig lang dauere und das SEM sei anzuweisen, es ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies jenes um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O. Am 14. November 2024 liess sich das SEM vernehmen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 14. Februar 2023 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 1.5 Angesichts der Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).

E. 2 Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert ange-messener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren seien keine Verfahrensschritte erfolgt, womit das SEM seit fast eineinhalb Jahren untätig sei. Es seien auch keine weiteren Beweisabnahmen erkennbar, die eine Verzögerung rechtfertigen würden. Das Verfahren erweise sich als spruchreif. Ausserdem habe das SEM drei Verfahrensstandanfragen unbeantwortet gelassen.

E. 4.2 Dem hält das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, zwar sei eine Verfahrensdauer von einem Jahr und neun Monaten unbestrittenermassen unglücklich, allerdings sei es angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl an Asylgesuchen in den letzten Jahren unmöglich, jedes fristgerecht zu entscheiden.

E. 4.3 Nach Einreichen des Asylgesuchs am 14. Februar 2023 fanden die Erhebung der Personalien des Beschwerdeführers und die Anhörung zu den Asylgründen Ende April 2023 in einem nicht unangemessenen Zeitrahmen statt. Anlässlich Letzterer erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, bis zum 31. Mai 2023 einen Teil der von ihm eingereichten Beweismittel übersetzen zu lassen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten war diese Frist denn auch der Grund dafür, dass das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vorgehen des SEM unter dem Blickwinkel des Verzögerungsverbots nicht zu beanstanden. Der Aufforderung des SEM zur Übersetzung der Beweismittel kam der Beschwerdeführer sodann mit seiner Eingabe vom 24. Mai 2023 nach. Von da an jedoch und damit seit fast 18 Monaten sind - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - keine Verfahrensschritte mehr erkennbar. Eine Untätigkeit während solch einer langen Zeit verletzt das Beschleunigungsgebot. Daran ändert der Umstand, dass am 19. Juni 2023 weitere Beweismittel eingereicht worden sind nichts, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit sich dadurch eine Verfahrensverzögerung ergeben würde. Die hohe Pendenzenzahl des SEM, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, ist nicht geeignet, einen Rechtfertigungsgrund zu begründen (vgl. E. 3.3). Soweit das SEM in der Vernehmlassung auf das Urteil des BVGer D-6130/2014 E. 4.1 verweist, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nach wie vor davon ausgeht, dass es unvermeidbar ist, dass nicht jedes Asylverfahren innert der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die rund eineinhalbjährige Untätigkeit des SEM das Beschleunigungsgebot verletzt. Im Übrigen stellt das Überschreiten der gesetzlichen Behandlungsfristen lediglich ein Indiz für eine Rechtsverzögerung dar. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann schliesslich auch offenbleiben, ob sich das Asylgesuch des Beschwerdeführers als spruchreif erweist.

E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das SEM aufzufordern ist, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen. Ebenso wird es angehalten, auf allfällige weitere Eingaben des Beschwerdeführers entsprechend zu reagieren.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 300.- zuzusprechen.

E. 6.3 Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich als gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig zu behandeln und innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6651/2024 Urteil vom 26. November 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Ladina Hautle,HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 reichte er dem SEM durch die zugewiesene Rechtsvertretung nicht übersetzte Beweismittel im Umfang von 27 Seiten ein. C. Sowohl am 1. März 2023 als auch am 19. April 2023 gab er weitere türkischsprachige Dokumente zu den Akten. D. Am 21. April 2023 fand die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG statt, welche aus unvorhergesehenen Gründen beendet wurde. E. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 27. April 2023. Dabei wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 31. Mai 2023 einen Teil der eingereichten Beweismittel zu übersetzen, und es wurde festgehalten, dass alle zur Beurteilung des Asylgesuchs wesentlichen Fakten gesammelt seien. F. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 zeigte das SEM dem Beschwerdeführer an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, zumal in Bezug auf die eingereichten Dokumente weitere Abklärungen notwendig seien. G. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 reichte der inzwischen durch eine neue Rechtsvertretung vertretene Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen sowie weitere Dokumente samt Übersetzung zu den Akten. H. Am 19. Juni 2023 gingen beim SEM weitere Beweismittel ein. I. Am 21. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM darum, ihm mitzuteilen, wann mit einem Asylentscheid gerechnet werden könne, worauf das SEM am Folgetag eine Antwort verfasste. J. Sein Begehren vom 21. November 2023 erneuerte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2024. K. Am 28. Februar 2024 teilte ihm das SEM mit, infolge der hohen Geschäftslast sei sein Asylgesuch noch hängig und könne ihm kein konkretes Datum in Aussicht gestellt werden. L. Sowohl am 27. Mai 2024 als auch am 27. August 2024 ersuchte der Beschwerdeführer weitere Male unter Hinweis auf die Verfahrensdauer und die gesetzlichen Behandlungsfristen um Mitteilung eines Entscheiddatums beziehungsweise um Entscheidfällung, ansonsten das Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erwogen werde. M. Am 23. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Verfahren übermässig lang dauere und das SEM sei anzuweisen, es ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies jenes um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O. Am 14. November 2024 liess sich das SEM vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 14. Februar 2023 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Angesichts der Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).

2. Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert ange-messener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren seien keine Verfahrensschritte erfolgt, womit das SEM seit fast eineinhalb Jahren untätig sei. Es seien auch keine weiteren Beweisabnahmen erkennbar, die eine Verzögerung rechtfertigen würden. Das Verfahren erweise sich als spruchreif. Ausserdem habe das SEM drei Verfahrensstandanfragen unbeantwortet gelassen. 4.2 Dem hält das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, zwar sei eine Verfahrensdauer von einem Jahr und neun Monaten unbestrittenermassen unglücklich, allerdings sei es angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl an Asylgesuchen in den letzten Jahren unmöglich, jedes fristgerecht zu entscheiden. 4.3 Nach Einreichen des Asylgesuchs am 14. Februar 2023 fanden die Erhebung der Personalien des Beschwerdeführers und die Anhörung zu den Asylgründen Ende April 2023 in einem nicht unangemessenen Zeitrahmen statt. Anlässlich Letzterer erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, bis zum 31. Mai 2023 einen Teil der von ihm eingereichten Beweismittel übersetzen zu lassen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten war diese Frist denn auch der Grund dafür, dass das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vorgehen des SEM unter dem Blickwinkel des Verzögerungsverbots nicht zu beanstanden. Der Aufforderung des SEM zur Übersetzung der Beweismittel kam der Beschwerdeführer sodann mit seiner Eingabe vom 24. Mai 2023 nach. Von da an jedoch und damit seit fast 18 Monaten sind - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - keine Verfahrensschritte mehr erkennbar. Eine Untätigkeit während solch einer langen Zeit verletzt das Beschleunigungsgebot. Daran ändert der Umstand, dass am 19. Juni 2023 weitere Beweismittel eingereicht worden sind nichts, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit sich dadurch eine Verfahrensverzögerung ergeben würde. Die hohe Pendenzenzahl des SEM, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, ist nicht geeignet, einen Rechtfertigungsgrund zu begründen (vgl. E. 3.3). Soweit das SEM in der Vernehmlassung auf das Urteil des BVGer D-6130/2014 E. 4.1 verweist, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nach wie vor davon ausgeht, dass es unvermeidbar ist, dass nicht jedes Asylverfahren innert der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die rund eineinhalbjährige Untätigkeit des SEM das Beschleunigungsgebot verletzt. Im Übrigen stellt das Überschreiten der gesetzlichen Behandlungsfristen lediglich ein Indiz für eine Rechtsverzögerung dar. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann schliesslich auch offenbleiben, ob sich das Asylgesuch des Beschwerdeführers als spruchreif erweist.

5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das SEM aufzufordern ist, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen. Ebenso wird es angehalten, auf allfällige weitere Eingaben des Beschwerdeführers entsprechend zu reagieren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 300.- zuzusprechen. 6.3 Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich als gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig zu behandeln und innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: