Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - mit der nachfolgenden Ergänzung auch als formgerecht zu erachtende - Beschwerde, ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Dublinverfahren sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens sei festzustellen (Rechtsbegehren 2), verkennt er offensichtlich dass diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war respektive der angefochtenen Verfügung ist. Das SEM ist gestützt auf Art. 31 a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und nicht gestützt auf Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsylG. Entsprechend kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Frage Prozessgegenstand sein, ob das SEM zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers festgestellt und seine Überstellung dorthin angeordnet hat. Auf eine Beschwerdeverbesserung konnte insofern verzichtet werden, als aus der Begründung hinreichend klar hervorgeht, inwiefern der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung als nicht rechtmässig und Wegweisungsvollzugshindernisse als gegeben erachtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, diese sei nicht glaubhaft gemacht. Zu den am 11. April 2022 sichergestellten syrischen Dokumenten (Familienregisterauszug, Personenregisterauszug, Geburtsurkunde) stellte es fest, auch wenn die Dokumente amtlich ausgestellt worden seien, komme ihnen keine genügende Beweiskraft zu, um die geltend gemachten Personalien zweifelsfrei zu belegen, zumal in Syrien aufgrund der grassierenden Korruption auch formell echte amtliche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich seien. Vorliegend sei auch kein hinreichend schlüssiger Sachverhaltsvortrag erkennbar. So legten seine Schilderungen nahe, dass es zumindest möglich gewesen wäre, amtlich echte, jedoch inhaltlich verfälschte Dokumente erhältlich zu machen. Überdies ergebe sich aus seinen Angaben auch nicht, wer genau die Dokumente effektiv bei den syrischen Behörden beantragt habe; sollte es sich dabei nicht um ein direktes Familienmitglied handeln, müsste diese Person grundsätzlich über eine notarielle Vollmacht verfügt haben. Weiter erwog das SEM, zwar seien seine Angaben zu einzelnen Themenbereichen grundsätzlich widerspruchsfrei und im Wesentlichen auch ausreichend detailliert ausgefallen. Demgegenüber seien sie in Bezug auf andere Themenbereiche vage und ungenau geblieben. So habe er angegeben, er habe die Schule im Jahr 2011 oder 2012 im Alter von (...) Jahren begonnen. Zum Schulende habe er angegeben, er glaube, dies sei im Jahr 2017 gewesen und er sei damals ungefähr (...) gewesen. Zwar würde sich ein Alter von (...) Jahren bei Schulbeginn mit dem Jahr 2012 vereinbaren lassen, jedoch könnte dann das Schulende im Jahr 2017 nicht mit der von ihm angegebenen Schulzeit von (...) Jahren übereinstimmen. Ein Schulbeginn im Jahr 2011 und ein Schulende im Jahr 2017 würden sich wiederum mit der Schulzeit von 6 Jahren vereinbaren lassen, jedoch nicht mit dem geltend gemachten Alter von (...) Jahren beim Schulbeginn. Sodann sei er an der EB UMA damit konfrontiert worden, dass er am 1. Oktober 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht und am 14. Dezember 2021 internationalen Schutz erhalten habe. Aus der Kopie des Reisedokuments für subsidiär Schutzberechtigte von Bulgarien, mit dem er sich anlässlich der Zugkontrolle ausgewissen habe, gehe hervor, dass es mit den Personalien G._______, geboren (...), Syrien ausgestellt worden sei. Darauf angesprochen habe er anlässlich der EB UMA diverse Erklärungen gemacht, die kaum nachvollziehbar seien. Es sei davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden bei der Registrierung von Asylsuchenden sorgfältig vorgehen und insbesondere der Personalienaufnahme grösste Sorgfalt widmen würden. Schliesslich bestätige das Ergebnis des Altersgutachtens vom 27. Juli 2022 die vom SEM aufgezeigten Zweifel. Mit ihm liege das aus wissenschaftlicher Sicht stärkste Indiz für die Volljährigkeit vor, nachdem die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomografischen Untersuchung beidseits ein Stadium 3c nach Kellinghaus und Schmeling aufwiesen, womit das Lebensalter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über 18 Jahren liege. Die in der Stellungnahme in Aussicht gestellte Bevollmächtigung von E._______ sowie das Dokument zum Schuleintritt seien nicht tauglich, den rechtsgenüglichen Nachweis der Identität, und somit des Geburtsdatums als deren Teil, erbringen können, weshalb sie nicht abgewartet werden müssten. Das Nichteintreten auf sein Asylgesuch begründet das SEM damit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG subsidiären Schutz erhalten habe und die dortigen Behörden sich bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen. Zwar bestünden Anzeichen, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme erfülle, da Bulgarien ihm subsidiären Schutz gewährt habe. Allerdings fehle es an einem Feststellungsinteresse, nachdem bereits ein Drittstaat ihm Schutz gewährt habe. Er könne damit nach Bulgarien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Sodann stellte das SEM fest, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der Beschwerdeführer verfüge in Bulgarien über einklagbare Rechte auf Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Er könne zudem eine Integrationsvereinbarung mit einer bulgarischen Gemeinde abschliessen, was voraussetze, dass er dies auch wolle. In Bulgarien würden zahlreiche private und internationale Hilfsorganisationen den Schutzbedürftigen ihre Unterstützung anbieten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich aktuell in einer medizinischen Behandlung befinde, die dem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien entgegenstehe. Sein Verhalten lasse vielmehr darauf schliessen, dass offenbar kein akuter Behandlungsbedarf bestehe. Eine Regelung der bulgarischen Sozialhilfe sehe zudem für Personen mit Schutzstatus das Recht vor, jährlich eine einmalige Beihilfe zur Deckung von unter anderem gesundheitlicher und lebenswichtiger Bedürfnisse zu beantragen. Infolgedessen sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzbedrohende Situation. Dass er aus medizinischen Gründen nur beschränkt erwerbstätig sein könnte, gehe aus den eingereichten Arztzeugnissen nicht hervor. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe durch einzelne bulgarische Polizeibeamte stehe es ihm offen, sich an die dafür zuständigen Stellen im Land zu wenden, da Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Zudem besitze er in Bulgarien nunmehr einen Schutzstatus und eine gültige Aufenthaltsbewilligung, was ihn zur legalen Ein- und Ausreise beziehungsweise zum legalen Aufenthalt berechtige. Die von der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geforderte vertiefte Abklärung, welche Auswirkungen der massive Zustrom von ukrainischen Schutzsuchenden auf die Situation von Personen mit subsidiärem Schutz habe, führe zu keiner anderen Einschätzung. Für die detaillierte Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer zunächst an der behaupteten Minderjährigkeit fest, die Altersfestlegung durch das SEM sei als willkürlich zu erachten. Insbesondere sei es üblich, Dokumente aus Syrien durch Vermittlung ausstellen zu lassen. Zahlreiche Personen fürchteten sich, direkt mit den offiziellen syrischen Stellen zu kommunizieren. Zwar könne sein, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die Einteilung der Schuljahre geirrt habe, wobei dies entschuldbar sei. Ohnehin könne er mit dem inzwischen erhältlich gemachten Schuldokument, das seine echten Daten enthalte, die korrekten Schuljahre auflisten. Auch seien seine Angaben zur Registrierung in Bulgarien plausibel und glaubhaft. Als Minderjähriger und ohne jegliche Lebenserfahrung habe er sich an die Anweisungen des Schleppers halten müssen. Schliesslich macht er mit Hinweis auf diverse Berichte Einwände zur Methode der Altersfeststellung, die sich nicht mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vereinbaren liesse. Entsprechend habe das BVGer in zahlreichen Einzelfällen festgestellt, dass asylsuchende Personen vom SEM zu Unrecht als volljährig eingestuft worden seien. Sodann verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er in Bulgarien misshandelt worden sei, er trage am Körper noch Spuren von Gewalt und Folter. Er beruft sich ferner auf eine juristische Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Polizeigewalt in Bulgarien und deren Forderung, auf Überstellungen nach Kroatien und Bulgarien zu verzichten. Schliesslich betont der Beschwerdeführer, dass die Schweiz von Anfang an sein Reiseziel gewesen sei, zumal hier nicht nur seine Schwester, sondern auch seine Verwandtschaft sowie viele Bekannte und Freunde lebten. Demgegenüber habe er in Bulgarien keinen Schutz und auch keine Perspektive, er werde unweigerlich obdachlos werden, da es kaum möglich sein werde, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer formelle Mängel an der angefochtenen Verfügung ausmacht, sind keine solchen erkennbar. Hinsichtlich der monierten ungenügenden Prüfung der Asylgründe ist festzustellen, dass solche gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. oben E. 3). Mit Blick auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers liegt sodann weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor noch wurde die Untersuchungspflicht verletzt. Bereits bei der EB UMA stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Alter. Da Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestanden, liess sie ein Altersgutachten erstellen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis dieses Gutachtens respektive zu sämtlichen Feststellungen des SEM im Zusammenhang mit der Altersbestimmung (A34) - aber auch zum Entwurf des Asylentscheids (A43) - konnte der Beschwerdeführer Stellung nehmen. Weitere Abklärungen des SEM, wie etwa bei der Botschaft in Beirut, waren offensichtlich unnötig, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verkennt. Das SEM basierte die angefochtene Verfügung insgesamt auf die Ergebnisse hinreichender Abklärungen und einen - auch in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers - vollständig und richtig erstellten Sachverhalt. Es begründete schliesslich umfassend, wieso weder die eingereichten Unterlagen noch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sei Alter geeignet seien, die Annahme der Volljährigkeit als falsch erscheinen zu lassen.
E. 7 Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit festhält, ist folgendes festzustellen:
E. 7.1 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen im Sinne von Art. 7 AsylG. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1).
E. 7.2 Das SEM hat sämtliche Aspekte des vorliegenden Einzelfalles in seine Gesamtwürdigung einbezogen und die zu Gunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit sprechenden Elemente sorgfältig abgewogen mit jenen, die dagegensprechen. Auf die ausführliche und zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung kann in allen Punkten verwiesen werden. Sodann ist zunächst festzustellen, dass nach wie vor keine Identitätspapiere vorliegen. Mit dem Hinweis, es sei unumgänglich, syrische Dokumente über Mittelspersonen erhältlich zu machen, vermag der Beschwerdeführer dann das zutreffende Argument des SEM, wonach angesichts der grassierenden Korruption in Syrien es zumindest möglich sei, dass über E._______ (der gemäss Aussagen des Beschwerdeführers Kontakte zur Regierungsstellen habe), echte Formulare mit falschem Inhalt beschafft worden seien, nicht zu entkräften. Nichts zu bewirken vermag offensichtlich auch die auf Beschwerdestufe nachgereichte Vollmacht für E._______. Dazu kann zum einen auf die antizipierte diesbezügliche Beweiswürdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (ebd. S. 9, 2. Abschnitt). Ausserdem fällt auf, dass die Vollmacht erst vom 2. November 2022 datiert, womit die vom SEM aufgeworfene Frage, wie ein Freund der Familie zu den Dokumenten habe kommen können ohne Vollmacht, ebenfalls offenbleibt. Hinsichtlich der vom SEM aufgezeigten Unstimmigkeit bei der Angabe der Schuljahre respektive dem jeweiligen Alter überzeugt der Einwand, er habe sich geirrt, offensichtlich nicht. Einerseits wirken die entsprechenden Angaben so als würden sie absichtlich vage gehalten (A18 Ziff. 1.17.04), andererseits sind die unpräzisen Angaben umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer bereits auf dem Eintrittsblatt ein präzises Geburtsdatum, nämlich das von ihm behauptete vom (...) angegeben hatte (A1). Für die inzwischen eingereichten Beweismittel zum Schulbesuch kann erneut auf die bereits vorgenommene Würdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der überzeugenden Begründung des SEM auch aus dem nachgereichten Impfausweis. Hinsichtlich der Argumentation des SEM zur Registrierung in Bulgarien beschränkt er sich darauf, pauschal an der Plausibilität seiner Angaben festzuhalten und in Bezug auf die Ergebnisse des Altersgutachtens erhebt er einzig grundsätzliche und pauschale Kritik an solchen Begutachtungen. Es erübrigt sich somit eine nähere Befassung damit, weil der Beschwerdeführer offensichtlich nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten kann.
E. 7.3 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht.
E. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).
E. 8.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden ist und die dortigen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 8.3 Die vorstehenden Feststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, insbesondere macht er nicht geltend, er müsse befürchten, durch Bulgarien in Verletzung des Rückschiebeverbots in den Heimatstaat Syrien abgeschoben zu werden. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 9.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Einen solchen kann er insbesondere auch nicht aus seinem Vorbringen, seine Schwester und zahlreiche weitere Verwandte und Bekannte lebten in der Schweiz, ableiten, zumal er volljährig ist und ein Abhängigkeitsverhältnis nicht ersichtlich ist. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.3.1 Wie bereits erwähnt, besteht zu Gunsten sicherer Drittstaaten - wie es der EU-Mitgliedsstaat Bulgarien einer ist - die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten.
E. 10.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
E. 10.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Bulgarien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 10.4 Wie nachfolgend zu zeigen ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die soeben skizzierte Legalvermutungen umzustossen.
E. 10.4.1 Zwar ist unbestritten, dass Bulgarien seit längerer Zeit wegen seines Umgangs mit Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in der Kritik steht. Was den Zugang zu Unterkünften und staatlicher Unterstützung anbelangt, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, diese Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf das Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020).
E. 10.4.2 Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien den subsidiären Schutzstatus und besitzt eine noch bis zum 16. Dezember 2024 gültige bulgarische Aufenthaltsbewilligung. Sein Schutzstatus von den bulgarischen Behörden in ihrer Übernahmeerklärung vom 20. Oktober 2022 noch ausdrücklich bekräftigt. Fragen des Zugangs zum bulgarischen Asylverfahren oder zu dessen qualitativer Ausgestaltung stellen sich bei ihm demnach nicht. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer und ist es ihm auch zuzumuten, sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe nach seiner damaligen Einreise ist - ohne sie verharmlosen zu wollen - insbesondere auf die zutreffende Feststellung des SEM zu verweisen, der Beschwerdeführer befinde sich bei seiner Rückkehr aufgrund seiner anerkannten Schutzberechtigung und gültigen Aufenthaltsbewilligung in einer anderen Situation. Unabhängig davon schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz an hinsichtlich dessen, dass Bulgarien über ein funktionierendes Polizei- und Justizwesen verfügt (vgl. etwa das Urteil BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 8.2.3) und es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten ist, sich bei allfälligen künftig drohenden Übergriffen an die zuständigen Behörden zu wenden. Dass er von dieser Möglichkeit während des Aufenthalts in Bulgarien bereits erfolglos Gebrauch gemacht hätte, ergibt sich aus seinen protokollierten Aussagen nicht. Ausserdem hatte er stets betont, sein einziges Ziel sei die Weiterreise gewesen. Mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er aufgrund der in Bulgarien erlebten Übergriffe auch aus gesundheitlichen Gründen nicht dorthin zurückkehren könne. Es sind keiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig, die, sollten sie eine medizinische Behandlung notwendig machen, nicht auch in Bulgarien behandelt werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Bulgarien habe er, im Gegensatz zur Schweiz, keine Zukunftsperspektive, ist auf das bereits zur Qualifikationsrichtlinie gesagte zu verweisen. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Bulgariens als Person mit internationalem Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden sein könnte, kann er damit auch die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien nicht umstossen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht vorgehalten - bereits im Entscheidentwurf und danach in der angefochtenen Verfügung -, er habe gar nicht versucht, die ihm zustehenden Rechte in Bulgarien einzufordern. Der Einwand in der damaligen Stellungnahme, ist äusserst pauschal ausgefallen (A35, Ziff.II), und es wurde nicht einmal ansatzweise substanziiert dargelegt, wie und wo der Beschwerdeführer vergeblich versucht habe, seine Rechte einzufordern. In der Beschwerde finden sich keine diesbezüglichen Konkretisierungen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist vielmehr mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er Bulgarien gleich nach Erhalt des Schutzstatus verlassen hat. Diese Annahme wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, wo seine Schwester und weitere Verwandte und Freunde leben würden, gestützt (vgl. Protokoll der EB UMA, A18 Ziff. 3.02 sowie Art. 2 der Beschwerde). Zwar ist verständlich, dass der Beschwerdeführer gerne bei seinen Verwandten in der Schweiz verbleiben möchte, doch vermag dieser Wunsch des volljährigen Beschwerdeführers offensichtlich nichts zu bewirken, zumal, wie bereits festgestellt, kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass es Schutzsuchenden nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Unterstützung der zahlreichen in Bulgarien ansässigen Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen kann, sollte er deren bedürfen, sondern auch jene seiner in der Schweiz lebenden Verwandten und Bekannten.
E. 10.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung, wonach Bulgarien sowohl seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte sowie, dass der Vollzug dorthin gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG auch zumutbar sei, umzustossen.
E. 10.5 Nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4967/2022 Urteil vom 24. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2022 im Rahmen einer Personenkontrolle auf der Zugstrecke B._______ angehalten. Dabei wies er sich mit einem Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien, mit Gültigkeitsdaten vom (...) bis am (...), aus. A.b Am 16. März 2022 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein; dabei gab er unter anderem an, noch minderjährig beziehungsweise am (...) geboren zu sein. A.c Am 11. April 2022 stellte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eine DHL-Kuriersendung mit syrischen Dokumenten (Familienregister, Personenregisterauszug, Geburtsurkunde) zuhanden des SEM sicher). A.d Am 13. April 2022 unterzog sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Konsultation. Dabei wurden bei ihm ein (...) sowie (...) diagnostiziert. Er erhielt das Medikament C._______. Für den 20. April 2022 wurde ein Termin für eine Verabreichung von D._______ vereinbart. B. Ein am 21. April 2022 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Daktylos-kopierungen mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 in Bulgarien um internationalen Schutz ersucht hatte und ihm dort am 14. Dezember 2021 subsidiärer Schutz gewährt worden war. C. Am 3. Mai 2022 fand die Erstbefragung für Unbegleitete minderjährige Asylsuchende statt (EB UMA; Protokoll in den SEM-Akten (...) [nachfolgend: A] 18). Dabei bestätigte der Beschwerdeführer das Ergebnis der Abklärungen des SEM, wonach er einige Monate vor der Einreise in die Schweiz bereits in Bulgarien (unfreiwillig) ein Asylgesuch gestellt habe und jenes Asylverfahren mit der Gewährung subsidiären Schutzes geendet habe. Das SEM kündigte an, es werde bei den bulgarischen Behörden um seine Rückübernahme nachsuchen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er möchte nicht nach Bulgarien zurückkehren. Er sei dort geschlagen worden und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke genötigt worden. Ausserdem sei er 18 Tage lang zusammen mit kriminellen Personen inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er in einem Camp platziert worden, wo er zwei bis drei Wochen geblieben sei. In dieser Zeit sei er beim Versuch, aus Bulgarien auszureisen, von den bulgarischen Behörden gefasst und erneut geschlagen worden. Sie hätten ihm gedroht, im Wiederholungsfall werde er für eineinhalb Jahre ins Gefängnis kommen. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm gut, solange er nirgendwohin verschoben werde und in der Schweiz bleiben dürfe. Auf Nachfrage bestätigte er, bereits zweimal einen Arzttermin wahrgenommen zu haben. Dies wegen seiner Schlaflosigkeit, und weil er aufgrund seiner Erlebnisse häufig in Gedanken versinke. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit erklärte er, in Bulgarien sei sein Geburtsjahr mit Jahrgang (...) festgehalten worden, damit er habe inhaftiert werden können. Auf Anraten seines Schleppers habe er später sein Geburtsdatum mit (...) angegeben. Bei einer späteren Verhaftung habe ein Polizist sein Geburtsdatum mit Jahrgang (...) festgehalten, obwohl er ihm das Jahr (...) genannt habe. Bezüglich der in der abgefangenen Kuriersendung enthaltenen Dokumente führte er aus, es handle sich dabei um Originaldokumente. Ein Freund des Onkels seines Vaters namens E._______ arbeite bei einer syrischen Regierungsstelle und habe für die Ausstellung dieser Dokumente gesorgt. D. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals F._______ einen Auftrag zur Durchführung einer Altersabklärung. Im Altersgutachten vom 27. Juli 2022 wird aus den erhobenen Befunden der Schluss gezogen, es liege beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) vor sowie im Zeitpunkt der Untersuchung am 22. Juli 2022 ein Mindestalter von (...). Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) könne somit nicht zutreffen. E. Auf ein entsprechendes Informationsersuchen vom 25. August 2022 hin teilten die bulgarischen Behörden dem SEM am 7. September 2022 mit, der Beschwerdeführer habe am 1. Oktober 2021 unter der Identität «G._______, geboren (...), Syrien» ein Asylgesuch in Bulgarien gestellt. Am 14. Dezember 2021 sei ihm subsidiärer Schutz gewährt worden. F. Am 30. September 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur geplanten Altersanpassung und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zur Wegweisung nach Bulgarien. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte unter anderem aus, er bemühe sich, die Bevollmächtigung einzureichen, die E._______ zur Abholung der Dokumente berechtigt habe. Er räumte ferner ein, dass er nur ungefähre Angaben zu seinem Schulbesuch habe machen können und stellte in Aussicht, Schulunterlagen einzureichen, die seine Minderjährigkeit und das Geburtsdatum (...) belegen könnten. Weiter führte er aus, er habe in Bulgarien Schlimmes erlebt, sei brutal geschlagen und mit Kabelbindern gefesselt worden; zum Beleg reichte er ein Video ein. Nach dem Erhalt des Schutzstatus habe man ihm befohlen, die Unterkunft zu verlassen und ihm keine Unterstützung oder Informationen, wohin er sich wenden könne, gegeben. G. Am 19. Oktober 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Bulgarien und der Schweiz. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch am 20. Oktober 2022 zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer in ihrem Land subsidiär schutzberechtigt und nicht aus dem Land weggewiesen worden sei. H. Am 24. Oktober 2022 erkundigte sich die Vorinstanz bei MedicHelp über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Gemäss MedicHelp sei er am 24. Mai 2022 ein weiteres Mal wegen (...)schmerzen vorstellig geworden und habe einen Verband und eine Salbe erhalten. Am 27. Mai 2022 habe er über (...) geklagt und ebenfalls eine Salbe erhalten. Auch wegen seiner (...) habe er sich an MedicHelp gewandt. Das Schlafmittel C._______ habe er jedoch nie abgeholt, einen für den 20. Juli 2022 angesetzten Termin habe er nicht wahrgenommen. Wegen Kopfschmerzen sei er am 19. September 2022 vorstellig geworden. MedicHelp habe ihm H._______ mitgegeben und ihn instruiert, mehr zu trinken. I. Am 25. Oktober 2022 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinem Entscheidentwurf zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 verwies der damalige Rechtsvertreter vollumfänglich auf die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 5. Oktober 2022 und behielt sich explizit allfällige weitere Ausführungen auf Beschwerdestufe vor. Er beantragte, der Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen und machte geltend, das SEM habe vertieft abzuklären, welche Auswirkungen der massive Zustrom von ukrainischen Schutzsuchenden auf die Situation von Personen mit subsidiärem Schutz in Bulgarien habe. J. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Sodann stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) laute auf den 1. Januar 2003 und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. K. Mit Beschwerde des rubrizierten Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln. Das Dublinverfahren sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen neben der Vollmacht und der angefochtenen Verfügung die Kopie einer Schulbestätigung (besuchte Schuljahre) und deren Übersetzung bei. L. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 2. November 2022 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. M. Am 11. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen mit Übersetzung nach:
- Original der bereits in Kopie vorliegenden Schulbestätigung,
- Original einer Vollmacht für I._______, wonach er den Vater des Beschwerdeführers gegenüber den syrischen Behörden vertrete,
- Kopie eines Impfausweises für Kinder,
- Original der Abschlussurkunde der Grundschule. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - mit der nachfolgenden Ergänzung auch als formgerecht zu erachtende - Beschwerde, ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Dublinverfahren sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens sei festzustellen (Rechtsbegehren 2), verkennt er offensichtlich dass diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war respektive der angefochtenen Verfügung ist. Das SEM ist gestützt auf Art. 31 a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und nicht gestützt auf Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsylG. Entsprechend kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Frage Prozessgegenstand sein, ob das SEM zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers festgestellt und seine Überstellung dorthin angeordnet hat. Auf eine Beschwerdeverbesserung konnte insofern verzichtet werden, als aus der Begründung hinreichend klar hervorgeht, inwiefern der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung als nicht rechtmässig und Wegweisungsvollzugshindernisse als gegeben erachtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, diese sei nicht glaubhaft gemacht. Zu den am 11. April 2022 sichergestellten syrischen Dokumenten (Familienregisterauszug, Personenregisterauszug, Geburtsurkunde) stellte es fest, auch wenn die Dokumente amtlich ausgestellt worden seien, komme ihnen keine genügende Beweiskraft zu, um die geltend gemachten Personalien zweifelsfrei zu belegen, zumal in Syrien aufgrund der grassierenden Korruption auch formell echte amtliche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich seien. Vorliegend sei auch kein hinreichend schlüssiger Sachverhaltsvortrag erkennbar. So legten seine Schilderungen nahe, dass es zumindest möglich gewesen wäre, amtlich echte, jedoch inhaltlich verfälschte Dokumente erhältlich zu machen. Überdies ergebe sich aus seinen Angaben auch nicht, wer genau die Dokumente effektiv bei den syrischen Behörden beantragt habe; sollte es sich dabei nicht um ein direktes Familienmitglied handeln, müsste diese Person grundsätzlich über eine notarielle Vollmacht verfügt haben. Weiter erwog das SEM, zwar seien seine Angaben zu einzelnen Themenbereichen grundsätzlich widerspruchsfrei und im Wesentlichen auch ausreichend detailliert ausgefallen. Demgegenüber seien sie in Bezug auf andere Themenbereiche vage und ungenau geblieben. So habe er angegeben, er habe die Schule im Jahr 2011 oder 2012 im Alter von (...) Jahren begonnen. Zum Schulende habe er angegeben, er glaube, dies sei im Jahr 2017 gewesen und er sei damals ungefähr (...) gewesen. Zwar würde sich ein Alter von (...) Jahren bei Schulbeginn mit dem Jahr 2012 vereinbaren lassen, jedoch könnte dann das Schulende im Jahr 2017 nicht mit der von ihm angegebenen Schulzeit von (...) Jahren übereinstimmen. Ein Schulbeginn im Jahr 2011 und ein Schulende im Jahr 2017 würden sich wiederum mit der Schulzeit von 6 Jahren vereinbaren lassen, jedoch nicht mit dem geltend gemachten Alter von (...) Jahren beim Schulbeginn. Sodann sei er an der EB UMA damit konfrontiert worden, dass er am 1. Oktober 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht und am 14. Dezember 2021 internationalen Schutz erhalten habe. Aus der Kopie des Reisedokuments für subsidiär Schutzberechtigte von Bulgarien, mit dem er sich anlässlich der Zugkontrolle ausgewissen habe, gehe hervor, dass es mit den Personalien G._______, geboren (...), Syrien ausgestellt worden sei. Darauf angesprochen habe er anlässlich der EB UMA diverse Erklärungen gemacht, die kaum nachvollziehbar seien. Es sei davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden bei der Registrierung von Asylsuchenden sorgfältig vorgehen und insbesondere der Personalienaufnahme grösste Sorgfalt widmen würden. Schliesslich bestätige das Ergebnis des Altersgutachtens vom 27. Juli 2022 die vom SEM aufgezeigten Zweifel. Mit ihm liege das aus wissenschaftlicher Sicht stärkste Indiz für die Volljährigkeit vor, nachdem die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomografischen Untersuchung beidseits ein Stadium 3c nach Kellinghaus und Schmeling aufwiesen, womit das Lebensalter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über 18 Jahren liege. Die in der Stellungnahme in Aussicht gestellte Bevollmächtigung von E._______ sowie das Dokument zum Schuleintritt seien nicht tauglich, den rechtsgenüglichen Nachweis der Identität, und somit des Geburtsdatums als deren Teil, erbringen können, weshalb sie nicht abgewartet werden müssten. Das Nichteintreten auf sein Asylgesuch begründet das SEM damit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG subsidiären Schutz erhalten habe und die dortigen Behörden sich bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen. Zwar bestünden Anzeichen, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme erfülle, da Bulgarien ihm subsidiären Schutz gewährt habe. Allerdings fehle es an einem Feststellungsinteresse, nachdem bereits ein Drittstaat ihm Schutz gewährt habe. Er könne damit nach Bulgarien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Sodann stellte das SEM fest, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der Beschwerdeführer verfüge in Bulgarien über einklagbare Rechte auf Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Er könne zudem eine Integrationsvereinbarung mit einer bulgarischen Gemeinde abschliessen, was voraussetze, dass er dies auch wolle. In Bulgarien würden zahlreiche private und internationale Hilfsorganisationen den Schutzbedürftigen ihre Unterstützung anbieten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich aktuell in einer medizinischen Behandlung befinde, die dem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien entgegenstehe. Sein Verhalten lasse vielmehr darauf schliessen, dass offenbar kein akuter Behandlungsbedarf bestehe. Eine Regelung der bulgarischen Sozialhilfe sehe zudem für Personen mit Schutzstatus das Recht vor, jährlich eine einmalige Beihilfe zur Deckung von unter anderem gesundheitlicher und lebenswichtiger Bedürfnisse zu beantragen. Infolgedessen sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzbedrohende Situation. Dass er aus medizinischen Gründen nur beschränkt erwerbstätig sein könnte, gehe aus den eingereichten Arztzeugnissen nicht hervor. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe durch einzelne bulgarische Polizeibeamte stehe es ihm offen, sich an die dafür zuständigen Stellen im Land zu wenden, da Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Zudem besitze er in Bulgarien nunmehr einen Schutzstatus und eine gültige Aufenthaltsbewilligung, was ihn zur legalen Ein- und Ausreise beziehungsweise zum legalen Aufenthalt berechtige. Die von der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf geforderte vertiefte Abklärung, welche Auswirkungen der massive Zustrom von ukrainischen Schutzsuchenden auf die Situation von Personen mit subsidiärem Schutz habe, führe zu keiner anderen Einschätzung. Für die detaillierte Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer zunächst an der behaupteten Minderjährigkeit fest, die Altersfestlegung durch das SEM sei als willkürlich zu erachten. Insbesondere sei es üblich, Dokumente aus Syrien durch Vermittlung ausstellen zu lassen. Zahlreiche Personen fürchteten sich, direkt mit den offiziellen syrischen Stellen zu kommunizieren. Zwar könne sein, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die Einteilung der Schuljahre geirrt habe, wobei dies entschuldbar sei. Ohnehin könne er mit dem inzwischen erhältlich gemachten Schuldokument, das seine echten Daten enthalte, die korrekten Schuljahre auflisten. Auch seien seine Angaben zur Registrierung in Bulgarien plausibel und glaubhaft. Als Minderjähriger und ohne jegliche Lebenserfahrung habe er sich an die Anweisungen des Schleppers halten müssen. Schliesslich macht er mit Hinweis auf diverse Berichte Einwände zur Methode der Altersfeststellung, die sich nicht mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vereinbaren liesse. Entsprechend habe das BVGer in zahlreichen Einzelfällen festgestellt, dass asylsuchende Personen vom SEM zu Unrecht als volljährig eingestuft worden seien. Sodann verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er in Bulgarien misshandelt worden sei, er trage am Körper noch Spuren von Gewalt und Folter. Er beruft sich ferner auf eine juristische Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Polizeigewalt in Bulgarien und deren Forderung, auf Überstellungen nach Kroatien und Bulgarien zu verzichten. Schliesslich betont der Beschwerdeführer, dass die Schweiz von Anfang an sein Reiseziel gewesen sei, zumal hier nicht nur seine Schwester, sondern auch seine Verwandtschaft sowie viele Bekannte und Freunde lebten. Demgegenüber habe er in Bulgarien keinen Schutz und auch keine Perspektive, er werde unweigerlich obdachlos werden, da es kaum möglich sein werde, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren.
6. Soweit der Beschwerdeführer formelle Mängel an der angefochtenen Verfügung ausmacht, sind keine solchen erkennbar. Hinsichtlich der monierten ungenügenden Prüfung der Asylgründe ist festzustellen, dass solche gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. oben E. 3). Mit Blick auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers liegt sodann weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor noch wurde die Untersuchungspflicht verletzt. Bereits bei der EB UMA stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Alter. Da Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestanden, liess sie ein Altersgutachten erstellen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis dieses Gutachtens respektive zu sämtlichen Feststellungen des SEM im Zusammenhang mit der Altersbestimmung (A34) - aber auch zum Entwurf des Asylentscheids (A43) - konnte der Beschwerdeführer Stellung nehmen. Weitere Abklärungen des SEM, wie etwa bei der Botschaft in Beirut, waren offensichtlich unnötig, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verkennt. Das SEM basierte die angefochtene Verfügung insgesamt auf die Ergebnisse hinreichender Abklärungen und einen - auch in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers - vollständig und richtig erstellten Sachverhalt. Es begründete schliesslich umfassend, wieso weder die eingereichten Unterlagen noch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sei Alter geeignet seien, die Annahme der Volljährigkeit als falsch erscheinen zu lassen. 7. Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit festhält, ist folgendes festzustellen: 7.1 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen im Sinne von Art. 7 AsylG. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). 7.2 Das SEM hat sämtliche Aspekte des vorliegenden Einzelfalles in seine Gesamtwürdigung einbezogen und die zu Gunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit sprechenden Elemente sorgfältig abgewogen mit jenen, die dagegensprechen. Auf die ausführliche und zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung kann in allen Punkten verwiesen werden. Sodann ist zunächst festzustellen, dass nach wie vor keine Identitätspapiere vorliegen. Mit dem Hinweis, es sei unumgänglich, syrische Dokumente über Mittelspersonen erhältlich zu machen, vermag der Beschwerdeführer dann das zutreffende Argument des SEM, wonach angesichts der grassierenden Korruption in Syrien es zumindest möglich sei, dass über E._______ (der gemäss Aussagen des Beschwerdeführers Kontakte zur Regierungsstellen habe), echte Formulare mit falschem Inhalt beschafft worden seien, nicht zu entkräften. Nichts zu bewirken vermag offensichtlich auch die auf Beschwerdestufe nachgereichte Vollmacht für E._______. Dazu kann zum einen auf die antizipierte diesbezügliche Beweiswürdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (ebd. S. 9, 2. Abschnitt). Ausserdem fällt auf, dass die Vollmacht erst vom 2. November 2022 datiert, womit die vom SEM aufgeworfene Frage, wie ein Freund der Familie zu den Dokumenten habe kommen können ohne Vollmacht, ebenfalls offenbleibt. Hinsichtlich der vom SEM aufgezeigten Unstimmigkeit bei der Angabe der Schuljahre respektive dem jeweiligen Alter überzeugt der Einwand, er habe sich geirrt, offensichtlich nicht. Einerseits wirken die entsprechenden Angaben so als würden sie absichtlich vage gehalten (A18 Ziff. 1.17.04), andererseits sind die unpräzisen Angaben umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer bereits auf dem Eintrittsblatt ein präzises Geburtsdatum, nämlich das von ihm behauptete vom (...) angegeben hatte (A1). Für die inzwischen eingereichten Beweismittel zum Schulbesuch kann erneut auf die bereits vorgenommene Würdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der überzeugenden Begründung des SEM auch aus dem nachgereichten Impfausweis. Hinsichtlich der Argumentation des SEM zur Registrierung in Bulgarien beschränkt er sich darauf, pauschal an der Plausibilität seiner Angaben festzuhalten und in Bezug auf die Ergebnisse des Altersgutachtens erhebt er einzig grundsätzliche und pauschale Kritik an solchen Begutachtungen. Es erübrigt sich somit eine nähere Befassung damit, weil der Beschwerdeführer offensichtlich nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten kann. 7.3 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht. 8. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 8.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden ist und die dortigen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 8.3 Die vorstehenden Feststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, insbesondere macht er nicht geltend, er müsse befürchten, durch Bulgarien in Verletzung des Rückschiebeverbots in den Heimatstaat Syrien abgeschoben zu werden. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 9. 9.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Einen solchen kann er insbesondere auch nicht aus seinem Vorbringen, seine Schwester und zahlreiche weitere Verwandte und Bekannte lebten in der Schweiz, ableiten, zumal er volljährig ist und ein Abhängigkeitsverhältnis nicht ersichtlich ist. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3 10.3.1 Wie bereits erwähnt, besteht zu Gunsten sicherer Drittstaaten - wie es der EU-Mitgliedsstaat Bulgarien einer ist - die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. 10.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. 10.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Bulgarien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 10.4 Wie nachfolgend zu zeigen ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die soeben skizzierte Legalvermutungen umzustossen. 10.4.1 Zwar ist unbestritten, dass Bulgarien seit längerer Zeit wegen seines Umgangs mit Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in der Kritik steht. Was den Zugang zu Unterkünften und staatlicher Unterstützung anbelangt, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis, dass die Situation in Bulgarien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, diese Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Bulgarien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf das Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020). 10.4.2 Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien den subsidiären Schutzstatus und besitzt eine noch bis zum 16. Dezember 2024 gültige bulgarische Aufenthaltsbewilligung. Sein Schutzstatus von den bulgarischen Behörden in ihrer Übernahmeerklärung vom 20. Oktober 2022 noch ausdrücklich bekräftigt. Fragen des Zugangs zum bulgarischen Asylverfahren oder zu dessen qualitativer Ausgestaltung stellen sich bei ihm demnach nicht. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer und ist es ihm auch zuzumuten, sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe nach seiner damaligen Einreise ist - ohne sie verharmlosen zu wollen - insbesondere auf die zutreffende Feststellung des SEM zu verweisen, der Beschwerdeführer befinde sich bei seiner Rückkehr aufgrund seiner anerkannten Schutzberechtigung und gültigen Aufenthaltsbewilligung in einer anderen Situation. Unabhängig davon schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz an hinsichtlich dessen, dass Bulgarien über ein funktionierendes Polizei- und Justizwesen verfügt (vgl. etwa das Urteil BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 8.2.3) und es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten ist, sich bei allfälligen künftig drohenden Übergriffen an die zuständigen Behörden zu wenden. Dass er von dieser Möglichkeit während des Aufenthalts in Bulgarien bereits erfolglos Gebrauch gemacht hätte, ergibt sich aus seinen protokollierten Aussagen nicht. Ausserdem hatte er stets betont, sein einziges Ziel sei die Weiterreise gewesen. Mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er aufgrund der in Bulgarien erlebten Übergriffe auch aus gesundheitlichen Gründen nicht dorthin zurückkehren könne. Es sind keiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig, die, sollten sie eine medizinische Behandlung notwendig machen, nicht auch in Bulgarien behandelt werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Bulgarien habe er, im Gegensatz zur Schweiz, keine Zukunftsperspektive, ist auf das bereits zur Qualifikationsrichtlinie gesagte zu verweisen. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Bulgariens als Person mit internationalem Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden sein könnte, kann er damit auch die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien nicht umstossen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht vorgehalten - bereits im Entscheidentwurf und danach in der angefochtenen Verfügung -, er habe gar nicht versucht, die ihm zustehenden Rechte in Bulgarien einzufordern. Der Einwand in der damaligen Stellungnahme, ist äusserst pauschal ausgefallen (A35, Ziff.II), und es wurde nicht einmal ansatzweise substanziiert dargelegt, wie und wo der Beschwerdeführer vergeblich versucht habe, seine Rechte einzufordern. In der Beschwerde finden sich keine diesbezüglichen Konkretisierungen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist vielmehr mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er Bulgarien gleich nach Erhalt des Schutzstatus verlassen hat. Diese Annahme wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, wo seine Schwester und weitere Verwandte und Freunde leben würden, gestützt (vgl. Protokoll der EB UMA, A18 Ziff. 3.02 sowie Art. 2 der Beschwerde). Zwar ist verständlich, dass der Beschwerdeführer gerne bei seinen Verwandten in der Schweiz verbleiben möchte, doch vermag dieser Wunsch des volljährigen Beschwerdeführers offensichtlich nichts zu bewirken, zumal, wie bereits festgestellt, kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass es Schutzsuchenden nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Unterstützung der zahlreichen in Bulgarien ansässigen Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen kann, sollte er deren bedürfen, sondern auch jene seiner in der Schweiz lebenden Verwandten und Bekannten. 10.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung, wonach Bulgarien sowohl seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte sowie, dass der Vollzug dorthin gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG auch zumutbar sei, umzustossen. 10.5 Nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: