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D-966/2022

D-966/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (vgl. Urteil des BVGer E-5633/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.2).

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 1.6 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2.1 Vorerst gilt es über die die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS zu befinden.

E. 2.1.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können. Im Rahmen der Erstbefragung habe er angegeben, am (...) geboren und zu diesem Zeitpunkt 16-jährig gewesen zu sein. Er habe sein Geburtsdatum nur nach dem gregorianischen Kalender, jedoch nicht nach dem afghanischen Kalender nennen können und hierfür lediglich auf die Kopie seiner Tazkera verwiesen. In Bulgarien und Österreich habe er zwar angegeben, bereits volljährig respektive 19-jährig zu sein, weil er befürchtet habe, dass die Behörden ihn wegen seiner Minderjährigkeit festhalten würden. Diese Erklärung erstaune, da weder die bulgarischen noch die österreichischen Behörden Zweifel an seiner Volljährigkeit gehegt hätten. Zweifel an seinem Geburtsdatum ergäben sich auch aus den eingereichten Dokumenten. Auf der Rückseite der eingereichten Tazkera sei sein Geburtsdatum mit (...) angegeben, hingegen gehe aus der Vorderseite hervor, dass er - nach Umrechnung vom persischem in den gregorianischen Kalender - am (...) geboren sei. Zudem seien die Kanten dieses Ausweises mutmasslich von Hand und nicht maschinell zugeschnitten worden, weshalb der Verdacht naheliege, dass das Dokument gefälscht sein müsse. Auch widerspreche das Ausstelldatum vom 31. August 2019 den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach das Dokument zwar bereits vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 ausgestellt worden sei, jedoch erst später hätte abgeholt werden können. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb es ihm während zwei Jahren nicht möglich gewesen sei, seine Tazkera abzuholen. Weitere Hinweise auf seine Volljährigkeit würden sich aus dem erstellten Altersgutachten ergeben, wonach beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17 Jahren und ein durchschnittliches Alter zwischen 18 und 22 Jahren festgestellt worden sei. Aufgrund einer Normvariante hätten die Schlüsselbeine nicht ausgewertet werden können, weshalb das festgestellte Mindestalter alleine auf dem Mindestalter der Zahnalters- und der Handknochenanalyse beruhe. Aus der geltenden Rechtsprechung gehe nicht hervor, wie das vorliegende Altersgutachten zu bewerten sei. Jedoch sei aufgrund der Resultate der Weisheitszähne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von seiner Volljährigkeit auszugehen. Obwohl er kongruente Angaben zu seinem Alter und seinen Familienverhältnissen gemacht habe, basiere seine geltend gemachte Minderjährigkeit lediglich auf einer Kopie seiner Tazkera, welcher bereits aufgrund der leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit eine geringe Beweiskraft zukomme.

E. 2.1.2 Die Vorinstanz wies ferner darauf hin, dass es sich auch bei den nachträglich eingereichten Kopien seiner Geburtsurkunde, eines Zivilregisterauszuges sowie einer Impfkarte um Dokumente handle, welche leicht fälschbar seien. Zwar sei das Geburtsdatum auf den drei Dokumenten dasselbe wie auf der Tazkera, jedoch sei auf der Geburtsurkunde, welche am 6. März 2009 erstellt worden sei, das falsch umgerechnete Datum vom (...) aufgeführt. Auf der Geburtsurkunde stehe, dass die Daten von der Tazkera übernommen worden seien und demensprechend sei es nicht nachvollziehbar, wie das Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde im Jahr 2009 liegen könne, wenn die Tazkera erst im Jahr 2019 ausgestellt worden sei. Es leuchte zudem nicht ein, dass das Geburtsdatum in der Geburtsurkunde anhand der alten Tazkera in Papierform übernommen worden sei, da auf den älteren Tazkera keine Geburtsdaten nach europäischem Kalender vermerkt worden seien. Weiter entspreche das Foto auf der Geburtsurkunde nicht dem Erscheinungsbild eines vierjährigen Kindes, welches der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt hätte sein müssen. Zudem falle beim eingereichten Zivilregisterauszug auf, dass das Geburtsdatum - im Gegensatz zum übrigen Inhalt des Dokuments - nicht in persischer Schrift eingetragen sei. Sodann erstaune es, dass er entgegen seinen Angaben während der Erstbefragung, über keine weiteren Dokumente ausser der Tazkera zu verfügen, dennoch solche habe einreichen können. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Anhaltspunkte würden die Hinweise zugunsten seiner Volljährigkeit überwiegen, weshalb sein Geburtsdatum auf den (...) angepasst werde.

E. 2.2.1 Zur Frage seines Alters entgegnete der Beschwerdeführer, er habe in seiner Erstbefragung im Allgemeinen detaillierte Antworten zu seiner Schulbildung, seinen Geschwistern sowie zu seinem Reiseweg angegeben, dies sei auch von der Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt worden. Sodann habe er nachvollziehbar dargelegt, weshalb er vor den bulgarischen und österreichischen Behörden angegeben habe, volljährig zu sein. Auch seine Schilderungen zu den Asylgründen seien glaubhaft ausgefallen. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, eine Gesamtwürdigung zugunsten seiner behaupteten Minderjährigkeit vorzunehmen.

E. 2.2.2 Im Zusammenhang mit den eingereichten, angeblich gefälschten Identitätsdokumenten sei festzuhalten, dass es erfahrungsgemäss öfters zu Umrechnungsfehlern vom persischen in den gregorianischen Kalender komme und dies ihm nicht angelastet werden dürfe, zumal er sich auf die Richtigkeit der Einträge habe verlassen dürfen. Zum genauen Hergang, welche Dokumente als Grundlage für die Ausstellung seiner elektronischen Tazkera benutzt worden seien, könne er keine detaillierten Auskünfte geben. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Geburtsdaten auf einer alten Tazkera basieren sollten und erst danach eine Geburtsurkunde erstellt worden sein soll, erscheine fragwürdig. Auch der Vorhalt, die Kanten des Dokuments seien von Hand zugeschnitten worden, überzeuge nicht. Da er von seiner Minderjährigkeit überzeugt sei, habe er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bemüht, sämtliche Dokumente, welche seine Minderjährigkeit bezeugen könnten, einzureichen.

E. 2.2.3 Betreffend die durchgeführte Altersanalyse wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass vorliegend lediglich auf zwei Faktoren abgestellt worden sei und diese somit nicht geeignet seien, als klarer Beweis eines konkreten Alters herangezogen zu werden. Das Mindestalter der Zähne liege vorliegend unter 18 Jahren, weshalb dies ebenso zu seinen Gunsten als Anhaltspunkt für eine im Dublin-Kontext relevante Minderjährigkeit zu berücksichtigen sei, ebenso wie die minimale Divergenz zwischen seinem zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Mindestalter von 17 Jahren und seinem behaupteten Alter von 16 Jahren und acht Monaten. Ferner habe er in der Erstbefragung überzeugend dargelegt, aufgrund der erlebten physischen und psychischen Gewalt in Bulgarien und Österreich sich gezwungen gefühlt zu haben, ein falsches Geburtsdatum anzugeben, um möglichst rasch diese beiden Länder verlassen zu können, was im Falle der Minderjährigkeit jedoch nicht möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Grundsatz «in dubio pro minore» sowie das vorrangige Kindeswohl in ihrer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei von der Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung auszugehen. Sodann gebe es keine Hinweise dafür, dass sich Verwandte oder andere Bezugspersonen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten würden, womit er in den Anwendungsbereich von Art. 8. Abs. 4 Dublin-III-VO falle und somit die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.

E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.).

E. 3.5 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (2. April 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint (Vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3).

E. 3.6 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass hinsichtlich der in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung gemäss Rechtsprechung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sind. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Das beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 19. Januar 2022 ermittelte Mindestalter liegt bei der zahnärztlichen Untersuchung (Mindestalter: 17 Jahre) unter 18 Jahren. Die zweite anerkannte Altersbeurteilung anhand der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse konnte aufgrund einer anatomischen Normvariante - der Fischmaulkonfiguration - nicht eruiert werden. Die als nicht zuverlässig geltende Methode der Handknochenanalyse weist vorliegend ein Mindestalter von 16.1 Jahren auf. Gemäss Gutachten liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung bei 17 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 22 Jahren. Gestützt auf das vorliegende Gutachten kann gemäss Rechtsprechung weder auf die Volljährigkeit noch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden und es vermag somit auch kein Indiz für seine Minder- bzw. Volljährigkeit darzustellen.

E. 4.2 Zu den eingereichten Identitätsdokumenten ist einleitend festzustellen, dass diese dem Gericht lediglich in Kopie vorliegen, weshalb eine Überprüfung auf deren Echtheit nicht abschliessend beurteilt werden kann. Ungeachtet der Altersangabe auf den eingereichten Identitätsdokumenten - welche bei allen eingereichten Identitätsdokumenten zwar dieselbe ist - ergeben sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärte, neben der in Kopie eingereichten Tazkera über keine weiteren Identitätsdokumente zu verfügen und sogar explizit erklärte, insbesondere keine Geburtsurkunde zu besitzen (vgl. SEM-Akte 16/12, F4.04). Dass er mit Eingabe vom 4. Februar 2022 dennoch eine Kopie einer Geburtsurkunde und eines Zivilregisterauszugs einreichte, erweckt erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Sodann weisen die eingereichten Kopien verschiedene Unklarheiten auf, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, minderjährig ist: Seine Aussage, er wisse sein Geburtsdatum nur gemäss dem gregorianischen Kalender, nach dem persischen hingegen nicht, muss als Schutzbehauptung betrachtet werden, zumal er angab, in Afghanistan aufgewachsen zu sein, dort die Schule besucht zu haben und es folglich naheliegend wäre, wenn er sein Geburtsdatum anhand des persischen Kalenders gekannt und in diesem Zusammenhang nicht bloss auf die Angaben auf der Tazkera verwiesen hätte (vgl. SEM-Akte, 16/12, F1.06, F1.1.7.04). Sodann konnte er - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht erklären, weshalb er die am 31. August 2019 ausgestellte Tazkera während rund zwei Jahren nicht abgeholt hatte. Vielmehr erweist sich seine Erklärung, er habe diese wegen der Machtübernahme durch die Taliban und seiner überstürzten Flucht nicht mitnehmen können, als weitere Schutzbehauptung und es muss an der Echtheit dieses Dokuments respektive den darin enthaltenen Angaben gezweifelt werden. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass das Foto (des Beschwerdeführers) auf der am 6. März 2009 ausgestellten Geburtsurkunde kaum demjenigen eines vierjährigen Kindes entspricht, weshalb der Beschwerdeführer 2009 nicht erst vierjährig gewesen sein konnte, sondern wesentlich älter, eine Feststellung, welche erneut auf eine Fälschung dieses Beweismittels hinweist. Obwohl er schlüssig auszuführen vermochte, in welchem Alter er die Schule begonnen respektive abgebrochen hat, überzeugt seine Erklärung, hätte er sich in Bulgarien und in Österreich als Volljähriger ausgegeben, um nicht eingesperrt zu werden, nicht (vgl. SEM-Akte 16/12, F5.02). Zwar lässt sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass seine registrierten Geburtsdaten aus Bulgarien und Österreich nicht vollständig korrekt aufgenommen worden sind, jedoch sind diese diskrepanten Altersangaben als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Altersangaben zu werten. Überdies sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu seinem verstorbenen Vater und seinem ältesten Bruder ungeeignet, seine Minderjährigkeit zu belegen.

E. 4.3 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für seine Volljährigkeit sprechen, überwiegen und es ihm nicht geglaubt werden kann, dass er minderjährig ist, zumal seine widersprüchlichen Aussagen im Zusammenhang mit den Identitätsdokumenten und deren nicht erklärbaren Datumsangaben nicht glaubhaft erscheinen. Überdies hat er sich in zwei verschiedenen Ländern als volljährige Person registriert und dafür keine nachvollziehbare Erklärung dargelegt.

E. 4.4 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die im ZEMIS erfasste Angabe zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als das von ihm geltend gemachte Datum. Demzufolge ist der Antrag auf Änderung des Eintrages im ZEMIS abzuweisen.

E. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 5.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.6 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.7 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 5.8 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6 Nach dem unter E. 4 Gesagten ist Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) im vorliegenden Fall nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats heranzuziehen.

E. 7.1 Hinsichtlich der Zuständigkeit Bulgariens hielt die Vorinstanz fest, dass keine wesentlichen Gründe für systematische Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen vorliegen würden. Daran ändere die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer dort gegen seinen Willen sowie unter physischem Druck die Fingerabdrücke genommen worden seien, nichts, zumal es ihm freigestanden hätte, nach seiner Registrierung auf das Einreichen eines Asylgesuchs respektive auf eine Anhörung zu verzichten. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass sein Asylgesuch bereits geprüft und abgelehnt worden sei, vielmehr habe er angegeben, nach der Befragung noch keinen Entscheid erhalten zu haben. Auch unter der Annahme, dass sein Gesuch zwischenzeitlich abgeschrieben worden sein könnte, wären die bulgarischen Behörden verpflichtet, das Verfahren wieder aufzunehmen. Ausserdem hätte er die Möglichkeit, bei einem zwischenzeitlich ergangenen negativen Entscheid Beschwerde zu erheben. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existentielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Verletzung des Non-Refoulements-Gebots in sein Heimatland überstellt werden würde. Der Umstand, dass sich zwei seiner Neffen in der Schweiz im BAZ B._______ befinden würden, ändere an der Zuständigkeit von Bulgarien nichts, da Neffen nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gelten und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Neffen bestehen würden. Zu seinen geltend gemachten physischen und psychischen Misshandlungen durch die bulgarische Polizei und den Sicherheitsdienst sowie ungenügender Nahrung, sei anzufügen, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und er sich bei Bedarf mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne. Ferner verfüge Bulgarien über eine funktionierende Polizeibehörde, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Bei Übergriffen durch Privatpersonen könne er um Hilfe bei den zuständigen staatlichen Stellen ersuchen. Schliesslich spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Überstellung nach Bulgarien.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen, dass das bulgarische Asylsystem verschiedenen Quellen und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ernsthafte Mängel aufweise. Insbesondere sei zu erwähnen, dass mit einer äusserst tiefen Schutzquote von afghanischen Asylsuchenden praktisch keine Aussicht auf internationalen Schutz in Bulgarien bestehe. Sodann gehe aus der E-Mail der Vorinstanz vom 18. Februar 2022 hervor, dass die bulgarischen Behörden seiner Überstellung nicht explizit zugestimmt hätten, weshalb es wahrscheinlich sei, dass er bei einer Rückkehr keinen erneuten Zugang zum Asylverfahren erhalten würde oder gar nicht erst einreisen könne. Zudem sei er dort misshandelt und ungenügend mit Nahrung versorgt worden.

E. 8.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 11. November 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 3. Februar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Zudem findet im Wiederaufnahmeverfahren - wie dem vorliegenden - grundsätzlich keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt. Vor diesem Hintergrund ist somit die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 8.2.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.2.2 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asyl-praxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, jedoch zum Schluss gelangte, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Anerkennungen der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7; vgl. auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). In Anbetracht dieser Ausführungen wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sein Asylverfahren erneut aufzunehmen und gegebenenfalls bei einem negativen Entscheid Beschwerde dagegen zu erheben. Seine Befürchtung, er werde nicht nach Bulgarien einreisen können, erweist sich als unbegründet, zumal den österreichischen Behörden zufolge die bulgarischen Behörden einer Überstellung des Beschwerdeführers bereits explizit zustimmten und eine diesbezügliche Frist bis zum 21. Juni 2023 ansetzten.

E. 8.2.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.1; F-1738/2020 E. 6; E-569/2020). Auch wenn die Umstände der Unterbringung im bulgarischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und der Beschwerdeführer sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wie in einem Gefängnis gefühlt habe, schlecht behandelt worden sei und bei aus der Sicht der bulgarischen Behörden begangenen Fehlern geschlagen worden sei, überzeugen diese Vorhalte nicht, zumal er ausgeführt hat, sich als Volljähriger ausgegeben zu haben, um nicht in eine Asylunterkunft eingesperrt zu werden und problemlos nach seiner Registrierung weiter gereist zu sein (vgl. SEM-Akte 16/12, F5.02). Im Übrigen verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte. Sollte er sich von einem Beamten ungerecht behandelt fühlen, steht es ihm offen, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden. Die generellen Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Schliesslich ergeben sich ebenfalls aus medizinischer Sicht keine Hindernisse, welche eine Überstellung nach Bulgarien nicht rechtfertigen würden.

E. 8.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.3.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Vorbringen in der Rechtmitteleingabe, wonach es sehr wahrscheinlich sei, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten würde resp. nicht nach Bulgarien einreisen dürfte, sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 8.3.3 Ferner lässt sich eine Pflicht der Schweiz zur Ausübung des Selbst-eintrittsrechts auch nicht unter Berufung auf Art. 8 EMRK begründen. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konkubinatspartnerinnen und -partner gleichstellt sind) und ihre minderjährigen Kinder berufen. Gemäss Rechtsprechung können sich auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister oder volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Darüber hinaus muss bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; vgl. ferner BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 2013/49 E. 8). Ein solches zu seinen sich in der Schweiz befindenden Neffen ist jedoch zu verneinen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Bulgarien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 8.3.5 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 8.4 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 9 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 2. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.

E. 13.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive des Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 13.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 13.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der Tatsache, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind.

E. 13.4 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-966/2022 Urteil vom 11. März 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 8. Dezember 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl. Auf dem Personalienblatt gab er an, am 5. Mai 2005 geboren und somit minderjährig zu sein. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2021 in Bulgarien und am 30. November 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. B.b Am 13. Dezember 2021 richtete das SEM sowohl an die bulgarischen als auch an die österreichischen Behörden ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. C.a Am 5. Januar 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (nachfolgend: EB UMA) statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, am 5. Mai 2005 in C._______ geboren zu sein. Als Fünfjähriger sei er eingeschult worden, habe jedoch aufgrund der Probleme seiner Familie mit den Taliban aus Sicherheitsgründen die Schule nach sechs Jahren abbrechen müssen. Während einiger Jahre habe er mit seiner Familie im Dorf D._______ gelebt, später seien sie erneut nach C._______ gezogen. Er habe dreizehn Geschwister. Seine Mutter lebe zurzeit in C._______, sein Vater, welcher zu Lebzeiten für den General (...) tätig gewesen sei, sei ungefähr im Jahr 2015 als Märtyrer gefallen. Auch sein ältester Bruder habe für denselben General gearbeitet, wobei es deshalb immer wieder zu Bedrohungen seitens der Taliban gekommen sei. Als die Taliban C._______ eingenommen hätten, seien er und einer seiner Brüder in der darauffolgenden Nacht von ihnen festgenommen und während zwei Tagen festgehalten worden. Dank Interventionen seiner Mutter und einiger «Weissbärte» seien sie freigekommen. In der Folge habe er gemeinsam mit seinen Brüdern und zwei Neffen C._______ verlassen. C.b Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu seiner behaupteten Minderjährigkeit erklärte der Beschwerdeführer, dass seine neue Tazkera elektronisch und in Kreditkartenform ausgestellt worden sei. Da es sich dabei um ein offizielles Dokument handle, müsse die darin aufgeführte respektive die von ihm angegebene Altersangabe stimmen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkera ins Recht. D. Das von der Vorinstanz veranlasste Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des (...) vom 19. Januar 2022 ergab, dass gestützt auf die Untersuchungen der Hand und der Weisheitszähne das Mindestalter des Beschwerdeführers bei 17 Jahren liege und er ein durchschnittliches Alter von 18 bis 22 Jahren aufweise. Das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren und acht Monaten könne demnach nicht zutreffen. E. Am 19. Januar 2022 informierten die österreichischen Behörden das SEM, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2021 als volljährige Person (registriert mit Geburtsdatum ... ) um internationalen Schutz in Österreich und davor am 11. November 2021 in Bulgarien ersucht habe. Die bulgarischen Behörden hätten auf Ersuchen der österreichischen Behörden hin ihre Zuständigkeit anerkannt. Die Überstellungsfrist nach Bulgarien laufe bis zum 21. Juni 2023. F. F.a Am 24. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2003 sowie zur beabsichtigten Überstellung nach Bulgarien gewährt. F.b Am 28. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung. F.c Am 2. Februar 2022 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) an und fügte einen Bestreitungsvermerk hinzu. G. Am 3. Februar 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die Anfrage blieb unbeantwortet. H. Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Geburtsurkunde, eines Zivilregisterauszugs und einer Impfkarte ein. I. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 (eröffnet am 21. Februar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (recte: Überstellung) in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner wurde der zuständigen Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und die editionspflichtigen Akten wurden ihm gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Das Geburtsdatum im ZEMIS wurde auf den (...) mit Bestreitungsvermerk gesetzt. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (...) im ZEMIS anzupassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Verfahren von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde um die unentgeltliche Rechtspflege inklusive den Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersucht. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht vom 20. Dezember 2021 diverse Dokumente zum Vater sowie zum ältesten Bruder des Beschwerdeführers in Kopie beigelegt. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. März 2022 wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (vgl. Urteil des BVGer E-5633/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.2). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 1.6 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. 2.1 Vorerst gilt es über die die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS zu befinden. 2.1.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können. Im Rahmen der Erstbefragung habe er angegeben, am (...) geboren und zu diesem Zeitpunkt 16-jährig gewesen zu sein. Er habe sein Geburtsdatum nur nach dem gregorianischen Kalender, jedoch nicht nach dem afghanischen Kalender nennen können und hierfür lediglich auf die Kopie seiner Tazkera verwiesen. In Bulgarien und Österreich habe er zwar angegeben, bereits volljährig respektive 19-jährig zu sein, weil er befürchtet habe, dass die Behörden ihn wegen seiner Minderjährigkeit festhalten würden. Diese Erklärung erstaune, da weder die bulgarischen noch die österreichischen Behörden Zweifel an seiner Volljährigkeit gehegt hätten. Zweifel an seinem Geburtsdatum ergäben sich auch aus den eingereichten Dokumenten. Auf der Rückseite der eingereichten Tazkera sei sein Geburtsdatum mit (...) angegeben, hingegen gehe aus der Vorderseite hervor, dass er - nach Umrechnung vom persischem in den gregorianischen Kalender - am (...) geboren sei. Zudem seien die Kanten dieses Ausweises mutmasslich von Hand und nicht maschinell zugeschnitten worden, weshalb der Verdacht naheliege, dass das Dokument gefälscht sein müsse. Auch widerspreche das Ausstelldatum vom 31. August 2019 den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach das Dokument zwar bereits vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 ausgestellt worden sei, jedoch erst später hätte abgeholt werden können. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb es ihm während zwei Jahren nicht möglich gewesen sei, seine Tazkera abzuholen. Weitere Hinweise auf seine Volljährigkeit würden sich aus dem erstellten Altersgutachten ergeben, wonach beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17 Jahren und ein durchschnittliches Alter zwischen 18 und 22 Jahren festgestellt worden sei. Aufgrund einer Normvariante hätten die Schlüsselbeine nicht ausgewertet werden können, weshalb das festgestellte Mindestalter alleine auf dem Mindestalter der Zahnalters- und der Handknochenanalyse beruhe. Aus der geltenden Rechtsprechung gehe nicht hervor, wie das vorliegende Altersgutachten zu bewerten sei. Jedoch sei aufgrund der Resultate der Weisheitszähne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von seiner Volljährigkeit auszugehen. Obwohl er kongruente Angaben zu seinem Alter und seinen Familienverhältnissen gemacht habe, basiere seine geltend gemachte Minderjährigkeit lediglich auf einer Kopie seiner Tazkera, welcher bereits aufgrund der leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit eine geringe Beweiskraft zukomme. 2.1.2 Die Vorinstanz wies ferner darauf hin, dass es sich auch bei den nachträglich eingereichten Kopien seiner Geburtsurkunde, eines Zivilregisterauszuges sowie einer Impfkarte um Dokumente handle, welche leicht fälschbar seien. Zwar sei das Geburtsdatum auf den drei Dokumenten dasselbe wie auf der Tazkera, jedoch sei auf der Geburtsurkunde, welche am 6. März 2009 erstellt worden sei, das falsch umgerechnete Datum vom (...) aufgeführt. Auf der Geburtsurkunde stehe, dass die Daten von der Tazkera übernommen worden seien und demensprechend sei es nicht nachvollziehbar, wie das Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde im Jahr 2009 liegen könne, wenn die Tazkera erst im Jahr 2019 ausgestellt worden sei. Es leuchte zudem nicht ein, dass das Geburtsdatum in der Geburtsurkunde anhand der alten Tazkera in Papierform übernommen worden sei, da auf den älteren Tazkera keine Geburtsdaten nach europäischem Kalender vermerkt worden seien. Weiter entspreche das Foto auf der Geburtsurkunde nicht dem Erscheinungsbild eines vierjährigen Kindes, welches der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt hätte sein müssen. Zudem falle beim eingereichten Zivilregisterauszug auf, dass das Geburtsdatum - im Gegensatz zum übrigen Inhalt des Dokuments - nicht in persischer Schrift eingetragen sei. Sodann erstaune es, dass er entgegen seinen Angaben während der Erstbefragung, über keine weiteren Dokumente ausser der Tazkera zu verfügen, dennoch solche habe einreichen können. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Anhaltspunkte würden die Hinweise zugunsten seiner Volljährigkeit überwiegen, weshalb sein Geburtsdatum auf den (...) angepasst werde. 2.2 2.2.1 Zur Frage seines Alters entgegnete der Beschwerdeführer, er habe in seiner Erstbefragung im Allgemeinen detaillierte Antworten zu seiner Schulbildung, seinen Geschwistern sowie zu seinem Reiseweg angegeben, dies sei auch von der Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt worden. Sodann habe er nachvollziehbar dargelegt, weshalb er vor den bulgarischen und österreichischen Behörden angegeben habe, volljährig zu sein. Auch seine Schilderungen zu den Asylgründen seien glaubhaft ausgefallen. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, eine Gesamtwürdigung zugunsten seiner behaupteten Minderjährigkeit vorzunehmen. 2.2.2 Im Zusammenhang mit den eingereichten, angeblich gefälschten Identitätsdokumenten sei festzuhalten, dass es erfahrungsgemäss öfters zu Umrechnungsfehlern vom persischen in den gregorianischen Kalender komme und dies ihm nicht angelastet werden dürfe, zumal er sich auf die Richtigkeit der Einträge habe verlassen dürfen. Zum genauen Hergang, welche Dokumente als Grundlage für die Ausstellung seiner elektronischen Tazkera benutzt worden seien, könne er keine detaillierten Auskünfte geben. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Geburtsdaten auf einer alten Tazkera basieren sollten und erst danach eine Geburtsurkunde erstellt worden sein soll, erscheine fragwürdig. Auch der Vorhalt, die Kanten des Dokuments seien von Hand zugeschnitten worden, überzeuge nicht. Da er von seiner Minderjährigkeit überzeugt sei, habe er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bemüht, sämtliche Dokumente, welche seine Minderjährigkeit bezeugen könnten, einzureichen. 2.2.3 Betreffend die durchgeführte Altersanalyse wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass vorliegend lediglich auf zwei Faktoren abgestellt worden sei und diese somit nicht geeignet seien, als klarer Beweis eines konkreten Alters herangezogen zu werden. Das Mindestalter der Zähne liege vorliegend unter 18 Jahren, weshalb dies ebenso zu seinen Gunsten als Anhaltspunkt für eine im Dublin-Kontext relevante Minderjährigkeit zu berücksichtigen sei, ebenso wie die minimale Divergenz zwischen seinem zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Mindestalter von 17 Jahren und seinem behaupteten Alter von 16 Jahren und acht Monaten. Ferner habe er in der Erstbefragung überzeugend dargelegt, aufgrund der erlebten physischen und psychischen Gewalt in Bulgarien und Österreich sich gezwungen gefühlt zu haben, ein falsches Geburtsdatum anzugeben, um möglichst rasch diese beiden Länder verlassen zu können, was im Falle der Minderjährigkeit jedoch nicht möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Grundsatz «in dubio pro minore» sowie das vorrangige Kindeswohl in ihrer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei von der Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung auszugehen. Sodann gebe es keine Hinweise dafür, dass sich Verwandte oder andere Bezugspersonen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten würden, womit er in den Anwendungsbereich von Art. 8. Abs. 4 Dublin-III-VO falle und somit die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.). 3.5 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (2. April 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint (Vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3). 3.6 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass hinsichtlich der in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung gemäss Rechtsprechung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sind. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Das beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 19. Januar 2022 ermittelte Mindestalter liegt bei der zahnärztlichen Untersuchung (Mindestalter: 17 Jahre) unter 18 Jahren. Die zweite anerkannte Altersbeurteilung anhand der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse konnte aufgrund einer anatomischen Normvariante - der Fischmaulkonfiguration - nicht eruiert werden. Die als nicht zuverlässig geltende Methode der Handknochenanalyse weist vorliegend ein Mindestalter von 16.1 Jahren auf. Gemäss Gutachten liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung bei 17 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 22 Jahren. Gestützt auf das vorliegende Gutachten kann gemäss Rechtsprechung weder auf die Volljährigkeit noch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden und es vermag somit auch kein Indiz für seine Minder- bzw. Volljährigkeit darzustellen. 4.2 Zu den eingereichten Identitätsdokumenten ist einleitend festzustellen, dass diese dem Gericht lediglich in Kopie vorliegen, weshalb eine Überprüfung auf deren Echtheit nicht abschliessend beurteilt werden kann. Ungeachtet der Altersangabe auf den eingereichten Identitätsdokumenten - welche bei allen eingereichten Identitätsdokumenten zwar dieselbe ist - ergeben sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärte, neben der in Kopie eingereichten Tazkera über keine weiteren Identitätsdokumente zu verfügen und sogar explizit erklärte, insbesondere keine Geburtsurkunde zu besitzen (vgl. SEM-Akte 16/12, F4.04). Dass er mit Eingabe vom 4. Februar 2022 dennoch eine Kopie einer Geburtsurkunde und eines Zivilregisterauszugs einreichte, erweckt erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Sodann weisen die eingereichten Kopien verschiedene Unklarheiten auf, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, minderjährig ist: Seine Aussage, er wisse sein Geburtsdatum nur gemäss dem gregorianischen Kalender, nach dem persischen hingegen nicht, muss als Schutzbehauptung betrachtet werden, zumal er angab, in Afghanistan aufgewachsen zu sein, dort die Schule besucht zu haben und es folglich naheliegend wäre, wenn er sein Geburtsdatum anhand des persischen Kalenders gekannt und in diesem Zusammenhang nicht bloss auf die Angaben auf der Tazkera verwiesen hätte (vgl. SEM-Akte, 16/12, F1.06, F1.1.7.04). Sodann konnte er - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht erklären, weshalb er die am 31. August 2019 ausgestellte Tazkera während rund zwei Jahren nicht abgeholt hatte. Vielmehr erweist sich seine Erklärung, er habe diese wegen der Machtübernahme durch die Taliban und seiner überstürzten Flucht nicht mitnehmen können, als weitere Schutzbehauptung und es muss an der Echtheit dieses Dokuments respektive den darin enthaltenen Angaben gezweifelt werden. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass das Foto (des Beschwerdeführers) auf der am 6. März 2009 ausgestellten Geburtsurkunde kaum demjenigen eines vierjährigen Kindes entspricht, weshalb der Beschwerdeführer 2009 nicht erst vierjährig gewesen sein konnte, sondern wesentlich älter, eine Feststellung, welche erneut auf eine Fälschung dieses Beweismittels hinweist. Obwohl er schlüssig auszuführen vermochte, in welchem Alter er die Schule begonnen respektive abgebrochen hat, überzeugt seine Erklärung, hätte er sich in Bulgarien und in Österreich als Volljähriger ausgegeben, um nicht eingesperrt zu werden, nicht (vgl. SEM-Akte 16/12, F5.02). Zwar lässt sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass seine registrierten Geburtsdaten aus Bulgarien und Österreich nicht vollständig korrekt aufgenommen worden sind, jedoch sind diese diskrepanten Altersangaben als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Altersangaben zu werten. Überdies sind die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu seinem verstorbenen Vater und seinem ältesten Bruder ungeeignet, seine Minderjährigkeit zu belegen. 4.3 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für seine Volljährigkeit sprechen, überwiegen und es ihm nicht geglaubt werden kann, dass er minderjährig ist, zumal seine widersprüchlichen Aussagen im Zusammenhang mit den Identitätsdokumenten und deren nicht erklärbaren Datumsangaben nicht glaubhaft erscheinen. Überdies hat er sich in zwei verschiedenen Ländern als volljährige Person registriert und dafür keine nachvollziehbare Erklärung dargelegt. 4.4 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die im ZEMIS erfasste Angabe zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als das von ihm geltend gemachte Datum. Demzufolge ist der Antrag auf Änderung des Eintrages im ZEMIS abzuweisen. 5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 5.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.5 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.6 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.7 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.8 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

6. Nach dem unter E. 4 Gesagten ist Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) im vorliegenden Fall nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats heranzuziehen. 7. 7.1 Hinsichtlich der Zuständigkeit Bulgariens hielt die Vorinstanz fest, dass keine wesentlichen Gründe für systematische Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen vorliegen würden. Daran ändere die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer dort gegen seinen Willen sowie unter physischem Druck die Fingerabdrücke genommen worden seien, nichts, zumal es ihm freigestanden hätte, nach seiner Registrierung auf das Einreichen eines Asylgesuchs respektive auf eine Anhörung zu verzichten. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass sein Asylgesuch bereits geprüft und abgelehnt worden sei, vielmehr habe er angegeben, nach der Befragung noch keinen Entscheid erhalten zu haben. Auch unter der Annahme, dass sein Gesuch zwischenzeitlich abgeschrieben worden sein könnte, wären die bulgarischen Behörden verpflichtet, das Verfahren wieder aufzunehmen. Ausserdem hätte er die Möglichkeit, bei einem zwischenzeitlich ergangenen negativen Entscheid Beschwerde zu erheben. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existentielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Verletzung des Non-Refoulements-Gebots in sein Heimatland überstellt werden würde. Der Umstand, dass sich zwei seiner Neffen in der Schweiz im BAZ B._______ befinden würden, ändere an der Zuständigkeit von Bulgarien nichts, da Neffen nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gelten und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Neffen bestehen würden. Zu seinen geltend gemachten physischen und psychischen Misshandlungen durch die bulgarische Polizei und den Sicherheitsdienst sowie ungenügender Nahrung, sei anzufügen, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und er sich bei Bedarf mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne. Ferner verfüge Bulgarien über eine funktionierende Polizeibehörde, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Bei Übergriffen durch Privatpersonen könne er um Hilfe bei den zuständigen staatlichen Stellen ersuchen. Schliesslich spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Überstellung nach Bulgarien. 7.2 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen, dass das bulgarische Asylsystem verschiedenen Quellen und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ernsthafte Mängel aufweise. Insbesondere sei zu erwähnen, dass mit einer äusserst tiefen Schutzquote von afghanischen Asylsuchenden praktisch keine Aussicht auf internationalen Schutz in Bulgarien bestehe. Sodann gehe aus der E-Mail der Vorinstanz vom 18. Februar 2022 hervor, dass die bulgarischen Behörden seiner Überstellung nicht explizit zugestimmt hätten, weshalb es wahrscheinlich sei, dass er bei einer Rückkehr keinen erneuten Zugang zum Asylverfahren erhalten würde oder gar nicht erst einreisen könne. Zudem sei er dort misshandelt und ungenügend mit Nahrung versorgt worden. 8. 8.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 11. November 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 3. Februar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Zudem findet im Wiederaufnahmeverfahren - wie dem vorliegenden - grundsätzlich keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt. Vor diesem Hintergrund ist somit die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 8.2 8.2.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2.2 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asyl-praxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, jedoch zum Schluss gelangte, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Anerkennungen der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7; vgl. auch Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7-9). In Anbetracht dieser Ausführungen wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sein Asylverfahren erneut aufzunehmen und gegebenenfalls bei einem negativen Entscheid Beschwerde dagegen zu erheben. Seine Befürchtung, er werde nicht nach Bulgarien einreisen können, erweist sich als unbegründet, zumal den österreichischen Behörden zufolge die bulgarischen Behörden einer Überstellung des Beschwerdeführers bereits explizit zustimmten und eine diesbezügliche Frist bis zum 21. Juni 2023 ansetzten. 8.2.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.1; F-1738/2020 E. 6; E-569/2020). Auch wenn die Umstände der Unterbringung im bulgarischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und der Beschwerdeführer sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wie in einem Gefängnis gefühlt habe, schlecht behandelt worden sei und bei aus der Sicht der bulgarischen Behörden begangenen Fehlern geschlagen worden sei, überzeugen diese Vorhalte nicht, zumal er ausgeführt hat, sich als Volljähriger ausgegeben zu haben, um nicht in eine Asylunterkunft eingesperrt zu werden und problemlos nach seiner Registrierung weiter gereist zu sein (vgl. SEM-Akte 16/12, F5.02). Im Übrigen verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte. Sollte er sich von einem Beamten ungerecht behandelt fühlen, steht es ihm offen, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden. Die generellen Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Schliesslich ergeben sich ebenfalls aus medizinischer Sicht keine Hindernisse, welche eine Überstellung nach Bulgarien nicht rechtfertigen würden. 8.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.3 8.3.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Vorbringen in der Rechtmitteleingabe, wonach es sehr wahrscheinlich sei, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten würde resp. nicht nach Bulgarien einreisen dürfte, sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.3.3 Ferner lässt sich eine Pflicht der Schweiz zur Ausübung des Selbst-eintrittsrechts auch nicht unter Berufung auf Art. 8 EMRK begründen. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konkubinatspartnerinnen und -partner gleichstellt sind) und ihre minderjährigen Kinder berufen. Gemäss Rechtsprechung können sich auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister oder volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Darüber hinaus muss bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; vgl. ferner BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 2013/49 E. 8). Ein solches zu seinen sich in der Schweiz befindenden Neffen ist jedoch zu verneinen. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Bulgarien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 8.3.5 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8.4 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang Coronavirus-Pandemie (COVID-19) stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

9. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.

12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 2. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 13. 13.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive des Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 13.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 13.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der Tatsache, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. 13.4 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 18. Februar 2022 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Verfügung vom 18. Februar 2022 wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).