Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 In seiner Beschwerdeeingabe erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der Anpassung seines Alters nicht einverstanden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich damit sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (vgl. Urteil des BVGer E-5633/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.2).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 1.5 Da sich die Beschwerdevorbringen sowohl hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz als auch betreffend die Anfechtung der ZEMIS-Berichtigung als zum Vornherein unbegründet erweisen, wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Vorab ist zu prüfen, ob das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen ist.
E. 2.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA hinsichtlich seines Alters ungenau, ausweichend und vage geblieben seien. Er habe angegeben, er sei am (...) geboren und damit (...)-jährig. Dies stehe in seiner Tazkira und dem Impfausweis, welcher aber vermutlich verloren gegangen sei. Sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender habe er nicht nennen können und er habe nicht mehr gewusst, was für ein Geburtsdatum er gegenüber den bulgarischen und österreichischen Behörden angegeben habe. Weiter habe er erklärt, dass er etwa im Alter von (...) Jahren geheiratet habe, aber nicht mehr wisse, wann dies gewesen sei. Seine Mutter sei etwa (...) Jahre alt, dies sei indessen nicht mit seiner späteren Angabe zu vereinbaren, dass er unter anderem Geschwister im Alter von (...) und (...) Jahren habe. Er habe die Kopie einer Tazkira vorgelegt, nach welcher er im Jahr (...) gemäss äusserer Erscheinung 13-jährig gewesen sei. Dies sei jedoch kein rechtsgenügliches Identitätsdokument und vermöge die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit nicht auszuräumen. Es enthalte keine Sicherheitsmerkmale und liege lediglich in Kopie vor. Überdies sei bekannt, dass diese Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erhältlich seien. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 1. Juni 2022 habe ergeben, dass er ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren habe und das zu berücksichtigende Mindestalter mit 19 Jahren zu benennen sei. Das angegebene Alter von (...) sei daher als nicht plausibel erachtet worden. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Rechtsvertretung bestehe kein Grund, an den Resultaten des Gutachtens zu zweifeln. Unter Würdigung aller Indizien sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei.
E. 2.3 In der Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er sein Geburtsdatum kenne und ganz sicher (...) Jahre alt sei. Er sei daher nicht einverstanden mit der Anpassung seines Alters.
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 m.w.H.).
E. 3.5 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ([...]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint (Vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5).
E. 3.6 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 3.6 m.H.).
E. 4.1 Dem Gutachten zur Altersschätzung vom 1. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass die zahnärztliche Beurteilung ein Durchschnittsalter von (...) Jahren ergab. Ein Mindestalter wurde bei dieser Untersuchung nicht festgestellt. Demgegenüber ergab ein Schichtröntgenscan (CT) der medialen Anteile der Schlüsselbeine gemäss Kellinghaus et al. (2010) ein Stadium 3c beidseits, was gemäss Wittschieber et al. (2014) einem Mindestalter von 19 Jahren (Median (...) Jahre, Maximum 30 Jahre) entspricht (vgl. SEM-Akte [...]). In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 9. Juni 2022 wurde insbesondere bemängelt, dass die Schlussfolgerung der Zahnanalyse kein Mindestalter aufweise. Daraus ergebe sich, dass das zugestellte Altersgutachten zahlreiche Fragen aufwerfe, zumal im Rahmen der Zahnaltersanalyse einige Ergebnisse ein deutlich unter 18 Jahre liegendes Mindestalter ergäben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse als auch die zahnärztliche Untersuchung als geeignet ansieht, einen Beweis für die Minder- oder Volljährigkeit darzustellen. Dabei wird es als starkes Indiz für die Volljährigkeit eingestuft, wenn das Mindestalter bei einer der beiden Untersuchungen über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenen Altersspannen überlappen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Letzteres ist vorliegend der Fall, nachdem bei der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbeine ein Mindestalter von 19 Jahren und ein Maximum von 30 Jahren resultierte und das Durchschnittsalter der zahnärztlichen Untersuchung mit (...) Jahren in dieser Altersspanne liegt. In Übereinstimmung mit dem SEM ist daher festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, am Ergebnis des Altersgutachtens zu zweifeln, weil die zahnärztliche Untersuchung es vorliegend nicht erlaubte, eine zuverlässige Aussage über das Mindestalter zu machen. Das Altersgutachten ist folglich als starkes Indiz für die Volljährigkeit einzustufen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass er sein Alter kenne, weil es auf seiner Tazkira und seinem Impfausweis vermerkt sei. Den Impfausweis reichte er jedoch nicht ein, da dieser mutmasslich verloren ging respektive von seiner Familie nicht mehr gefunden werden konnte (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend Akte 15] Ziff. 1.06). Die Tazkira - von welcher der Beschwerdeführer ein Foto einreichte - hält fest, dass er im Jahr (...) gemäss äusserem Erscheinungsbild 13-jährig gewesen sei. In diesem Zusammenhang führte das SEM indessen zutreffend aus, dass es sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument handelt, mit welchem sich das Alter zweifelsfrei nachweisen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht misst der afghanischen Tazkira denn auch nur einen reduzierten Beweiswert zu (vgl. BVGE 2019 1/6 E. 6.2). Angesichts dessen erscheint das vorgelegte Foto der Tazkira des Beschwerdeführers, welches im Übrigen kein exaktes Geburtsdatum enthält, nicht geeignet, die Ergebnisse des Altersgutachtens in Zweifel zu ziehen.
E. 4.3 Schliesslich wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter teilweise vage und ausweichend ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es erstaunt insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwar von seinem Vater erfahren haben will, dass sein Geburtsjahr (...) sei, sich indessen nicht daran erinnern kann, wann dies gewesen sei und wie sein Geburtsjahr im afghanischen Kalender lautet (vgl. Akte 15, Ziff. 1.06). Auch auf dem Personalienblatt bei Eintritt in das Bundesasylzentrum gab er lediglich das Jahr (...), aber weder Geburtstag noch -monat an (vgl. SEM-Akte [...]). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er nicht mehr wissen will, welches Geburtsjahr er gegenüber den bulgarischen und österreichischen Behörden angegeben habe (vgl. Akte 15, Ziff. 1.06).
E. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist - insbesondere aufgrund des Gutachtens zur Altersschätzung vom 1. Juni 2022 - festzuhalten, dass die Indizien, die für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er auf Beschwerdeebene erneut betont, er sei sich sicher, (...) Jahre alt zu sein. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die im ZEMIS erfassten Angaben zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als das von ihm geltend gemachte Datum. Sein Begehren um Berichtigung des ZEMIS-Eintrags ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. zur Beurteilungskompetenz des Gerichts bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).
E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.5 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem diese einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
E. 6.1 Wie vorstehend (vgl. oben E. 4) ausgeführt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist und das SEM sein Geburtsdatum zu Recht auf den (...) festgesetzt hat. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sind somit nicht gegeben und das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt.
E. 6.2 Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Juli 2022 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]). Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der EB UMA vor, gegen eine Rückkehr nach Bulgarien spreche, dass er nicht dorthin zurückwolle; wenn er dort hätte bleiben wollen, wäre er dort geblieben (vgl. Akte 15, Ziff. 8.01). Er sei in Bulgarien sehr viel geschlagen worden und das Leben im Camp sei schwierig und gefährlich gewesen. Es gebe dort eine Bande, vor welcher er grosse Angst habe, da sie andere Menschen schlage und töte (vgl. Akte 15, Ziff. 9.01). In der Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer, er würde lieber sterben als zurück nach Bulgarien, da man dort wie ein Tier behandelt werde. Er habe kein Essen erhalten und sei geschlagen worden, weshalb er nicht zurück könne.
E. 6.4.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-3083/2022 vom 20. Juli 2022 E.4 m.w.H.; E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.2 m.w.H.).
E. 6.4.3 Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, dass die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintritt.
E. 6.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.
E. 6.5.2 Zwar sind die Bedingungen in Bulgarien teilweise als schwierig anzusehen, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Nach seiner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden oder kriminelle Banden erfahren respektive befürchten sollte. Weiter besteht kein Grund zur Annahme, dass die bulgarischen Behörden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern würden.
E. 6.5.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Anlässlich der EB UMA gab der Beschwerdeführer an, er sei zwar gesund, es gehe ihm aber psychisch nicht so gut (vgl. Akte 15, Ziff. 8.02). Gemäss dem Bericht der C._______ vom 2. Juni 2022 wurde bei ihm ein Verdacht auf (...) festgestellt. Er leide an einer (...), weshalb eine Psychotherapie als indiziert angesehen werde (vgl. SEM-Akte [...]). Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers können nicht als derart gravierend eingeschätzt werden, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Es gibt dabei keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern könnte.
E. 6.6 Zusammenfassend ist kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich.
E. 7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Wegweisung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
E. 11.1 Die Begehren erweisen sich als zum Vornherein aussichtslos, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3152/2022 Urteil vom 28. Juli 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Mai 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 10. März 2022 in Bulgarien und am 27. April 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 17. Mai 2022 führte das SEM eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter anderem Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu Identitätsdokumenten, zum Reiseweg sowie zum medizinischen Sachverhalt gestellt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Überstellung nach Österreich oder Bulgarien gewährt. Im Hinblick auf eine Altersabklärung wurde er ferner gebeten, einige medizinische Zusatzfragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, (...) Jahre alt zu sein. C. C.a Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstellte am 1. Juni 2022 ein Gutachten zur Alterseinschätzung, welches auf drei Säulen - körperliche Untersuchung, radiologische Untersuchung (Röntgen Hand / CT mediale Anteile der Schlüsselbeine), zahnärztliche Beurteilung - beruht. Dieses kam zum Schluss, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers bei 19 Jahren liege und von einem durchschnittlichen Alter von (...) Jahren auszugehen sei. C.b Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersabklärung. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 9. Juni 2022 nahm er in der Folge Stellung zum Altersgutachten. D. Ebenfalls mit Eingabe vom 9. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer einen Bericht der C._______ vom 2. Juni 2022 zu den Akten reichen. E. E.a Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 20. Juni 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 lehnten die österreichischen Behörden das Gesuch ab mit der Begründung, dass ihres Erachtens Bulgarien zuständig sei. E.b Ein Übernahmeersuchen des SEM an Bulgarien vom 22. Juni 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wurde von den bulgarischen Behörden am 6. Juli 2022 gutgeheissen. F. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 18. Juli 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und festgehalten, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Schliesslich stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 6). G. Mit undatierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 21. Juli 2022) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 18. Juli 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Auch sei er nicht einverstanden mit der Anpassung seines Alters; er sei erst (...) Jahre alt. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 In seiner Beschwerdeeingabe erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der Anpassung seines Alters nicht einverstanden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich damit sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (vgl. Urteil des BVGer E-5633/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.2). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 1.5 Da sich die Beschwerdevorbringen sowohl hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz als auch betreffend die Anfechtung der ZEMIS-Berichtigung als zum Vornherein unbegründet erweisen, wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Vorab ist zu prüfen, ob das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen ist. 2.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA hinsichtlich seines Alters ungenau, ausweichend und vage geblieben seien. Er habe angegeben, er sei am (...) geboren und damit (...)-jährig. Dies stehe in seiner Tazkira und dem Impfausweis, welcher aber vermutlich verloren gegangen sei. Sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender habe er nicht nennen können und er habe nicht mehr gewusst, was für ein Geburtsdatum er gegenüber den bulgarischen und österreichischen Behörden angegeben habe. Weiter habe er erklärt, dass er etwa im Alter von (...) Jahren geheiratet habe, aber nicht mehr wisse, wann dies gewesen sei. Seine Mutter sei etwa (...) Jahre alt, dies sei indessen nicht mit seiner späteren Angabe zu vereinbaren, dass er unter anderem Geschwister im Alter von (...) und (...) Jahren habe. Er habe die Kopie einer Tazkira vorgelegt, nach welcher er im Jahr (...) gemäss äusserer Erscheinung 13-jährig gewesen sei. Dies sei jedoch kein rechtsgenügliches Identitätsdokument und vermöge die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit nicht auszuräumen. Es enthalte keine Sicherheitsmerkmale und liege lediglich in Kopie vor. Überdies sei bekannt, dass diese Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erhältlich seien. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 1. Juni 2022 habe ergeben, dass er ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren habe und das zu berücksichtigende Mindestalter mit 19 Jahren zu benennen sei. Das angegebene Alter von (...) sei daher als nicht plausibel erachtet worden. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Rechtsvertretung bestehe kein Grund, an den Resultaten des Gutachtens zu zweifeln. Unter Würdigung aller Indizien sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. 2.3 In der Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er sein Geburtsdatum kenne und ganz sicher (...) Jahre alt sei. Er sei daher nicht einverstanden mit der Anpassung seines Alters. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 m.w.H.). 3.5 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ([...]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint (Vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5). 3.6 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 3.6 m.H.). 4. 4.1 Dem Gutachten zur Altersschätzung vom 1. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass die zahnärztliche Beurteilung ein Durchschnittsalter von (...) Jahren ergab. Ein Mindestalter wurde bei dieser Untersuchung nicht festgestellt. Demgegenüber ergab ein Schichtröntgenscan (CT) der medialen Anteile der Schlüsselbeine gemäss Kellinghaus et al. (2010) ein Stadium 3c beidseits, was gemäss Wittschieber et al. (2014) einem Mindestalter von 19 Jahren (Median (...) Jahre, Maximum 30 Jahre) entspricht (vgl. SEM-Akte [...]). In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 9. Juni 2022 wurde insbesondere bemängelt, dass die Schlussfolgerung der Zahnanalyse kein Mindestalter aufweise. Daraus ergebe sich, dass das zugestellte Altersgutachten zahlreiche Fragen aufwerfe, zumal im Rahmen der Zahnaltersanalyse einige Ergebnisse ein deutlich unter 18 Jahre liegendes Mindestalter ergäben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse als auch die zahnärztliche Untersuchung als geeignet ansieht, einen Beweis für die Minder- oder Volljährigkeit darzustellen. Dabei wird es als starkes Indiz für die Volljährigkeit eingestuft, wenn das Mindestalter bei einer der beiden Untersuchungen über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenen Altersspannen überlappen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Letzteres ist vorliegend der Fall, nachdem bei der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbeine ein Mindestalter von 19 Jahren und ein Maximum von 30 Jahren resultierte und das Durchschnittsalter der zahnärztlichen Untersuchung mit (...) Jahren in dieser Altersspanne liegt. In Übereinstimmung mit dem SEM ist daher festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, am Ergebnis des Altersgutachtens zu zweifeln, weil die zahnärztliche Untersuchung es vorliegend nicht erlaubte, eine zuverlässige Aussage über das Mindestalter zu machen. Das Altersgutachten ist folglich als starkes Indiz für die Volljährigkeit einzustufen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass er sein Alter kenne, weil es auf seiner Tazkira und seinem Impfausweis vermerkt sei. Den Impfausweis reichte er jedoch nicht ein, da dieser mutmasslich verloren ging respektive von seiner Familie nicht mehr gefunden werden konnte (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend Akte 15] Ziff. 1.06). Die Tazkira - von welcher der Beschwerdeführer ein Foto einreichte - hält fest, dass er im Jahr (...) gemäss äusserem Erscheinungsbild 13-jährig gewesen sei. In diesem Zusammenhang führte das SEM indessen zutreffend aus, dass es sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument handelt, mit welchem sich das Alter zweifelsfrei nachweisen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht misst der afghanischen Tazkira denn auch nur einen reduzierten Beweiswert zu (vgl. BVGE 2019 1/6 E. 6.2). Angesichts dessen erscheint das vorgelegte Foto der Tazkira des Beschwerdeführers, welches im Übrigen kein exaktes Geburtsdatum enthält, nicht geeignet, die Ergebnisse des Altersgutachtens in Zweifel zu ziehen. 4.3 Schliesslich wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter teilweise vage und ausweichend ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es erstaunt insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwar von seinem Vater erfahren haben will, dass sein Geburtsjahr (...) sei, sich indessen nicht daran erinnern kann, wann dies gewesen sei und wie sein Geburtsjahr im afghanischen Kalender lautet (vgl. Akte 15, Ziff. 1.06). Auch auf dem Personalienblatt bei Eintritt in das Bundesasylzentrum gab er lediglich das Jahr (...), aber weder Geburtstag noch -monat an (vgl. SEM-Akte [...]). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er nicht mehr wissen will, welches Geburtsjahr er gegenüber den bulgarischen und österreichischen Behörden angegeben habe (vgl. Akte 15, Ziff. 1.06). 4.4 Vor diesem Hintergrund ist - insbesondere aufgrund des Gutachtens zur Altersschätzung vom 1. Juni 2022 - festzuhalten, dass die Indizien, die für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er auf Beschwerdeebene erneut betont, er sei sich sicher, (...) Jahre alt zu sein. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die im ZEMIS erfassten Angaben zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als das von ihm geltend gemachte Datum. Sein Begehren um Berichtigung des ZEMIS-Eintrags ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. zur Beurteilungskompetenz des Gerichts bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.5 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem diese einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 6. 6.1 Wie vorstehend (vgl. oben E. 4) ausgeführt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist und das SEM sein Geburtsdatum zu Recht auf den (...) festgesetzt hat. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sind somit nicht gegeben und das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. 6.2 Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Juli 2022 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]). Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der EB UMA vor, gegen eine Rückkehr nach Bulgarien spreche, dass er nicht dorthin zurückwolle; wenn er dort hätte bleiben wollen, wäre er dort geblieben (vgl. Akte 15, Ziff. 8.01). Er sei in Bulgarien sehr viel geschlagen worden und das Leben im Camp sei schwierig und gefährlich gewesen. Es gebe dort eine Bande, vor welcher er grosse Angst habe, da sie andere Menschen schlage und töte (vgl. Akte 15, Ziff. 9.01). In der Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer, er würde lieber sterben als zurück nach Bulgarien, da man dort wie ein Tier behandelt werde. Er habe kein Essen erhalten und sei geschlagen worden, weshalb er nicht zurück könne. 6.4 6.4.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-3083/2022 vom 20. Juli 2022 E.4 m.w.H.; E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.2 m.w.H.). 6.4.3 Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, dass die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintritt. 6.5 6.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 6.5.2 Zwar sind die Bedingungen in Bulgarien teilweise als schwierig anzusehen, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Nach seiner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden oder kriminelle Banden erfahren respektive befürchten sollte. Weiter besteht kein Grund zur Annahme, dass die bulgarischen Behörden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern würden. 6.5.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Anlässlich der EB UMA gab der Beschwerdeführer an, er sei zwar gesund, es gehe ihm aber psychisch nicht so gut (vgl. Akte 15, Ziff. 8.02). Gemäss dem Bericht der C._______ vom 2. Juni 2022 wurde bei ihm ein Verdacht auf (...) festgestellt. Er leide an einer (...), weshalb eine Psychotherapie als indiziert angesehen werde (vgl. SEM-Akte [...]). Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers können nicht als derart gravierend eingeschätzt werden, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Es gibt dabei keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern könnte. 6.6 Zusammenfassend ist kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich.
7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Wegweisung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen
10. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. 11. 11.1 Die Begehren erweisen sich als zum Vornherein aussichtslos, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 18. Juli 2022 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 der Verfügung vom 18. Juli 2022 wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).