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E-5857/2022

E-5857/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 4.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt teils unrichtig, teils unvollständig festgestellt. So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, in der Schweiz über einen Cousin zu verfügen, obwohl dieser vielmehr geltend gemacht habe, in der Schweiz lebe ein Bruder und eine Schwester. Im Weiteren wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, mit dem Beschwerdeführer eine «ordentliche Befragung» durchzuführen statt seine Aussagen lediglich mittels eines zweiseitigen Gedächtnisprotokolls festzuhalten. Schliesslich leide der Beschwerdeführer an psychischen Problemen, welche vom SEM nicht abgeklärt worden seien.

E. 4.2 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung offensichtlich versehentlich einen in der Schweiz lebenden Cousin statt eine Schwester und einen Bruder des Beschwerdeführers erwähnt hat. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich auch bei den Geschwistern nicht um Familienangehörige im Sinne der Kernfamilie im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, weshalb dieses Versehen unerheblich ist. Im Weiteren hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des verfahrensrechtlich vorgesehenen Dublin-Gesprächs hinreichend Gelegenheit, seine Situation in Bulgarien zu schildern, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Schliesslich ging das SEM zu Recht von einem vollständig festgestellten medizinischen Sachverhalt aus.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 6.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2022 in Bulgarien als Asylsuchender registriert wurde. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 28. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 12. Dezember 2022 zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch gestellt, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Mit dem Hinweis auf die in der Schweiz wohnhaften, nicht zur Kernfamilie gehörenden Verwandten (Geschwister) vermag der Beschwerdeführer keine Ansprüche aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darzulegen.

E. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöscht die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erst, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Dies ist vorliegend beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall, hat er sich doch nach seiner Ausreise aus Bulgarien höchstens eineinhalb Monate in der Türkei auf. Schon rein die zeitlichen Umstände, dass er am 18. August in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt und hat danach am 24. Oktober in der Schweiz ein Gesuch deponiert hat, lässt einen über dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei denklogisch gar nicht zu. Ferner sind die eingereichten Beweismittel zum Nachweis des Aufenthalts in der Türkei (Hotelbuchungsbeleg für den Zeitraum vom 4. September bis zum 5. Oktober 2022 sowie zwei Kopien von Kaufquittungen vom 7. und 11. Oktober 2022) von geringer Beweiskraft. So haben diese keinerlei persönlichen Bezüge zum Beschwerdeführer selber und vermögen einen Aufenthalt von ihm persönlich nicht zu belegen. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete angeblichen Rückführung in die Türkei durch bulgarische Behörden wurde von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Auch die vom Beschwerdeführer selber im Rahmen des Dublin-Gesprächs getätigte Angabe, er sei gar nicht in Bulgarien verblieben und sei bloss einen Tag dort geblieben, steht einer Rückführung in die Türkei klar entgegen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht systematische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H). Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen könne aber gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.).

E. 6.4 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.

E. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 7.2 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Polizisten vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Es ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, welche nicht naher substantiert wurden. Ob die behauptungsweise erlebte Polizeigewalt in Bulgarien sich also effektiv so zugetragen hat, muss daher offen gelassen werden. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2; F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.1). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte.

E. 7.3 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. auch die Statistik in Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, update 2021, S. 7; < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf >, abgerufen am 20.10.22) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenz-Urteil F-7195/2018 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; Urteile des BVGer E-3904/2022 E. 6.3.4; E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.3.2; D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 10.2.2). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können.

E. 7.4 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bulgarien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist nicht davon auszugehen, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien wird er zudem direkt in die regulären Asylstrukturen integriert, womit er auch Anspruch auf die erforderliche medizinische Versorgung gemäss der erwähnten Aufnahmerichtlinie hat.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist gesamthaft betrachtet auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen fällt, was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könne.

E. 7.6 Zusammenfassend ist kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich.

E. 7.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.)

E. 9 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 10 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5857/2022 Urteil vom 27. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, suchte am 24. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 18. August 2022 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, bei beiden Versuchen, von der Türkei weiterzureisen, von den bulgarischen Behörden verhaftet und in die Türkei zurückgebracht worden zu sein. Beim zweiten Versuch seien ihm zwangsweise seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach der Rückkehr in die Türkei habe er sich dort zirka eineinhalb Monate aufgehalten. Am 11. Oktober 2022 sei er mit dem Flugzeug von B._______ weitergereist, wobei man ihn nach Ankunft am unbekannten Zielflughafen in eine Wohnung gebracht habe. Erst nach Leistung einer weiteren Geldzahlung an die Schlepper habe er die Wohnung am 24. Oktober 2022 verlassen können. In der Folge sei er in C._______ polizeilich kontrolliert worden und habe ein Asylgesuch gestellt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Bulgarien machte der Beschwerdeführer geltend, an der bulgarischen Grenze zusammengeschlagen worden zu sein, dort niemanden zu haben und die dortige Sprache nicht zu beherrschen. Er habe sich seine Fingerabdrücke nicht freiwillig abnehmen lassen. Er würde lieber in Syrien im Krieg als in Bulgarien leben. Dem Beschwerdeführer wurde im Weiteren Gelegenheit gegeben, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Er gab an, er habe oft Rücken- und Bauchschmerzen und auch psychisch gehe es nicht gut. D. Mit Eingabe vom 25. November 2022 reichte die Rechtsvertretung zum vom SEM geforderten Nachweis des geltend gemachten Aufenthalts in der Türkei nach der Gesuchseinreichung in Bulgarien (und damit des Dublin-Raums) einen Hotelbuchungsbeleg (den Zeitraum vom 4. September bis zum 5. Oktober 2022) sowie zwei Kopien von Kaufquittungen vom 7. und 11. Oktober 2022. E. Am 28. November 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 12. Dezember 2022 gut. F. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 (Eröffnung am 14. Dezember 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) weise nach, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2022 in Bulgarien als asylsuchende Personen registriert worden sei. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege daher bei Bulgarien. Die bulgarischen Behörden hätten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers denn auch ausdrücklich zugestimmt. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach er nicht gewusst habe, dass er sich in Bulgarien befunden habe und ihm seine Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien, würden an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens zur Behandlung des Asylgesuchs nichts ändern. Die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen oder um Asyl ersuchen würden, stütze sich auf die Eurodac-Verordnung, womit das Vorgehen der bulgarischen Behörden auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen sei, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlösche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Da der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes diese Dauer nicht erreiche, könne offenbleiben, ob dieser tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt sei. Bulgarien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchführen würde. Es seien - selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen angespannten Situation in Bulgarien - keine Hinweise auf systemische Schwachstellen vorhanden. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und die Beschwerdeführenden könnten sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen vor Ort wenden, sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er in Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen nicht vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden über einen Bruder beziehungsweise Schwager in der Schweiz verfügten, ändere nichts an der Zuständigkeit von Rumänien, würden doch Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und dem in der Schweiz lebenden Cousin. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe sich nie beim Gesundheitsdienst gemeldet. Ohnehin sei davon auszugehen, dass Bulgarien in der Lage sein werde, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Es sei im Dublin-System davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Dienstleistungen erbringen könne und den Zugang dazu gewähre. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Auch bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, er befürchte, in Bulgarien schlecht behandelt zu werden, sei auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Dezember 2022 Beschwerde. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, sich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig zu erklären und auf dieses einzutreten. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide sehr an den Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden. Es sei am 19. Dezember 2022 ein ärztliches Zeugnis eingeholt worden, das noch ausstehend sei. In einem Bericht zur Situation in Bulgarien («Renoncer aux transfers Dublin vers la Bulgarie« vom 19. Februar 2022) habe die Schweizerische Flüchtlingshilfe besorgniserregende Mängel im Asylverfahren in Bulgarien festgestellt. Daher sei auf eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu verzichten. H. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Zusätzlich zur Beschwerde wurde mit der Begründung, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, beantragt, es sei eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. Schliesslich wurde I. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 4. 4.1 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt teils unrichtig, teils unvollständig festgestellt. So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, in der Schweiz über einen Cousin zu verfügen, obwohl dieser vielmehr geltend gemacht habe, in der Schweiz lebe ein Bruder und eine Schwester. Im Weiteren wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, mit dem Beschwerdeführer eine «ordentliche Befragung» durchzuführen statt seine Aussagen lediglich mittels eines zweiseitigen Gedächtnisprotokolls festzuhalten. Schliesslich leide der Beschwerdeführer an psychischen Problemen, welche vom SEM nicht abgeklärt worden seien. 4.2 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung offensichtlich versehentlich einen in der Schweiz lebenden Cousin statt eine Schwester und einen Bruder des Beschwerdeführers erwähnt hat. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich auch bei den Geschwistern nicht um Familienangehörige im Sinne der Kernfamilie im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, weshalb dieses Versehen unerheblich ist. Im Weiteren hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des verfahrensrechtlich vorgesehenen Dublin-Gesprächs hinreichend Gelegenheit, seine Situation in Bulgarien zu schildern, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Schliesslich ging das SEM zu Recht von einem vollständig festgestellten medizinischen Sachverhalt aus. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 6. 6.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2022 in Bulgarien als Asylsuchender registriert wurde. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 28. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 12. Dezember 2022 zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch gestellt, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Mit dem Hinweis auf die in der Schweiz wohnhaften, nicht zur Kernfamilie gehörenden Verwandten (Geschwister) vermag der Beschwerdeführer keine Ansprüche aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darzulegen. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöscht die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erst, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Dies ist vorliegend beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall, hat er sich doch nach seiner Ausreise aus Bulgarien höchstens eineinhalb Monate in der Türkei auf. Schon rein die zeitlichen Umstände, dass er am 18. August in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt und hat danach am 24. Oktober in der Schweiz ein Gesuch deponiert hat, lässt einen über dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei denklogisch gar nicht zu. Ferner sind die eingereichten Beweismittel zum Nachweis des Aufenthalts in der Türkei (Hotelbuchungsbeleg für den Zeitraum vom 4. September bis zum 5. Oktober 2022 sowie zwei Kopien von Kaufquittungen vom 7. und 11. Oktober 2022) von geringer Beweiskraft. So haben diese keinerlei persönlichen Bezüge zum Beschwerdeführer selber und vermögen einen Aufenthalt von ihm persönlich nicht zu belegen. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete angeblichen Rückführung in die Türkei durch bulgarische Behörden wurde von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Auch die vom Beschwerdeführer selber im Rahmen des Dublin-Gesprächs getätigte Angabe, er sei gar nicht in Bulgarien verblieben und sei bloss einen Tag dort geblieben, steht einer Rückführung in die Türkei klar entgegen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht systematische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H). Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen könne aber gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). 6.4 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 7.2 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Polizisten vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Es ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, welche nicht naher substantiert wurden. Ob die behauptungsweise erlebte Polizeigewalt in Bulgarien sich also effektiv so zugetragen hat, muss daher offen gelassen werden. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2; F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.1). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. 7.3 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. auch die Statistik in Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, update 2021, S. 7; , abgerufen am 20.10.22) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenz-Urteil F-7195/2018 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; Urteile des BVGer E-3904/2022 E. 6.3.4; E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.3.2; D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 10.2.2). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können. 7.4 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bulgarien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist nicht davon auszugehen, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien wird er zudem direkt in die regulären Asylstrukturen integriert, womit er auch Anspruch auf die erforderliche medizinische Versorgung gemäss der erwähnten Aufnahmerichtlinie hat. 7.5 Nach dem Gesagten ist gesamthaft betrachtet auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen fällt, was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könne. 7.6 Zusammenfassend ist kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. 7.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.)

9. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

10. Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: