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D-4953/2022

D-4953/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Soweit in der Beschwerde um vollumfängliche Einsicht in die vor-instanzlichen Verfahrensakten (N [...]) ersucht wird, kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten bei Verfügungseröffnung editiert worden sind (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022, S. 11). Dass und inwiefern die damals gewährte Einsicht ungenügend gewesen wäre, wird nicht dargetan. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.

E. 3.2 Der Antrag auf Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ist ebenfalls abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens - insbesondere auch im Rahmen des Schriftenwechsels - hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt geltend zu machen und seinen Gesundheitszustand mit ärztlichen Berichten zu dokumentieren.

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Bulgarien sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der Einwand des Beschwerdeführers, seitens der bulgarischen Behörden gegen seinen Willen registriert und zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden zu sein, führe zu keinem Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz, zumal die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, auf einer rechtlichen Grundlage beruhten und es ferner keinen Grund zur Annahme gebe, die bulgarischen Behörden würden gegen den Willen einer Person ein Asylgesuch erfassen. Des Weiteren gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Diesbezüglich sei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 und die jüngste Rechtsprechung (u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgericht F-2956/2022 vom 14. Juli 2022) zu verweisen, wonach die Einschätzung im Referenzurteil auch im Zuge der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge Gültigkeit behalte. Ferner gebe es auch für einen Selbsteintritt der Schweiz aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen keine Anhaltspunkte. So hätten die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gutgeheissen und damit zum Ausdruck gebracht, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- beziehungsweise ein allfälliges Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er gehalten, sich nötigenfalls selbständig oder mit Hilfe der in Bulgarien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Dasselbe habe zu gelten, falls er sich durch die bulgarischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte. Schliesslich würden die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Überstellung nach Bulgarien nicht entgegenstehen. Auf das Abwarten der ausstehenden Behandlung seiner (...) könne verzichtet werden, da aufgrund der Akten nicht zu erwarten sei, dass eine fachärztliche Beurteilung erfolgen werde, welche zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung führen könnte. Im Übrigen verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Es würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Eine allfällig erforderliche weitere Behandlung seiner (...) sowie eine Fortführung des Impfplans könne demnach auch in Bulgarien erfolgen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend.

E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Vorin- stanz habe keine Einzelfallprüfung im Sinne des zitierten Referenzurteils vorgenommen. Ferner habe sie es unterlassen, seinen psychischen Gesundheitszustand trotz entsprechender Hinweise im Dublin-Gespräch umfassend abzuklären. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Bulgarien leide er höchstwahrscheinlich an (...) sowie (...), wobei er in diesem Zusammenhang vergebens versucht habe, einen Termin bei einem Facharzt zu erhalten. Nach dem Gesagten habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund der obgenannten formellen Mängel wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass er in Bulgarien in einem gefängnisähnlichen Camp inhaftiert und gewaltsam zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden sei. Dennoch habe er weder seine Fluchtgründe geltend machen können, noch Zugang zu einer Rechtsvertretung erhalten. Angesichts der Umstände habe er zwar versucht, Bulgarien zu verlassen, sei aber zweimal am Grenzübertritt daran gehindert und zuletzt zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Gleichzeitig habe man ihm mitgeteilt, dass er nach der Haftentlassung in sein Heimatland zurückgeschickt werde. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts G._______ (Urteil [...] vom 2. April 2012) sowie der neusten Berichterstattung über Bulgarien sei offensichtlich, dass das bulgarische Asylsystem systemische Mängel aufweise und die Vorinstanz bereits deshalb gehalten gewesen wäre, auf sein Asylgesuch einzutreten. Zumindest aber wäre die Vorinstanz aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen verpflichtet gewesen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Auch in diesem Zusammenhang werde auf die geschilderten Erlebnisse sowie auf die neuste Berichterstattung, unter anderem den der Beschwerde beigelegten Bericht der SFH vom 13. September 2022, verwiesen. Danach sei keineswegs garantiert, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien Zugang zu angemessener Unterbringung und Versorgung habe und ein faires Asylverfahren erhalte. Ebenso wenig garantiert sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Hinzu komme, dass Bulgarien auch noch im Jahr 2021 - und somit nach der Machtübernahme durch die Taliban - eine Abweisungsrate von 90 Prozent bei afghanischen Asylgesuchstellenden aufgewiesen habe, weshalb eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohe. Überdies sei er infolge der Erlebnisse in Bulgarien nicht nur psychisch, sondern auch physisch angeschlagen, indem er nebst (...) an (...), (...) sowie (...) leide. Laut dem Bericht der Asylum Information Database (AIDA) «Country-Report Bulgaria, Update 2021» sei jedoch der Zugang zu medizinischer Versorgung allgemein und insbesondere psychologische sowie psychiatrische Betreuung nicht garantiert, sondern nur die Notfallversorgung gewährleistet. Mit diesen Schwierigkeiten konfrontiert, könne es ihm als besonders vulnerabler Person nicht zugemutet werden, nach Bulgarien zurückzukehren. Ausserdem sei anzumerken, dass er in der Schweiz - im Gegensatz zu Bulgarien - über ein Umfeld verfüge, welches ihn unterstütze.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und stellte fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Sie gebe dennoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: Als Dublin-Rückkehrer gelte er in Bulgarien als legal anwesende Person, was eine andere Ausgangslage darstelle als jene, welche zum Zeitpunkt seiner illegalen Einreise vorgelegen habe. Er werde in einem offenen Empfangszentrum mit adäquater Betreuung und medizinischer Versorgung untergebracht werden und müsse nicht befürchten, während eines hängigen Verfahrens inhaftiert zu werden. Ferner sage eine geringe Anerkennungsquote in einem Mitgliedstaat nichts über die Qualität der dortigen Asylverfahren aus. Sodann habe er im Rahmen des Dublin-Gesprächs nicht geltend gemacht, in Bulgarien inhaftiert und zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Ungeachtet dessen sei Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, auch wenn - wie im angerufenen Bericht der SFH festgehalten - bestimmte Voraussetzungen an die Beschreitung des Rechtswegs gestellt würden. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelange, sei festzuhalten, dass er gemäss Akten bereits medizinische Behandlungen in Anspruch genommen, allerdings nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten psychischen Problemen. Vor diesem Hintergrund seien gegenwärtig keine weiteren medizinischen Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angezeigt. Schliesslich sei festzuhalten, dass ein fehlendes Beziehungsnetz in Bulgarien für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung grundsätzlich nicht ausschlaggebend sei. Hierzu sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten auch in der Schweiz über keine Familienangehörige verfüge.

E. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer - insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 (E. 9.2) - erneut geltend, es lägen konkrete Hinweise vor, dass Bulgarien bei afghanischen Staatsangehörigen das Non-Refoulement-Gebot verletze. Entsprechend habe die Vorinstanz konkret abzuklären, in welche rechtliche und tatsächliche Situation er zurückkehren würde, und allenfalls Zusicherungen bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Sodann bringt er wiederum vor, im Zusammenhang mit seinen psychischen Beschwerden mehrfach versucht zu haben, mit Hilfe des ärztlichen Dienstes im Bundesasylzentrum einen Termin bei einem Psychologen zu erhalten. Es seien ihm jeweils aber nur (...) ausgehändigt worden. Entsprechend seien weitere medizinische Abklärungen nach wie vor angezeigt.

E. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung im Sinne des obgenannten Referenzurteils vorgenommen, indem sie die im Dublin-Gespräch und die in der Beschwerde erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erlebnisse des Beschwerdeführers respektive der Lage in Bulgarien unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Der Umstand, dass sie die Lage in Bulgarien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.

E. 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ferner den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig erstellt. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte offenbar mehrmals Kontakt zu Ärzten, wobei insbesondere eine psychiatrische Konsultation aus ärztlicher Sicht als nicht notwendig erachtet wurde (vgl. SEM-Akte [...]-19/2 ff.). Auch zum aktuellen Zeitpunkt geht das Gericht von einem erstellten Sachverhalt aus, zumal das wiederholte Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass es ihm nicht ermöglicht worden sein soll, einen Facharzt zu konsultieren, angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Einschätzung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers respektive gesundheitlichen Versorgung in Bulgarien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung.

E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-Akte [...]-8/1) und die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 19. Oktober 2022 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-26/1).

E. 7.2 Hinsichtlich des auch auf Beschwerdeebene unbewiesen gebliebenen Einwands des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien gegen seinen Willen registriert sowie zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb er in Bulgarien zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden sein sollte.

E. 7.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

E. 8 In Bezug auf einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf den sich der Beschwerdeführer implizit beruft, indem er auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, in der Schweiz über ein Umfeld zu verfügen, das ihn unterstütze, ist festzustellen, dass sich die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) einzig auf nahe Verwandte - Kinder, Geschwister und Eltern - bezieht und er gemäss Aktenlage über keine entsprechenden Verwandten in der Schweiz verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-11/8 Ziff. 3.01).

E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 9.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 9.3 Sodann hat die Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell - auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D-0475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2).

E. 9.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien, des Verweises auf die Rechtsprechung eines deutschen Verwaltungsgerichts und der zitierten Berichte keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 10.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 10.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Der Vorinstanz ist weiter Recht zu geben, dass sich aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan nicht ableiten lässt, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 7.3, D-4889/2020 vom 30. Januar 2023 E. 9.1, E-5857/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 7.3; D-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.3, je m.w.H). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht ihm in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). An obiger Einschätzung vermag das vom Beschwerdeführer angeführte Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 nichts zu ändern, zumal es sich um einen anders gelagerten Fall handelte, bei dem - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 10.3 Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch wenn die Umstände der Unterbringung im bulgarischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und der Beschwerdeführer sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wie in einem Gefängnis gefühlt haben mag, schlecht behandelt und geschlagen worden sei, verfangen diese Vorhalte nicht, zumal es sich hierbei um unbelegte Parteibehauptungen handelt. Im Übrigen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen ist. In dieser Hinsicht kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermag.

E. 10.4 Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die im vorin-stanzlichen Verfahren diagnostizierten Gesundheitsprobleme (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.b) nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dasselbe hat für die geltend gemachten, jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt unbelegten Gesundheitsprobleme ([...], [...], [...], [...], [...] sowie [...]) zu gelten. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist der Vorinstanz ausserdem zuzustimmen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht, zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Bulgarien unter Umständen erschwert sein kann. Nachdem der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen ist, fällt er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.).

E. 10.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Bulgarien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 11 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wobei den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

E. 12 Zusammenfassend bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 13 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 14 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 15 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Die am 7. November 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 16 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. November 2022 gutgeheissen wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4953/2022 Urteil vom 23. Februar 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, substituiert durch Elena Liechti, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 14. September 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. August 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 16. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, seinen Ausweispapieren sowie seinem Reiseweg befragt wurde. D. Am 19. September 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. E. Am 4. Oktober 2022 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er dort unmenschliche Behandlung erfahren habe. Namentlich sei er nach der illegalen Einreise nach Bulgarien von den dortigen Polizeibeamten in ein Camp gebracht worden, wo er gegen seinen Willen registriert und zum Stellen eines Asylgesuchs gezwungen worden sei. Danach habe er zwar ein Interview gehabt, aber keinen Asylentscheid erhalten. Ausserdem habe er im Camp seitens der Verantwortlichen regelmässig Gewalt erfahren, sei unzulänglich verpflegt worden und habe an diversen Gesundheitsproblemen ([...], [...] sowie [...]) gelitten. Hinsichtlich letzteren habe er nach längerer Wartezeit lediglich (...) erhalten. Unter diesen Umständen habe er Bulgarien nach rund einem Jahr wieder verlassen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte der Beschwerdeführer geltend, er leide nach wie vor an (...), (...) und (...). Mittlerweile leide er ferner an (...) und (...). F. Am 6. Oktober 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. G. G.a Am 13. Oktober 2022 wandte sich das SEM an das für den Beschwerdeführer zuständige Gesundheitszentrum B._______ und ersuchte um Einsicht in die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. G.b Am darauffolgenden Tag händigte das Gesundheitszentrum B._______ dem SEM folgende medizinische Unterlagen aus:

- Arztbericht von Dr. med. C._______ (zuständiges Gesundheitszentrum) vom 22. September 2022;

- Arztbericht von D._______ (Notfalldienst des Kantonsspitals [...]) vom 22. September 2022;

- Arztbericht von Dr. med. E._______ (Notfalldienst des Kantonsspitals [...]) vom 23. September 2022;

- Sprechstundenbericht von Dr. med. F._______ (Departement Innere Medizin des Kantonsspitals [...]) vom 29. September 2022. Hiernach sind beim Beschwerdeführer (...) sowie (...) diagnostiziert und insbesondere (...) sowie (...) verordnet worden. Ferner erhielt er erste Impfdosen gegen (...), (...), (...), (...), (...), (...) und (...). Gleichzeitig informierte das Gesundheitszentrum B._______ das SEM darüber, dass beim Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022 eine weitere Konsultation im Zusammenhang mit seinen (...) und am 3. November 2022 die zweiten Impfdosen vorgesehen seien. H. Am 19. Oktober 2022 stimmten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. I. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 - eröffnet am 24. Oktober 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. J. Am 24. Oktober 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. K. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht auf elektronischem Weg Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es seien ihm die vor-instanzlichen Verfahrensakten (N [...]) vollumfänglich zu edieren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (insbesondere zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens) anzusetzen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde lag - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), einer Vollmacht vom 26. Oktober 2022 (inkl. Substitutionsvollmacht), einem Zertifikat für elektronische Signaturen und bereits aktenkundigen Dokumenten - ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen» vom 13. September 2022 bei. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. November 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. M. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. N. Mit Eingabe vom 9. November 2022 liess sich das SEM zur Beschwerde-eingabe vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. November 2022 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Soweit in der Beschwerde um vollumfängliche Einsicht in die vor-instanzlichen Verfahrensakten (N [...]) ersucht wird, kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten bei Verfügungseröffnung editiert worden sind (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022, S. 11). Dass und inwiefern die damals gewährte Einsicht ungenügend gewesen wäre, wird nicht dargetan. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen. 3.2 Der Antrag auf Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ist ebenfalls abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens - insbesondere auch im Rahmen des Schriftenwechsels - hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt geltend zu machen und seinen Gesundheitszustand mit ärztlichen Berichten zu dokumentieren. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Bulgarien sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der Einwand des Beschwerdeführers, seitens der bulgarischen Behörden gegen seinen Willen registriert und zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden zu sein, führe zu keinem Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz, zumal die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, auf einer rechtlichen Grundlage beruhten und es ferner keinen Grund zur Annahme gebe, die bulgarischen Behörden würden gegen den Willen einer Person ein Asylgesuch erfassen. Des Weiteren gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Diesbezüglich sei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 und die jüngste Rechtsprechung (u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgericht F-2956/2022 vom 14. Juli 2022) zu verweisen, wonach die Einschätzung im Referenzurteil auch im Zuge der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge Gültigkeit behalte. Ferner gebe es auch für einen Selbsteintritt der Schweiz aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen keine Anhaltspunkte. So hätten die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gutgeheissen und damit zum Ausdruck gebracht, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- beziehungsweise ein allfälliges Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er gehalten, sich nötigenfalls selbständig oder mit Hilfe der in Bulgarien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Dasselbe habe zu gelten, falls er sich durch die bulgarischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte. Schliesslich würden die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Überstellung nach Bulgarien nicht entgegenstehen. Auf das Abwarten der ausstehenden Behandlung seiner (...) könne verzichtet werden, da aufgrund der Akten nicht zu erwarten sei, dass eine fachärztliche Beurteilung erfolgen werde, welche zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung führen könnte. Im Übrigen verfüge Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Es würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Eine allfällig erforderliche weitere Behandlung seiner (...) sowie eine Fortführung des Impfplans könne demnach auch in Bulgarien erfolgen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Vorin- stanz habe keine Einzelfallprüfung im Sinne des zitierten Referenzurteils vorgenommen. Ferner habe sie es unterlassen, seinen psychischen Gesundheitszustand trotz entsprechender Hinweise im Dublin-Gespräch umfassend abzuklären. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Bulgarien leide er höchstwahrscheinlich an (...) sowie (...), wobei er in diesem Zusammenhang vergebens versucht habe, einen Termin bei einem Facharzt zu erhalten. Nach dem Gesagten habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund der obgenannten formellen Mängel wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass er in Bulgarien in einem gefängnisähnlichen Camp inhaftiert und gewaltsam zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden sei. Dennoch habe er weder seine Fluchtgründe geltend machen können, noch Zugang zu einer Rechtsvertretung erhalten. Angesichts der Umstände habe er zwar versucht, Bulgarien zu verlassen, sei aber zweimal am Grenzübertritt daran gehindert und zuletzt zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Gleichzeitig habe man ihm mitgeteilt, dass er nach der Haftentlassung in sein Heimatland zurückgeschickt werde. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts G._______ (Urteil [...] vom 2. April 2012) sowie der neusten Berichterstattung über Bulgarien sei offensichtlich, dass das bulgarische Asylsystem systemische Mängel aufweise und die Vorinstanz bereits deshalb gehalten gewesen wäre, auf sein Asylgesuch einzutreten. Zumindest aber wäre die Vorinstanz aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen verpflichtet gewesen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Auch in diesem Zusammenhang werde auf die geschilderten Erlebnisse sowie auf die neuste Berichterstattung, unter anderem den der Beschwerde beigelegten Bericht der SFH vom 13. September 2022, verwiesen. Danach sei keineswegs garantiert, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien Zugang zu angemessener Unterbringung und Versorgung habe und ein faires Asylverfahren erhalte. Ebenso wenig garantiert sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Hinzu komme, dass Bulgarien auch noch im Jahr 2021 - und somit nach der Machtübernahme durch die Taliban - eine Abweisungsrate von 90 Prozent bei afghanischen Asylgesuchstellenden aufgewiesen habe, weshalb eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohe. Überdies sei er infolge der Erlebnisse in Bulgarien nicht nur psychisch, sondern auch physisch angeschlagen, indem er nebst (...) an (...), (...) sowie (...) leide. Laut dem Bericht der Asylum Information Database (AIDA) «Country-Report Bulgaria, Update 2021» sei jedoch der Zugang zu medizinischer Versorgung allgemein und insbesondere psychologische sowie psychiatrische Betreuung nicht garantiert, sondern nur die Notfallversorgung gewährleistet. Mit diesen Schwierigkeiten konfrontiert, könne es ihm als besonders vulnerabler Person nicht zugemutet werden, nach Bulgarien zurückzukehren. Ausserdem sei anzumerken, dass er in der Schweiz - im Gegensatz zu Bulgarien - über ein Umfeld verfüge, welches ihn unterstütze. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und stellte fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Sie gebe dennoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: Als Dublin-Rückkehrer gelte er in Bulgarien als legal anwesende Person, was eine andere Ausgangslage darstelle als jene, welche zum Zeitpunkt seiner illegalen Einreise vorgelegen habe. Er werde in einem offenen Empfangszentrum mit adäquater Betreuung und medizinischer Versorgung untergebracht werden und müsse nicht befürchten, während eines hängigen Verfahrens inhaftiert zu werden. Ferner sage eine geringe Anerkennungsquote in einem Mitgliedstaat nichts über die Qualität der dortigen Asylverfahren aus. Sodann habe er im Rahmen des Dublin-Gesprächs nicht geltend gemacht, in Bulgarien inhaftiert und zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Ungeachtet dessen sei Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, auch wenn - wie im angerufenen Bericht der SFH festgehalten - bestimmte Voraussetzungen an die Beschreitung des Rechtswegs gestellt würden. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelange, sei festzuhalten, dass er gemäss Akten bereits medizinische Behandlungen in Anspruch genommen, allerdings nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten psychischen Problemen. Vor diesem Hintergrund seien gegenwärtig keine weiteren medizinischen Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angezeigt. Schliesslich sei festzuhalten, dass ein fehlendes Beziehungsnetz in Bulgarien für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung grundsätzlich nicht ausschlaggebend sei. Hierzu sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten auch in der Schweiz über keine Familienangehörige verfüge. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer - insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 (E. 9.2) - erneut geltend, es lägen konkrete Hinweise vor, dass Bulgarien bei afghanischen Staatsangehörigen das Non-Refoulement-Gebot verletze. Entsprechend habe die Vorinstanz konkret abzuklären, in welche rechtliche und tatsächliche Situation er zurückkehren würde, und allenfalls Zusicherungen bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Sodann bringt er wiederum vor, im Zusammenhang mit seinen psychischen Beschwerden mehrfach versucht zu haben, mit Hilfe des ärztlichen Dienstes im Bundesasylzentrum einen Termin bei einem Psychologen zu erhalten. Es seien ihm jeweils aber nur (...) ausgehändigt worden. Entsprechend seien weitere medizinische Abklärungen nach wie vor angezeigt. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung im Sinne des obgenannten Referenzurteils vorgenommen, indem sie die im Dublin-Gespräch und die in der Beschwerde erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erlebnisse des Beschwerdeführers respektive der Lage in Bulgarien unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Der Umstand, dass sie die Lage in Bulgarien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ferner den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig erstellt. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte offenbar mehrmals Kontakt zu Ärzten, wobei insbesondere eine psychiatrische Konsultation aus ärztlicher Sicht als nicht notwendig erachtet wurde (vgl. SEM-Akte [...]-19/2 ff.). Auch zum aktuellen Zeitpunkt geht das Gericht von einem erstellten Sachverhalt aus, zumal das wiederholte Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass es ihm nicht ermöglicht worden sein soll, einen Facharzt zu konsultieren, angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Einschätzung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers respektive gesundheitlichen Versorgung in Bulgarien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-Akte [...]-8/1) und die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 19. Oktober 2022 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-26/1). 7.2 Hinsichtlich des auch auf Beschwerdeebene unbewiesen gebliebenen Einwands des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien gegen seinen Willen registriert sowie zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb er in Bulgarien zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden sein sollte. 7.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

8. In Bezug auf einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf den sich der Beschwerdeführer implizit beruft, indem er auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, in der Schweiz über ein Umfeld zu verfügen, das ihn unterstütze, ist festzustellen, dass sich die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) einzig auf nahe Verwandte - Kinder, Geschwister und Eltern - bezieht und er gemäss Aktenlage über keine entsprechenden Verwandten in der Schweiz verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-11/8 Ziff. 3.01). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 9.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 9.3 Sodann hat die Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell - auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D-0475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2). 9.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien, des Verweises auf die Rechtsprechung eines deutschen Verwaltungsgerichts und der zitierten Berichte keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 10. 10.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 10.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Der Vorinstanz ist weiter Recht zu geben, dass sich aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan nicht ableiten lässt, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 7.3, D-4889/2020 vom 30. Januar 2023 E. 9.1, E-5857/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 7.3; D-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.3, je m.w.H). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht ihm in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). An obiger Einschätzung vermag das vom Beschwerdeführer angeführte Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 nichts zu ändern, zumal es sich um einen anders gelagerten Fall handelte, bei dem - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. 10.3 Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch wenn die Umstände der Unterbringung im bulgarischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und der Beschwerdeführer sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wie in einem Gefängnis gefühlt haben mag, schlecht behandelt und geschlagen worden sei, verfangen diese Vorhalte nicht, zumal es sich hierbei um unbelegte Parteibehauptungen handelt. Im Übrigen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen ist. In dieser Hinsicht kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermag. 10.4 Überdies ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die im vorin-stanzlichen Verfahren diagnostizierten Gesundheitsprobleme (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.b) nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dasselbe hat für die geltend gemachten, jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt unbelegten Gesundheitsprobleme ([...], [...], [...], [...], [...] sowie [...]) zu gelten. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist der Vorinstanz ausserdem zuzustimmen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht, zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Bulgarien unter Umständen erschwert sein kann. Nachdem der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen ist, fällt er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). 10.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Bulgarien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

11. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wobei den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

12. Zusammenfassend bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

13. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

14. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

15. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Die am 7. November 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 16. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. November 2022 gutgeheissen wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann