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D-4889/2022

D-4889/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am

21. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er im Personalien- blatt an, er sei am (…) geboren. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2022 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. C. Am 29. August 2022 fand die Erstbefragung UMA (EB) statt, anlässlich wel- cher der Beschwerdeführer ausführte, in Afghanistan habe man das Ge- burtsdatum nicht im Kopf. Er habe, als er in die Türkei gegangen sei, eine Kopie seiner Tazkira dabeigehabt. Diese sei ihm jedoch weggenommen worden. Nun habe ihm seine Mutter den Impfausweis geschickt, auf wel- chem sein Geburtsdatum vermerkt sei. Das Original der Tazkira sei zu Hause bei einem Raketenangriff zerstört worden. Die Schule habe er auf- grund der kriegerischen Lage in seiner Heimatregion nie besucht. Ausge- reist sei er wegen einer Feindschaft seiner Familie väterlicherseits mit An- gehörigen der Taliban. Die Taliban hätten zwei seiner Onkel väterlicherseits getötet. Auf seiner Flucht habe er im Iran auf dem Bau und in der Türkei in einer Textilfabrik gearbeitet. In Bulgarien sei er an der Grenze aufgegriffen und heftig geschlagen worden. Nach einer Nacht in einem kalten Raum sei er zwangsdaktyloskopiert worden. Als er sich gewehrt habe, sei er erneut heftig geschlagen worden. Dabei sei sein linker Arm verletzt worden. Er spüre noch immer Schmerzen und der Arm schlafe immer wieder ein. Er sei ungefähr zwei Monate in Bulgarien geblieben, davon einen Monat in einem geschlossenen Camp. Des Weiteren habe er seit längerer Zeit im- mer wieder Nervenzusammenbrüche und falle in Ohnmacht. Die Ärzte in Afghanistan hätten nicht herausgefunden, woran er leide. In Bulgarien habe er einen solchen Anfall gehabt. Im Rahmen der "Medizinischen Zu- satzfragen zur Altersabklärung" gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, er leide an einer nicht weiter bestimmten Hauterkrankung an den Füssen. Auf der Reise habe es Hungerphasen gegeben. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein Foto seines Impfaus- weises ein.

D-4889/2022 Seite 3 D. In seinem Gutachten vom 13. September 2022 kam das Institut für Rechts- medizin (IRM) der Universität B._______ zum Ergebnis, es könne in Zu- sammenschau der Befunde von einem Mindestalter des Beschwerdefüh- rers von (…) Jahren ausgegangen werden. Er habe mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. Das angegebene Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. E. Am 20. September 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, dessen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) (mit Bestreitungsver- merk) anzupassen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich zu allfälligen Gründen zu äussern, welche gegen eine Überstellung nach Bulgarien sprechen könnten. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2022 hielt der Be- schwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und liess ausführen, ein me- dizinisches Altersgutachten beweise nie ein genaues Alter und könne als Beweismittel lediglich in einer Gesamtbeurteilung hinzugezogen werden. Abgesehen vom Altersgutachten bringe die Vorinstanz keine geeigneten Gründe vor, die auf seine Volljährigkeit schliessen liessen. Werde eine Al- tersanpassung vorgenommen, sei diese unverzüglich zu verfügen. Im Wei- teren leide er sehr unter den Erlebnissen in Bulgarien. Dort sei er gezwun- gen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Ebenfalls sei er von den Beamten geschlagen worden, nachdem er angewiesen worden sei, sich nackt auszuziehen. Während rund eines Monats sei er in einem geschlos- senen Camp gewesen, wo er zu wenig zu essen erhalten habe. Dies sei für ihn prekär, da er ohnehin Probleme mit seinem Gewicht habe. Ebenfalls habe er seit den Schlägen in seinem lädierten Arm immer noch zu wenig Kraft. Entsprechende Arztberichte, die einer Wegweisung nach Bulgarien entgegenstünden, würden nachgereicht. G. In der Folge teilte das SEM der Rechtsvertretung am 28. September 2022 mit, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsver- merk) angepasst worden sei. Die Altersanpassung werde im Rahmen des Verfahrens mit dem Entscheid verfügt.

D-4889/2022 Seite 4 H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 einen Ver- laufsbericht der (…) ([…]) mit letztem Eintrag vom 28. September 2022 ein- reichen. Als Gründe für eine Zuweisung wurden Zitterzustände und eine hohe emotionale Belastung angegeben. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Aufenthalt in der Türkei zwischen fünf und acht Kilo an Gewicht verloren; sein BMI habe bei Eintritt in das Bundesasylzentrum (BAZ) knapp unter 18.5 kg/m² betragen. Im Bericht wurde die Fortführung einer Psycho- therapie mit dem Ziel der weiteren Abklärung möglicher dissoziativer Zu- stände und dem Fokus auf Traumatherapie empfohlen. Gemäss dem ebenfalls beigelegten medizinischen Datenblatt ORS mit Eintrag vom

15. September 2022 liege das Gewicht aktuell bei 51.8 kg. Gleichzeitig wurde erneut um den unverzüglichen Erlass einer Verfügung die ZEMIS- Anpassung betreffend ersucht. I. Am 7. Oktober 2022 hiessen die bulgarischen Behörden das vom SEM am

23. September 2022 gestellte Gesuch um Rückübernahme des Beschwer- deführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ausdrücklich gut. In Bulgarien sei der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (…) regis- triert. J. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 – eröffnet am 18. Oktober 2022 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien). Sodann stellte es fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk), händigte dem Beschwerdeführer die editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 dem Kanton C._______ zu.

D-4889/2022 Seite 5 L. Der Beschwerdeführer liess mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom

25. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüg- lich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung entschieden habe. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschus- ses abzusehen. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Oktober 2022 setzte der In- struktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. N. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 1. November 2022 die Ge- suche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das SEM ein- geladen, eine Vernehmlassung einzureichen. O. Das SEM liess sich am 7. November 2022 zur Beschwerde vernehmen. P. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

9. November 2022 ein, eine Replik einzureichen. Q. Am 10. November 2022 teilte das SEM den bulgarischen Behörden mit, dass eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig sei, und er- suchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist. R. In der Folge replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 17. November 2022. Gleichzeitig wurde beantragt, es sei die ganze Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ein neues

D-4889/2022 Seite 6 Altersgutachten – von einem anderen Institut – einzuholen, um das kor- rekte Alter des Beschwerdeführers festzustellen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess- lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 In der Beschwerde wird vorerst auf die Geltendmachung der Minder- jährigkeit verzichtet und eine ZEMIS-Beschwerde vorbehalten. In der Folge wurde in der Replik vom 17. November 2022 beantragt, es sei die ganze Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ein neues Altersgut- achten – von einem anderen Institut – einzuholen, um das korrekte Alter des Beschwerdeführers festzustellen (vgl. Sachverhalt Bst. R). Ein Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS wurde jedoch nicht gestellt. Die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) (vgl. angefoch- tene Verfügung Dispositivziffer 5) bildet somit nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens.

D-4889/2022 Seite 7

E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der eingereich- ten Kopie des Impfausweises komme keine genügende Beweiskraft zu. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Papierlosigkeit, seiner vagen, unkonkreten und teils widersprüchlichen altersspezifischen Anga- ben sein geltend gemachtes Alter nicht glaubhaft machen können. Liege – wie vorliegend – das Mindestalter bei einer medizinischen Altersabklärung bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztli- chen Untersuchung über 18 Jahren und würden sich die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen, stelle dies mit Verweis auf BVGE 2018 Vl/3 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar. Auch das Äussere des Beschwerdeführers spreche nicht für eine Minder- jährigkeit. Basierend auf der forensischen Altersdiagnostik sei ein Mindest- alter von (…) Jahren festgestellt worden. In Bulgarien sei er mit dem Ge- burtsdatum (…) registriert worden. Diesen Argumenten habe er nichts ent- gegensetzen können. Das im ZEMIS auf den (…) geänderte Geburtsdatum sei mit dem im Altersgutachten angegebenen Mindestalter vereinbar und werde als wahrscheinlichstes Geburtsdatum erachtet. Es gebe keinen Grund anzunehmen, Bulgarien würde gegen den Willen einer Person ein Asylgesuch erfassen. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Es sei basierend auf den Akten nicht davon auszugehen, dass sein Asyl- gesuch in Bulgarien inhaltlich bereits geprüft worden sei. Sollte sein Asyl- verfahren unterdessen ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen worden sein, seien die bulgarischen Behörden verpflichtet, das Verfahren wieder- aufzunehmen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend abzu- schliessen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstel- lende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Das Gericht habe jüngst bestätigt, dass diese Feststellung auch im Zuge der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge seine Gültig- keit behalte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer bei einer Überstellung nach Bulgarien ohne Prüfung seines Asylge- suchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Hei- mat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Ferner würden keine Gründe

D-4889/2022 Seite 8 gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz ver- pflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Auch bestünden keine die An- wendung der Souveränitätsklausel rechtfertigenden Umstände. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden könnten bei Bedarf in Bul- garien behandelt und abgeklärt werden. Bulgarien verfüge über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforder- liche medizinische Versorgung zu gewähren. Asylsuchende hätten in Bul- garien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Es würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Be- handlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Für das wei- tere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Der medizinische Sachverhalt sei trotz allfälliger Fortführung einer Psychothe- rapie als genügend festgestellt zu erachten.

E. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst festgehalten, dass vorerst auf die Geltendmachung der Minderjährigkeit verzichtet werde. Eine ZEMIS-Be- schwerde werde jedoch vorbehalten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und im Rah- men des rechtlichen Gehörs vom 27. September 2022 von seinen schlech- ten Erlebnissen in Bulgarien berichtet (vgl. dazu Sachverhalt Bst. C und F). Diese Zustände seien nicht akzeptabel und nicht konventionskonform. In Anbetracht der Berichterstattung zum Asylsystem in Bulgarien erwiesen sich die Ausführungen des SEM als unrichtig. Ein neuer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 halte fest, dass generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen sei, weil wesentliche Mängel im Asylsystem vorlägen. Die Vorinstanz äussere sich in ihrer Verfügung jedoch nicht zu diesem Bericht, was mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 angezeigt wäre. Bereits früher habe die Europäische Kommission Bulga- rien zur Einhaltung der EU-Asylvorschriften auffordern müssen und ver- schiedene Berichte wiesen darauf hin, dass in der Praxis weiterhin Mängel im Asylverfahren bestünden. Die vom Beschwerdeführer offensichtlich le- diglich aufgrund seines Aufenthaltes als Asylsuchender respektive Durch- reisender erlebte unmenschliche und erniedrigende Behandlung stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Hinzu komme die Überlastung des bulga- rischen Asyl- und Aufnahmesystems aufgrund des Ukrainekrieges. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dort weiterhin menschenunwür- dige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten habe und somit

D-4889/2022 Seite 9 die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK drohe. Zudem befinde sich die Anerkennungsquote von afghanischen Asylsuchenden auf einem extrem niedrigen Niveau. Diesbezüglich könne ebenfalls von einem strukturell bedingten und systemischen Mangel gesprochen werden. So- dann sei der Beschwerdeführer in einem schlechten gesundheitlichen Zu- stand. Bereits während des Verfahrens sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es ihm insbesondere körperlich nicht gut gehe. Er sei wie- derholt in ärztlicher Behandlung gewesen. Gemäss dem rechtsmedizini- schen Gutachten betrage sein BMI lediglich 13.38 kg/m². Der Beschwer- deführer sei somit stark untergewichtig. Der Bericht der (…) spreche von Zitterzuständen und einer hohen emotionalen Belastung. Die Fortführung einer Psychotherapie mit dem Ziel der weiteren Abklärung möglicher dis- soziativer Zustände und dem Fokus auf Traumatherapie werde empfohlen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er in Bulgarien zu wenig zu essen erhalten habe. Damit seien die Zustände in Bulgarien zumindest mit- verantwortlich für dessen Untergewicht. Ebenfalls könne keineswegs damit gerechnet werden, dass er dort eine angepasste Therapie erhalten werde. Es sei deshalb gemäss Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch einzutre- ten.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM darauf, das Bundesver- waltungsgericht gehe davon aus, dass in Bulgarien zwar teils schwerwie- gende, jedoch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfah- ren identifiziert werden könnten. Der neuste SFH-Bericht stütze sich im Wesentlichen auf Aussagen von Flüchtenden und basiere im Kern auf pau- schalen Mutmassungen. Der Bericht liefere, insbesondere im Kontext mit Dublin-Rückkehrenden, keine Belege für angebliche systematische Rechtsverletzungen fernab der Schengen-Grenze. Die vom Beschwerde- führer angeführten Berichte oder Quellen seien nicht geeignet, systemi- sche Mängel im bulgarischen Asylwesen zu belegen. Ferner sage eine ge- ringe Anerkennungsquote in einem Mitgliedstaat nichts über die Qualität der dortigen Asylverfahren aus. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden klar darauf hinweisen, dass er in Bulgarien sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch eine Unterbringung erhalten habe. Seinen Aussa- gen sei zudem zu entnehmen, dass er keinesfalls beabsichtigt habe, in Bulgarien ein Asylverfahren zu durchlaufen, sondern so schnell wie mög- lich zu seiner Wunschdestination habe weiterreisen wollen. Bulgarien habe dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Somit werde nach der Ankunft des Beschwerdeführers sein zuvor abgeschriebenes Asylverfahren wiederauf-

D-4889/2022 Seite 10 genommen. Als Dublin-Rückkehrer gelte er in Bulgarien als legal anwe- sende Person, was eine komplett andere Ausgangslage darstelle als jene, welche zum Zeitpunkt seiner illegalen Einreise geherrscht habe. Er werde in einem offenen Empfangszentrum mit besserer Betreuung und medizini- scher Versorgung untergebracht und müsse nicht befürchten, während ei- nes hängigen Verfahrens inhaftiert zu werden. Es werde davon ausgegan- gen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätz- lich nachkomme. Es gebe keine Hinweise dafür, dass Dublin-Rückkeh- rende eine unmenschliche Behandlung durch die bulgarischen Behörden befürchten müssten. Beim Vorbringen bezüglich einer angeblichen Über- lastung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems durch den Krieg in der Ukraine handle es sich um eine blosse Behauptung. Der Beschwerde- führer habe nicht konkret dargelegt, in welchem relevanten Ausmass sich die Anwesenheit ukrainischer Flüchtlinge in Bulgarien negativ auf seine Aufnahme als Asylsuchender ausgewirkt habe. Sodann sei der im rechts- medizinischen Gutachten festgehaltene BMI offensichtlich nicht korrekt. Im Verlaufsbericht der (…) sei anlässlich des Eintritts ins BAZ Ende Juli 2022 ein BMI von 18.5 kg/m² notiert worden. Eine Messung der Pflege im BAZ vom 28. September 2022 habe einen BMI von 19.1 kg/m² ergeben. Ein BMI von unter 14 kg/m² gehe mit verminderter Leistung lebenswichtiger Organe einher und sei lebensbedrohlich. Die Rechtsvertretung hätte ihre Argu- mente bezüglich des BMI durchaus auf Plausibilität überprüfen können. Vor diesem Hintergrund handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine extremst untergewichtige und in Lebensgefahr schwebende Person. Sein BMI habe seit der Einreise in die Schweiz nie weit unter dem Normal- bereich von 18.5 kg/m² gelegen. Die Zitterzustände würden ihn gemäss eigener Aussage seit seiner Kindheit begleiten. Zudem hätten ihn seine Leiden nicht daran gehindert, eine beschwerliche Reise ohne gültige Rei- sepapiere über etliche Länder und tausende Kilometer zu unternehmen. Die Leiden seien im Lichte der nationalen und europäischen Asylrechtspre- chung nicht als schwerwiegend oder lebensbedrohlich und somit nicht als vollzugshemmend zu bezeichnen. Es sei davon auszugehen, dass in Bul- garien der Zugang zu medizinischer Grundversorgung und psychologi- scher Betreuung für Asylsuchende gewährleistet sei.

E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz gebe offen zu, dass sie sich auf ein fehlerbehaftetes Altersgutachten stütze. Vor diesem Hinter- grund ändere sich die ganze Sachlage. Es werde angezweifelt und bestrit- ten, dass das Altersgutachten korrekt durchgeführt worden sei, was einen groben Verfahrensfehler darstelle. Aus formellen Gründen sei daher die ganze Verfügung aufzuheben. Dieser Antrag hätte korrekterweise bereits

D-4889/2022 Seite 11 mit Beschwerdeerhebung gestellt werden sollen. Da dieser grobe Fehler von der Vorinstanz erst in ihrer Vernehmlassung eingeräumt worden und zuvor nicht bekannt gewesen sei, werde dieses Begehren hiermit gestellt. Das SEM sei daher anzuweisen, ein neues Altersgutachten – von einem anderen Institut – einzuholen, um das korrekte Alter des Beschwerdefüh- rers festzustellen. Sodann wird darauf verwiesen, dass sich der SFH-Bericht auf Aussagen von Flüchtenden stütze, welche die Situation vor Ort – im Gegensatz zur Vorinstanz – persönlich erfahren hätten. Da sich diese Aussagen nicht wi- dersprechen, sondern vielmehr stützen würden, sei dieser Bericht glaub- haft und müsse als Referenz herangezogen werden. Wenn die Landesre- gierung Bulgariens systematische Pushbacks herunterspiele und diese auch bei Vorliegen von Beweisen offensichtlich nicht ernst nehme, sei es naheliegend, dass dieselbe Landesregierung die Menschen in einem Asyl- verfahren zu wenig unterstütze und Rechtsverletzungen in Kauf nehme und toleriere. Die geringe Anerkennungsquote Bulgariens im Afghanistan- Kontext sei ein zusätzlicher Ausdruck davon. Der Beschwerdeführer habe von seinen persönlichen Erlebnissen in Bulgarien berichtet. Es stelle sich daher die Frage, ab wie vielen solchen Berichten von systemischen Män- geln gesprochen werden könne. Sodann erschliesse sich nicht, inwiefern man als Dublin-Rückkehrer plötzlich eine bessere Behandlung erfahren solle als ein offensichtlich Schutzsuchender an der Grenze. Im Weiteren sei notorisch, dass gewisse Länder – so auch Bulgarien – aufgrund des Krieges in der Ukraine verstärkt von der Flüchtlingswelle betroffen seien. Ein diesbezüglicher Bericht der SFH vom 8. Juli 2022 widerlege die Aus- sage des SEM. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 festgehalten, dass sich die Vorinstanz mit den Auswirkungen des Krieges auseinanderzusetzen respektive sich vor dem Hintergrund der Polizeigewalt in Bulgarien zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Bulgarien zu äussern habe. Auch im vorliegenden Fall habe das SEM diese Situation zu wenig gewürdigt. So- dann könne der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, in Bulgarien psy- chologisch betreut zu werden, obwohl dies offensichtlich notwendig sei. Zu Frage der Überlastung des Gesundheitssystems in Bulgarien werde auf das aktuelle Urteil D-1128/2022 verwiesen, welches sich insbesondere auch mit den Asylsuchenden aus der Ukraine auseinandersetze. Vorlie- gend sei nicht geklärt, ob eine Überstellung nach Bulgarien den Vorgaben von Art. 3 EMRK genüge. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Refoulement-Verbot auseinandergesetzt, was angesichts der tiefen Schutzquote für Asylsuchende aus Afghanistan jedoch notwendig wäre.

D-4889/2022 Seite 12

E. 4.1 Was die Rüge, wonach das Altersgutachten fehlerbehaftet und nicht korrekt durchgeführt worden sei, anbelangt (vgl. im Detail E. 3.4), ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als im Altersgutachten ein (mas- siv) falscher BMI-Wert festgehalten wird. Jedoch erschliesst sich nicht, in- wiefern aus diesem offensichtlichen Versehen zu schliessen wäre, das Gutachten sei insgesamt fehlerhaft. In der Replik werden in Bezug auf die übrigen Ausführungen und die Schlussfolgerungen des Altersgutachtens denn auch keinerlei substantiierten Einwände vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist der Antrag, es sei das SEM anzuweisen, erneut ein Altersgutachten einzuholen, um das korrekte Alter des Be- schwerdeführers festzustellen, abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erüb- rigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtzeitigkeit dieses Antrages.

E. 4.2 Sodann werden – teilweise sinngemäss – weitere formelle Rügen (Ver- letzung der Begründungs- respektive der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz) erhoben. Insbesondere wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe diverse ihr bekannte Berichte (unter anderem den Bericht der SFH vom 13. September 2022) nicht berücksichtigt. Sie habe zudem – mit Ver- weis auf das Urteil F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 – die Polizeigewalt in Bulgarien und die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu wenig gewürdigt. Weiter habe das SEM im Zusammenhang mit der Überlastung des Gesundheitssystems in Bulgarien und der Notwendigkeit der Behand- lung des Beschwerdeführers nicht geklärt, ob eine Überstellung den Vor- gaben von Art. 3 EMRK genüge. Schliesslich habe es sich nicht mit dem Refoulement-Verbot auseinandergesetzt, was angesichts der tiefen Schutzquote für Asylsuchende aus Afghanistan notwendig wäre (vgl. E. 3.2 und 3.4). Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat in seiner Ver- fügung nachvollziehbar und in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer D-2559/2022 vom

17. Januar 2023 E. 13.1.3, E-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.2-6.6, F-4528/2022 vom

15. Dezember 2022 E. 6-10, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6, E-5296/2022 vom 28. November 2022 E. 6 und 8, E-4619/2022 vom 3. No- vember 2022 E. 4-7, F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7, D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6, D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 10-11, E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4, E-3181/2022

D-4889/2022 Seite 13 vom 20. September 2022 E. 5) begründet, aus welchen Überlegungen her- aus es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Umstand, dass es die Lage in Bulgarien anders einschätzt als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachver- haltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmever- fahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü- fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande- ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder- aufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht

D-4889/2022 Seite 14 ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen indivi- duelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsan- gehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d Asyl- verordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das euro- päische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

E. 6 Was die – implizit bestrittene (vgl. Sachverhalt Bst. R) – Volljährigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, ist erneut festzuhalten, dass der offensicht- liche Fehler mit Bezug auf den BMI-Wert für sich allein nicht gegen die Richtigkeit der Schlussfolgerungen des Altersgutachtens spricht (vgl. E. 4.1). Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den – überzeugenden – Erwägungen des SEM in der angefochtenen Ver- fügung zur Begründung der Volljährigkeit. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO fällt daher nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zu- ständigen Mitgliedstaats in Betracht.

E. 7 Oktober 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrück- lich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des

D-4889/2022 Seite 15 Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnah- mebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebe- dingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht sys- temischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grund- sätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstel- lungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen ne- gativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Re- ferenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7). An die- ser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festge- halten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom

22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2, F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2, D-4840/2022 vom

31. Oktober 2022 E. 6.3.2).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer verweist – unter anderem – auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroa- tien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen). Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen wer- den müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelver- mutung, dass sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen

D-4889/2022 Seite 16 halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrechterhalten wer- den, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesver- waltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. etwa Ur- teile des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.3, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.3, D-4840/2022 vom

31. Oktober 2022 E. 6.3.3). Auch im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte.

E. 8.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerecht- fertigt.

E. 9.1 Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er sei heftig geschlagen, "in einen kalten Raum gestopft" und am Arm verletzt worden, habe zu wenig zu essen erhalten und sei einen Monat lang in ei- nem geschlossenen Camp gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. C und F sowie E. 3.2 und 3.4) und den von ihm zitierten Quellen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulga- rien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren (beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren) unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Er wird sich nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren, und damit in einer ande- ren Situation als wie bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest- gestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei und über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vor- übergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist der Beschwerdeführer im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Auf- nahmebedingungen gemäss Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Par- laments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von

D-4889/2022 Seite 17 Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbe- hörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. Sodann gelangte das Bundesverwal- tungsgericht in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020, auf welches in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, auch unter Berücksichtigung der tiefen Schutzquote für afghanische Asylsuchende zum Ergebnis, allein daraus lasse sich nicht ableiten, das dortige Asylver- fahren würde nicht korrekt durchgeführt (vgl. a.a.O. E. 7.2.2). Zwar wies das Gericht das SEM in jüngeren Kassationsentscheiden an, (unter ande- rem) bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zum Stand des Asylver- fahrens zu machen und sich mit den konkret begründeten Befürchtungen, es erfolge durch die bulgarischen Behörden unter Verletzung des Non-Re- foulement-Gebots eine Abschiebung nach Afghanistan, auseinanderzuset- zen (vgl. Urteile des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9 f., D-3180/2022 vom 19. September 2022 E. 5.4 und 6, D-1569/2022 vom

26. Juli 2022 E. 8.2 und 9). Anders als in den erwähnten Urteilen hiessen die bulgarischen Behörden im vorliegenden Verfahren das Rückübernah- meersuchen des SEM den Beschwerdeführer betreffend gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich gut (vgl. Sachverhalt Bst. I). Auch sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulga- rien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 9.2 Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 3.1 und 3.3). Der BMI des Beschwerdeführers von zuletzt 19.1 kg/m² bewegt sich im (unteren) Normbereich. Auch die aktenkundigen Zitterzustände, die hohe emotionale Belastung und die empfohlene Fortführung der Psycho- therapie mit dem Ziel der weiteren Abklärung möglicher dissoziativer Zu- stände und dem Fokus auf Traumatherapie sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil

D-4889/2022 Seite 18 des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Bul- garien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mit- gliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medi- zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi- zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli- nie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde.

E. 9.3 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.

E. 10 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gülti- gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstel- lung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 1. November 2022 gewährte auf- schiebende Wirkung dahin.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4889/2022 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4889/2022 law/gnb Urteil vom 30. Januar 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 21. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er im Personalienblatt an, er sei am (...) geboren. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2022 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. C. Am 29. August 2022 fand die Erstbefragung UMA (EB) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer ausführte, in Afghanistan habe man das Geburtsdatum nicht im Kopf. Er habe, als er in die Türkei gegangen sei, eine Kopie seiner Tazkira dabeigehabt. Diese sei ihm jedoch weggenommen worden. Nun habe ihm seine Mutter den Impfausweis geschickt, auf welchem sein Geburtsdatum vermerkt sei. Das Original der Tazkira sei zu Hause bei einem Raketenangriff zerstört worden. Die Schule habe er aufgrund der kriegerischen Lage in seiner Heimatregion nie besucht. Ausgereist sei er wegen einer Feindschaft seiner Familie väterlicherseits mit Angehörigen der Taliban. Die Taliban hätten zwei seiner Onkel väterlicherseits getötet. Auf seiner Flucht habe er im Iran auf dem Bau und in der Türkei in einer Textilfabrik gearbeitet. In Bulgarien sei er an der Grenze aufgegriffen und heftig geschlagen worden. Nach einer Nacht in einem kalten Raum sei er zwangsdaktyloskopiert worden. Als er sich gewehrt habe, sei er erneut heftig geschlagen worden. Dabei sei sein linker Arm verletzt worden. Er spüre noch immer Schmerzen und der Arm schlafe immer wieder ein. Er sei ungefähr zwei Monate in Bulgarien geblieben, davon einen Monat in einem geschlossenen Camp. Des Weiteren habe er seit längerer Zeit immer wieder Nervenzusammenbrüche und falle in Ohnmacht. Die Ärzte in Afghanistan hätten nicht herausgefunden, woran er leide. In Bulgarien habe er einen solchen Anfall gehabt. Im Rahmen der "Medizinischen Zusatzfragen zur Altersabklärung" gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, er leide an einer nicht weiter bestimmten Hauterkrankung an den Füssen. Auf der Reise habe es Hungerphasen gegeben. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein Foto seines Impfausweises ein. D. In seinem Gutachten vom 13. September 2022 kam das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität B._______ zum Ergebnis, es könne in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren ausgegangen werden. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. Das angegebene Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. E. Am 20. September 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, dessen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) anzupassen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich zu allfälligen Gründen zu äussern, welche gegen eine Überstellung nach Bulgarien sprechen könnten. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und liess ausführen, ein medizinisches Altersgutachten beweise nie ein genaues Alter und könne als Beweismittel lediglich in einer Gesamtbeurteilung hinzugezogen werden. Abgesehen vom Altersgutachten bringe die Vorinstanz keine geeigneten Gründe vor, die auf seine Volljährigkeit schliessen liessen. Werde eine Altersanpassung vorgenommen, sei diese unverzüglich zu verfügen. Im Weiteren leide er sehr unter den Erlebnissen in Bulgarien. Dort sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Ebenfalls sei er von den Beamten geschlagen worden, nachdem er angewiesen worden sei, sich nackt auszuziehen. Während rund eines Monats sei er in einem geschlossenen Camp gewesen, wo er zu wenig zu essen erhalten habe. Dies sei für ihn prekär, da er ohnehin Probleme mit seinem Gewicht habe. Ebenfalls habe er seit den Schlägen in seinem lädierten Arm immer noch zu wenig Kraft. Entsprechende Arztberichte, die einer Wegweisung nach Bulgarien entgegenstünden, würden nachgereicht. G. In der Folge teilte das SEM der Rechtsvertretung am 28. September 2022 mit, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst worden sei. Die Altersanpassung werde im Rahmen des Verfahrens mit dem Entscheid verfügt. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 einen Verlaufsbericht der (...) ([...]) mit letztem Eintrag vom 28. September 2022 einreichen. Als Gründe für eine Zuweisung wurden Zitterzustände und eine hohe emotionale Belastung angegeben. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Aufenthalt in der Türkei zwischen fünf und acht Kilo an Gewicht verloren; sein BMI habe bei Eintritt in das Bundesasylzentrum (BAZ) knapp unter 18.5 kg/m² betragen. Im Bericht wurde die Fortführung einer Psychotherapie mit dem Ziel der weiteren Abklärung möglicher dissoziativer Zustände und dem Fokus auf Traumatherapie empfohlen. Gemäss dem ebenfalls beigelegten medizinischen Datenblatt ORS mit Eintrag vom 15. September 2022 liege das Gewicht aktuell bei 51.8 kg. Gleichzeitig wurde erneut um den unverzüglichen Erlass einer Verfügung die ZEMIS-Anpassung betreffend ersucht. I. Am 7. Oktober 2022 hiessen die bulgarischen Behörden das vom SEM am 23. September 2022 gestellte Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ausdrücklich gut. In Bulgarien sei der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) registriert. J. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 - eröffnet am 18. Oktober 2022 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien). Sodann stellte es fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk), händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 dem Kanton C._______ zu. L. Der Beschwerdeführer liess mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. N. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 1. November 2022 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. O. Das SEM liess sich am 7. November 2022 zur Beschwerde vernehmen. P. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2022 ein, eine Replik einzureichen. Q. Am 10. November 2022 teilte das SEM den bulgarischen Behörden mit, dass eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig sei, und ersuchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist. R. In der Folge replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2022. Gleichzeitig wurde beantragt, es sei die ganze Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ein neues Altersgutachten - von einem anderen Institut - einzuholen, um das korrekte Alter des Beschwerdeführers festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 In der Beschwerde wird vorerst auf die Geltendmachung der Minderjährigkeit verzichtet und eine ZEMIS-Beschwerde vorbehalten. In der Folge wurde in der Replik vom 17. November 2022 beantragt, es sei die ganze Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ein neues Altersgutachten - von einem anderen Institut - einzuholen, um das korrekte Alter des Beschwerdeführers festzustellen (vgl. Sachverhalt Bst. R). Ein Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS wurde jedoch nicht gestellt. Die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) (vgl. angefochtene Verfügung Dispositivziffer 5) bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der eingereichten Kopie des Impfausweises komme keine genügende Beweiskraft zu. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Papierlosigkeit, seiner vagen, unkonkreten und teils widersprüchlichen altersspezifischen Angaben sein geltend gemachtes Alter nicht glaubhaft machen können. Liege - wie vorliegend - das Mindestalter bei einer medizinischen Altersabklärung bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und würden sich die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen, stelle dies mit Verweis auf BVGE 2018 Vl/3 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar. Auch das Äussere des Beschwerdeführers spreche nicht für eine Minderjährigkeit. Basierend auf der forensischen Altersdiagnostik sei ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt worden. In Bulgarien sei er mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Diesen Argumenten habe er nichts entgegensetzen können. Das im ZEMIS auf den (...) geänderte Geburtsdatum sei mit dem im Altersgutachten angegebenen Mindestalter vereinbar und werde als wahrscheinlichstes Geburtsdatum erachtet. Es gebe keinen Grund anzunehmen, Bulgarien würde gegen den Willen einer Person ein Asylgesuch erfassen. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Es sei basierend auf den Akten nicht davon auszugehen, dass sein Asylgesuch in Bulgarien inhaltlich bereits geprüft worden sei. Sollte sein Asylverfahren unterdessen ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen worden sein, seien die bulgarischen Behörden verpflichtet, das Verfahren wiederaufzunehmen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend abzuschliessen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Das Gericht habe jüngst bestätigt, dass diese Feststellung auch im Zuge der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge seine Gültigkeit behalte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Ferner würden keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Auch bestünden keine die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigenden Umstände. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden könnten bei Bedarf in Bulgarien behandelt und abgeklärt werden. Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Es würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Der medizinische Sachverhalt sei trotz allfälliger Fortführung einer Psychotherapie als genügend festgestellt zu erachten. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst festgehalten, dass vorerst auf die Geltendmachung der Minderjährigkeit verzichtet werde. Eine ZEMIS-Beschwerde werde jedoch vorbehalten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. September 2022 von seinen schlechten Erlebnissen in Bulgarien berichtet (vgl. dazu Sachverhalt Bst. C und F). Diese Zustände seien nicht akzeptabel und nicht konventionskonform. In Anbetracht der Berichterstattung zum Asylsystem in Bulgarien erwiesen sich die Ausführungen des SEM als unrichtig. Ein neuer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 halte fest, dass generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen sei, weil wesentliche Mängel im Asylsystem vorlägen. Die Vorinstanz äussere sich in ihrer Verfügung jedoch nicht zu diesem Bericht, was mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 angezeigt wäre. Bereits früher habe die Europäische Kommission Bulgarien zur Einhaltung der EU-Asylvorschriften auffordern müssen und verschiedene Berichte wiesen darauf hin, dass in der Praxis weiterhin Mängel im Asylverfahren bestünden. Die vom Beschwerdeführer offensichtlich lediglich aufgrund seines Aufenthaltes als Asylsuchender respektive Durchreisender erlebte unmenschliche und erniedrigende Behandlung stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Hinzu komme die Überlastung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems aufgrund des Ukrainekrieges. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dort weiterhin menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten habe und somit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK drohe. Zudem befinde sich die Anerkennungsquote von afghanischen Asylsuchenden auf einem extrem niedrigen Niveau. Diesbezüglich könne ebenfalls von einem strukturell bedingten und systemischen Mangel gesprochen werden. Sodann sei der Beschwerdeführer in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Bereits während des Verfahrens sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es ihm insbesondere körperlich nicht gut gehe. Er sei wiederholt in ärztlicher Behandlung gewesen. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten betrage sein BMI lediglich 13.38 kg/m². Der Beschwerdeführer sei somit stark untergewichtig. Der Bericht der (...) spreche von Zitterzuständen und einer hohen emotionalen Belastung. Die Fortführung einer Psychotherapie mit dem Ziel der weiteren Abklärung möglicher dissoziativer Zustände und dem Fokus auf Traumatherapie werde empfohlen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er in Bulgarien zu wenig zu essen erhalten habe. Damit seien die Zustände in Bulgarien zumindest mitverantwortlich für dessen Untergewicht. Ebenfalls könne keineswegs damit gerechnet werden, dass er dort eine angepasste Therapie erhalten werde. Es sei deshalb gemäss Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch einzutreten. 3.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM darauf, das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass in Bulgarien zwar teils schwerwiegende, jedoch keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren identifiziert werden könnten. Der neuste SFH-Bericht stütze sich im Wesentlichen auf Aussagen von Flüchtenden und basiere im Kern auf pauschalen Mutmassungen. Der Bericht liefere, insbesondere im Kontext mit Dublin-Rückkehrenden, keine Belege für angebliche systematische Rechtsverletzungen fernab der Schengen-Grenze. Die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte oder Quellen seien nicht geeignet, systemische Mängel im bulgarischen Asylwesen zu belegen. Ferner sage eine geringe Anerkennungsquote in einem Mitgliedstaat nichts über die Qualität der dortigen Asylverfahren aus. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden klar darauf hinweisen, dass er in Bulgarien sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch eine Unterbringung erhalten habe. Seinen Aussagen sei zudem zu entnehmen, dass er keinesfalls beabsichtigt habe, in Bulgarien ein Asylverfahren zu durchlaufen, sondern so schnell wie möglich zu seiner Wunschdestination habe weiterreisen wollen. Bulgarien habe dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Somit werde nach der Ankunft des Beschwerdeführers sein zuvor abgeschriebenes Asylverfahren wiederaufgenommen. Als Dublin-Rückkehrer gelte er in Bulgarien als legal anwesende Person, was eine komplett andere Ausgangslage darstelle als jene, welche zum Zeitpunkt seiner illegalen Einreise geherrscht habe. Er werde in einem offenen Empfangszentrum mit besserer Betreuung und medizinischer Versorgung untergebracht und müsse nicht befürchten, während eines hängigen Verfahrens inhaftiert zu werden. Es werde davon ausgegangen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkomme. Es gebe keine Hinweise dafür, dass Dublin-Rückkehrende eine unmenschliche Behandlung durch die bulgarischen Behörden befürchten müssten. Beim Vorbringen bezüglich einer angeblichen Überlastung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems durch den Krieg in der Ukraine handle es sich um eine blosse Behauptung. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret dargelegt, in welchem relevanten Ausmass sich die Anwesenheit ukrainischer Flüchtlinge in Bulgarien negativ auf seine Aufnahme als Asylsuchender ausgewirkt habe. Sodann sei der im rechtsmedizinischen Gutachten festgehaltene BMI offensichtlich nicht korrekt. Im Verlaufsbericht der (...) sei anlässlich des Eintritts ins BAZ Ende Juli 2022 ein BMI von 18.5 kg/m² notiert worden. Eine Messung der Pflege im BAZ vom 28. September 2022 habe einen BMI von 19.1 kg/m² ergeben. Ein BMI von unter 14 kg/m² gehe mit verminderter Leistung lebenswichtiger Organe einher und sei lebensbedrohlich. Die Rechtsvertretung hätte ihre Argumente bezüglich des BMI durchaus auf Plausibilität überprüfen können. Vor diesem Hintergrund handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine extremst untergewichtige und in Lebensgefahr schwebende Person. Sein BMI habe seit der Einreise in die Schweiz nie weit unter dem Normalbereich von 18.5 kg/m² gelegen. Die Zitterzustände würden ihn gemäss eigener Aussage seit seiner Kindheit begleiten. Zudem hätten ihn seine Leiden nicht daran gehindert, eine beschwerliche Reise ohne gültige Reisepapiere über etliche Länder und tausende Kilometer zu unternehmen. Die Leiden seien im Lichte der nationalen und europäischen Asylrechtsprechung nicht als schwerwiegend oder lebensbedrohlich und somit nicht als vollzugshemmend zu bezeichnen. Es sei davon auszugehen, dass in Bulgarien der Zugang zu medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet sei. 3.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz gebe offen zu, dass sie sich auf ein fehlerbehaftetes Altersgutachten stütze. Vor diesem Hintergrund ändere sich die ganze Sachlage. Es werde angezweifelt und bestritten, dass das Altersgutachten korrekt durchgeführt worden sei, was einen groben Verfahrensfehler darstelle. Aus formellen Gründen sei daher die ganze Verfügung aufzuheben. Dieser Antrag hätte korrekterweise bereits mit Beschwerdeerhebung gestellt werden sollen. Da dieser grobe Fehler von der Vorinstanz erst in ihrer Vernehmlassung eingeräumt worden und zuvor nicht bekannt gewesen sei, werde dieses Begehren hiermit gestellt. Das SEM sei daher anzuweisen, ein neues Altersgutachten - von einem anderen Institut - einzuholen, um das korrekte Alter des Beschwerdeführers festzustellen. Sodann wird darauf verwiesen, dass sich der SFH-Bericht auf Aussagen von Flüchtenden stütze, welche die Situation vor Ort - im Gegensatz zur Vorinstanz - persönlich erfahren hätten. Da sich diese Aussagen nicht widersprechen, sondern vielmehr stützen würden, sei dieser Bericht glaubhaft und müsse als Referenz herangezogen werden. Wenn die Landesregierung Bulgariens systematische Pushbacks herunterspiele und diese auch bei Vorliegen von Beweisen offensichtlich nicht ernst nehme, sei es naheliegend, dass dieselbe Landesregierung die Menschen in einem Asylverfahren zu wenig unterstütze und Rechtsverletzungen in Kauf nehme und toleriere. Die geringe Anerkennungsquote Bulgariens im Afghanistan-Kontext sei ein zusätzlicher Ausdruck davon. Der Beschwerdeführer habe von seinen persönlichen Erlebnissen in Bulgarien berichtet. Es stelle sich daher die Frage, ab wie vielen solchen Berichten von systemischen Mängeln gesprochen werden könne. Sodann erschliesse sich nicht, inwiefern man als Dublin-Rückkehrer plötzlich eine bessere Behandlung erfahren solle als ein offensichtlich Schutzsuchender an der Grenze. Im Weiteren sei notorisch, dass gewisse Länder - so auch Bulgarien - aufgrund des Krieges in der Ukraine verstärkt von der Flüchtlingswelle betroffen seien. Ein diesbezüglicher Bericht der SFH vom 8. Juli 2022 widerlege die Aussage des SEM. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 festgehalten, dass sich die Vorinstanz mit den Auswirkungen des Krieges auseinanderzusetzen respektive sich vor dem Hintergrund der Polizeigewalt in Bulgarien zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Bulgarien zu äussern habe. Auch im vorliegenden Fall habe das SEM diese Situation zu wenig gewürdigt. Sodann könne der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, in Bulgarien psychologisch betreut zu werden, obwohl dies offensichtlich notwendig sei. Zu Frage der Überlastung des Gesundheitssystems in Bulgarien werde auf das aktuelle Urteil D-1128/2022 verwiesen, welches sich insbesondere auch mit den Asylsuchenden aus der Ukraine auseinandersetze. Vorliegend sei nicht geklärt, ob eine Überstellung nach Bulgarien den Vorgaben von Art. 3 EMRK genüge. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Refoulement-Verbot auseinandergesetzt, was angesichts der tiefen Schutzquote für Asylsuchende aus Afghanistan jedoch notwendig wäre. 4. 4.1 Was die Rüge, wonach das Altersgutachten fehlerbehaftet und nicht korrekt durchgeführt worden sei, anbelangt (vgl. im Detail E. 3.4), ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als im Altersgutachten ein (massiv) falscher BMI-Wert festgehalten wird. Jedoch erschliesst sich nicht, inwiefern aus diesem offensichtlichen Versehen zu schliessen wäre, das Gutachten sei insgesamt fehlerhaft. In der Replik werden in Bezug auf die übrigen Ausführungen und die Schlussfolgerungen des Altersgutachtens denn auch keinerlei substantiierten Einwände vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist der Antrag, es sei das SEM anzuweisen, erneut ein Altersgutachten einzuholen, um das korrekte Alter des Beschwerdeführers festzustellen, abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtzeitigkeit dieses Antrages. 4.2 Sodann werden - teilweise sinngemäss - weitere formelle Rügen (Verletzung der Begründungs- respektive der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz) erhoben. Insbesondere wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe diverse ihr bekannte Berichte (unter anderem den Bericht der SFH vom 13. September 2022) nicht berücksichtigt. Sie habe zudem - mit Verweis auf das Urteil F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 - die Polizeigewalt in Bulgarien und die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu wenig gewürdigt. Weiter habe das SEM im Zusammenhang mit der Überlastung des Gesundheitssystems in Bulgarien und der Notwendigkeit der Behandlung des Beschwerdeführers nicht geklärt, ob eine Überstellung den Vorgaben von Art. 3 EMRK genüge. Schliesslich habe es sich nicht mit dem Refoulement-Verbot auseinandergesetzt, was angesichts der tiefen Schutzquote für Asylsuchende aus Afghanistan notwendig wäre (vgl. E. 3.2 und 3.4). Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat in seiner Verfügung nachvollziehbar und in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 13.1.3, E-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.2-6.6, F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6-10, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6, E-5296/2022 vom 28. November 2022 E. 6 und 8, E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 4-7, F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7, D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6, D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 10-11, E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4, E-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 5) begründet, aus welchen Überlegungen heraus es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Umstand, dass es die Lage in Bulgarien anders einschätzt als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

6. Was die - implizit bestrittene (vgl. Sachverhalt Bst. R) - Volljährigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, ist erneut festzuhalten, dass der offensichtliche Fehler mit Bezug auf den BMI-Wert für sich allein nicht gegen die Richtigkeit der Schlussfolgerungen des Altersgutachtens spricht (vgl. E. 4.1). Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den - überzeugenden - Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Volljährigkeit. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO fällt daher nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.

7. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2022 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 23. September 2022 am 7. Oktober 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2, F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2, D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.2). 8.3 Der Beschwerdeführer verweist - unter anderem - auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen). Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrechterhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.3, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.3, D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.3). Auch im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. 8.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er sei heftig geschlagen, "in einen kalten Raum gestopft" und am Arm verletzt worden, habe zu wenig zu essen erhalten und sei einen Monat lang in einem geschlossenen Camp gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. C und F sowie E. 3.2 und 3.4) und den von ihm zitierten Quellen nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren (beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren) unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Er wird sich nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren, und damit in einer anderen Situation als wie bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei und über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist der Beschwerdeführer im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. Sodann gelangte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020, auf welches in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, auch unter Berücksichtigung der tiefen Schutzquote für afghanische Asylsuchende zum Ergebnis, allein daraus lasse sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt (vgl. a.a.O. E. 7.2.2). Zwar wies das Gericht das SEM in jüngeren Kassationsentscheiden an, (unter anderem) bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zum Stand des Asylverfahrens zu machen und sich mit den konkret begründeten Befürchtungen, es erfolge durch die bulgarischen Behörden unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots eine Abschiebung nach Afghanistan, auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9 f., D-3180/2022 vom 19. September 2022 E. 5.4 und 6, D-1569/2022 vom 26. Juli 2022 E. 8.2 und 9). Anders als in den erwähnten Urteilen hiessen die bulgarischen Behörden im vorliegenden Verfahren das Rückübernahmeersuchen des SEM den Beschwerdeführer betreffend gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich gut (vgl. Sachverhalt Bst. I). Auch sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 9.2 Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 3.1 und 3.3). Der BMI des Beschwerdeführers von zuletzt 19.1 kg/m² bewegt sich im (unteren) Normbereich. Auch die aktenkundigen Zitterzustände, die hohe emotionale Belastung und die empfohlene Fortführung der Psychotherapie mit dem Ziel der weiteren Abklärung möglicher dissoziativer Zustände und dem Fokus auf Traumatherapie sind nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Bulgarien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. 9.3 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.

10. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 1. November 2022 gewährte aufschiebende Wirkung dahin.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: