Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3295/2023 Urteil vom 14. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 24. Februar 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 bereits in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 3. März 2023 die Personalienaufnahme (PA) und am 16. März 2023 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfanden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt wurde, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 17. März 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die bulgarischen Behörden das Gesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 23. März 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2023 - eröffnet am 6. Juni 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zwar bestreitet, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, die bulgarischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO jedoch zugestimmt haben, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Bulgarien gar kein Asylgesuch stellen wollen und man habe ihm einfach seine Fingerabdrücke abgenommen, unbehilflich ist und nichts daran ändert, dass die bulgarischen Behörden ein Asylverfahren den Beschwerdeführer betreffend eröffnet haben (BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch sowie auch in der Beschwerde vorbrachte, er sei in Bulgarien durch die Behörden schlecht behandelt worden, er sei körperlich misshandelt worden, indem er geschlagen und sein Kopf beinahe zertrümmert worden sei, er sei nackt in einem Raum eingesperrt worden und habe weder genügend sauberes Wasser und Nahrung noch medizinische Versorgung erhalten, dass er weiter geltend macht, in der Praxis werde vielen afghanischen Asylsuchenden in Bulgarien Hindernisse und bürokratische Hürden in den Weg gelegt und sie würden nur ungenügend unterstützt, wenn sie ihre Rechte durchsetzen wollten, dass er sich damit sinngemäss gegen seine Rücküberstellung nach Bulgarien wendet, dass es entgegen den Ausführungen im Dublin-Gespräch und in der Beschwerde keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und der Beschwerdeführer gehalten ist, sich bei Bedarf an die bulgarischen Behörden zu wenden (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-2071/2023 vom 9. Mai 2023 E. 7.1 f., m.w.H.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt und festgehalten hat, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei und korrekte Asylverfahren nicht systembedingt unmöglich seien, dass das Gericht in jenem Urteil weiter festhielt, dass die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder es nicht rechtfertige, keine Überstellungen mehr vorzunehmen, betroffene Personen gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen könnten und zudem die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär seien, jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden könnten (vgl. ebd. E. 6.6.1 und 6.6.7), dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren ausgeht (vgl. unter vielen Urteile des BVGer D-475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2), dass, soweit sich der Beschwerdeführer auf die seit Jahren tiefe Anerkennungsquote afghanischer Asylsuchender beruft, darauf hinzuweisen ist, dass gemäss dem aktuellen AIDA-Country Report Bulgarien, Update 2022 vom März 2023 (S. 66) (https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, abgerufen am 13.06.2023) die Quoten der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes afghanischer Asylsuchender im Jahr 2022 14% respektive 35% betrugen, was eine signifikante Steigerung im Vergleich mit den in der Beschwerde zitierten Quoten der vorhergehenden Jahre bedeutet (vgl. Urteile BVGer E-1558/2023 vom 24. April 2023 E. 6.4, D-2071/2023 vom 9. Mai 2023 E. 7.3), dass demnach für eine Änderung der Rechtsprechung auch in Würdigung dieses Beschwerdevorbringens keine Veranlassung besteht, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass diesen Erwägungen zufolge auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung lediglich allgemeine Aussagen darüber getroffen, dass das bulgarische Asylsystem keine systemischen Schwachstellen aufweise, womit der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden sei, unzutreffend ist, dass sich die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht und in rechtsgenüglicher Weise auf die oben erwähnte bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gestützt und ihre entsprechenden Schlussfolgerungen begründet hat, dass dies auch für das Vorbringen gilt, die Vorinstanz hätte sich mit der Diskriminierung von afghanischen Asylsuchenden in Bulgarien auseinandersetzen müssen, dass die Vorinstanz angesichts dieser Ausführungen auch nicht gehalten war, betreffend Zugang zum Asylverfahren und angemessene Unterbringung, Behandlung und Versorgung eine individuelle Zusicherung der bulgarischen Behörden einzuholen; dies insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen fällt (was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könnte), dass deshalb kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass er vorbrachte, er leide seit seiner Einreise in die Schweiz unter intermittierenden Kopfschmerzen, unter multiplen kleinsten bis fleckigen Marklagerläsionen unbekannten Ursprungs im Hirn, an Beschwerden in der Nase und gelegentlich unter Magenproblemen, und er in diesem Zusammenhang zwei Arztberichte zu den Akten reichte, welche diese Vorbringen belegen, dass auch angesichts dieser Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand von einer Rücküberstellung nicht Abstand genommen werden muss, da sich aus den verfügbaren Arztberichten - abgesehen von einer Medikation gegen Stirnhöhlenentzündung aufgrund der engen Nasennebenhöhlen- kein weiterer Behandlungsbedarf ergibt (vgl. SEM-Akten A22/2, A24/5 sowie A26/1). dass daher kein Anlass für die Annahme besteht, dem Beschwerdeführer würde in Bulgarien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden, und zudem die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz auch betreffend die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Bulgarien genügend begründet hat, inwiefern ihm bei einer Wiederaufnahme in Bulgarien Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. SEM-Akte A 27 S. 5 f.), zumal sie ausführlich darlegt, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass somit auch diesbezüglich kein Verfahrensfehler vorliegt, welcher eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würde, womit der gestellte Rückweisungsantrag auch in dieser Hinsicht abzuweisen ist, dass daher auch kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich sowohl der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als auch derjenige auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss