Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Schweiz sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, weil er minderjährig sei.
E. 4.2 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.3 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Es führte dazu an, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegt. Der Kopie eines Impfausweises könne nur ein äusserst geringer Beweiswert beigemessen werden. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer nun in deren Besitz gelangt sei, nachdem er bei der EB UMA betont habe, dass kein Dokument mehr existiere, auf dem sein Geburtsdatum eingetragen sei. Zudem weiche das im Impfausweis vermerkte Geburtsdatum ([...] [{...}]) von dem auf dem Personalienblatt und bei der EB UMA genannten Datum ab. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter bei der EB UMA seien insgesamt wenig überzeugend und grösstenteils widersprüchlich ausgefallen. So habe er einerseits angegeben, die Eltern hätten ihm bei der Einschulung sein Alter mitgeteilt und auf den entsprechenden Eintrag in der Tazkira hingewiesen, andererseits aber gesagt, die Tazkira sei ihm erst vor vier oder fünf Jahren - mithin lange nach der Einschulung - ausgestellt worden. Auch stehe das Alter, welches er zum Zeitpunkt des Schulabbruchs aufgewiesen habe ([...] Jahre und einige Monate), nicht in Einklang mit dem genannten Geburtsdatum. Es sei auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zwar das Geburtsdatum nach gregorianischem Kalender kenne, aber nicht in der Lage sei, das Geburtsjahr oder den Geburtsmonat gemäss afghanischem Kalender zu nennen, obwohl in einer Tazkira, auf die sich seine Angaben stützen würden, in der Regel kein exaktes Geburtsdatum vermerkt sei. Des Weiteren stehe die Aussage, das Alter bei der Einschulung erfahren zu haben, im Widerspruch zur Angabe, dieses im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in B._______ noch nicht gekannt zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er das Geburtsdatum, unter dem er in Bulgarien und B._______ registriert worden sei, nicht nennen könne. Sein Aussageverhalten wecke den Eindruck, er wolle das besagte Datum nicht offenlegen. Dieser Eindruck werde durch die Tatsache, dass er die Unterlagen aus Bulgarien und B._______ weggeworfen habe, noch verstärkt. Aus der Antwort der bulgarischen Behörden (registriertes Geburtsdatum: [...]) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bei der dortigen Asylgesuchstellung (...)-jährig gewesen wäre. Die in Bulgarien angegebenen Personalien würden von denjenigen in der Schweiz abweichen, was wiederum die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untergrabe. In Bulgarien habe der Beschwerdeführer ebenfalls ein exaktes Geburtsdatum anzugeben vermocht, was wiederum der Aussage widerspreche, sein Alter damals noch gar nicht gekannt zu haben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der EB UMA einen reifen Eindruck gemacht und auch anhand der ausgeprägten Gesichtszüge und des kräftigen Körperbaus älter als (...) Jahre gewirkt. Das Altersgutachten vom (...) Juni 2022 vermöge weder die Minder- noch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Angesichts des festgestellten Mindestalters im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) Mai 2022 von (...) Jahren, weise es aber eher darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren nicht das wahrscheinlichste sei. Insgesamt betrachtet vermöge der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht zu belegen oder glaubhaft zu machen. Er sei daher als volljährig zu behandeln.
E. 4.4 In Bezug auf sein Alter entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 7. September 2022 im Wesentlichen, die Angaben zu seinem Alter bei der Einschulung (7 Jahre), zur Dauer des Schulbesuchs (7 Jahre), zum Alter beim Verlassen der Schule ([...] Jahre und einige Monate), zum Ausreisezeitpunkt (6 Monate nach dem Tod des [...] respektive 2 Jahre vor der EB UMA) und zur Reisedauer (1 Jahr bis 1 ½ Jahre) würden zeitlich aufgehen und auf ein Alter von (...) bis (...) Jahre schliessen lassen. Die Angaben zu den Geschwistern ([...] jüngere Geschwister im Alter von [...] bis [...] Jahren, ein älterer Bruder im Alter von [...] Jahren) seien mit seinem Alter ([...] Jahre) vereinbar. Bezüglich der Tazkira habe das SEM ihn nicht gefragt, ob er sich eine neue oder ein Duplikat habe ausstellen lassen. Im afghanischen Kontext sei es durchaus üblich, dass in ländlichen Gebieten aufgewachsene Jugendliche ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben könnten respektive dieses von Dritten erfahren würden. In Bulgarien und B._______ habe er sein Alter nur ungefähr mit (...) Jahren angeben können. Das genaue Geburtsdatum habe er erst danach von seiner Mutter erfahren. Es sei nicht bekannt, wie es zu der Registrierung des (...) in Bulgarien gekommen sei. Bei den L._______ Behörden habe das SEM keine zusätzlichen Auskünfte eingeholt, sondern sich auf seine Aussage, dort mit (...) Jahren registriert worden zu sein, verlassen. In Bulgarien sei der Vorname seines Vaters fälschlicherweise als sein Nachname erfasst worden. Nachdem seine Identitätsdokumente verbrannt seien, könne ihm die Nichteinreichung von Papieren nicht vorgehalten werden. Er habe in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht seine Mutter kontaktiert. Diese habe nur noch den Impfpass gefunden und ihm davon im Juni 2022 ein Foto zukommen lassen. Dieses Dokument sei ihm vorher nicht bekannt gewesen. Laut dem Impfpass sei er am (...) ([...]) geboren. Nachdem ihm seine Mutter den (...) als Geburtsdatum genannt habe, sei zu schliessen, dass sie wohl nur das Jahr ([...]), nicht aber den Tag ([...]) und Monat ([...]) umgerechnet habe. Auf seine Rechtsvertretung habe sein Aussageverhalten bei der EB UMA kindlich gewirkt (Verwendung Höflichkeitsform, Erfinden eines Familiennamens). Das im Altersgutachten erhobene Mindestalter von (...) Jahren sei nicht heranzuziehen, da der Einfluss seiner ethnischen Zugehörigkeit auf die Weisheitszahnmineralisation entgegen dem Methodendokument «Forensische Altersdiagnostik» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) nicht berücksichtigt worden sei. Gleiches gelte für das festgestellte durchschnittliche Lebensalter von (...) bis (...) Jahren. Im Übrigen habe das SEM seine Informationspflicht gegenüber den bulgarischen Behörden verletzt, indem es im Übernahmeersuchen trotzdem auf das Altersgutachten verwiesen und die nachträglich vorgelegte Impfkarte nicht übermittelt habe. Eine korrekte Prüfung des Übernahmeersuchens sei den bulgarischen Behörden damit nicht möglich gewesen.
E. 4.5 In der Vernehmlassung vom 20. September 2022 führte das SEM diesbezüglich an, das Gutachten basiere auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin. Es entspreche den Vorgaben im Methodendokument «Forensische Altersdiagnostik» der SGRM und setze sich mit dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auf die untersuchten Altersmerkmale auseinander. Das festgestellte Mindestalter von (...) Jahren, bei dem es sich lediglich um das tiefst mögliche, nicht das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter handle, zeige, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person wie der Beschwerdeführer, deren Weisheitszähne das Mineralisationsstadium (...) erreicht hätten, volljährig sei, gemäss neuester wissenschaftlicher Erkenntnis hoch. Der Beschwerdeführer habe unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll der EB UMA seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Es gehe nicht hervor, dass die Rechtsvertretung weitere Fragen gestellt oder eine zusätzliche Befragung als notwendig erachtet hätte. Zudem sei dem Beschwerdeführer nach der EB UMA erneut das rechtliche Gehör gewährt worden. Er müsse sich demzufolge auf seine Aussagen behaften Iassen. Die nachträglich vorgebrachten Erklärungsversuche vermöchten das SEM nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen, auch wenn einzuräumen sei, dass einige Aussagen bei der EB UMA rechnerisch aufgehen würden. Die aufgezeigten Ungereimtheiten würden dennoch bestehen bleiben. Das SEM habe Bulgarien im Übernahmeersuchen vom 16. Juni 2022 informiert, dass der Beschwerdeführer als volljährig erklärt worden sei. Das Geburtsdatum sei am 13. Juni 2022 im ZEMIS mutiert worden. Bei der EB UMA habe der Beschwerdeführer angegeben, dass keine Dokumente existieren würden, auf denen sein Geburtsdatum stehe. Folgerichtig sei den bulgarischen Behörden mitgeteilt worden, dass er keine Dokumente eingereicht habe. Das SEM sei darauf angewiesen, dass es durch die Gesuchsteller korrekt informiert werde. Dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt die Kopie eines Impfausweises eingereicht habe, der weder eine Übersetzung noch eine Erklärung beigelegt worden sei, weshalb nun doch ein Dokument existiere, könne nicht dem SEM angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe durch sein widersprüchliches Verhalten verschuldet, dass die bulgarischen Behörden zeitgerecht über das Vorhandensein der fraglichen Impfkarte hätten informiert werden können.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 29. September 2022 hinsichtlich seines Alters im Wesentlichen, dass es dem SEM zuzumuten gewesen wäre, beim IRM nachzufragen, inwieweit seine C._______ Ethnie effektiv berücksichtigt worden sei. In der im Literaturverzeichnis des Gutachtens aufgeführten Studie seien nur japanische, deutsche und südafrikanische Exploranden verglichen worden. Eine nicht aufgeführte Studie habe für eine männliche Population aus Botswana beim Mineralisationsstadium (...) ein Mindestalter von (...) Jahren gezeigt. Bei Gutachten betreffend Gesuchstellern afrikanischer Herkunft nehme das IRM auf diese Studie Bezug, wie die beigelegten Beispiele zeigen würden. In der Vernehmlassung räume das SEM ein, dass einige seiner Aussagen ein Indiz für seine Minderjährigkeit sein könnten. Die Änderung seines Geburtsdatums sei erst mit der Verfügung vom 29. August 2022 erfolgt. Das SEM hätte genügend Zeit gehabt, den bulgarischen Behörden vor Ablauf deren Frist zur Beantwortung des Übernahmeersuchens die Kopie des Impfpasses nachzureichen.
E. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 4.7.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente ins Recht gelegt; ein Impfausweis stellt kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Seine Identität steht somit nicht fest. Der in Bulgarien angegebene Nachname stimmt nicht mit dem in der Schweiz genannten überein. Dies spricht nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Seine Angabe, er habe den hierzulande genannten Nachnamen selbst erfunden und diesen auch auf seiner Tazkira eintragen lassen, vermag kaum zu überzeugen, zumal die Tazkira bereits vor seiner Einschulung im Alter von 7 Jahren respektive vor etwa vier oder fünf Jahren ausgestellt worden sei und kaum anzunehmen ist, dass er sich im entsprechenden Kindesalter selbst ein solches Identitätsdokument mit einem von ihm erfundenen Namen hätte ausstellen lassen können. Zu seinem Alter liegen widersprüchliche Angaben vor. Auf dem am 22. April 2022 ausgefüllten Personalienblatt und bei der EB UMA vom 17. Mai 2022 gab der Beschwerdeführer den (...) als Geburtsdatum an. In Bulgarien wurde er mit einem anderen Geburtsdatum ([...]) registriert. Auf dem nachgereichten afghanischen Impfausweis ist nochmals ein anderes Geburtsdatum ([...] [{...}]) vermerkt. Der lediglich in Form einer Kopie beziehungsweise eines Fotos vorliegende Impfausweis vermag in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers keine Beweiskraft zu entfalten. Weder kann dieses Dokument das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum ([...]) belegen noch stellt es ein wesentliches Indiz für dessen behauptete Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz dar. Vielmehr weckt der Beschwerdeführer mit der Vorlage dieses Dokuments, das seinen eigenen Angaben widerspricht, weitere Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Die Erklärung für die nicht übereinstimmenden Daten, wonach die Mutter bei der Umrechnung vom afghanischen in den gregorianischen Kalender wohl nur das im Impfpass genannte Geburtsjahr ([...]), nicht aber den Tag und den Monat berücksichtigt habe, vermag nicht zu überzeugen, habe die Mutter ihm laut seinen Angaben bei der EB UMA vom 17. Mai 2022 doch bereits früher explizit den (...) als Geburtsdatum genannt. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hat, nach einem Hausbrand über keine sein Geburtsdatum aufweisenden Dokumente mehr zu verfügen, liegt der Verdacht nahe, dass der nachgereichte Impfpass ge- oder verfälscht sein könnte. Da er sodann keine Identitätspapiere einreichte, steht auch nicht fest, ob sich der Impfausweis überhaupt auf die Person des Beschwerdeführers bezieht. Angesichts der offensichtlich fehlenden Beweisqualität ist der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Weiterleitung des besagten Dokuments an die bulgarischen Behörden abzuweisen. Anderweitige Dokumente, die Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein.
E. 4.7.2 Auch mit seinen weiteren Aussagen vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Die Ausführungen zu seinem Lebenslauf bei der EB UMA blieben vage. Auf konkrete Rückfragen zu seinem Alter wich er wiederholt aus, gab an, nichts Genaues zu wissen, und verstrickte sich in erhebliche Widersprüche. Dieses Aussageverhalten ist einer nachvollziehbaren Begründung seines Alters nicht zuträglich. Es ist unverständlich, dass er nicht in der Lage war, irgendwelche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender zu machen. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass er wenigstens das Geburtsjahr hätte nennen können, nachdem ihm dieses bereits bei der Einschulung von den Eltern gesagt worden sei, und anzunehmen ist, dass ihm der afghanische Kalender angesichts seiner siebenjährigen Schulbildung durchaus geläufig ist. Die Angabe, im Zeitpunkt der Registrierung in B._______ am (...) 2022 sein Alter und das effektive Geburtsdatum noch nicht gekannt zu haben, steht in klarem Widerspruch sowohl zu der Aussage, das Alter und Geburtsdatum bereits bei der Einschulung von den Eltern erfahren zu haben, als auch der Nennung eines exakten Geburtsdatums bei der bereits zuvor am 1. April 2022 erfolgten Registrierung in Bulgarien. Die Annahme, die bulgarischen Behörden hätten ohne entsprechende Angabe des Beschwerdeführers ein Geburtsdatum vermerkt, erscheint lebensfremd. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, das behauptete Alter schlüssig darzulegen.
E. 4.7.3 Bei medizinischen Altersabklärungen sind gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Bezüglich des vorliegend am (...) Juni 2022 erstellten Altersgutachtens hat das SEM selbst festgestellt, dass dieses im Sinne der besagten Rechtsprechung weder die Minder- noch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu belegen vermag. Es erübrigt sich daher vorliegend, auf das besagte Gutachten und die in diesem Zusammenhang erhobene Methodenkritik in den Rechtsmitteleingaben sowie die mit der Beschwerdeergänzung vom 13. Januar 2023 eingereichten «Vergleichsgutachten» näher einzugehen.
E. 4.7.4 Nach Würdigung aller Umstände ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es ist vom Erreichen der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2).
E. 4.8 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.
E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser vor der Einreise in die Schweiz bereits in Bulgarien am 1. April 2022 ein Asylgesuch gestellt hat. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 16. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dabei erwähnte es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit und stellte den bulgarischen Behörden die medizinische Altersabklärung zu ("see attached medical report"). Über weitere Unterlagen verfügte das SEM im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens nicht. Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. Juni 2022 in Anwendung der besagten Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch derzeit praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.2, E-3150/2022 vom 30. September 2022 E.4.2, E-4193/2022 vom 28. September 2022 E. 5.3).
E. 6.4 Mit seinen Vorbringen zur unbefriedigenden Situation während seines ein- bis zweitägigen Aufenthalts in Bulgarien und dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktueller Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. Nachdem Bulgarien den Beschwerdeführer am 1. April 2022 als asylsuchende Person registriert und ihm somit den Zugang zum Asylverfahren gewährt hat, ist sein Einwand, den Grenzübertritt erst nach mehrmaligem Versuch geschafft zu haben, für die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu prüfende Frage der Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht (mehr) ausschlaggebend. Die Glaubhaftigkeit des besagten Vorbringens ist daher vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen.
E. 6.5 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht somit kein Anlass.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen und unzulänglich untergebracht und verpflegt worden, und könne als afghanischer Staatsangehöriger dort kein dem Non-Refoulement-Gebot gebührend Rechnung tragendes Asylverfahren erwarten.
E. 7.3 Die bulgarischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. Juni 2022 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt. Es besteht denn auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, nicht ableiten, seine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer Kettenabschiebung führen beziehungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 7.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien gewährleistet ist. Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kurz nach Kriegsausbruch in der Ukraine, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft im Frühling 2022 keine einfachen Umstände angetroffen hat. Er hat sich allerdings nur sehr kurze Zeit - seinen Angaben zufolge nur ein oder zwei Tage - dort aufgehalten. Nach seiner Rücküberstellung wird er, nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben, nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch mit dem Einwand, von bulgarischen Polizisten geschlagen worden zu sein, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden.
E. 7.5 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer leidet laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen an einem (...) und wurde mehrmals in (...) wegen durch (...) ausgelösten (...) ärztlicher Behandlung zugeführt und nach entsprechender medikamentöser Behandlung wieder in gebessertem Zustand entlassen (aktuellster Arztbericht vom 19. September 2022). Hinweise auf aktuell bestehende, schwerwiegende gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen nicht. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Nachdem der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen ist, fällt er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2ff.). Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden überdies den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Individuelle Garantien betreffend angemessene Unterbringung, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung und einem fairen, diskriminierungsfreien Asylverfahren sind bei dieser Ausgangslage von den bulgarischen Behörden nicht einzuholen (vgl. Urteile des BVGer F-3990/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 6, D-3443/2022 vom 29. August 2022 E. 8.4.3, E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.5). Der entsprechende Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 7.7 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 7.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist unter diesen Umständen abzuweisen, zumal keine falsche Sachverhaltserhebung festzustellen ist. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 7.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7.10 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3898/2022 Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Am 28. April 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2022 bereits in Bulgarien und am (...) 2022 in B._______ um Asyl ersucht hatte. C. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 17. Mai 2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger C._______ Ethnie. Er sei am (...) im Dorf D._______ in der Provinz E._______ geboren und derzeit (...) Jahre alt. Er könne keine Identitätsdokumente einreichen. Vor etwa vier oder fünf Jahren sei ihm zwar eine Tazkira und vor ungefähr drei Jahren ein Reisepass ausgestellt worden, aber diese Dokumente seien bei einem Hausbrand zerstört worden. Es würden keine Kopien existieren und er verfüge auch über keine anderen Dokumente, aus denen sich sein Geburtsdatum ergeben würde. Was in der Tazkira betreffend sein Alter gestanden habe, wisse er nicht. Er sei mit 7 Jahren eingeschult und dabei zum ersten Mal nach seinem Alter gefragt worden. Seine Eltern hätten ihm damals gesagt, wann er geboren sei, und dass dies auch so in seiner Tazkira stehe. Er könne nicht sagen, wie sein Geburtsdatum oder der Monat oder das Jahr, in dem er geboren sei, gemäss afghanischem Kalender lauten würden, er habe sich nur den (...) gemerkt. Der Nachname seiner Eltern laute D._______. Er habe sich hingegen für den Namen F._______ entschieden; einen Nachnamen könne man erfinden. Diesen Namen habe er auch auf der Tazkira angegeben. Er sei sieben Jahre zur Schule gegangen. Vor zweieinhalb Jahren habe er nach Abschluss der siebten Klasse mit der Schule aufgehört. Er sei damals (...) Jahre und einige Monate alt gewesen. Danach sei er noch etwa fünf oder sechs Monate in Afghanistan geblieben und dann ausgereist. Sein (...) sei (...) gewesen. Sein Vater habe für diesen als (...) gearbeitet und sei deswegen von den Taliban bedroht worden. Eines Tages hätten die Taliban ihr Haus angegriffen und den (...) getötet. Er (der Beschwerdeführer) sei bei dem Angriff an den (...) verletzt worden und einen Monat lang hospitalisiert gewesen. Nach den Geschehnissen sei seine Mutter mit ihm und seinen Geschwistern zu seinem Onkel gezogen. Als es ihm bessergegangen sei, habe der Onkel ihn und seinen älteren Bruder ausser Landes geschickt. Wann genau dies gewesen sei, könne er nicht sagen. Die Ausreise sei sechs Monate nach dem Tod seines (...) respektive vor etwa ein bis eineinhalb Jahren erfolgt. Er sei über den G._______, die H._______, Bulgarien, I._______ und B._______ in die Schweiz gelangt. Unterwegs sei er von seinem Bruder getrennt worden; dieser sei in die H._______ zurückgeschickt worden und befinde sich dort. In Bulgarien seien ihm die Fingerabdrücke genommen worden. Er wisse nicht, was dort mit dem Asylantrag passiert sei. Er habe sich nur ein oder zwei Tage in Bulgarien aufgehalten und sei in dieser Zeit nicht befragt worden. Er wisse nicht mehr, welches Geburtsdatum er in Bulgarien genannt habe. In B._______, wo er ebenfalls die Fingerabdrücke gegeben, aber kein Asylgesuch gestellt habe und auch nicht befragt worden sei, habe er angegeben, (...) Jahre alt zu sein. Im damaligen Zeitpunkt habe er sein Alter und das effektive Geburtsdatum noch nicht gewusst. Er habe daraufhin Kontakt mit zuhause aufgenommen und es sei ihm dann gesagt worden, wann er geboren sei. Die Dokumente zu den Asylverfahren in Bulgarien und B._______ habe er weggeworfen. Er habe manchmal (...) und sei hierzulande wegen (...) behandelt worden. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, dass Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen würden, und er zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt. D. Am (...) Mai 2022 wurde im (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am (...) Juni 2022 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Demzufolge wurde ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren festgestellt. E. E.a Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer über das Altersgutachten und es teilte ihm mit, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Gleichzeitig räumte es ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens oder B._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), und zur allfälligen Wegweisung nach Bulgarien oder B._______ ein. E.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Stellung. E.c Am 13. Juni 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. F. Am 16. Juni 2022 ersuchte das SEM Bulgarien um Übernahme des Beschwerdeführers. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer die Kopie beziehungsweise ein Foto eines Impfausweises zu den Akten. H. Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. Juni 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. In dem besagten Antwortschreiben wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unter folgenden Personalien registriert worden sei: J._______, geboren am (...), Afghanistan. I. Mit Verfügung vom 29. August 2022 - eröffnet am 31. August 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1). Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) an (Dispositivziffer 2), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3), und beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5), hielt fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) laute (Dispositivziffer 6), und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. J. Mit Eingabe vom 7. September 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung, subeventualiter um Anweisung an das SEM, den bulgarischen Behörden den vollständigen und richtigen Sachverhalt betreffend das Altersgutachten mitzuteilen und diesen auch eine Kopie der Impfkarte zuzustellen, und subsubeventualiter um Rückweisung der Sache zwecks Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, angemessener Unterbringung, Ernährung, medizinischer Grundversorgung und eines fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Betreffend die ZEMIS-Eintragung ersuchte er um Anweisung an das SEM, das Geburtsdatum vom (...) auf den (...) oder (...) oder (...) oder (...) zu berichtigen. Der Beschwerde lag das Methodendokument «Forensische Altersdiagnostik» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) von Juni 2022 bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. September 2022 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. L. Betreffend die Beschwerdebegehren um Datenänderung im ZEMIS (Beschwerdeantrag um Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den [...] oder [...] oder [...] oder [...]) wurde ein separates Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer D-3932/2022) eröffnet. M. Im vorliegenden Verfahren erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 12. September 2022 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens damit in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zu den Rechtsbegehren betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nach Bulgarien ein. N. In seiner (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 20. September 2022 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. O. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 22. September 2022 zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. P. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. September 2022. Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: Arztberichte vom 22. April 2022 (bereits aktenkundig), 13. Mai 2022 (bereits aktenkundig), 16. Juni 2022 (bereits aktenkundig) und 7. September 2022, anonymisierte (Vergleichs-)Gutachten (...) vom 13. Juli 2022 und 16. Oktober 2021, Artikel aus der Zeitschrift "Rechtsmedizin 2020", Checkliste "Organisation von Arztberichten im erstinstanzlichen Verfahren auf Wunsch der RV". Q. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (medizinische Unterlagen vom 23. August 2022, 9. September 2022, 19. September 2022, Verlaufs-/Verordnungsblätter). R. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (andere Personen betreffende Gutachten des [...] vom 7. Dezember 2022 und 28. Dezember 2022 in anonymisierter Form). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Schweiz sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, weil er minderjährig sei. 4.2 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.3 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Es führte dazu an, der Beschwerdeführer habe sein Alter nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegt. Der Kopie eines Impfausweises könne nur ein äusserst geringer Beweiswert beigemessen werden. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer nun in deren Besitz gelangt sei, nachdem er bei der EB UMA betont habe, dass kein Dokument mehr existiere, auf dem sein Geburtsdatum eingetragen sei. Zudem weiche das im Impfausweis vermerkte Geburtsdatum ([...] [{...}]) von dem auf dem Personalienblatt und bei der EB UMA genannten Datum ab. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter bei der EB UMA seien insgesamt wenig überzeugend und grösstenteils widersprüchlich ausgefallen. So habe er einerseits angegeben, die Eltern hätten ihm bei der Einschulung sein Alter mitgeteilt und auf den entsprechenden Eintrag in der Tazkira hingewiesen, andererseits aber gesagt, die Tazkira sei ihm erst vor vier oder fünf Jahren - mithin lange nach der Einschulung - ausgestellt worden. Auch stehe das Alter, welches er zum Zeitpunkt des Schulabbruchs aufgewiesen habe ([...] Jahre und einige Monate), nicht in Einklang mit dem genannten Geburtsdatum. Es sei auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zwar das Geburtsdatum nach gregorianischem Kalender kenne, aber nicht in der Lage sei, das Geburtsjahr oder den Geburtsmonat gemäss afghanischem Kalender zu nennen, obwohl in einer Tazkira, auf die sich seine Angaben stützen würden, in der Regel kein exaktes Geburtsdatum vermerkt sei. Des Weiteren stehe die Aussage, das Alter bei der Einschulung erfahren zu haben, im Widerspruch zur Angabe, dieses im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in B._______ noch nicht gekannt zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er das Geburtsdatum, unter dem er in Bulgarien und B._______ registriert worden sei, nicht nennen könne. Sein Aussageverhalten wecke den Eindruck, er wolle das besagte Datum nicht offenlegen. Dieser Eindruck werde durch die Tatsache, dass er die Unterlagen aus Bulgarien und B._______ weggeworfen habe, noch verstärkt. Aus der Antwort der bulgarischen Behörden (registriertes Geburtsdatum: [...]) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bei der dortigen Asylgesuchstellung (...)-jährig gewesen wäre. Die in Bulgarien angegebenen Personalien würden von denjenigen in der Schweiz abweichen, was wiederum die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untergrabe. In Bulgarien habe der Beschwerdeführer ebenfalls ein exaktes Geburtsdatum anzugeben vermocht, was wiederum der Aussage widerspreche, sein Alter damals noch gar nicht gekannt zu haben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der EB UMA einen reifen Eindruck gemacht und auch anhand der ausgeprägten Gesichtszüge und des kräftigen Körperbaus älter als (...) Jahre gewirkt. Das Altersgutachten vom (...) Juni 2022 vermöge weder die Minder- noch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Angesichts des festgestellten Mindestalters im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) Mai 2022 von (...) Jahren, weise es aber eher darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren nicht das wahrscheinlichste sei. Insgesamt betrachtet vermöge der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht zu belegen oder glaubhaft zu machen. Er sei daher als volljährig zu behandeln. 4.4 In Bezug auf sein Alter entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 7. September 2022 im Wesentlichen, die Angaben zu seinem Alter bei der Einschulung (7 Jahre), zur Dauer des Schulbesuchs (7 Jahre), zum Alter beim Verlassen der Schule ([...] Jahre und einige Monate), zum Ausreisezeitpunkt (6 Monate nach dem Tod des [...] respektive 2 Jahre vor der EB UMA) und zur Reisedauer (1 Jahr bis 1 ½ Jahre) würden zeitlich aufgehen und auf ein Alter von (...) bis (...) Jahre schliessen lassen. Die Angaben zu den Geschwistern ([...] jüngere Geschwister im Alter von [...] bis [...] Jahren, ein älterer Bruder im Alter von [...] Jahren) seien mit seinem Alter ([...] Jahre) vereinbar. Bezüglich der Tazkira habe das SEM ihn nicht gefragt, ob er sich eine neue oder ein Duplikat habe ausstellen lassen. Im afghanischen Kontext sei es durchaus üblich, dass in ländlichen Gebieten aufgewachsene Jugendliche ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben könnten respektive dieses von Dritten erfahren würden. In Bulgarien und B._______ habe er sein Alter nur ungefähr mit (...) Jahren angeben können. Das genaue Geburtsdatum habe er erst danach von seiner Mutter erfahren. Es sei nicht bekannt, wie es zu der Registrierung des (...) in Bulgarien gekommen sei. Bei den L._______ Behörden habe das SEM keine zusätzlichen Auskünfte eingeholt, sondern sich auf seine Aussage, dort mit (...) Jahren registriert worden zu sein, verlassen. In Bulgarien sei der Vorname seines Vaters fälschlicherweise als sein Nachname erfasst worden. Nachdem seine Identitätsdokumente verbrannt seien, könne ihm die Nichteinreichung von Papieren nicht vorgehalten werden. Er habe in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht seine Mutter kontaktiert. Diese habe nur noch den Impfpass gefunden und ihm davon im Juni 2022 ein Foto zukommen lassen. Dieses Dokument sei ihm vorher nicht bekannt gewesen. Laut dem Impfpass sei er am (...) ([...]) geboren. Nachdem ihm seine Mutter den (...) als Geburtsdatum genannt habe, sei zu schliessen, dass sie wohl nur das Jahr ([...]), nicht aber den Tag ([...]) und Monat ([...]) umgerechnet habe. Auf seine Rechtsvertretung habe sein Aussageverhalten bei der EB UMA kindlich gewirkt (Verwendung Höflichkeitsform, Erfinden eines Familiennamens). Das im Altersgutachten erhobene Mindestalter von (...) Jahren sei nicht heranzuziehen, da der Einfluss seiner ethnischen Zugehörigkeit auf die Weisheitszahnmineralisation entgegen dem Methodendokument «Forensische Altersdiagnostik» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) nicht berücksichtigt worden sei. Gleiches gelte für das festgestellte durchschnittliche Lebensalter von (...) bis (...) Jahren. Im Übrigen habe das SEM seine Informationspflicht gegenüber den bulgarischen Behörden verletzt, indem es im Übernahmeersuchen trotzdem auf das Altersgutachten verwiesen und die nachträglich vorgelegte Impfkarte nicht übermittelt habe. Eine korrekte Prüfung des Übernahmeersuchens sei den bulgarischen Behörden damit nicht möglich gewesen. 4.5 In der Vernehmlassung vom 20. September 2022 führte das SEM diesbezüglich an, das Gutachten basiere auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin. Es entspreche den Vorgaben im Methodendokument «Forensische Altersdiagnostik» der SGRM und setze sich mit dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auf die untersuchten Altersmerkmale auseinander. Das festgestellte Mindestalter von (...) Jahren, bei dem es sich lediglich um das tiefst mögliche, nicht das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter handle, zeige, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person wie der Beschwerdeführer, deren Weisheitszähne das Mineralisationsstadium (...) erreicht hätten, volljährig sei, gemäss neuester wissenschaftlicher Erkenntnis hoch. Der Beschwerdeführer habe unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll der EB UMA seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Es gehe nicht hervor, dass die Rechtsvertretung weitere Fragen gestellt oder eine zusätzliche Befragung als notwendig erachtet hätte. Zudem sei dem Beschwerdeführer nach der EB UMA erneut das rechtliche Gehör gewährt worden. Er müsse sich demzufolge auf seine Aussagen behaften Iassen. Die nachträglich vorgebrachten Erklärungsversuche vermöchten das SEM nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen, auch wenn einzuräumen sei, dass einige Aussagen bei der EB UMA rechnerisch aufgehen würden. Die aufgezeigten Ungereimtheiten würden dennoch bestehen bleiben. Das SEM habe Bulgarien im Übernahmeersuchen vom 16. Juni 2022 informiert, dass der Beschwerdeführer als volljährig erklärt worden sei. Das Geburtsdatum sei am 13. Juni 2022 im ZEMIS mutiert worden. Bei der EB UMA habe der Beschwerdeführer angegeben, dass keine Dokumente existieren würden, auf denen sein Geburtsdatum stehe. Folgerichtig sei den bulgarischen Behörden mitgeteilt worden, dass er keine Dokumente eingereicht habe. Das SEM sei darauf angewiesen, dass es durch die Gesuchsteller korrekt informiert werde. Dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt die Kopie eines Impfausweises eingereicht habe, der weder eine Übersetzung noch eine Erklärung beigelegt worden sei, weshalb nun doch ein Dokument existiere, könne nicht dem SEM angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe durch sein widersprüchliches Verhalten verschuldet, dass die bulgarischen Behörden zeitgerecht über das Vorhandensein der fraglichen Impfkarte hätten informiert werden können. 4.6 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 29. September 2022 hinsichtlich seines Alters im Wesentlichen, dass es dem SEM zuzumuten gewesen wäre, beim IRM nachzufragen, inwieweit seine C._______ Ethnie effektiv berücksichtigt worden sei. In der im Literaturverzeichnis des Gutachtens aufgeführten Studie seien nur japanische, deutsche und südafrikanische Exploranden verglichen worden. Eine nicht aufgeführte Studie habe für eine männliche Population aus Botswana beim Mineralisationsstadium (...) ein Mindestalter von (...) Jahren gezeigt. Bei Gutachten betreffend Gesuchstellern afrikanischer Herkunft nehme das IRM auf diese Studie Bezug, wie die beigelegten Beispiele zeigen würden. In der Vernehmlassung räume das SEM ein, dass einige seiner Aussagen ein Indiz für seine Minderjährigkeit sein könnten. Die Änderung seines Geburtsdatums sei erst mit der Verfügung vom 29. August 2022 erfolgt. Das SEM hätte genügend Zeit gehabt, den bulgarischen Behörden vor Ablauf deren Frist zur Beantwortung des Übernahmeersuchens die Kopie des Impfpasses nachzureichen. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 4.7.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente ins Recht gelegt; ein Impfausweis stellt kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Seine Identität steht somit nicht fest. Der in Bulgarien angegebene Nachname stimmt nicht mit dem in der Schweiz genannten überein. Dies spricht nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Seine Angabe, er habe den hierzulande genannten Nachnamen selbst erfunden und diesen auch auf seiner Tazkira eintragen lassen, vermag kaum zu überzeugen, zumal die Tazkira bereits vor seiner Einschulung im Alter von 7 Jahren respektive vor etwa vier oder fünf Jahren ausgestellt worden sei und kaum anzunehmen ist, dass er sich im entsprechenden Kindesalter selbst ein solches Identitätsdokument mit einem von ihm erfundenen Namen hätte ausstellen lassen können. Zu seinem Alter liegen widersprüchliche Angaben vor. Auf dem am 22. April 2022 ausgefüllten Personalienblatt und bei der EB UMA vom 17. Mai 2022 gab der Beschwerdeführer den (...) als Geburtsdatum an. In Bulgarien wurde er mit einem anderen Geburtsdatum ([...]) registriert. Auf dem nachgereichten afghanischen Impfausweis ist nochmals ein anderes Geburtsdatum ([...] [{...}]) vermerkt. Der lediglich in Form einer Kopie beziehungsweise eines Fotos vorliegende Impfausweis vermag in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers keine Beweiskraft zu entfalten. Weder kann dieses Dokument das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum ([...]) belegen noch stellt es ein wesentliches Indiz für dessen behauptete Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz dar. Vielmehr weckt der Beschwerdeführer mit der Vorlage dieses Dokuments, das seinen eigenen Angaben widerspricht, weitere Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Die Erklärung für die nicht übereinstimmenden Daten, wonach die Mutter bei der Umrechnung vom afghanischen in den gregorianischen Kalender wohl nur das im Impfpass genannte Geburtsjahr ([...]), nicht aber den Tag und den Monat berücksichtigt habe, vermag nicht zu überzeugen, habe die Mutter ihm laut seinen Angaben bei der EB UMA vom 17. Mai 2022 doch bereits früher explizit den (...) als Geburtsdatum genannt. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hat, nach einem Hausbrand über keine sein Geburtsdatum aufweisenden Dokumente mehr zu verfügen, liegt der Verdacht nahe, dass der nachgereichte Impfpass ge- oder verfälscht sein könnte. Da er sodann keine Identitätspapiere einreichte, steht auch nicht fest, ob sich der Impfausweis überhaupt auf die Person des Beschwerdeführers bezieht. Angesichts der offensichtlich fehlenden Beweisqualität ist der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Weiterleitung des besagten Dokuments an die bulgarischen Behörden abzuweisen. Anderweitige Dokumente, die Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. 4.7.2 Auch mit seinen weiteren Aussagen vermag der Beschwerdeführer das Gericht nicht in einem für die Glaubhaftigkeit erforderlichen Mass von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Die Ausführungen zu seinem Lebenslauf bei der EB UMA blieben vage. Auf konkrete Rückfragen zu seinem Alter wich er wiederholt aus, gab an, nichts Genaues zu wissen, und verstrickte sich in erhebliche Widersprüche. Dieses Aussageverhalten ist einer nachvollziehbaren Begründung seines Alters nicht zuträglich. Es ist unverständlich, dass er nicht in der Lage war, irgendwelche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender zu machen. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass er wenigstens das Geburtsjahr hätte nennen können, nachdem ihm dieses bereits bei der Einschulung von den Eltern gesagt worden sei, und anzunehmen ist, dass ihm der afghanische Kalender angesichts seiner siebenjährigen Schulbildung durchaus geläufig ist. Die Angabe, im Zeitpunkt der Registrierung in B._______ am (...) 2022 sein Alter und das effektive Geburtsdatum noch nicht gekannt zu haben, steht in klarem Widerspruch sowohl zu der Aussage, das Alter und Geburtsdatum bereits bei der Einschulung von den Eltern erfahren zu haben, als auch der Nennung eines exakten Geburtsdatums bei der bereits zuvor am 1. April 2022 erfolgten Registrierung in Bulgarien. Die Annahme, die bulgarischen Behörden hätten ohne entsprechende Angabe des Beschwerdeführers ein Geburtsdatum vermerkt, erscheint lebensfremd. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, das behauptete Alter schlüssig darzulegen. 4.7.3 Bei medizinischen Altersabklärungen sind gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Bezüglich des vorliegend am (...) Juni 2022 erstellten Altersgutachtens hat das SEM selbst festgestellt, dass dieses im Sinne der besagten Rechtsprechung weder die Minder- noch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu belegen vermag. Es erübrigt sich daher vorliegend, auf das besagte Gutachten und die in diesem Zusammenhang erhobene Methodenkritik in den Rechtsmitteleingaben sowie die mit der Beschwerdeergänzung vom 13. Januar 2023 eingereichten «Vergleichsgutachten» näher einzugehen. 4.7.4 Nach Würdigung aller Umstände ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es ist vom Erreichen der Volljährigkeit auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). 4.8 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.
5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser vor der Einreise in die Schweiz bereits in Bulgarien am 1. April 2022 ein Asylgesuch gestellt hat. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 16. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dabei erwähnte es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit und stellte den bulgarischen Behörden die medizinische Altersabklärung zu ("see attached medical report"). Über weitere Unterlagen verfügte das SEM im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens nicht. Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. Juni 2022 in Anwendung der besagten Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch derzeit praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.2, E-3150/2022 vom 30. September 2022 E.4.2, E-4193/2022 vom 28. September 2022 E. 5.3). 6.4 Mit seinen Vorbringen zur unbefriedigenden Situation während seines ein- bis zweitägigen Aufenthalts in Bulgarien und dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktueller Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. Nachdem Bulgarien den Beschwerdeführer am 1. April 2022 als asylsuchende Person registriert und ihm somit den Zugang zum Asylverfahren gewährt hat, ist sein Einwand, den Grenzübertritt erst nach mehrmaligem Versuch geschafft zu haben, für die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu prüfende Frage der Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht (mehr) ausschlaggebend. Die Glaubhaftigkeit des besagten Vorbringens ist daher vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen. 6.5 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht somit kein Anlass. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen und unzulänglich untergebracht und verpflegt worden, und könne als afghanischer Staatsangehöriger dort kein dem Non-Refoulement-Gebot gebührend Rechnung tragendes Asylverfahren erwarten. 7.3 Die bulgarischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 30. Juni 2022 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt. Es besteht denn auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, nicht ableiten, seine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer Kettenabschiebung führen beziehungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 7.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien gewährleistet ist. Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kurz nach Kriegsausbruch in der Ukraine, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft im Frühling 2022 keine einfachen Umstände angetroffen hat. Er hat sich allerdings nur sehr kurze Zeit - seinen Angaben zufolge nur ein oder zwei Tage - dort aufgehalten. Nach seiner Rücküberstellung wird er, nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben, nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch mit dem Einwand, von bulgarischen Polizisten geschlagen worden zu sein, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. 7.5 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer leidet laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen an einem (...) und wurde mehrmals in (...) wegen durch (...) ausgelösten (...) ärztlicher Behandlung zugeführt und nach entsprechender medikamentöser Behandlung wieder in gebessertem Zustand entlassen (aktuellster Arztbericht vom 19. September 2022). Hinweise auf aktuell bestehende, schwerwiegende gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen nicht. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Nachdem der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen ist, fällt er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2ff.). Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden überdies den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Individuelle Garantien betreffend angemessene Unterbringung, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung und einem fairen, diskriminierungsfreien Asylverfahren sind bei dieser Ausgangslage von den bulgarischen Behörden nicht einzuholen (vgl. Urteile des BVGer F-3990/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 6, D-3443/2022 vom 29. August 2022 E. 8.4.3, E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.5). Der entsprechende Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 7.7 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 7.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist unter diesen Umständen abzuweisen, zumal keine falsche Sachverhaltserhebung festzustellen ist. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 7.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.10 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: