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F-3990/2022

F-3990/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge hatte der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung in der Schweiz am 4. Mai 2022 in Bulgarien und am 1. Juni 2022 in Österreich um Asyl ersucht (vgl. SEM-act. 6). Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 23. Juni 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) hiessen die bulgarischen Behörden am 7. Juli 2022 gut (vgl. SEM-act. 15 und 18). Damit ist die grundsätzliche (Wiederaufnahme-) Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen würden.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Es hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7; Urteile des BVGer E-3904/2022 vom 13. September 2022 E. 6.2; D-3547/2022 vom 25. August 2022 E. 7.1; E-3526/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2; je m.w.H.).

E. 4.2.1 Rechtsmittelweise macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, in Bulgarien von der Polizei festgenommen und einen Monat lang in einem geschlossenen Camp festgehalten worden zu sein. Dort sei er ausserhalb der Blickwinkel der Kameras, beispielsweise im Zimmer oder auf der Toilette, von Mitarbeitern der Einrichtung jeweils geschlagen worden. Sie hätten die Schuhe ausgezogen und ihm in die Weichteile (z.B. die Geschlechtsteile) getreten, um an seinem Körper keine Spuren zu hinterlassen. Falls er in der Warteschlange vor der Essensausgabe die Hände aus den Hosentaschen genommen habe, sei er markiert, verfolgt und bestraft worden. Während eines Besuches einer deutschen NGO im Camp habe sich das Personal passiv verhalten. Nachdem sie die Unterkunft verlassen hätten, seien er und andere Bewohner dann misshandelt worden. Hege die Vorinstanz Zweifel an diesen Erlebnissen, hätte sie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abklären und ihn nach möglichen Zeugen und Ursachen für diese Misshandlungen fragen müssen. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, ihm anlässlich des Dublin-Gespräches entgegenzuhalten, dass sein Körper keine Spuren von Misshandlungen aufweise (vgl. BVGer-act. 1).

E. 4.2.2 Die Vorinstanz stufte die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Anwendung von Gewalt durch die Mitarbeitenden eines Camps in Bulgarien als unglaubhaft ein. Der vertretene Beschwerdeführer rügt zwar, die Vorinstanz habe es unterlassen, diesbezüglich Abklärungen bei den bulgarischen Behörden oder bei der Leitung des Zentrums einzuholen (zum Untersuchungsgrundsatz: Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2). Er war indes nicht in der Lage, seine bereits im Dublin-Gespräch relativ pauschal gehaltenen und unsubstantiierten Ausführungen im vorliegenden Verfahren wesentlich zu ergänzen, geschweige denn Zeugen eines Vorfalles zu benennen. Bereits im Dublin-Gespräch wurde er von seiner Rechtsvertretung aufgefordert, nähere Ausführungen zur angeblich erlittenen Gewalt zu machen. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschwerdeführers daher als unglaubhaft einzustufen. Sie genügen nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. oben E. 4.1). Daran vermögen auch der allgemeine Verweis auf Berichte internationaler Organisationen oder auf den Bericht von bordermonitoring.eu vom Juni 2020 (Get out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien; vgl. < https://bordermonitoring.eu/wp-content/uploads/2020/06/bm.eu-2020-bulgaria_web.pdf >, abgerufen am 28.09.22) nichts zu ändern.

E. 4.2.3 Festzuhalten ist überdies, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben. Daraus ist zu schliessen, dass sein Asylgesuch in Bulgarien materiell noch nicht abschliessend behandelt wurde. Insofern ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Bulgarien in Administrativhaft versetzt wird. Das Verfahren ist in Bulgarien wieder aufzunehmen und der Beschwerdeführer in das Asylsystem zu integrieren, woraufhin er die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2; F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.1).

E. 4.3 Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote von 10 % für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. auch die Statistik in Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, update 2021, S. 7; < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf >, abgerufen am 28.09.22) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenz-Urteil F-7195/2018 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; Urteile des BVGer E-3904/2022 E. 6.3.4; E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.3.2; D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 10.2.2). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können.

E. 4.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und die Vorinstanz war nicht gehalten, nähere Abklärungen zum bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren, respektive zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Gewaltvorwürfen zu tätigen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer gegen seine Überstellung nach Bulgarien vor, diese setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus.

E. 5.1 Dem ärztlichen Bericht vom 22. Juli 2022 kann das Vorliegen einer Schlafstörung und der Verdacht auf eine Anpassungsstörung ("z.B. Anpassungsstörung") sowie auf eine erhöhte Urinausscheidung (Polyurie) entnommen werden. Gleichzeitig wird darin aber auch ein guter Allgemeinzustand des Beschwerdeführers geschildert. Aus einem weiteren Arztbericht vom 29. Juli 2022 geht sodann ein Verdacht auf Skabies hervor. Das ihm gegen die Schlafstörungen oder psychischen Beschwerden verschriebene Medikament (Mirtazapin) hatte der Beschwerdeführer gemäss dem Eintrag im Verlaufsblatt der Medic-Help vom 10. August 2022 seit dem 31. Juli 2022 nicht mehr eingenommen (vgl. SEM-act. 22). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine vulnerable Person. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.2 Von weiteren medizinischen Abklärungen, respektive von einem fachärztlichen Bericht sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.

E. 6 Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Individuelle Garantien betreffend angemessene Unterbringung, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung und einem fairen, diskriminierungsfreien Asylverfahren sind bei dieser Ausgangslage von den bulgarischen Behörden keine einzuholen (vgl. Urteile des BVGer D-3443/2022 vom 29. August 2022 E. 8.4.3; E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.5). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3990/2022 Urteil vom 5. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 15. Juni 2022 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 21. Juni 2022 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 8 und 13). C. Mit Verfügung vom 31. August 2022 - eröffnet am 5. September 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 23). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 1. September 2022 (recte: 31. August 2022) vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, oder die Sache sei zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich Zugang zu angemessener Unterbringung, Ernährung und medizinischer Grundversorgung sowie zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 13. September 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge hatte der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung in der Schweiz am 4. Mai 2022 in Bulgarien und am 1. Juni 2022 in Österreich um Asyl ersucht (vgl. SEM-act. 6). Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 23. Juni 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) hiessen die bulgarischen Behörden am 7. Juli 2022 gut (vgl. SEM-act. 15 und 18). Damit ist die grundsätzliche (Wiederaufnahme-) Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

4. Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen würden. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Es hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7; Urteile des BVGer E-3904/2022 vom 13. September 2022 E. 6.2; D-3547/2022 vom 25. August 2022 E. 7.1; E-3526/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2; je m.w.H.). 4.2. 4.2.1. Rechtsmittelweise macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, in Bulgarien von der Polizei festgenommen und einen Monat lang in einem geschlossenen Camp festgehalten worden zu sein. Dort sei er ausserhalb der Blickwinkel der Kameras, beispielsweise im Zimmer oder auf der Toilette, von Mitarbeitern der Einrichtung jeweils geschlagen worden. Sie hätten die Schuhe ausgezogen und ihm in die Weichteile (z.B. die Geschlechtsteile) getreten, um an seinem Körper keine Spuren zu hinterlassen. Falls er in der Warteschlange vor der Essensausgabe die Hände aus den Hosentaschen genommen habe, sei er markiert, verfolgt und bestraft worden. Während eines Besuches einer deutschen NGO im Camp habe sich das Personal passiv verhalten. Nachdem sie die Unterkunft verlassen hätten, seien er und andere Bewohner dann misshandelt worden. Hege die Vorinstanz Zweifel an diesen Erlebnissen, hätte sie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abklären und ihn nach möglichen Zeugen und Ursachen für diese Misshandlungen fragen müssen. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, ihm anlässlich des Dublin-Gespräches entgegenzuhalten, dass sein Körper keine Spuren von Misshandlungen aufweise (vgl. BVGer-act. 1). 4.2.2. Die Vorinstanz stufte die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Anwendung von Gewalt durch die Mitarbeitenden eines Camps in Bulgarien als unglaubhaft ein. Der vertretene Beschwerdeführer rügt zwar, die Vorinstanz habe es unterlassen, diesbezüglich Abklärungen bei den bulgarischen Behörden oder bei der Leitung des Zentrums einzuholen (zum Untersuchungsgrundsatz: Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2). Er war indes nicht in der Lage, seine bereits im Dublin-Gespräch relativ pauschal gehaltenen und unsubstantiierten Ausführungen im vorliegenden Verfahren wesentlich zu ergänzen, geschweige denn Zeugen eines Vorfalles zu benennen. Bereits im Dublin-Gespräch wurde er von seiner Rechtsvertretung aufgefordert, nähere Ausführungen zur angeblich erlittenen Gewalt zu machen. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschwerdeführers daher als unglaubhaft einzustufen. Sie genügen nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. oben E. 4.1). Daran vermögen auch der allgemeine Verweis auf Berichte internationaler Organisationen oder auf den Bericht von bordermonitoring.eu vom Juni 2020 (Get out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien; vgl. , abgerufen am 28.09.22) nichts zu ändern. 4.2.3. Festzuhalten ist überdies, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben. Daraus ist zu schliessen, dass sein Asylgesuch in Bulgarien materiell noch nicht abschliessend behandelt wurde. Insofern ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Bulgarien in Administrativhaft versetzt wird. Das Verfahren ist in Bulgarien wieder aufzunehmen und der Beschwerdeführer in das Asylsystem zu integrieren, woraufhin er die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2; F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.1). 4.3. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote von 10 % für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. auch die Statistik in Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, update 2021, S. 7; , abgerufen am 28.09.22) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenz-Urteil F-7195/2018 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; Urteile des BVGer E-3904/2022 E. 6.3.4; E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.3.2; D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 10.2.2). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können. 4.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und die Vorinstanz war nicht gehalten, nähere Abklärungen zum bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren, respektive zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Gewaltvorwürfen zu tätigen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer gegen seine Überstellung nach Bulgarien vor, diese setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus. 5.1. Dem ärztlichen Bericht vom 22. Juli 2022 kann das Vorliegen einer Schlafstörung und der Verdacht auf eine Anpassungsstörung ("z.B. Anpassungsstörung") sowie auf eine erhöhte Urinausscheidung (Polyurie) entnommen werden. Gleichzeitig wird darin aber auch ein guter Allgemeinzustand des Beschwerdeführers geschildert. Aus einem weiteren Arztbericht vom 29. Juli 2022 geht sodann ein Verdacht auf Skabies hervor. Das ihm gegen die Schlafstörungen oder psychischen Beschwerden verschriebene Medikament (Mirtazapin) hatte der Beschwerdeführer gemäss dem Eintrag im Verlaufsblatt der Medic-Help vom 10. August 2022 seit dem 31. Juli 2022 nicht mehr eingenommen (vgl. SEM-act. 22). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine vulnerable Person. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.2. Von weiteren medizinischen Abklärungen, respektive von einem fachärztlichen Bericht sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.

6. Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Individuelle Garantien betreffend angemessene Unterbringung, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung und einem fairen, diskriminierungsfreien Asylverfahren sind bei dieser Ausgangslage von den bulgarischen Behörden keine einzuholen (vgl. Urteile des BVGer D-3443/2022 vom 29. August 2022 E. 8.4.3; E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.5). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: