Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 16. Dezember 2021 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 29. Dezember 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 12 und 15). C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 - eröffnet am 31. Januar 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 26). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit einer in englischer Sprache abgefassten Eingabe vom 2. Februar 2022 ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 28. Januar 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 4. Februar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2).
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG), auch wenn sie nicht in einer der Landessprachen verfasst ist. Auf die Einholung einer Übersetzung ist aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten (vgl. Urteil E-2393/2009 vom 23. April 2009 S. 5). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Unbestritten ist vorliegend die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge ersuchte er am 30. August 2021 in Bulgarien und am 24. September 2021 in Rumänien um Asyl (vgl. SEM-act. 7). Auf das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 29. Dezember 2021 hin teilten die rumänischen Behörden am 11. Januar 2022 mit, die bulgarischen Behörden hätten ihrem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2021 zugestimmt (vgl. SEM-act. 21). Das an die bulgarischen Behörden gerichtete Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 11. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) liessen diese innert Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet (vgl. SEM-act. 22 und 24). Damit anerkannten sie implizit ihre Zuständigkeit (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend somit gegeben.
E. 3.2 Was der Beschwerdeführer gegen seine Überstellung nach Bulgarien vorbringt, verfängt nicht:
E. 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.3; E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.1). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer für sich ableiten will, wenn er geltend macht, die bulgarischen Behörden hätten ihn trotz Vorlage seiner afghanischen Identitätskarte als 24-Jährigen registriert und sich zu Unrecht geweigert, sein Alter auf 19 Jahre anzupassen.
E. 3.2.2 Die allgemein gehaltenen und pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf das bulgarische Asylsystem genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer F-106/2022 E. 5.2; D-5684/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3; F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien noch nicht materiell beurteilt wurde. Vorliegend ist daher weder zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Bulgarien in Haft versetzt wird, noch dass die ihn zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4; Urteile des BVGer F-5634/2018 vom 23. April 2021 E. 7.4; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt sowie betreffend die angeführten Probleme mit der Mafia.
E. 3.2.3 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auswählen und hierfür denjenigen Staat bestimmen zu können, welcher ihm die besten Aussichten auf Bildung eröffnet (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 3.3 Demnach bleibt es vorliegend bei der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Soweit er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, respektive um eine Anhörung ersucht ("you invite me to your court I will said all they reason I can not write"), so ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Weder besteht im vorliegenden Verfahren ein Anspruch darauf, noch erscheint dies zur weiteren Sachverhaltsabklärung als erforderlich (vgl. Art. 57 Abs. 2 VwVG; Art. 40 VGG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-6174/2020 vom 21. Juni 2021 E. 2; Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 57 N. 57 ff.).
E. 3.4 Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Sie ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
E. 3.5 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-556/2022 Urteil vom 10. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Claudia Cotting-Schalch, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 16. Dezember 2021 die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 29. Dezember 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 12 und 15). C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 - eröffnet am 31. Januar 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 26). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit einer in englischer Sprache abgefassten Eingabe vom 2. Februar 2022 ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 28. Januar 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 4. Februar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor, und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG), auch wenn sie nicht in einer der Landessprachen verfasst ist. Auf die Einholung einer Übersetzung ist aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten (vgl. Urteil E-2393/2009 vom 23. April 2009 S. 5). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Unbestritten ist vorliegend die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge ersuchte er am 30. August 2021 in Bulgarien und am 24. September 2021 in Rumänien um Asyl (vgl. SEM-act. 7). Auf das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 29. Dezember 2021 hin teilten die rumänischen Behörden am 11. Januar 2022 mit, die bulgarischen Behörden hätten ihrem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2021 zugestimmt (vgl. SEM-act. 21). Das an die bulgarischen Behörden gerichtete Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 11. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) liessen diese innert Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet (vgl. SEM-act. 22 und 24). Damit anerkannten sie implizit ihre Zuständigkeit (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend somit gegeben. 3.2. Was der Beschwerdeführer gegen seine Überstellung nach Bulgarien vorbringt, verfängt nicht: 3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.3; E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.1). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer für sich ableiten will, wenn er geltend macht, die bulgarischen Behörden hätten ihn trotz Vorlage seiner afghanischen Identitätskarte als 24-Jährigen registriert und sich zu Unrecht geweigert, sein Alter auf 19 Jahre anzupassen. 3.2.2. Die allgemein gehaltenen und pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf das bulgarische Asylsystem genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer F-106/2022 E. 5.2; D-5684/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3; F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien noch nicht materiell beurteilt wurde. Vorliegend ist daher weder zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Bulgarien in Haft versetzt wird, noch dass die ihn zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4; Urteile des BVGer F-5634/2018 vom 23. April 2021 E. 7.4; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt sowie betreffend die angeführten Probleme mit der Mafia. 3.2.3. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auswählen und hierfür denjenigen Staat bestimmen zu können, welcher ihm die besten Aussichten auf Bildung eröffnet (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.3. Demnach bleibt es vorliegend bei der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. Soweit er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, respektive um eine Anhörung ersucht ("you invite me to your court I will said all they reason I can not write"), so ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Weder besteht im vorliegenden Verfahren ein Anspruch darauf, noch erscheint dies zur weiteren Sachverhaltsabklärung als erforderlich (vgl. Art. 57 Abs. 2 VwVG; Art. 40 VGG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-6174/2020 vom 21. Juni 2021 E. 2; Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 57 N. 57 ff.). 3.4. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Sie ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. 3.5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand: