Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) D._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) D._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2393/2009 {T 0/2} Urteil vom 23. April 2009 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. März 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. April 2008 im B._______ und der Anhörung vom 6. März 2009 durch das Bundesamt zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus C._______ stamme, dort mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammen gelebt habe und als Maurer erwerbstätig gewesen sei, dass in der Nachbarschaft ein macht- und einflussreicher Soldat namens Osman wohne, der seit einiger Zeit erfolglos eine Beziehung zu seiner 17-jährigen Schwester einzugehen versucht und diese am 1. Januar 2008 schliesslich vergewaltigt habe, dass der Beschwerdeführer den Vorfall am nächsten Tag auf dem örtlichen Polizeiposten zur Anzeige habe bringen wollen und hierzu befragt worden sei, dass man ihm zwar Verständnis für sein Anliegen entgegengebracht, aber auch zu verstehen gegeben habe, dass es keinen Sinn mache, gegen Osman, der im Übrigen schon mehrere Vergewaltigungen begangen habe, vorzugehen, dass der in der Zwischenzeit offenbar von einem anderen Beamten telefonisch informierte Osman auf dem Polizeiposten erschienen und den Beschwerdeführer in ein Militärlager beziehungsweise -gefängnis mitgenommen habe, dass der Beschwerdeführer dort einen Monat lang mit verbundenen Augen festgehalten und regelmässig von Osman geschlagen worden sei, dass am 1. Februar 2008 ein Mitleid verspürender Soldat seine Zelle geöffnet und ihm eindringlich zum Verlassen des Landes geraten habe, da er seine Tötung zu gewärtigen habe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis einen Tag zuhause verbracht habe, am 2. Februar 2008 nach Senegal ausgereist und von dort mit einem Schiff über unbekannte Länder nach Italien und schliesslich in die Schweiz gelangt sei, wobei er weder im Besitze von Geld noch von irgendwelchen Identitäts- und Reisepapieren gewesen sei - solche habe er bislang auch nie beantragt - noch irgendwelche Kontrollen erlebt habe, dass er im Übrigen mit den gambischen Behörden nie irgendwelche Probleme gehabt habe, dass er ergänzend eine in der Schweiz durchgeführte Behandlung und Operation seiner Augen erwähnte und seinen Gesundheitszustand seither als gut bezeichnete, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. März 2009 - eröffnet am 31. März 2009 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere in verschiedenen wesentlichen Punkten (Begleitung durch die Schwester bei der Anzeigeerstattung, Häufigkeit der Misshandlungen während der Haft, benützte Verkehrsmittel bei der Ausreise nach Senegal) widersprochen habe und sein Verhalten nach der Flucht aus dem Gefängnis (Rückkehr nach Hause und Übernachtung dort) sowie das Freilassungsmotiv (Mitleid) als realitätsfremd einzustufen seien, dass auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen somit verzichtet werden könne, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2009 (Poststempel vom 15. April 2009) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anficht und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung der Beschwerde beantragt, dass überdies die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers eine an ihn gerichtete separate Verfügung zu erlassen sei, dass er in der Begründung die politische Situation und die Menschenrechtslage in Gambia sowie seine Furcht vor einer Tötung im Falle einer Rückkehr dorthin erwähnt, dass die ihm vorgehaltenen Widersprüche auf Übersetzungsdefizite (Begleitung durch Schwester) zurückzuführen und im Übrigen weder wesentlich noch erheblich seien (Häufigkeit der Misshandlungen, Verkehrsmittel der Ausreise), dass zudem die Unstimmigkeit betreffend die bei der Ausreise nach Senegal verwendeten Verkehrsmittel nur scheinbarer Art sei, da die Ausreise via Banjul gar nicht anders als auf dem Seeweg möglich sei, dass er schliesslich das Argument der Realitätsfremdheit betreffend das Motiv und sein Verhalten nach der Befreiung zurückweist, zumal er die Ausreise habe vorbereiten müssen, sich zuhause versteckt habe und es überall auf der Welt gutmütige und hilfsbereite Menschen gebe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde verschiedene Beweismittel betreffend seine medizinische Augenbehandlung in der Schweiz zu den Akten gibt (Patienteninformationen und Einwilligungserklärung betreffend Augenoperation sowie Brillenverordnung), dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Rechtsmitteleingabe mangels gegenteiliger Hinweise als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist und sich das Verfahren auch als spruchreif präsentiert, weshalb vorliegend eine Urteilsfällung vor Ablauf der Beschwerdefrist (am 30. April 2009) als zulässig erscheint und zudem opportun ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 19 und EMARK 1997 Nr. 13), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde auf Englisch und somit nicht in einer der Landessprachen verfasst ist, auf die Einholung einer Übersetzung jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG), vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen, dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass die Anträge hinsichtlich Datentransfers und Kontaktnahmen mit dem Heimatstaat aufgrund des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheids in der Hauptsache hinfällig sind, weshalb sie keiner näheren Würdigung bedürfen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend, detailliert und mit zutreffender Aktenabstützung auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen geschlossen hat und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus und nach Prüfung der Akten zur gefestigten Einsicht gelangt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausreise aus Gambia im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung seiner Identität, Auslandaufenthalte und tatsächlichen Ausreisemotive den schweizerischen Behörden vorenthält, dass diese Erkenntnisse und insbesondere die geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen, dass der Beschwerdeinhalt offensichtlich kein anderes Bild hinsichtlich der Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitserkenntnisse vermittelt, da die dortigen Entkräftungsversuche substanzarm und haltlos bleiben oder blosse Schutzbehauptungen darstellen, dass sich gestützt auf die Akten zudem zahlreiche weitere Begründungselemente zur Stützung der bisherigen Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitserkenntnisse anführen liessen, wogegen keine Anhaltspunkte ernsthaft für die vom Beschwerdeführer vorgelegte Sachverhaltsdarlegung sprechen, dass es sich indessen vorliegend erübrigt, diese weiteren Unstimmigkeiten näher zu erörtern, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur Beanstandung liefern und in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten werden, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend insbesondere zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und - trotz pauschalem Hinweis des Beschwerdeführers auf die politische und Menschenrechtssituation in Gambia - keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm dort drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich insbesondere das Bestehen eines intakten familiären Beziehungsnetzes und einer Unterkunft in C._______ sowie die Berufskenntnisse und -erfahrungen des Beschwerdeführers als Maurer und Bauarbeiter hervorzuheben sind, dass auch keine Vollzugshindernisse medizinischer Art auszumachen sind, da die diesbezüglich gänzlich kommentarlos eingereichten und vom Sommer 2008 datierenden Beweismittel offensichtlich keine entsprechenden Anhaltspunkte enthalten und der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 6. März 2009 (vgl. actum A8 insb. S. 15 F157 und F160) in aller Klarheit seinen unbeeinträchtigten Gesundheitszustand erklärt hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) D._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: