Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens, gelangte im Dezember 2001 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz, wo er am 1. Februar 2002 die Niederlassungsbewilligung erhielt (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [AG-act.] S. 1, 12). B. Der Beschwerdeführer erwirkte seit dem Jahr 2010 bis kurz vor seiner erzwungenen Ausreise aus der Schweiz Ende Juni 2020 zahlreiche Strafbefehle - grösstenteils durch Widerhandlungen bzw. mehrfache Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, aber auch wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung, Ungehorsam als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren, geringfügigem Diebstahl, Tätlichkeiten und Nichtingangsetzen der Parkuhr - mit denen er zu Bussen zwischen Fr. 40.- und Fr. 3'000.- und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.- verurteilt wurde (zum Ganzen AG-act. S. 56 ff.; Akten der Migrationsbehörde des Kantons Zürich [ZH-act.] 1, 5). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht B._______ am 2. Dezember 2014 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, davon zehn Monate unbedingt vollziehbar, verurteilt. Dem Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind lag sachverhaltsmässig die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner (...) geborenen Freundin, einer Schweizerbürgerin, zugrunde, mit welcher er im Jahr (...) - er war 22-jährig, sie 15 Jahre alt - regelmässig Geschlechtsverkehr hatte und die am (...) eine erste gemeinsame Tochter zur Welt gebracht hatte (AG-act. S. 192 ff.). In teilweise gleichem Zusammenhang erging am 25. Januar 2017 ein Urteil des Bezirksgerichts C._______, mit welchem der Beschwerdeführer abermals wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil des Bezirksgerichts B._______) sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt wurde (AG-act. S. 486 ff.). Das Bezirksgericht B._______ sprach den Beschwerdeführer sodann mit Urteil vom 5. November 2020 wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (AG-act. S. 1003 ff.). C. Am 8. August 2017 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung bzw. spätestens 90 Tage nach eintretender Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (AG-act. S. 527 ff.). Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 21. August 2018; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. September 2019 [AG-act. S. 733 ff. bzw. 833 ff.]). Die schliesslich dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_879/2019 vom 27. Februar 2020 ab (AG-act. S. 912 ff.). D. Am (...) brachte die Partnerin des Beschwerdeführers eine zweite Tochter, sowie am (...) einen gemeinsamen Sohn zur Welt. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Kindern, die alle das schweizerische Bürgerrecht besitzen, wurde gerichtlich festgestellt (AG-act. S. 518 ff.; ZH-act. 3). Die KESB Bezirk F._______, welche für alle drei Kinder eine Beistandschaft führt, ordnete deren Platzierung in Pflegefamilien an (AG-act. S. 807 ff., 946 ff.). E. Nachdem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen war, verliess der Beschwerdeführer die Schweiz (nach pandemiebedingt verlängerter Ausreisefrist) fristgerecht am 30. Juni 2020. Die kantonale Migrationsbehörde verzichtete aufgrund der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Unterbreitung eines Einreiseverbotsantrags bei der Vorinstanz (AG-act. S. 924, 975). F. Am 2. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Schweizer Partnerin in F._______ von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Weil dabei der Verdacht auf Missachtung ausländerrechtlicher Normen (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt) aufkam, erfolgte eine Rapporterstattung an die zuständige Staatsanwaltschaft (ZH-act. 9 und 10). Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 2. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt. Er gab zu Protokoll, dass er ein Einreiseverbot auf keinen Fall möchte (ZH-act. 8). G. Die Staatsanwaltschaft X._______ erliess daraufhin am 3. Dezember 2020 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer. Sie sah es als erwiesen an, dass er am 13. August 2020 ohne Visum bzw. den für eine Befreiung von der Visumspflicht notwendigen biometrischen Reisepass in die Schweiz eingereist war und sich bis zu seiner Anhaltung hier aufgehalten hatte, womit er sich der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht habe. Aufgrund des Verschuldens, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse sprach die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen aus (ZH-act. 13). H. Die Migrationsbehörde des Kantons Zürich wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 5. Dezember 2020 (ZH-act. 17). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (ZH-act. 19 ff.). Weitere Informationen betreffend den Verlauf dieses Verfahrens bzw. wann der Beschwerdeführer die Schweiz wieder verliess, erschliessen sich aus den vorliegenden Akten nicht. I. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot, gültig ab dem 6. Dezember 2020 bis zum 5. Dezember 2022, und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 8 und 9). J. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 (Postaufgabe: 6. Dezember 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einreiseverbots sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) und begründete dies damit, dass die Fernhaltemassnahme unverhältnismässig sei; sie berücksichtige nicht, dass er hier in der Schweiz eine Familie habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Am 14. Dezember 2020 zeigte Rechtsanwalt Markus Leimbacher seine Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht, die ihm am 18. Dezember 2020 gewährt wurde (BVGer-act. 3 und 6). L. Am 15. Januar 2021 zeigte der erwähnte Rechtsvertreter die Niederlegung des Mandats an (BVGer-act. 8). M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt und daher kein Anspruch auf die Durchführung einer Parteiverhandlung gegeben ist (Art. 40 Abs. 1 VGG). Ein sachlicher Grund, gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VGG dennoch eine Parteiverhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.2 m.H.). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 4 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 AIG kann die Vorinstanz für die Dauer von höchstens fünf Jahren gegen ausländische Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts, aber auch ganz allgemein gegen Normen des Strafrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2 m.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2020 vor allem damit, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist sei und sich widerrechtlich hier aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts vor, welcher mit einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG einhergehe. Während der Beschwerdeführer die Erfüllung entsprechender Straftatbestände anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. Dezember 2020 noch von sich wies, bestreitet er diese auf Beschwerdeebene zu Recht nicht mehr.
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft X._______ sah in ihrem Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2020 - ohne im Besitze eines biometrischen Reisepasses oder eines Visums zu sein - in die Schweiz eingereist war. Aus dieser illegalen Einreise ergibt sich schon die Rechtswidrigkeit des anschliessenden Aufenthalts. Darüber hinaus stellte die Strafinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sich über die bewilligungsfrei maximal zulässige Dauer in der Schweiz aufgehalten hatte. Dieser Strafbefehl blieb - soweit aus den vorliegenden Akten erkennbar - unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (ZH-act. 6).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat grundlegende ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist damit gegeben.
E. 6 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1).
E. 6.1 Mit seiner illegalen Einreise und dem anschliessenden illegalen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer - wie erwähnt - gegen zentrale Bestimmungen der ausländerrechtlichen Ordnung verstossen. Angesichts dessen, aber auch vor dem Hintergrund seiner zahlreichen Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsordnung anlässlich seines früheren Aufenthalts in der Schweiz ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer befristeten Fernhaltung auszugehen. Darüber hinaus ist auch ein gewichtiges generalpräventiv motiviertes Interesse anzunehmen daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis vor solchen Zuwiderhandlungen zu schützen (vgl. Urteile des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 oder 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.).
E. 6.2 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Familie, insbesondere den drei minderjährigen Kindern. Zudem habe er selbst über 18 Jahre in der Schweiz gelebt und habe hier seine Heimat. Im Ausland erhalte er keine familiäre Unterstützung, sei mittellos und werde dort mit Sicherheit auf der Strasse landen.
E. 6.2.1 Zwar ist der Beschwerdeführer schon als (...)-Jähriger in die Schweiz gekommen. Zudem leben hier sowohl seine Eltern, seine Schwester und insbesondere seine drei minderjährigen Kinder sowie deren Mutter, mit welcher er gemäss eigenen Angaben weiterhin eine Beziehung führe. Es ist daher zweifellos davon auszugehen, dass sich das Zentrum seiner Lebensinteressen im Zeitpunkt seiner Wegweisung in der Schweiz befand. Die geltend gemachte Relevanz dieser Umstände ist allerdings aus nachfolgend erläuterten Gründen erheblich zu relativieren.
E. 6.2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch den Entzug der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers begründet sind. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau im Urteil vom 4. September 2019 festhielt, kann nicht von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen fremdplatzierten Kindern ausgegangen werden. Dem Vater kommt soweit ersichtlich neben der Möglichkeit telefonischer Kontakte lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zu. Während er dieses zumindest in Bezug auf die älteste Tochter bis zu seiner Wegweisung aus der Schweiz teilweise wahrgenommen hatte, scheinen die beiden jüngeren Kinder überhaupt keine Bindung zum Beschwerdeführer zu haben. Selbst in wirtschaftlicher Hinsicht ist keine besonders enge Beziehung zu den Kindern erkennbar, zumal sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Kinder durch ihn finanziell unterstützt würden. Die partnerschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter war sodann in der Vergangenheit von Situationen gegenseitiger Gewalt geprägt und muss als wechselhaft und - auch aufgrund wiederholter Aussagen der Partnerin über Trennungsabsichten - instabil bezeichnet werden (vgl. zum Ganzen AG-act. S. 510 ff, 807 f., 854 ff.).
E. 6.2.3 Da die Beziehung zur Familie allein schon durch das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers stark eingeschränkt ist, erfährt sie durch das Einreiseverbot kaum zusätzliche Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer muss - falls er überhaupt von der Visumspflicht befreit ist - bei der Vorinstanz für eine Einreise in die Schweiz einzig eine zeitlich befristete Suspension erwirken (Art. 67 Abs. 5 AIG). Weiterhin möglich ist ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen in der Schweiz, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengenraums beziehungsweise auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Das Einreiseverbot stellt somit keinen nennenswerten, über die Verweigerung eines dauerhaften Anwesenheitsrechts hinausgehenden Eingriff in Art. 8 EMRK dar und erscheint dem Grundsatz nach als gerechtfertigt.
E. 6.2.4 Die Dauer des vorinstanzlichen Einreiseverbots liegt im Rahmen zahlreicher - durch das Bundesverwaltungsgericht geschützter - Vergleichsfälle und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-912/2019 vom 10. Mai 2021; F-2447/2020 vom 25. September 2020).
E. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre bemessene Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 7 In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS) ist gestützt auf Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bvger Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6174/2020 Urteil vom 21. Juni 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens, gelangte im Dezember 2001 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz, wo er am 1. Februar 2002 die Niederlassungsbewilligung erhielt (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [AG-act.] S. 1, 12). B. Der Beschwerdeführer erwirkte seit dem Jahr 2010 bis kurz vor seiner erzwungenen Ausreise aus der Schweiz Ende Juni 2020 zahlreiche Strafbefehle - grösstenteils durch Widerhandlungen bzw. mehrfache Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, aber auch wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung, Ungehorsam als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren, geringfügigem Diebstahl, Tätlichkeiten und Nichtingangsetzen der Parkuhr - mit denen er zu Bussen zwischen Fr. 40.- und Fr. 3'000.- und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.- verurteilt wurde (zum Ganzen AG-act. S. 56 ff.; Akten der Migrationsbehörde des Kantons Zürich [ZH-act.] 1, 5). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht B._______ am 2. Dezember 2014 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, davon zehn Monate unbedingt vollziehbar, verurteilt. Dem Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind lag sachverhaltsmässig die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner (...) geborenen Freundin, einer Schweizerbürgerin, zugrunde, mit welcher er im Jahr (...) - er war 22-jährig, sie 15 Jahre alt - regelmässig Geschlechtsverkehr hatte und die am (...) eine erste gemeinsame Tochter zur Welt gebracht hatte (AG-act. S. 192 ff.). In teilweise gleichem Zusammenhang erging am 25. Januar 2017 ein Urteil des Bezirksgerichts C._______, mit welchem der Beschwerdeführer abermals wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil des Bezirksgerichts B._______) sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt wurde (AG-act. S. 486 ff.). Das Bezirksgericht B._______ sprach den Beschwerdeführer sodann mit Urteil vom 5. November 2020 wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (AG-act. S. 1003 ff.). C. Am 8. August 2017 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung bzw. spätestens 90 Tage nach eintretender Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (AG-act. S. 527 ff.). Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 21. August 2018; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. September 2019 [AG-act. S. 733 ff. bzw. 833 ff.]). Die schliesslich dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_879/2019 vom 27. Februar 2020 ab (AG-act. S. 912 ff.). D. Am (...) brachte die Partnerin des Beschwerdeführers eine zweite Tochter, sowie am (...) einen gemeinsamen Sohn zur Welt. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Kindern, die alle das schweizerische Bürgerrecht besitzen, wurde gerichtlich festgestellt (AG-act. S. 518 ff.; ZH-act. 3). Die KESB Bezirk F._______, welche für alle drei Kinder eine Beistandschaft führt, ordnete deren Platzierung in Pflegefamilien an (AG-act. S. 807 ff., 946 ff.). E. Nachdem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen war, verliess der Beschwerdeführer die Schweiz (nach pandemiebedingt verlängerter Ausreisefrist) fristgerecht am 30. Juni 2020. Die kantonale Migrationsbehörde verzichtete aufgrund der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Unterbreitung eines Einreiseverbotsantrags bei der Vorinstanz (AG-act. S. 924, 975). F. Am 2. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Schweizer Partnerin in F._______ von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Weil dabei der Verdacht auf Missachtung ausländerrechtlicher Normen (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt) aufkam, erfolgte eine Rapporterstattung an die zuständige Staatsanwaltschaft (ZH-act. 9 und 10). Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 2. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt. Er gab zu Protokoll, dass er ein Einreiseverbot auf keinen Fall möchte (ZH-act. 8). G. Die Staatsanwaltschaft X._______ erliess daraufhin am 3. Dezember 2020 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer. Sie sah es als erwiesen an, dass er am 13. August 2020 ohne Visum bzw. den für eine Befreiung von der Visumspflicht notwendigen biometrischen Reisepass in die Schweiz eingereist war und sich bis zu seiner Anhaltung hier aufgehalten hatte, womit er sich der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht habe. Aufgrund des Verschuldens, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse sprach die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen aus (ZH-act. 13). H. Die Migrationsbehörde des Kantons Zürich wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 5. Dezember 2020 (ZH-act. 17). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (ZH-act. 19 ff.). Weitere Informationen betreffend den Verlauf dieses Verfahrens bzw. wann der Beschwerdeführer die Schweiz wieder verliess, erschliessen sich aus den vorliegenden Akten nicht. I. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot, gültig ab dem 6. Dezember 2020 bis zum 5. Dezember 2022, und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 8 und 9). J. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 (Postaufgabe: 6. Dezember 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einreiseverbots sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) und begründete dies damit, dass die Fernhaltemassnahme unverhältnismässig sei; sie berücksichtige nicht, dass er hier in der Schweiz eine Familie habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Am 14. Dezember 2020 zeigte Rechtsanwalt Markus Leimbacher seine Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht, die ihm am 18. Dezember 2020 gewährt wurde (BVGer-act. 3 und 6). L. Am 15. Januar 2021 zeigte der erwähnte Rechtsvertreter die Niederlegung des Mandats an (BVGer-act. 8). M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt und daher kein Anspruch auf die Durchführung einer Parteiverhandlung gegeben ist (Art. 40 Abs. 1 VGG). Ein sachlicher Grund, gestützt auf Art. 40 Abs. 2 VGG dennoch eine Parteiverhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.2 m.H.). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 4. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 AIG kann die Vorinstanz für die Dauer von höchstens fünf Jahren gegen ausländische Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts, aber auch ganz allgemein gegen Normen des Strafrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2020 vor allem damit, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist sei und sich widerrechtlich hier aufgehalten habe. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts vor, welcher mit einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG einhergehe. Während der Beschwerdeführer die Erfüllung entsprechender Straftatbestände anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. Dezember 2020 noch von sich wies, bestreitet er diese auf Beschwerdeebene zu Recht nicht mehr. 5.2 Die Staatsanwaltschaft X._______ sah in ihrem Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2020 - ohne im Besitze eines biometrischen Reisepasses oder eines Visums zu sein - in die Schweiz eingereist war. Aus dieser illegalen Einreise ergibt sich schon die Rechtswidrigkeit des anschliessenden Aufenthalts. Darüber hinaus stellte die Strafinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sich über die bewilligungsfrei maximal zulässige Dauer in der Schweiz aufgehalten hatte. Dieser Strafbefehl blieb - soweit aus den vorliegenden Akten erkennbar - unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (ZH-act. 6). 5.3 Der Beschwerdeführer hat grundlegende ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist damit gegeben.
6. Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 6.1 Mit seiner illegalen Einreise und dem anschliessenden illegalen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer - wie erwähnt - gegen zentrale Bestimmungen der ausländerrechtlichen Ordnung verstossen. Angesichts dessen, aber auch vor dem Hintergrund seiner zahlreichen Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsordnung anlässlich seines früheren Aufenthalts in der Schweiz ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer befristeten Fernhaltung auszugehen. Darüber hinaus ist auch ein gewichtiges generalpräventiv motiviertes Interesse anzunehmen daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis vor solchen Zuwiderhandlungen zu schützen (vgl. Urteile des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 oder 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). 6.2 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Familie, insbesondere den drei minderjährigen Kindern. Zudem habe er selbst über 18 Jahre in der Schweiz gelebt und habe hier seine Heimat. Im Ausland erhalte er keine familiäre Unterstützung, sei mittellos und werde dort mit Sicherheit auf der Strasse landen. 6.2.1 Zwar ist der Beschwerdeführer schon als (...)-Jähriger in die Schweiz gekommen. Zudem leben hier sowohl seine Eltern, seine Schwester und insbesondere seine drei minderjährigen Kinder sowie deren Mutter, mit welcher er gemäss eigenen Angaben weiterhin eine Beziehung führe. Es ist daher zweifellos davon auszugehen, dass sich das Zentrum seiner Lebensinteressen im Zeitpunkt seiner Wegweisung in der Schweiz befand. Die geltend gemachte Relevanz dieser Umstände ist allerdings aus nachfolgend erläuterten Gründen erheblich zu relativieren. 6.2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch den Entzug der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers begründet sind. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau im Urteil vom 4. September 2019 festhielt, kann nicht von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen fremdplatzierten Kindern ausgegangen werden. Dem Vater kommt soweit ersichtlich neben der Möglichkeit telefonischer Kontakte lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zu. Während er dieses zumindest in Bezug auf die älteste Tochter bis zu seiner Wegweisung aus der Schweiz teilweise wahrgenommen hatte, scheinen die beiden jüngeren Kinder überhaupt keine Bindung zum Beschwerdeführer zu haben. Selbst in wirtschaftlicher Hinsicht ist keine besonders enge Beziehung zu den Kindern erkennbar, zumal sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Kinder durch ihn finanziell unterstützt würden. Die partnerschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter war sodann in der Vergangenheit von Situationen gegenseitiger Gewalt geprägt und muss als wechselhaft und - auch aufgrund wiederholter Aussagen der Partnerin über Trennungsabsichten - instabil bezeichnet werden (vgl. zum Ganzen AG-act. S. 510 ff, 807 f., 854 ff.). 6.2.3 Da die Beziehung zur Familie allein schon durch das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers stark eingeschränkt ist, erfährt sie durch das Einreiseverbot kaum zusätzliche Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer muss - falls er überhaupt von der Visumspflicht befreit ist - bei der Vorinstanz für eine Einreise in die Schweiz einzig eine zeitlich befristete Suspension erwirken (Art. 67 Abs. 5 AIG). Weiterhin möglich ist ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen in der Schweiz, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengenraums beziehungsweise auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Das Einreiseverbot stellt somit keinen nennenswerten, über die Verweigerung eines dauerhaften Anwesenheitsrechts hinausgehenden Eingriff in Art. 8 EMRK dar und erscheint dem Grundsatz nach als gerechtfertigt. 6.2.4 Die Dauer des vorinstanzlichen Einreiseverbots liegt im Rahmen zahlreicher - durch das Bundesverwaltungsgericht geschützter - Vergleichsfälle und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-912/2019 vom 10. Mai 2021; F-2447/2020 vom 25. September 2020). 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre bemessene Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS) ist gestützt auf Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand: