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F-3733/2021

F-3733/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-30 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine 1967 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, reiste gemäss eigenen Angaben am 7. März 2020 zu einem Besuchsaufenthalt bei ihrer Familie in die Schweiz ein. B. Aufgrund der COVID-19-Pandemie liess die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt nach Erreichen der visumsbefreiten Aufenthaltsdauer von 90 Tagen zwei Mal durch das zuständige kantonale Migrationsamt verlängern, letztmals vom 28. Juli 2020 bis 28. August 2020. C. Anlässlich einer grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle am Flughafen Basel am 10. März 2021 stellten die kontrollierenden Beamten einen um 194 Tage über die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum hinausgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin fest. D. Am 12. März 2021 verhängte die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot über die Beschwerdeführerin und veranlasste ihre Ausschreibung zur Einreiseverweigerungen im Schengener Informationssystem (SIS II). Die Verfügung konnte der Beschwerdeführerin erst am 22. Juli 2021 über den sie rechtsgültig vertretenden Sohn eröffnet werden. E. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2021 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ die Beschwerdeführerin des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 240.-. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei das Einreiseverbot aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2021 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu bezahlen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 7. Dezember 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei die angefochtene Verfügung nicht zugestellt worden. Aus einem Fristversäumnis dürfe ihr kein Nachteil erwachsen, da sie von der Vorinstanz mangelhaft über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei Beschwerden im internationalen Verhältnis informiert worden sei. Diese Einwände sind nicht zu hören. Zwar wurde die angefochtene Verfügung unmittelbar nach ihrem Erlass tatsächlich nicht zugestellt. Die Vorinstanz holte die Eröffnung aber mit Schreiben vom 19. Juli 2021 an den in der Schweiz wohnhaften Sohn der Beschwerdeführerin rechtsgültig nach. Dabei wies das SEM darauf hin, dass die Verfügung erst mit dieser Zustellung als eröffnet gelte. Dementsprechend ist vorliegend von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen und der Beschwerdeführerin ist aus dem Vorgehen der Vorinstanz insofern kein Nachteil erwachsen. Sollte sie mit ihren Ausführungen sinngemäss eine Staatshaftung geltend machen wollen, was unklar bleibt, ginge dies über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Die Beschwerdeführerin ist insofern auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) und das dort vorgesehene Verfahren hinzuweisen.

E. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Ergebnis einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

E. 3.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2).

E. 3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 VwVG N. 28). Im Fall einer Heilung ist der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Verlegung der Kosten Rechnung zu tragen, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 m.H.; vgl. BVGE 2017 I/4 E. 3).

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr geltend gemachte Gehörsverletzung damit, dass die Vorinstanz dafür hätte besorgt sein müssen, ihr einen Übersetzer zur Seite zu stellen. Sie habe am Flughafen Basel gegenüber den zuständigen Behörden zum Ausdruck gebracht, dass sie nichts verstehe.

E. 3.2.2 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache (Art. 70 BV). Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden (Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Behörde ordnet eine Übersetzung an, wo dies nötig ist (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Es besteht kein Anspruch, von der Behörde in der eigenen Sprache kontaktiert zu werden oder mit Eingaben in der eigenen Sprache gehört zu werden, sofern diese Sprache nicht mit einer Amtssprache identisch ist (Patrick Sutter, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 30 N. 14). Ob eine Übersetzung nötig ist, entscheidet die Behörde mit Ermessensspielraum. Sie stellt zunächst darauf ab, ob die Verfassungsgarantien ein Recht auf Übersetzung gewähren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Einen weitergehenden allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Beherrscht eine nicht anwaltlich vertretene Partei die Verfahrenssprache nicht, so ordnet die Behörde die Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen an, auf deren Verständnis die Partei angewiesen ist, um dem Verfahren folgen zu können. Die übersetzende Person muss die erforderliche Qualität (sprachlich und rechtlich) erfüllen (vgl. zum Ganzen Patricia Egli, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 33a N. 31 m.w.H.; Thomas Pfister, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, a.a.O., Art. 33a N. 70).

E. 3.2.3 Im von der Eidgenössischen Zollverwaltung am 10. März 2021 zur Anhaltung der Beschwerdeführerin erstellten Rapport wurde als Verständigungssprache «keine» notiert. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihren Vorbringen auf Beschwerdeebene keiner Amtssprache des Bundes mächtig ist und dies auch zum Ausdruck brachte. Weiter ergibt sich aus dem erwähnten Rapport, dass sie durch die Rapportierenden auf dem Grenzwachtposten Basel Flughafen mündlich zum Sachverhalt befragt wurde. Eine ebenfalls über den Flughafen Basel reisende, nicht namentlich genannte Person, hat dabei als Übersetzerin fungiert. Ob sich diese Übersetzungshilfe auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Erlass eines Einreiseverbots bezog, erschliesst sich aus den Unterlagen nicht. Hinweise auf eine Rückübersetzung der protokollierten Aussagen an die Beschwerdeführerin fehlen.

E. 3.2.4 Nach dem Ausgeführten bleibt unklar, ob die keine Amtssprache beherrschende, zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in der Lage war, sich mit voller Sachkenntnis zum möglichen Erlass eines Einreiseverbots zu äussern. Auch für den Fall, dass sie während der entsprechenden Gehörsgewährung von einer Übersetzerin unterstützt wurde, steht allerdings fest, dass mit dem vor Ort spontan erfolgten Beizug dieser Übersetzerin die Qualität der Übersetzungshilfe nicht gewährleistet war. Es ist im Ergebnis - und entgegen der lediglich auf einer summarischen Prüfung der Sachlage basierenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2021 - von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen.

E. 3.2.5 Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sich - nun anwaltlich vertreten - vor dem Bundesverwaltungsgericht zu äussern, welches über volle Kognition verfügt, und sich eine Rückweisung der Sache zur erneuten Gehörsgewährung als prozessualer Leerlauf erweisen würde, gilt die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt. Sie ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (E. 3.1.3 oben).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung der Begründungsplicht geltend, da die Vorinstanz sich mit keinem Wort zu der besonderen Situation aufgrund der COVID 19-Pandemie oder ihrer persönlichen Situation äusserte. Diese formelle Rüge scheint ebenfalls zum Teil gerechtfertigt und deckt sich mit dem oben festgestellten formellen Mangel. Zwar hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die Gründe für die Verhängung des Einreiseverbots kurz dargelegt. Auch wenn die Begründung knapp ausfiel, war grundsätzlich nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage und weshalb das Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Wie dargelegt (E. 3.2 oben), konnten allerdings die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Gründe, welche gegen ein Einreiseverbot sprechen, nicht aufgenommen werden und in die Entscheidfindung einfliessen. Die Begründung war somit in einem wichtigen Teil unvollständig, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt (siehe dazu Urteil des BVGer F-2140/2021 vom 20. September 2021 E. 5.3.2). Dieser formelle Mangel kann jedoch ebenfalls mit dem vorliegenden Verfahren geheilt werden (siehe dazu E. 3.1.3 oben).

E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS-II], Abl. L 312/14 vom 7.12.2018, nachfolgend: SIS-II-VO) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0).

E. 5.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz an, dass sich die Beschwerdeführerin weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengen-Raum aufgehalten habe. Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG dar.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie reise jeweils mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, wo sie sich bei ihren Söhnen bzw. deren Familien aufhalte. Sie habe sich zuvor noch nie etwas zu Schulden kommen lassen, habe in der Schweiz nie gearbeitet, keine Sozialhilfe bezogen und nicht mit den Behörden zu tun gehabt. Sie sei stets ordnungsgemäss ein- und ausgereist und von ihr gehe keinerlei Gefährdung für die öffentliche Ordnung aus. Am 7. März 2020 sei sie in die Schweiz eingereist und während ihres Aufenthalts von der COVID-19-Pandemie getroffen worden. Sie gehöre aufgrund ihrer Hypertonie einer Risikogruppe an. Aufgrund des weltweiten Reiseverbots und der Schliessung verschiedener Länder habe sie nach Ablauf des Touristenvisums nicht ausreisen können. In der Folge habe sie ihren Aufenthalt beim Migrationsamt zweimal verlängert. Da sich die Situation anfangs September 2020 noch nicht wesentlich gebessert gehabt habe und eine Rückreise nach Nordmazedonien nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, dass eine weitere Verlängerung des Touristenvisums nicht eingeholt werden müsse. Sobald sich die allgemeine Situation etwas gebessert habe, habe ihr Sohn ein Rückflugticket ab Basel gebucht. Gesamthaft gesehen habe sie für die Verletzung der ausländerrechtlichen Bestimmungen einen mindestens nachvollziehbaren Grund gehabt.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin verfüge über einen heimatlichen Reisepass, mit dem sie visumsbefreit in die Schweiz einreisen könne. Ihr sei zugute zu halten, dass sie, nachdem sie die maximal mögliche bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nach ihrer Berechnung erreicht habe, vorerst die nötigen Schritte unternommen habe, um sich weiterhin rechtmässig in der Schweiz aufhalten zu können. Nach Ablauf des von der kantonalen Migrationsbehörde letztmalig bis am 28. August 2020 bewilligten Aufenthalts habe sie sich jedoch willentlich dafür entschieden, weiterhin in der Schweiz zu verweilen, ohne bei der zuständigen Behörde um nochmalige Verlängerung zu ersuchen. Die in der Beschwerdeschrift hierfür angeführten Gründe vermöchten nicht zu überzeugen. Es habe klarerweise der Beschwerdeführerin oblegen, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften zu informieren. Nach dem 28. August 2020 sei ihr Aufenthalt in der Schweiz deshalb rechtswidrig gewesen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren illegalen Aufenthalt vom 29. August 2020 bis am 10. März 2021 im Schengen-Raum nicht (sog. Overstay). Dieser wurde zudem von der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. Juni 2021 geahndet. Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsvorschriften hat sie sich anrechnen zu lassen. Ihr obliegt es, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-6174/2020 vom 21. Juni 2021 E. 4 m.H.). Indem sie dies nicht tat, hat sie eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen und eine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen in Kauf genommen.

E. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 7.2 Der Verstoss der Beschwerdeführerin gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 194 Tagen objektiv nicht mehr leicht. Ihrem Vorbringen, die COVID-19-Pandemie und die eigene Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe hätten einen längeren Aufenthalt im Schengen-Raum nötig gemacht, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie die behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht belegt. Nach Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts war die Einreise nach Nordmazedonien in der Zeit ab dem 29. August 2020, also nach Ablauf des letztmalig bewilligten Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz, zudem möglich. Belege für das Gegenteil bringt die insofern beweisbelastete Beschwerdeführerin nicht vor. Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier eine drittstaatsangehörige ausländische Person betroffen ist, vgl. Urteile des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 oder 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die betroffene Person zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, von ihr gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Schon die Begehung einer Straftat an sich bildet ein Indiz dafür, dass erneut gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen werden könnte (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; Urteil des BVGer F-1641/2019 vom 14. September 2020 E 4.1.2). Gesamthaft gesehen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin.

E. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Diese bestehen in der Kontaktpflege zu ihren in der Schweiz lebenden volljährigen Söhnen und deren Familien. Zwischen diesen und der Beschwerdeführerin besteht indes kein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb die Beziehung nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Gegenteiliges wird zu Recht nicht vorgebracht. Die Tatsache, dass zwei Enkel der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einreiseverbots in der Schweiz geboren sind, stellt darüber hinaus kein hinreichendes Privatinteresse dar, um auf den Erlass eines zweijährigen Einreiseverbots zu verzichten. Die vorübergehende Erschwerung der Kontaktpflege hat die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Diese Einschränkung ist insoweit zu relativieren, als Kontakte für limitierte Zeit auch anders als durch Einreisen in die Schweiz, beispielsweise durch elektronische Kommunikationsmittel, zu verwirklichen sind. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend auf die Möglichkeit einer Suspension des Einreiseverbots aus wichtigen Gründen hin (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen und die Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2155/2021 vom 24. Mai 2022 E. 7.2 m.w.H.) führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 7.5 Nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über Einreise und Aufenthalt.

E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten auf Fr. 600.-. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 21255249)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3733/2021 Urteil vom 30. September 2022 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Advokatur Härdi, Bachstrasse 40, Postfach 349, 5600 Lenzburg 1, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1967 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, reiste gemäss eigenen Angaben am 7. März 2020 zu einem Besuchsaufenthalt bei ihrer Familie in die Schweiz ein. B. Aufgrund der COVID-19-Pandemie liess die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt nach Erreichen der visumsbefreiten Aufenthaltsdauer von 90 Tagen zwei Mal durch das zuständige kantonale Migrationsamt verlängern, letztmals vom 28. Juli 2020 bis 28. August 2020. C. Anlässlich einer grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle am Flughafen Basel am 10. März 2021 stellten die kontrollierenden Beamten einen um 194 Tage über die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum hinausgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin fest. D. Am 12. März 2021 verhängte die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot über die Beschwerdeführerin und veranlasste ihre Ausschreibung zur Einreiseverweigerungen im Schengener Informationssystem (SIS II). Die Verfügung konnte der Beschwerdeführerin erst am 22. Juli 2021 über den sie rechtsgültig vertretenden Sohn eröffnet werden. E. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2021 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ die Beschwerdeführerin des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 240.-. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei das Einreiseverbot aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2021 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu bezahlen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 7. Dezember 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei die angefochtene Verfügung nicht zugestellt worden. Aus einem Fristversäumnis dürfe ihr kein Nachteil erwachsen, da sie von der Vorinstanz mangelhaft über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei Beschwerden im internationalen Verhältnis informiert worden sei. Diese Einwände sind nicht zu hören. Zwar wurde die angefochtene Verfügung unmittelbar nach ihrem Erlass tatsächlich nicht zugestellt. Die Vorinstanz holte die Eröffnung aber mit Schreiben vom 19. Juli 2021 an den in der Schweiz wohnhaften Sohn der Beschwerdeführerin rechtsgültig nach. Dabei wies das SEM darauf hin, dass die Verfügung erst mit dieser Zustellung als eröffnet gelte. Dementsprechend ist vorliegend von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen und der Beschwerdeführerin ist aus dem Vorgehen der Vorinstanz insofern kein Nachteil erwachsen. Sollte sie mit ihren Ausführungen sinngemäss eine Staatshaftung geltend machen wollen, was unklar bleibt, ginge dies über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Die Beschwerdeführerin ist insofern auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) und das dort vorgesehene Verfahren hinzuweisen. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Ergebnis einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 3.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2). 3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 VwVG N. 28). Im Fall einer Heilung ist der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Verlegung der Kosten Rechnung zu tragen, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.3 m.H.; vgl. BVGE 2017 I/4 E. 3). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet die von ihr geltend gemachte Gehörsverletzung damit, dass die Vorinstanz dafür hätte besorgt sein müssen, ihr einen Übersetzer zur Seite zu stellen. Sie habe am Flughafen Basel gegenüber den zuständigen Behörden zum Ausdruck gebracht, dass sie nichts verstehe. 3.2.2 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache (Art. 70 BV). Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden (Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Behörde ordnet eine Übersetzung an, wo dies nötig ist (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Es besteht kein Anspruch, von der Behörde in der eigenen Sprache kontaktiert zu werden oder mit Eingaben in der eigenen Sprache gehört zu werden, sofern diese Sprache nicht mit einer Amtssprache identisch ist (Patrick Sutter, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 30 N. 14). Ob eine Übersetzung nötig ist, entscheidet die Behörde mit Ermessensspielraum. Sie stellt zunächst darauf ab, ob die Verfassungsgarantien ein Recht auf Übersetzung gewähren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Einen weitergehenden allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Beherrscht eine nicht anwaltlich vertretene Partei die Verfahrenssprache nicht, so ordnet die Behörde die Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen an, auf deren Verständnis die Partei angewiesen ist, um dem Verfahren folgen zu können. Die übersetzende Person muss die erforderliche Qualität (sprachlich und rechtlich) erfüllen (vgl. zum Ganzen Patricia Egli, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 33a N. 31 m.w.H.; Thomas Pfister, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, a.a.O., Art. 33a N. 70). 3.2.3 Im von der Eidgenössischen Zollverwaltung am 10. März 2021 zur Anhaltung der Beschwerdeführerin erstellten Rapport wurde als Verständigungssprache «keine» notiert. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihren Vorbringen auf Beschwerdeebene keiner Amtssprache des Bundes mächtig ist und dies auch zum Ausdruck brachte. Weiter ergibt sich aus dem erwähnten Rapport, dass sie durch die Rapportierenden auf dem Grenzwachtposten Basel Flughafen mündlich zum Sachverhalt befragt wurde. Eine ebenfalls über den Flughafen Basel reisende, nicht namentlich genannte Person, hat dabei als Übersetzerin fungiert. Ob sich diese Übersetzungshilfe auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Erlass eines Einreiseverbots bezog, erschliesst sich aus den Unterlagen nicht. Hinweise auf eine Rückübersetzung der protokollierten Aussagen an die Beschwerdeführerin fehlen. 3.2.4 Nach dem Ausgeführten bleibt unklar, ob die keine Amtssprache beherrschende, zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in der Lage war, sich mit voller Sachkenntnis zum möglichen Erlass eines Einreiseverbots zu äussern. Auch für den Fall, dass sie während der entsprechenden Gehörsgewährung von einer Übersetzerin unterstützt wurde, steht allerdings fest, dass mit dem vor Ort spontan erfolgten Beizug dieser Übersetzerin die Qualität der Übersetzungshilfe nicht gewährleistet war. Es ist im Ergebnis - und entgegen der lediglich auf einer summarischen Prüfung der Sachlage basierenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2021 - von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen. 3.2.5 Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sich - nun anwaltlich vertreten - vor dem Bundesverwaltungsgericht zu äussern, welches über volle Kognition verfügt, und sich eine Rückweisung der Sache zur erneuten Gehörsgewährung als prozessualer Leerlauf erweisen würde, gilt die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt. Sie ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (E. 3.1.3 oben). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung der Begründungsplicht geltend, da die Vorinstanz sich mit keinem Wort zu der besonderen Situation aufgrund der COVID 19-Pandemie oder ihrer persönlichen Situation äusserte. Diese formelle Rüge scheint ebenfalls zum Teil gerechtfertigt und deckt sich mit dem oben festgestellten formellen Mangel. Zwar hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die Gründe für die Verhängung des Einreiseverbots kurz dargelegt. Auch wenn die Begründung knapp ausfiel, war grundsätzlich nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage und weshalb das Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Wie dargelegt (E. 3.2 oben), konnten allerdings die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Gründe, welche gegen ein Einreiseverbot sprechen, nicht aufgenommen werden und in die Entscheidfindung einfliessen. Die Begründung war somit in einem wichtigen Teil unvollständig, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt (siehe dazu Urteil des BVGer F-2140/2021 vom 20. September 2021 E. 5.3.2). Dieser formelle Mangel kann jedoch ebenfalls mit dem vorliegenden Verfahren geheilt werden (siehe dazu E. 3.1.3 oben). 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS-II], Abl. L 312/14 vom 7.12.2018, nachfolgend: SIS-II-VO) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0). 5. 5.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz an, dass sich die Beschwerdeführerin weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengen-Raum aufgehalten habe. Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG dar. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie reise jeweils mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, wo sie sich bei ihren Söhnen bzw. deren Familien aufhalte. Sie habe sich zuvor noch nie etwas zu Schulden kommen lassen, habe in der Schweiz nie gearbeitet, keine Sozialhilfe bezogen und nicht mit den Behörden zu tun gehabt. Sie sei stets ordnungsgemäss ein- und ausgereist und von ihr gehe keinerlei Gefährdung für die öffentliche Ordnung aus. Am 7. März 2020 sei sie in die Schweiz eingereist und während ihres Aufenthalts von der COVID-19-Pandemie getroffen worden. Sie gehöre aufgrund ihrer Hypertonie einer Risikogruppe an. Aufgrund des weltweiten Reiseverbots und der Schliessung verschiedener Länder habe sie nach Ablauf des Touristenvisums nicht ausreisen können. In der Folge habe sie ihren Aufenthalt beim Migrationsamt zweimal verlängert. Da sich die Situation anfangs September 2020 noch nicht wesentlich gebessert gehabt habe und eine Rückreise nach Nordmazedonien nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, dass eine weitere Verlängerung des Touristenvisums nicht eingeholt werden müsse. Sobald sich die allgemeine Situation etwas gebessert habe, habe ihr Sohn ein Rückflugticket ab Basel gebucht. Gesamthaft gesehen habe sie für die Verletzung der ausländerrechtlichen Bestimmungen einen mindestens nachvollziehbaren Grund gehabt. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin verfüge über einen heimatlichen Reisepass, mit dem sie visumsbefreit in die Schweiz einreisen könne. Ihr sei zugute zu halten, dass sie, nachdem sie die maximal mögliche bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen nach ihrer Berechnung erreicht habe, vorerst die nötigen Schritte unternommen habe, um sich weiterhin rechtmässig in der Schweiz aufhalten zu können. Nach Ablauf des von der kantonalen Migrationsbehörde letztmalig bis am 28. August 2020 bewilligten Aufenthalts habe sie sich jedoch willentlich dafür entschieden, weiterhin in der Schweiz zu verweilen, ohne bei der zuständigen Behörde um nochmalige Verlängerung zu ersuchen. Die in der Beschwerdeschrift hierfür angeführten Gründe vermöchten nicht zu überzeugen. Es habe klarerweise der Beschwerdeführerin oblegen, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften zu informieren. Nach dem 28. August 2020 sei ihr Aufenthalt in der Schweiz deshalb rechtswidrig gewesen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren illegalen Aufenthalt vom 29. August 2020 bis am 10. März 2021 im Schengen-Raum nicht (sog. Overstay). Dieser wurde zudem von der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. Juni 2021 geahndet. Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsvorschriften hat sie sich anrechnen zu lassen. Ihr obliegt es, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-6174/2020 vom 21. Juni 2021 E. 4 m.H.). Indem sie dies nicht tat, hat sie eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen und eine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen in Kauf genommen. 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Der Verstoss der Beschwerdeführerin gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 194 Tagen objektiv nicht mehr leicht. Ihrem Vorbringen, die COVID-19-Pandemie und die eigene Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe hätten einen längeren Aufenthalt im Schengen-Raum nötig gemacht, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie die behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht belegt. Nach Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts war die Einreise nach Nordmazedonien in der Zeit ab dem 29. August 2020, also nach Ablauf des letztmalig bewilligten Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz, zudem möglich. Belege für das Gegenteil bringt die insofern beweisbelastete Beschwerdeführerin nicht vor. Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier eine drittstaatsangehörige ausländische Person betroffen ist, vgl. Urteile des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 oder 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die betroffene Person zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, von ihr gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Schon die Begehung einer Straftat an sich bildet ein Indiz dafür, dass erneut gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen werden könnte (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; Urteil des BVGer F-1641/2019 vom 14. September 2020 E 4.1.2). Gesamthaft gesehen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Diese bestehen in der Kontaktpflege zu ihren in der Schweiz lebenden volljährigen Söhnen und deren Familien. Zwischen diesen und der Beschwerdeführerin besteht indes kein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb die Beziehung nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Gegenteiliges wird zu Recht nicht vorgebracht. Die Tatsache, dass zwei Enkel der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einreiseverbots in der Schweiz geboren sind, stellt darüber hinaus kein hinreichendes Privatinteresse dar, um auf den Erlass eines zweijährigen Einreiseverbots zu verzichten. Die vorübergehende Erschwerung der Kontaktpflege hat die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Diese Einschränkung ist insoweit zu relativieren, als Kontakte für limitierte Zeit auch anders als durch Einreisen in die Schweiz, beispielsweise durch elektronische Kommunikationsmittel, zu verwirklichen sind. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend auf die Möglichkeit einer Suspension des Einreiseverbots aus wichtigen Gründen hin (Art. 67 Abs. 5 AIG). 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen und die Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2155/2021 vom 24. Mai 2022 E. 7.2 m.w.H.) führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7.5 Nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über Einreise und Aufenthalt.

8. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten auf Fr. 600.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Michael Spring Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 21255249)