Einreiseverbot
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Kanada, geb. 1997) hielt sich zwischen dem 27. Februar und dem 30. Juni 2025 während insgesamt 123 Tagen ununterbrochen in der Schweiz auf. Anlässlich einer Kontrolle am 30. Juni 2025 stellte die Stadtpolizei B._______ fest, dass er nicht über ein für kanadische Staatsangehörige für einen Aufenthalt von über 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum erforderliches Visum verfügte. Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahme. A.b Die Staatsanwaltschaft C._______ erliess am 2. Juli 2025 einen mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-. Gleichentags wurde er mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons B._______ aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum weggewiesen, unter Ansetzung einer Frist bis zum 7. Juli 2025. A.c Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 ordnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreise) an für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein und verfügte die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. A.d Der Beschwerdeführer reiste am 7. Juli 2025 aus der Schweiz aus. B. B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei von der Ansetzung eines Einreiseverbots sowie einer Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei das Einreiseverbot in die Schweiz auf ein Jahr sowie die Ausschreibung im SIS auf maximal sechs Monate zu beschränken. B.b Mit Eingabe vom 12. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. B.c Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte die rubrizierte Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. B.d Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 24. November 2025 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG)
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.
E. 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4278/2023 vom 3. März 2025 E. 4.2).
E. 3.3 Die Vorinstanz begründet das zweijährige Einreiseverbot damit, dass sich der Beschwerdeführer weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten habe (sog. «Overstay»). Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt sei.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er anerkenne, die Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten zu haben. Grund dafür sei seine Beziehung zu seiner Verlobten. Diese verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz hätten sie versucht, für ihn einen legalen Aufenthaltstitel zu erwerben. Die Aufnahme von verschiedenen Arbeitstätigkeiten seien an den hohen Anforderungen für Arbeitsbewilligungen für Drittstaatsangehörige gescheitert. Dies sei ihm zuvor nicht bekannt gewesen. Es sei auch nicht möglich gewesen, innert der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer eine zivilrechtliche Heirat durchzuführen, da dieser Prozess betreffend Dokumentenbeschaffung einige Zeit in Anspruch nehme. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er zwischenzeitlich seinen Reisepass verloren habe. Er habe nicht geplant, die Höchstaufenthaltsdauer zu überschreiten, sondern es seien erschwerende Umstände aufgetreten. Seine Verlobte befinde sich als Geschädigte in einem Strafverfahren wegen Menschenhandels, was zu einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geführt habe. Er sei deshalb gezwungen gewesen, bei ihr zu bleiben, da sie auf seine seelische Unterstützung angewiesen gewesen sei. Ein Einreiseverbot von zwei Jahren stelle eine erhebliche Härte für ihn dar. Seine Verlobte lebe in der Schweiz und auch eine Cousine wohne hier. Seine privaten Interessen würden überwiegen, weshalb von einem Einreiseverbot abzusehen sei.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 33 Tage überschritten zu haben. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 2. Juli 2025 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- Busse verurteilt. Die Staatsanwaltschaft stufte das Handeln des Beschwerdeführers als vorsätzlich ein. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die betroffene Person allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je m.H.). Es besteht somit kein Anlass, von der in Rechtskraft erwachsenen staatsanwaltschaftlichen Beurteilung abzuweichen. Für das Aussprechen einer Fernhaltemassnahme genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsbestimmungen hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, zumal es ihm obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 4.4 m.H.; F-5085/2022 vom 23. August 2023 E. 5; F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 4.4 m.H.). Durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 2. Juli 2025 ist auch der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot in rechtmässiger Ausübung des Ermessens ergangen ist und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG).
E. 4.2 Den Entscheid darüber, wie ein Einreiseverbot innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 4.3 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 33 Tagen im Schengen-Raum objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 4.4 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Soweit er vorbringt, das durch die Vorinstanz verhängte Einreiseverbot verunmögliche ihm den Besuch seiner in der Schweiz lebenden Verlobten und seiner Cousine, ist festzuhalten, dass er die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts gänzlich selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen hat. Die Verhältnismässigkeit einer Fernhaltemassnahme - welche ansonsten den Sinn verlöre - kann prinzipiell nicht durch das Vorhandensein von Familienangehörigen oder Freunden in der Schweiz in Frage gestellt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2; Urteile des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 4.3.1; F-2441/2023 vom 25. November 2024 E. 7.3). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um einen einmaligen Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften handelte und die Dauer seines Overstay - 33 Tage - im Vergleich zu ähnlichen Fällen, in denen ein zweijähriges Einreiseverbot durch das BVGer bestätigt wurde, als kurz zu bewerten ist (siehe Urteile des BVGer F-5045/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 6.4 [Overstay von 106 Tagen]; F-906/2021 vom 3. November 2022 E. 4.3 [Overstay von 257 Tagen]; F-3733/2021 vom 30. September 2022 E. 7.2 [Overstay von 194 Tagen]; F-1921/2021 vom 28. Februar 2022 E. 5.2 [Overstay von 172 Tagen]; F-572/2021 vom 21. September 2021 E. 5 [Overstay von 328 Tagen]).
E. 4.5 Aus der wertenden Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 [Overstay von 34 Tagen]; F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 9.3-9.5, nicht publiziert in BVGE 2024 VII/4 [Overstay von 47 Tagen]) folgt, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, sich in Bezug auf seine Dauer von zwei Jahren jedoch als unverhältnismässig erweist. Ein einjähriges Einreiseverbot bietet genügend Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer künftig die in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften befolgt. Das Einreiseverbot ist auf ein Jahr zu befristen. Damit wird den öffentlichen Interessen sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis Rechnung getragen.
E. 5.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).
E. 5.2 In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz ist die SIS-Ausschreibung zu Recht erfolgt und entgegen den Beschwerdevorbringen verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 5.2; F-763/2024 vom 20. Februar 2025 E. 8.4). Damit erweist sich die angeordnete SIS-Ausschreibung als rechtmässig, weshalb der Eventualantrag auf Löschung beziehungsweise Reduktion der Ausschreibung auf sechs Monate abzuweisen ist.
E. 6 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht, soweit das Einreiseverbot die Dauer von einem Jahr überschreitet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot ist bis zum 6. Juli 2026 zu befristen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend, weshalb ihm die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, soweit dies den abzuweisenden Teil der Beschwerde (ein Zweitel) betrifft. Die Rechtsbeiständin reichte am 9. Dezember 2025 eine Honorarnote (act. 9) zu den Akten, in welcher sie einen Vertretungsaufwand von insgesamt 7.80 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 217.20 auflistet, was angemessen erscheint. In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das vom Gericht auszurichtende, anteilige Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'171.35 (Aufwand von 3.90 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- inklusive anteilige Auslagen in der Höhe von Fr. 108.60 zuzüglich MwSt von 8.1 %) festzulegen.
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der anwaltschaftlichen Dienstleistung liegt im Ausland, weshalb für die Parteientschädigung kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer auszurichten ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer F-4344/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 10.2 m.H.). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'083.60 (3.90 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- inklusive anteilige Auslagen in der Höhe von Fr. 108.60) festzulegen. (Dispositiv: nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 6. Juli 2026 befristet.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. Fr. 1'171.35 ausgerichtet.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'083.60 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5806/2025 Urteil vom 1. April 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Valerie Zielenski, Felchlin Harb Schenkel Rechtsanwälte AG, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Kanada, geb. 1997) hielt sich zwischen dem 27. Februar und dem 30. Juni 2025 während insgesamt 123 Tagen ununterbrochen in der Schweiz auf. Anlässlich einer Kontrolle am 30. Juni 2025 stellte die Stadtpolizei B._______ fest, dass er nicht über ein für kanadische Staatsangehörige für einen Aufenthalt von über 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum erforderliches Visum verfügte. Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahme. A.b Die Staatsanwaltschaft C._______ erliess am 2. Juli 2025 einen mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-. Gleichentags wurde er mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons B._______ aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum weggewiesen, unter Ansetzung einer Frist bis zum 7. Juli 2025. A.c Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 ordnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreise) an für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein und verfügte die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. A.d Der Beschwerdeführer reiste am 7. Juli 2025 aus der Schweiz aus. B. B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei von der Ansetzung eines Einreiseverbots sowie einer Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei das Einreiseverbot in die Schweiz auf ein Jahr sowie die Ausschreibung im SIS auf maximal sechs Monate zu beschränken. B.b Mit Eingabe vom 12. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. B.c Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte die rubrizierte Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. B.d Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 24. November 2025 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG)
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4278/2023 vom 3. März 2025 E. 4.2). 3.3 Die Vorinstanz begründet das zweijährige Einreiseverbot damit, dass sich der Beschwerdeführer weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten habe (sog. «Overstay»). Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt sei. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er anerkenne, die Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten zu haben. Grund dafür sei seine Beziehung zu seiner Verlobten. Diese verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz hätten sie versucht, für ihn einen legalen Aufenthaltstitel zu erwerben. Die Aufnahme von verschiedenen Arbeitstätigkeiten seien an den hohen Anforderungen für Arbeitsbewilligungen für Drittstaatsangehörige gescheitert. Dies sei ihm zuvor nicht bekannt gewesen. Es sei auch nicht möglich gewesen, innert der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer eine zivilrechtliche Heirat durchzuführen, da dieser Prozess betreffend Dokumentenbeschaffung einige Zeit in Anspruch nehme. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er zwischenzeitlich seinen Reisepass verloren habe. Er habe nicht geplant, die Höchstaufenthaltsdauer zu überschreiten, sondern es seien erschwerende Umstände aufgetreten. Seine Verlobte befinde sich als Geschädigte in einem Strafverfahren wegen Menschenhandels, was zu einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geführt habe. Er sei deshalb gezwungen gewesen, bei ihr zu bleiben, da sie auf seine seelische Unterstützung angewiesen gewesen sei. Ein Einreiseverbot von zwei Jahren stelle eine erhebliche Härte für ihn dar. Seine Verlobte lebe in der Schweiz und auch eine Cousine wohne hier. Seine privaten Interessen würden überwiegen, weshalb von einem Einreiseverbot abzusehen sei. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 33 Tage überschritten zu haben. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 2. Juli 2025 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- Busse verurteilt. Die Staatsanwaltschaft stufte das Handeln des Beschwerdeführers als vorsätzlich ein. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die betroffene Person allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je m.H.). Es besteht somit kein Anlass, von der in Rechtskraft erwachsenen staatsanwaltschaftlichen Beurteilung abzuweichen. Für das Aussprechen einer Fernhaltemassnahme genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsbestimmungen hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, zumal es ihm obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 4.4 m.H.; F-5085/2022 vom 23. August 2023 E. 5; F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 4.4 m.H.). Durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 2. Juli 2025 ist auch der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot in rechtmässiger Ausübung des Ermessens ergangen ist und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). 4.2 Den Entscheid darüber, wie ein Einreiseverbot innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4.3 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 33 Tagen im Schengen-Raum objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 4.4 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Soweit er vorbringt, das durch die Vorinstanz verhängte Einreiseverbot verunmögliche ihm den Besuch seiner in der Schweiz lebenden Verlobten und seiner Cousine, ist festzuhalten, dass er die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts gänzlich selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen hat. Die Verhältnismässigkeit einer Fernhaltemassnahme - welche ansonsten den Sinn verlöre - kann prinzipiell nicht durch das Vorhandensein von Familienangehörigen oder Freunden in der Schweiz in Frage gestellt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2; Urteile des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 4.3.1; F-2441/2023 vom 25. November 2024 E. 7.3). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um einen einmaligen Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften handelte und die Dauer seines Overstay - 33 Tage - im Vergleich zu ähnlichen Fällen, in denen ein zweijähriges Einreiseverbot durch das BVGer bestätigt wurde, als kurz zu bewerten ist (siehe Urteile des BVGer F-5045/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 6.4 [Overstay von 106 Tagen]; F-906/2021 vom 3. November 2022 E. 4.3 [Overstay von 257 Tagen]; F-3733/2021 vom 30. September 2022 E. 7.2 [Overstay von 194 Tagen]; F-1921/2021 vom 28. Februar 2022 E. 5.2 [Overstay von 172 Tagen]; F-572/2021 vom 21. September 2021 E. 5 [Overstay von 328 Tagen]). 4.5 Aus der wertenden Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 [Overstay von 34 Tagen]; F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 9.3-9.5, nicht publiziert in BVGE 2024 VII/4 [Overstay von 47 Tagen]) folgt, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, sich in Bezug auf seine Dauer von zwei Jahren jedoch als unverhältnismässig erweist. Ein einjähriges Einreiseverbot bietet genügend Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer künftig die in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften befolgt. Das Einreiseverbot ist auf ein Jahr zu befristen. Damit wird den öffentlichen Interessen sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis Rechnung getragen. 5. 5.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 5.2 In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz ist die SIS-Ausschreibung zu Recht erfolgt und entgegen den Beschwerdevorbringen verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 5.2; F-763/2024 vom 20. Februar 2025 E. 8.4). Damit erweist sich die angeordnete SIS-Ausschreibung als rechtmässig, weshalb der Eventualantrag auf Löschung beziehungsweise Reduktion der Ausschreibung auf sechs Monate abzuweisen ist.
6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht, soweit das Einreiseverbot die Dauer von einem Jahr überschreitet. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot ist bis zum 6. Juli 2026 zu befristen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend, weshalb ihm die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, soweit dies den abzuweisenden Teil der Beschwerde (ein Zweitel) betrifft. Die Rechtsbeiständin reichte am 9. Dezember 2025 eine Honorarnote (act. 9) zu den Akten, in welcher sie einen Vertretungsaufwand von insgesamt 7.80 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 217.20 auflistet, was angemessen erscheint. In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das vom Gericht auszurichtende, anteilige Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'171.35 (Aufwand von 3.90 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- inklusive anteilige Auslagen in der Höhe von Fr. 108.60 zuzüglich MwSt von 8.1 %) festzulegen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der anwaltschaftlichen Dienstleistung liegt im Ausland, weshalb für die Parteientschädigung kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer auszurichten ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer F-4344/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 10.2 m.H.). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'083.60 (3.90 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- inklusive anteilige Auslagen in der Höhe von Fr. 108.60) festzulegen. (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 6. Juli 2026 befristet.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. Fr. 1'171.35 ausgerichtet.
5. Dem Beschwerdeführer wird zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'083.60 zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: