Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wurde vorliegend nicht angefochten und bildet daher auch nicht Verfahrensgegenstand.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 5. September 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. September 2022 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht systematische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H). Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen könne aber gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.).
E. 4.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.
E. 4.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 5.2 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Polizisten vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt. Ferner ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen stellenweise zu Vorbringen neigt, die in der behaupteten Weise so nicht zutreffen können. So beispielsweise seine Behauptung, er habe von Bulgarien bis in die Schweiz den ganzen Weg zu Fuss laufen müssen. Nicht nur, dass diese Behauptung offen mit seinen Angaben hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kontrastiert. Vielmehr kann aufgrund der Registrierungsdaten in den einzelnen Ländern gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese Behauptung zutreffen kann. Auch seine offenkundig unzutreffenden Altersangaben gegenüber der Vorinstanz lassen erkennen, dass die Parteibehauptungen des Beschwerdeführers durchaus kritisch zu hinterfragen sind. Ob die behauptungsweise erlebte Polizeigewalt in Bulgarien sich also effektiv so zugetragen hat, muss daher offen gelassen werden. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2; F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.1). Auch seiner Beschreibung der Leibesvisitationen kann nichts entnommen werden, was die oben erwähnte Regelvermutung umstossen könnte. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte.
E. 5.3 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. auch die Statistik in Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, update 2021, S. 7; < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf >, abgerufen am 20.10.22) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenz-Urteil F-7195/2018 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; Urteile des BVGer E-3904/2022 E. 6.3.4; E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.3.2; D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 10.2.2). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können.
E. 5.4 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5.4.1 Die medizinische Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Vor der EB UMA war der Beschwerdeführer in der Pflege. Hierbei hat er suizidale Äusserungen vorgebracht (vgl. vorinstanzliche Akten [...] -17/14 [nachfolgend act. 17] Bst. b). Anlässlich der EB UMA gab er an, er habe starke beziehungsweise sehr starke Kopfschmerzen (vgl. act. 17 Ziff. 1.16.04, Ziff. 5.02). Auf die konkrete Aufforderung, gesundheitliche Beschwerden zu benennen, gab er Folgendes an: «Mir geht es psychisch nicht so gut. Ich habe schlechte Gedanken und starke Kopfschmerzen und im Schlaf schrecke ich auf und habe Alpträume» (vgl. a.a.O. Ziff. 8.02). Anlässlich der migrationsmedizinischen Befragung vom (...) Juli 2022 gab er an, bei körperlicher Anstrengung weise er Kurzatmigkeit auf. In den letzten Wochen habe er verschiedene Hautprobleme (...) sowie Einschlafprobleme gehabt. Sein allgemeiner Gesundheitseindruck wurde allerdings mit gut beschrieben («bonne santé», vgl. zum Ganzen act. 21). Anlässlich der medizinischen Zusatzbefragung zur Altersabklärung gab er ferner in gesundheitlicher Hinsicht an, an keinen chronischen Krankheiten zu leiden. Indes nehme er wegen seiner Kopfschmerzen Medikamente (...) ein (vgl. act.18). Dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) Juli 2022 ist zu entnehmen, dass er bei gutem Allgemeinzustand, niedergeschlagen aber gut kontaktierbar, nicht akut suizidal und absprachefähig gewesen sei. Er sei infolge Kopfschmerzen, unklarer posttraumatischer Hautveränderungen und psychischer Probleme vorstellig geworden. Er habe seit circa sechs Monaten Kopfschmerzen und nehme zwei verschiedene Medikamente hiergegen. Er habe am Vortag aus dem Fenster springen wollen, weshalb er zu einem Psychiater geschickt worden sei. Diagnostiziert wurden (...), (...) sowie ein (...), aktuell nicht suizidal (vgl. act. 22). Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom (...) Juli 2022 gehe es ihm eigenen Angaben zufolge etwas besser - auch hinsichtlich der Kopfschmerzen. Psychisch sei er immer noch sehr belastet. Eine akute Suizidalität wurde ausdrücklich verneint (vgl. act. 23). Mit dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) August 2022 wurden beim Beschwerdeführer «(...)» sowie (...) mit nun latenter Suizidalität diagnostiziert. Hinsichtlich ersterer Diagnose wurde ihm Physiotherapie verordnet (vgl. act. 24 f.). Dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) August 2022 zufolge stellten sich beim Beschwerdeführer eine leichte Besserung der Kopfschmerzen ein, psychisch gehe es ihm weiterhin nicht gut «mit viel Traurigkeit und Müdigkeit» sowie nächtlichen Angstzuständen. Diagnostiziert wurden (...) sowie (...) (vgl. act. 29). Dem Verlaufsbericht des den Beschwerdeführer behandelnden Psychologen vom (...) August 2022 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (...) bestehe. Die Nachhallerinnerungen sowie die Ein- und Durchschlafprobleme seien nach den Vorfällen (...) in Afghanistan sehr stark ausgeprägt. Diese führten zu starken somatischen Beschwerden, wie zum Beispiel Kopfschmerzen. Durch seinen Zustand sei er sensibel gegenüber Lärm und könne nicht lange an zwischenmenschlichen Interaktionen teilnehmen. Es werde eine langfristige Therapie empfohlen, welche aber nur in einem stabilen Umfeld durchgeführt werden sollte. Es bestehe weiterhin die Gefahr, aus Affekt oder zu stark auftauchenden belastenden Erinnerungen eine Suizidhandlung durchzuführen. Als weiteres Prozedere wurden weitere Kontrolltermine festgehalten (vgl. act. 31).
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer weist demnach zwar psychische Probleme auf. Diese sind indes nicht als derart gravierend einzustufen, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre, so dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. auch in vergleichbaren Konstellationen Urteile des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.5.3 und E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.5.4). Bulgarien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist nicht davon auszugehen, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. Er machte zwar geltend, Bulgarien habe bei Ankunft seine Verletzungen nicht behandeln wollen, er hielt sich aber nur vergleichsweise kurze Zeit in Bulgarien auf und ist danach eigenständig weitergereist. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien wird er zudem direkt in die regulären Asylstrukturen integriert, womit er auch Anspruch auf die erforderliche medizinische Versorgung gemäss der erwähnten Aufnahmerichtlinie hat. Betreffend eine allfällige Suizidgefahr ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugs-hindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.).
E. 5.4.3 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, sind anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden über die spezifischen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen und auch inskünftig über allenfalls veränderte Umstände und Bedürfnisse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5.4.4 Nach dem Ausgeführten ist gesamthaft betrachtet auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen fällt, was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könne.
E. 5.5 Zusammenfassend ist kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich.
E. 5.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung der Begründungs- respektive der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz) erweisen sich als unbegründet. Insbesondere die Rüge, die Vorinstanz habe sich mit den Auswirkungen des Ukrainekonflikts auf Bulgarien nicht auseinandergesetzt, ist unzutreffend, hat die Vorinstanz hierzu sogar auf die Kasuistik des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung gemäss dem gestellten Eventualbegehren ist daher nicht angezeigt. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Aktenlage von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9 Der am 13. Oktober 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4619/2022 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fabian Zenklusen, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juli 2022 in der Schweiz im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Er gab an, am (...) geboren zu sein. Zur weiteren Behandlung seines Gesuches wurde er dem BAZ C._______ zugewiesen. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2022 in Bulgarien, am (...) 2022 in Österreich und am (...) 2022 in Deutschland daktyloskopiert worden war und dort jeweils um Asyl ersucht hatte. Weitere Abklärungen des SEM ergaben, dass Deutschland ein Ersuchen um Rückübernahme an die bulgarischen Behörden geschickt und Bulgarien dieses Ersuchen nicht abgelehnt hatte. In Deutschland und Bulgarien war er zudem als volljährige Person registriert worden. B. B.a Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 3. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien oder Österreich gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. B.b Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen. Dort hätten sie gewollt, dass er ein Interview gebe; er habe geweint, doch sie hätten nicht lockergelassen und nicht auf ihn gehört. In Bulgarien sei er auch nicht medizinisch behandelt worden, obwohl die dortigen Ärzte seine Verletzungen gesehen hätten. Er sei auch von den bulgarischen Polizisten geschlagen worden - die Narben sehe man überall auf seinen Beinen und am Rücken. Er würde lieber nach Afghanistan zurückzukehren, als nach Bulgarien zu müssen. Gegen Österreich - wo er nur eine Nacht geblieben sei - habe er nichts. Dort sei er auch medizinisch behandelt worden. In Bulgarien habe er noch keinen Asylentscheid erhalten. Auch in Österreich und Deutschland habe er den Asylentscheid nicht abgewartet. Er habe in keinem der drei Länder ein Interview gehabt und sei in keinem der drei Länder befragt worden. B.c In medizinischer Hinsicht machte er geltend, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Anlässlich der Befragung wies er darauf hin, an starken Kopfschmerzen zu leiden und sich nicht gut zu fühlen, zeigte sich aber mit der Fortführung der Befragung einverstanden. Er habe schlechte Gedanken, starke Kopfschmerzen, schrecke im Schlaf auf und habe Alpträume. B.d Anlässlich der EB UMA gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zum Umstand, dass er in Deutschland und Bulgarien als volljährige Person - in Deutschland mit Geburtsdatum (...) - erfasst worden sei. Er gab an, nichts davon zu wissen und dass es ihm psychisch nicht gut gegangen sei. Er habe in diesen Ländern weder selber Angaben zu seinem Alter gemacht noch Dokumente abgegeben. Er wisse nicht, wie das passiert sei. Aus seinen weiteren Aussagen ergibt sich, dass Freunde seines Vaters, welche mit ihm gereist seien, die entsprechenden Angaben gemacht hätten, da er selber dazu nicht in der Lage gewesen sei. Das SEM wies ihn sodann darauf hin, dass er aufgrund der nicht geklärten Minderjährigkeit, der unterschiedlichen Altersangaben aus anderen Ländern und des Mangels an Identitätsdokumenten zu einer medizinischen Altersabklärung aufgeboten werde. C. C.a Mit Eingaben vom 17. und 26. August 2022 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgende medizinische Unterlagen bei der Vorinstanz ein:
- Migrationsmedizinische Befragung vom (...) Juli 2022,
- vier ärztliche Kurzberichte vom (...). und (...) Juli 2022 sowie (...) und (...) August 2022,
- Verordnung zur Physiotherapie vom (...) August 2022,
- Medikamentenkarte des Beschwerdeführers,
- Medizinische Dokumentation Pflege BAZ C._______ mit letztem Eintrag vom (...) August 2022 C.b Mit Eingabe vom 1. September 2022 reichte die Rechtsvertretung einen Verlaufsbericht des den Beschwerdeführer behandelnden Psychologen vom (...) August 2022 bei der Vorinstanz ein. D. D.a Am 26. August 2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Altersabklärung forensisch untersucht. Das rechtsmedizinische Gutachten vom (...) August 2022 kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat. D.b Am 7. September 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Altersabklärung und der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS (zentrales Migrationsinformationssystem) auf den (...). D.c In seiner Stellungnahme vom 12. September 2022 zeigte sich der Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden und wies auf die neu erhältlich gemachten Beweismittel (vgl. nachfolgend) sowie seine schlechte psychische Verfassung anlässlich der EB UMA hin. Zudem sei aufgrund seiner Aussagen anlässlich der EB UMA und des Arztberichtes vom (...) August 2022 davon auszugehen, dass es sich bei ihm um ein Folteropfer handle. Aus dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) ergebe sich ein Recht auf Rehabilitation. Er habe sich klar dahingehend geäussert, dass man in Bulgarien die Folterspuren gesehen habe, diese jedoch nicht behandelt worden seien. Vielmehr sei er von bulgarischen Polizisten geschlagen worden. Es sei im Falle einer Altersanpassung daher von einer Wegweisung nach Bulgarien abzusehen und ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zu verfügen. Überdies sei ein Gutachten nach Istanbul-Protokoll zu erstellen, bevor eine Wegweisung nach Bulgarien in Frage stehe, um so seine konkreten Bedürfnisse als Folteropfer korrekt zu beurteilen. Weiter werde der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die Altersanpassung im ZEMIS beantragt. Er reichte Schulzeugnisse, eine Tazkira inklusive englischer Übersetzung, eine englische Übersetzung seiner Geburtsurkunde, einen Impfausweis, eine Tazkira sowie ein Schulzeugnis seines Vaters ein. E. Am 5. September 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Bulgarien stimmte diesem Gesuch am 19. September 2022 auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. Zudem gab Bulgarien an, der Beschwerdeführer sei dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert. F. F.a Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 (eröffnet am 5. Oktober 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1) und verfügte die Wegweisung in den für ihn gemäss Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien (Dispositivziffern 3-4), die Aushändigung der editionspflichtigen Akten (Dispositivziffer 5) sowie die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 6) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). F.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass er am (...) 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten das Gesuch des SEM um seine Übernahme gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit für die weitere Durchführung seines Verfahrens bei Bulgarien. Weiter gehe das SEM unter Würdigung aller Indizien davon aus, dass er volljährig sei. Sodann handle es sich bei Bulgarien um einen Rechtstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden. Sollte er sich durch bulgarische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Bezüglich der Misshandlungen wiesen die eingereichten medizinischen Unterlagen aus, dass diese in Afghanistan und nicht in Bulgarien stattgefunden hätten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Bulgarien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass Bulgarien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lägen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Es bestünden - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass er in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte. In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 komme das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass keine Gründe für die Annahme vorlägen, in Bulgarien würden systemische Mängel in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren bestehen. Das Gericht habe in seiner jüngsten Rechtsprechung bestätigt, dass diese Feststellung auch im Zuge der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge seine Gültigkeit behalte. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde; auch lägen keine systematischen Mängel in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Darüber hinaus habe Bulgarien die FoK ratifiziert und dort bestünden Unterstützungsangebote für Opfer von Folter und Gewalt, wohin er sich bei Bedarf wenden könne. Folglich habe ein allfälliges Gutachten nach dem Istanbul-Protokoll in Bulgarien zu erfolgen. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Es lägen sodann auch keine Gründe vor, die Anlass zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geben würden. Es lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass er nach einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Angesichts der teils tatsächlich schwierigen Bedingungen in Bulgarien könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei seiner Ankunft in Bulgarien problematische Verhältnisse angetroffen habe. Er habe sich aber nur vergleichsweise kurze Zeit dort aufgehalten. Nach einer Rücküberstellung könne er dort um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ersuchen und werde in die entsprechenden Strukturen integriert. Gegebenenfalls müsse er sich an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung nach Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass in seinem Fall eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Bulgarien drastisch verschlechtern werde. Selbst wenn sich durch zukünftige fachärztliche Beurteilung die Diagnose seiner psychischen Beschwerden weiter spezifizieren würde, würde dies an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern vermögen. Bulgarien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem trage das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung, indem es die bulgarischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Sodann sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar machen könne, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn er durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihm frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, wobei die entsprechende Infrastruktur auch in Bulgarien zur Verfügung stehe. G. G.a Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. Oktober 2022 sei in den Dispositivziffern 1-4 sowie 7 aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er zum einen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung an die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen, und zum anderen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. G.b Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung und als Folteropfer besonders vulnerabel sei. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands verwies er auf den Verlaufsbericht vom (...) August 2022. Er müsse regelmässig Medikamente einnehmen. Es sei daher unumgänglich, dass er bei Ankunft in Bulgarien, einem Land in dem er dazu noch traumatisiert worden sei, umgehend in medizinische Behandlung genommen werde. Er habe bereits versucht in Bulgarien medizinische Unterstützung zu beanspruchen, was jedoch trotz der offensichtlichen Folterspuren sowie dem auch für Laien evidenten schlechten Gesundheitszustand ignoriert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil F-7195/2018 festgehalten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien zwar besorgniserregende Mängel (unter anderem hinsichtlich Nahrung, Hygiene und der sanitären Anlagen) aufweisen würden, jedoch nicht so schwerwiegende, dass sie als systemisch gewertet werden könnten. Auch komme es gemäss Gericht zu Inhaftierungen von Asylsuchenden, welche punktuell mit respektlosem und abwertendem Verhalten des Sicherheitspersonals einhergehen könnten. Sodann hätten Asylsuchende zwar Zugang zu medizinischer Versorgung, sähen sich allerdings aufgrund des an grossen finanziellen und materiellen Schwächen leidenden bulgarischen Gesundheitssystems mit massiven Problemen konfrontiert. Dies bedeute konkret, dass Behandlungsangebote für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar seien. Diese Situation dürfte sich mit der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine erneut verschlechtert haben. Im Urteil F-73/2022 vom 14. Juli 2022 komme das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass für die Beurteilung der Vulnerabilität eines Asylsuchenden verschiedene Kriterien (psychisches Gesundheitsbild, Verfahrensstand und die damit einhergehenden Unterkunftsmöglichkeiten in Bulgarien) massgeblich seien. Zudem müssten die Auswirkungen der Fluchtbewegungen aus der Ukraine auf den aktuellen Zustand berücksichtigt werden. Bei diesen Mängeln im bulgarischen Asylsystem sowie der Überlastung durch den Ukraine-Krieg erscheine es unwahrscheinlich, dass er die für ihn geeignete medizinische Unterstützung in Anspruch nehmen könne. Sodann drohe ihm in Bulgarien eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen würden in Bulgarien quasi durchwegs abgelehnt und es werde auch kein subsidiärer Schutz erteilt. Neben der systematischen Abweisung von Asylgesuchen afghanischer Staatsangehöriger gebe es zahlreiche weitere Hinweise auf grobe Verfahrensverstösse und Verletzung von Grundrechten von Asylsuchenden in Bulgarien. Er bezweifle daher, dass er in Bulgarien tatsächlich ein rechtsstaatliches Asylverfahren erhalten würde. Die Regelvermutung, wonach Bulgarien bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiere, sei im vorliegenden Einzelfall widerlegt worden. Zudem habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, Abklärungen betreffend den Verfahrensstand des Asylgesuchs in Rumänien (recte: Bulgarien) vorzunehmen. Auch habe sie es unterlassen, sich mit der aktuellen Situation aufgrund des Ukrainekrieges und des damit zusammenhängenden Massenzustroms Flüchtender in Bulgarien zu befassen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Hinsichtlich seines Eventualantrags führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz wäre angesichts seines psychischen Zustands und seiner Eigenschaft als Folteropfer verpflichtet gewesen, von den bulgarischen Behörden konkrete Garantien hinsichtlich des sofortigen Zugangs zu notwendiger medizinischer Behandlung und angemessener Unterbringung einzuholen. Eine Einzelfallprüfung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des UN-Ausschusses gegen Folter (CAT) fehle gänzlich. Dies, obwohl in casu hinreichend Indizien bestünden, dass es sich bei ihm um eine vulnerable Person handle. Weiter habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt indem es sich hinsichtlich der Frage nach einem Selbsteintritt der Schweiz damit begnügt habe, textbausteinartig darzulegen, dass die Legalvermutungen nicht hätten umgestossen werden können, ohne sich mit den konkreten Vorbringen auseinanderzusetzen. H. Am 13. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wurde vorliegend nicht angefochten und bildet daher auch nicht Verfahrensgegenstand. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 5. September 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. September 2022 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer macht systematische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H). Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen könne aber gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). 4.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 4.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 5.2 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Polizisten vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt. Ferner ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen stellenweise zu Vorbringen neigt, die in der behaupteten Weise so nicht zutreffen können. So beispielsweise seine Behauptung, er habe von Bulgarien bis in die Schweiz den ganzen Weg zu Fuss laufen müssen. Nicht nur, dass diese Behauptung offen mit seinen Angaben hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kontrastiert. Vielmehr kann aufgrund der Registrierungsdaten in den einzelnen Ländern gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese Behauptung zutreffen kann. Auch seine offenkundig unzutreffenden Altersangaben gegenüber der Vorinstanz lassen erkennen, dass die Parteibehauptungen des Beschwerdeführers durchaus kritisch zu hinterfragen sind. Ob die behauptungsweise erlebte Polizeigewalt in Bulgarien sich also effektiv so zugetragen hat, muss daher offen gelassen werden. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2; F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.1). Auch seiner Beschreibung der Leibesvisitationen kann nichts entnommen werden, was die oben erwähnte Regelvermutung umstossen könnte. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. 5.3 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. auch die Statistik in Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, update 2021, S. 7; , abgerufen am 20.10.22) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenz-Urteil F-7195/2018 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; Urteile des BVGer E-3904/2022 E. 6.3.4; E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.3.2; D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 10.2.2). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können. 5.4 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.4.1 Die medizinische Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Vor der EB UMA war der Beschwerdeführer in der Pflege. Hierbei hat er suizidale Äusserungen vorgebracht (vgl. vorinstanzliche Akten [...] -17/14 [nachfolgend act. 17] Bst. b). Anlässlich der EB UMA gab er an, er habe starke beziehungsweise sehr starke Kopfschmerzen (vgl. act. 17 Ziff. 1.16.04, Ziff. 5.02). Auf die konkrete Aufforderung, gesundheitliche Beschwerden zu benennen, gab er Folgendes an: «Mir geht es psychisch nicht so gut. Ich habe schlechte Gedanken und starke Kopfschmerzen und im Schlaf schrecke ich auf und habe Alpträume» (vgl. a.a.O. Ziff. 8.02). Anlässlich der migrationsmedizinischen Befragung vom (...) Juli 2022 gab er an, bei körperlicher Anstrengung weise er Kurzatmigkeit auf. In den letzten Wochen habe er verschiedene Hautprobleme (...) sowie Einschlafprobleme gehabt. Sein allgemeiner Gesundheitseindruck wurde allerdings mit gut beschrieben («bonne santé», vgl. zum Ganzen act. 21). Anlässlich der medizinischen Zusatzbefragung zur Altersabklärung gab er ferner in gesundheitlicher Hinsicht an, an keinen chronischen Krankheiten zu leiden. Indes nehme er wegen seiner Kopfschmerzen Medikamente (...) ein (vgl. act.18). Dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) Juli 2022 ist zu entnehmen, dass er bei gutem Allgemeinzustand, niedergeschlagen aber gut kontaktierbar, nicht akut suizidal und absprachefähig gewesen sei. Er sei infolge Kopfschmerzen, unklarer posttraumatischer Hautveränderungen und psychischer Probleme vorstellig geworden. Er habe seit circa sechs Monaten Kopfschmerzen und nehme zwei verschiedene Medikamente hiergegen. Er habe am Vortag aus dem Fenster springen wollen, weshalb er zu einem Psychiater geschickt worden sei. Diagnostiziert wurden (...), (...) sowie ein (...), aktuell nicht suizidal (vgl. act. 22). Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom (...) Juli 2022 gehe es ihm eigenen Angaben zufolge etwas besser - auch hinsichtlich der Kopfschmerzen. Psychisch sei er immer noch sehr belastet. Eine akute Suizidalität wurde ausdrücklich verneint (vgl. act. 23). Mit dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) August 2022 wurden beim Beschwerdeführer «(...)» sowie (...) mit nun latenter Suizidalität diagnostiziert. Hinsichtlich ersterer Diagnose wurde ihm Physiotherapie verordnet (vgl. act. 24 f.). Dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) August 2022 zufolge stellten sich beim Beschwerdeführer eine leichte Besserung der Kopfschmerzen ein, psychisch gehe es ihm weiterhin nicht gut «mit viel Traurigkeit und Müdigkeit» sowie nächtlichen Angstzuständen. Diagnostiziert wurden (...) sowie (...) (vgl. act. 29). Dem Verlaufsbericht des den Beschwerdeführer behandelnden Psychologen vom (...) August 2022 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (...) bestehe. Die Nachhallerinnerungen sowie die Ein- und Durchschlafprobleme seien nach den Vorfällen (...) in Afghanistan sehr stark ausgeprägt. Diese führten zu starken somatischen Beschwerden, wie zum Beispiel Kopfschmerzen. Durch seinen Zustand sei er sensibel gegenüber Lärm und könne nicht lange an zwischenmenschlichen Interaktionen teilnehmen. Es werde eine langfristige Therapie empfohlen, welche aber nur in einem stabilen Umfeld durchgeführt werden sollte. Es bestehe weiterhin die Gefahr, aus Affekt oder zu stark auftauchenden belastenden Erinnerungen eine Suizidhandlung durchzuführen. Als weiteres Prozedere wurden weitere Kontrolltermine festgehalten (vgl. act. 31). 5.4.2 Der Beschwerdeführer weist demnach zwar psychische Probleme auf. Diese sind indes nicht als derart gravierend einzustufen, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre, so dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. auch in vergleichbaren Konstellationen Urteile des BVGer D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.5.3 und E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.5.4). Bulgarien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist nicht davon auszugehen, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. Er machte zwar geltend, Bulgarien habe bei Ankunft seine Verletzungen nicht behandeln wollen, er hielt sich aber nur vergleichsweise kurze Zeit in Bulgarien auf und ist danach eigenständig weitergereist. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien wird er zudem direkt in die regulären Asylstrukturen integriert, womit er auch Anspruch auf die erforderliche medizinische Versorgung gemäss der erwähnten Aufnahmerichtlinie hat. Betreffend eine allfällige Suizidgefahr ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugs-hindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Urteil BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). 5.4.3 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, sind anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden über die spezifischen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen und auch inskünftig über allenfalls veränderte Umstände und Bedürfnisse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.4.4 Nach dem Ausgeführten ist gesamthaft betrachtet auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen fällt, was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könne. 5.5 Zusammenfassend ist kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. 5.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung der Begründungs- respektive der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz) erweisen sich als unbegründet. Insbesondere die Rüge, die Vorinstanz habe sich mit den Auswirkungen des Ukrainekonflikts auf Bulgarien nicht auseinandergesetzt, ist unzutreffend, hat die Vorinstanz hierzu sogar auf die Kasuistik des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung gemäss dem gestellten Eventualbegehren ist daher nicht angezeigt. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Aktenlage von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9. Der am 13. Oktober 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori